Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.554/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_554/2008

Urteil vom 5. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25.
Juni 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. Juli 2008 (Poststempel) gegen den
Abschreibungsentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2008,

in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juli 2008 betreffend fehlende Beilagen
bzw. der Mitteilung vom 4. Juli 2008 an L.________ von diesem dem Bundesgericht
am 8. Juli 2008 zugesandte Eingabe mit Nachreichung des vorinstanzlichen
Entscheides,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass nach der Rechtsprechung eine Beschwerdeschrift, welche sich bei der
Anfechtung von vorinstanzlichen Abschreibungsentscheiden zufolge
Gegenstandslosigkeit des Verfahrens lediglich mit der materiellen Seite des
Falles befasst, keine sachbezogene Begründung aufweist und damit keine
rechtsgenügliche Beschwerde darstellt (RKUV 1998 Nr. U 299 S. 337; BGE 123 V
335, 118 Ib 134; ARV 2002 Nr. 7 S. 61 E. 2),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen
insbesondere mit Bezug auf einen rechtsgenüglichen Antrag sowie eine
sachbezogene Begründung offensichtlich nicht gerecht werden, wobei sich der
Versicherte - trotz der Hinweise des Bundesgerichts in der Mitteilung vom 4.
Juli 2008 unter anderem über die nur innert der Beschwerdefrist noch mögliche
Verbesserung des Rechtsmittels - nicht in hinreichender Weise mit der
prozessualen Erledigung durch die Vorinstanz auseinandersetzt und insbesondere
nicht darlegt, weshalb und inwiefern der kantonale Abschreibungsentscheid zu
Unrecht ergangen sein sollte,
dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl der vorinstanzliche
Entscheid nachgereicht worden ist,

dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit
Hinweis) - ausser Betracht fällt (vgl. das zur Publikation in BGE 134 X
bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,

dass die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens damit dem Beschwerdeführer
als unterliegender Partei aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz