Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.550/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_550/2008

Urteil vom 20. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
C.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
C.________, geboren 1969, hat eine Lehre als Konditorin absolviert und war vom
17. Oktober 1994 bis Ende Juni 2000 als Lageristin bei der Firma R.________
angestellt. In dieser Eigenschaft war sie bei der Alpina Versicherungen (heute:
"Zürich" Versicherungs-Gesellschaft; nachfolgend: "Zürich" oder
Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert.
Nachdem die Restbeschwerden eines Unfalles vom 27. Februar 1996 (Sturz auf den
linken Ellbogen mit Humerusköpfchenfraktur) folgenlos abgeheilt waren (Bericht
des Neurologen Dr. med. H.________ vom 30. November 2001), erlitt sie als
Lenkerin des vor einem Fussgängerstreifen angehaltenen Toyota Corolla bei einer
Heck-Auffahrkollision am 17. November 1997 eine Distorsion der Halswirbelsäule
(HWS), wobei die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung am Fahrzeug der
Versicherten 6,7 bis 10,5 km/h betrug (laut unfallanalytischem Gutachten des
zuständigen Haftpflichtversicherers vom 12. März 2002) und an diesem Auto ein
Sachschaden von Fr. 634.80 entstand. Die "Zürich" übernahm die Heilbehandlung
und erbrachte ein Taggeld. Ab 5. Januar 1998 war C.________ wieder voll
arbeitsfähig und unternahm täglich einen Ausritt mit ihrem Pferd. Dieses musste
sie gemäss eigenen Angaben infolge ihrer anhaltenden Beschwerden im Spätherbst
1999 verkaufen. Nach verschiedenen Phasen unterschiedlich hoher
Arbeitsunfähigkeit blieb sie ab 2. Oktober 2001 50 % arbeitsunfähig. Am 21.
Oktober 2002 meldete sie sich wegen seit 17. November 1997 bestehender
Rückenbeschwerden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung zum Rentenbezug
an. Mit Wirkung ab 1. Oktober 2002 richtet ihr die Invalidenversicherung bei
einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Rente aus (Verfügung vom 12.
September 2003). Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs
stellte die "Zürich" sämtliche Leistungen per 30. April 2007 ein (Verfügung vom
13. Juni 2007) und hielt daran mit Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007
fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der C.________ wies das Versicherungsgericht
des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 28. Mai 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ unter
Aufhebung des kantonalen Gerichts- und des Einspracheentscheids beantragen, es
sei festzustellen, dass der adäquate Kausalzusammenhang gegeben sei, und
demgemäss sei die Sache zur Festsetzung der gesetzlichen Leistungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Während die "Zürich" auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig ist einzig, ob die ab 1. Mai 2007 anhaltend geklagten, organisch nicht
objektiv ausgewiesenen Störungen (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 116 mit
Hinweisen) nicht nur in einem natürlichen (gemäss angefochtenem Entscheid S.
10), sondern - wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht - auch in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 17. November 1997 stehen, so
dass die "Zürich" hiefür weiterhin die gesetzlichen Leistungen nach UVG zu
erbringen hätte.

3.
Das kantonale Gericht hat die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung geltenden Voraussetzungen des
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und eingetretenem
Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181), insbesondere bei
Schleudertraumen der HWS (BGE 134 V 109), ausführlich und zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

4.
4.1 Unbestritten ist, dass die Unfalladäquanz der organisch nicht objektiv
ausgewiesenen, über den Fallabschluss per 30. April 2007 hinaus geklagten
Beschwerden nach der sogenannten Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109, 117 V
359) zu prüfen ist und sowohl das Sturz-Ereignis vom 27. Februar 1996 als auch
die Heck-Auffahrkollision vom 17. November 1997 auf Grund des augenfälligen
Geschehensablaufes höchstens als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen zu qualifizieren sind (zur Unfalleinstufung vgl. BGE 134 V 109 E. 10.1
S. 126; SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1). Die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges wäre daher nur zu bejahen, wenn die Kriterien gemäss BGE
134 V 109 E. 10.3 S. 130 gehäuft oder auffallend gegeben wären oder eines der
Kriterien in besonders ausgeprägter Weise vorliegen würde (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367, 369 E. 4c S. 384).

4.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid zu Recht nicht
beanstandet, soweit das kantonale Gericht die Kriterien der besonders
dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles,
der Schwere und besonderen Art der erlittenen Verletzung sowie des schwierigen
Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen als nicht erfüllt
qualifiziert hat.

4.3 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist, ob
nach dem Unfall bis zum Fallabschluss eine fortgesetzt spezifische, die
versicherte Person belastende Behandlung notwendig war (BGE 134 V 109 E. 10.2.3
S. 128). Dies trifft hier offensichtlich nicht zu. Denn der behandelnde Dr.
med. K.________ ging schon am 15. Januar 1998 davon aus, dass er bei "subjektiv
und objektiv tipptoppem" Zustand am 6. Januar 1998 angesichts der ab 4. Januar
1998 wiedererlangten vollen Arbeitsfähigkeit die Behandlung abschliessen
konnte. Obwohl die Versicherte Dr. med. K.________ am 19. Januar 1999 wieder
konsultieren und dieser erneut Physiotherapie verordnen musste, berichtete er
doch bereits am 9. März 1999 wiederum von einer "wesentlichen Verbesserung" des
Gesundheitszustandes. Auch wenn es im Folgenden bei Rezidiven eines
Cervicalsyndromes wiederholt zu Phasen manualtherapeutischer Massnahmen kam,
ist das Kriterium der fortgesetzten spezifischen Behandlung hier offensichtlich
nicht erfüllt.

4.4 Von einer ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hätte, kann entgegen der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein,
war sie doch auch bei der psychiatrischen Begutachtung des Dr. med. O.________
im Februar 2005 überzeugt, keine psychiatrische bzw. psychotherapeutische
Behandlung zu benötigen, weil ihre Schmerzen auf rein körperliche Ursachen
zurückzuführen seien.

4.5 Im Übrigen legte die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, worauf
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), überzeugend dar, dass das Kriterium der
erheblichen Beschwerden zu verneinen und das Kriterium der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nur - aber immerhin - in
einfacher, nicht besonders ausgeprägter Weise zu bejahen ist.

4.6 Ein einziges, in nicht besonders ausgeprägter Weise erfülltes Kriterium
reicht praxisgemäss zur Adäquanzbejahung nicht aus (Urteil 8C_590/2007 vom 6.
Oktober 2008 E. 8 mit Hinweisen). Das kantonale Gericht hat daher die mit
Einspracheentscheid vom 11. Oktober 2007 bestätigte Einstellung sämtlicher
Versicherungsleistung per 30. April 2007 zu Recht geschützt. Die
letztinstanzlich dagegen erhobenen Einwände sind nicht geeignet, die
Sachverhaltsfeststellung und die daraus abgeleiteten vorinstanzlichen
Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen oder zu entkräften.

5.
Die Beschwerde wird als offensichtlich unbegründet im Verfahren nach Art. 109
Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung und unter Verweis auf die
Ausführungen des kantonalen Gerichts (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten von der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Hochuli