Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.548/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Tribunale federale
Tribunal federal

8C_548/2008 {T 0/2}

Urteil vom 3. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
Erben von C.________ sel.,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt, Biagio De Francesco, Via della
Libertà 90, 73033 Corsano, Italien,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
23. Mai 2008.

In Erwägung,
dass der Präsident des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus mit
verfahrensleitender Verfügung VG.2008.00034 vom 23. Mai 2008 das vom
Rechtsvertreter der Erben von C.________ sel. gestellte Gesuch um Führung des
Verfahrens in italienischer Sprache sowie um Übersetzung von Akten und Eingaben
auf italienisch abgewiesen hat,
dass die Erben von C.________ sel. dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten führen,
dass es sich bei der angefochtenen Verfügung um einen selbstständig eröffneten
Zwischenentscheid handelt,
dass gegen Vor- und Zwischenentscheide - die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (s. dazu Art. 92 BGG) - die Beschwerde ans Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b),
dass die Voraussetzungen von Art. 92 sowie Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
offensichtlich nicht gegeben sind,
dass ebenso wenig ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG ersichtlich ist noch ein solcher dargetan wird,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig sind,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 3. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel