Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.547/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_547/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Largier,
Sonneggstrasse 55, 8006 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1957 geborene, über keine Berufsausbildung verfügende R.________ war,
seit 1. September 1996 im Reinigungsdienst tätig, am 21. November 1996 während
der Arbeit gestürzt und hatte sich an der rechten Schulter verletzt
(Partialruptur der Subscapularissehne). Nachdem operative Eingriffe keine
wesentliche Besserung gebracht hatten, wurde das bestehende
Anstellungsverhältnis auf Ende Mai 1998 gekündigt. Er arbeitete danach
zeitweilig in eingeschränktem Umfang als Magaziner und als interner Kurier.
Anfang Februar 2001 trat er eine Stelle als Hausmeister in einem Teilpensum von
40 % an. Der zuständige Unfallversicherer, die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA), erbrachte die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung, Taggeld). Nach medizinischen Abklärungen (insbesondere
Einholung eines Gutachtens des Zentrums X.________ vom 14. Februar 2002) sprach
sie dem Versicherten mit Verfügung vom 4. Oktober 2002 u.a. eine ab 1. November
2002 laufende Invalidenrente entsprechend einer Erwerbsunfähigkeit von 24 % zu.
Auf Einsprache hin erhöhte die SUVA den der Rentenleistung zugrunde gelegten
versicherten Verdienst geringfügig (Einspracheentscheid vom 3. Februar 2003).
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, welches R.________ in der Folge
beschwerdeweise angerufen hatte, setzte die Invalidenrente - nach Androhung
einer reformatio in peius - neu auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 17 %
fest. Der Entscheid vom 9. Juni 2004 wurde durch das Eidgenössische
Versicherungsgericht bestätigt (Urteil vom 30. Dezember 2004 [U 267/04]).
A.b
A.b.a Am 4. März 1998 hatte R.________ sich unter Hinweis auf die bestehenden
Schulterschmerzen rechts sowie seit einem im Juni 1985 vorgefallenen
Unfallereignis vorhandene Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Aargau klärte die
Verhältnisse in medizinischer (u.a. Beizug einer ergänzenden Stellungnahme des
Zentrums X.________ vom 3. Juli 2003) und beruflich-erwerblicher Hinsicht ab.
Gestützt darauf verfügte sie am 12. März 2004 die Zusprechung einer ganzen
Rente (entsprechend einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit) für die Periode vom
1. Januar 1998 bis 31. Oktober 2002; für die darauffolgende Zeit wurde ein
Rentenanspruch mit der Begründung einer sich nurmehr auf 24 % belaufenden
Invalidität verneint. Daran wurde mit Einspracheentscheid vom 13. Mai 2004 und
- unangefochten gebliebenem - Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
Aargau vom 19. April 2005 festgehalten.
A.b.b Nach erneuten - der Verifizierung einer möglichen Verschlechterung des
Gesundheitszustandes dienenden - medizinischen Erhebungen, wobei die IV-Stelle
namentlich Berichte des Dr. med. D.________, Innere Medizin FMH, vom 30. Januar
und 27. November 2005, des Dr. med. A.________, Rheumatologie FMH, vom 1.
Februar 2005 sowie des Dr. med. S.________, Interventionelle Schmerzdiagnostik
und -therapie, Klinik Y.________, Abteilung für Wirbelsäulenmedizin und
Schmerztherapie, vom 21. November 2005 und 17. Mai 2006, Stellungnahmen des
Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 9. November 2005, 7. Juni und 1.
Dezember 2006 sowie ein interdisziplinäres Gutachten des Instituts P.________
verfasst durch die Dres. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie, Institutsleiter, und B.________, Orthopädie/Sportmedizin/
Physikalische Therapie, vom 3. November 2006 einholte, wurde die Zusprechung
einer Invaliditätsrente auf der Basis eines unveränderten Invaliditätsgrades
von 24 % am 8. Dezember 2006 vorbescheidweise abgelehnt; daran hielt die
Verwaltung mit Verfügung vom 20. März 2007, nachdem ihr weitere Auskünfte des
Dr. med. A.________ vom 23. Januar 2007 zugegangen waren, fest. Auf Grund
fehlender subjektiver Eingliederungsfähigkeit wurde sodann auch das Begehren um
berufliche Eingliederungsmassnahmen abschlägig beschieden (Vorbescheid vom 16.
Februar 2007; Verfügung vom 20. März 2007).

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau - unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der
unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung - mit Entscheid vom 14. Mai
2008 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und - u.a. unter Auflegung eines Berichts des Dr. med. K.________, Oberarzt,
Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit: von der Abklärung zur Reintegration (abrufbar
unter:
http://www.tellmed.ch/tellmed/Fachliteratur/Medizinspektrum/
MS_14_Evaluation_der_funktionellen_Leistungsfaehigkeit_von_der_Abklaerung_
zur_Reintegration.pph [besucht am 12. Januar 2009]) - beantragen, in Aufhebung
des vorinstanzlichen Entscheids sei die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen
und diese zu verpflichten, ihm nach ergänzenden Abklärungen rückwirkend eine
angemessene Invalidenrente zuzusprechen. Ferner seien ihm die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren.

Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf
einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine
Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 hat die I. sozialrechtliche Abteilung des
Bundesgerichts das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen fehlender
Bedürftigkeit abgewiesen. Der am 5. Dezember 2008 erhobene Kostenvorschuss
wurde innert der gesetzten Nachfrist geleistet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG). Es prüft sodann grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu beurteilen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde an das Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks
Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des
aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind, da der Erlass der rentenablehnenden Verfügung vom 20. März 2007 die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet, jedoch noch die
früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: aArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V 215
E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.2 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die Bestimmungen und Grundsätze
betreffend die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG; BGE 130 V 445 E.
3.1.2 S. 346), der Erwerbsunfähigkeit (aArt. 7 ATSG; BGE 130 V 345 E. 3.2.1 S.
346 f.) und der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1
IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1
IVG) sowie die Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen (BGE 125
V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis; vgl. auch Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 38/01 vom 5. Juni 2003 E. 5.1, in: RKUV 2003 Nr. U 487
S. 337) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Richtig sind ferner die
Erwägungen, wonach, sofern eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen
Invaliditätsgrades verweigert wurde, eine neue Anmeldung nach Art. 87 Abs. 3
und 4 IVV nur geprüft wird, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass
sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise
geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die glaubhaft gemachte
Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Nach der
Rechtsprechung zum bis Ende 2002 in Kraft gestandenen Art. 41 IVG, heute Art.
17 Abs. 1 ATSG, hat sie in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall
vorzugehen. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Änderung erfahren hat, weist sie das neue
Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst zu prüfen, ob die festgestellte
Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu
bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche
materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198 mit
Hinweis; siehe auch BGE 133 V 108 und 130 V 71). An diesem Vorgehen hat weder
die Einführung des ATSG noch diejenige der 4. und 5. IV-Revision etwas geändert
(BGE 130 V 345 E. 3.5 S. 349 ff.).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass
des rechtskräftigen Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 13. Mai
2004 (Befristung der rückwirkend ab 1. Januar 1998 zugesprochenen ganzen Rente
auf 31. Oktober 2002) bis zur rentenablehnenden Verfügung vom 20. März 2007 in
einem für den Rentenanspruch erheblichen Ausmass verändert haben.

Keiner Beurteilung bedarf letztinstanzlich demgegenüber der mit Verfügung der
IV-Stelle vom 20. März 2007 verneinte Anspruch auf berufliche Massnahmen. Der
Beschwerdeführer bezeichnete den betreffenden Verwaltungsakt im kantonalen
Beschwerdeverfahren zwar ausdrücklich als durch das Rechtsmittel (mit-)
angefochten (vgl. Beschwerdeschrift vom 3. Mai 2007, S. 2 unten), ohne jedoch
diesbezüglich einen expliziten Antrag zu stellen (vgl. Beschwerdeschrift, S. 2
oben). Ob die Vorinstanz in Anbetracht der in Ziff. 11 der Beschwerdeschrift
enthaltenen Ausführungen, wonach die "Voraussetzungen für eine aktive
Arbeitsvermittlung" erfüllt seien, dennoch gehalten gewesen wäre, sich zum
Anspruch auf berufliche Vorkehren zu äussern - was nicht geschehen ist -, kann
indessen dahingestellt bleiben. Da der Beschwerdeführer vor dem Bundesgericht
darauf verzichtet, die Vorgehensweise durch das kantonale Gericht zu rügen bzw.
die Zusprechung entsprechender Massnahmen zu beantragen, braucht darauf nicht
näher eingegangen zu werden (vgl. E. 1.1 hievor).

4.
Zu beurteilen ist zunächst, ob der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im
massgeblichen Vergleichszeitraum eine erhebliche, die Arbeitsfähigkeit
beeinflussende Veränderung erfahren hat.
Wie bereits in E. 1.2.2 hievor festgehalten, stellt die anhand von
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
eine Entscheidung über eine Tatfrage dar. Dazu gehören auch die Fragen, in
welchem Umfang das funktionelle Leistungsvermögen sowie vorhandene und
verfügbare psychische Ressourcen eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit begründen, weil
es der versicherten Person zumutbar ist, eine entsprechend profilierte
Tätigkeit auszuüben; vorbehalten ist der Fall, dass andere als medizinische
Gründe die Zumutbarkeit in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise
verneinen lassen. Soweit die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen
auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es hingegen um eine
Rechtsfrage (BGE 132 V 393). Analoges gilt für die Frage, ob sich eine
Arbeitsunfähigkeit erheblich verändert hat (Art. 17 ATSG; Art. 87 Abs. 3 und 4
IVV; Urteil [des Bundesgerichts] 9C_878/2007 vom 4. Juli 2008 E. 2.2 mit
Hinweis).

4.1 Anlässlich der im Januar 2002 durchgeführten Begutachtung diagnostizierten
die Ärzte des Zentrums X.________ - mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit -
eine schmerzhafte Funktionseinschränkung der rechten Schulter nach dem Unfall
vom 21. November 1996 und multiplen Operationen sowie ein krankheitsbedingtes
lumbospondylogenes Syndrom bei degenerativen Veränderungen der unteren
Lendenwirbelsäule (LWS) seit anfangs 1997 (Expertise vom 14. Februar 2002 [samt
Ergänzung vom 3. Juli 2003]). Dem Beschwerdeführer wurde eine schulter- und
rückenadaptierte Tätigkeit als ganztags zumutbar attestiert, woraus ein
rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultierte (Aufhebung der bisherigen
ganzen Rente per 31. Oktober 2002 [Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin
vom 13. Mai 2004; [unangefochten in Rechtskraft erwachsener] Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. April 2005). In der Folge
verschlechterte sich, wie insbesondere die ärztlichen Auskünfte der Dres. med.
D.________ (vom 30. Januar und 27. November 2005), A.________ (vom 1. Februar
2005) und S.________ (vom 21. November 2005 und 17. Mai 2006) sowie der
RAD-Ärztin pract. med. L.________ (vom 9. November 2005 und 7. Juni 2006)
übereinstimmend - unbestrittenermassen - belegen, die gesundheitliche Situation
in Bezug auf das Rückenleiden zusehends. Hinsichtlich der Auswirkungen dieser
Entwicklung auf das berufliche Leistungsvermögen äusserten sich die
involvierten Fachpersonen wie folgt: Während Dr. med. D.________ eine
mindestens 60 %ige Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten seit Ende
September 2003 bescheinigte, hielt Dr. med. S.________ dafür, dass trotz der
festgestellten deutlichen degenerativen Veränderungen im unteren Rückenbereich
mit spondylogenem Schmerzsyndrom eine leichte körperliche Tätigkeit zwar mit
Sicherheit durchführbar sei, er aber weiterhin eine Zumutbarkeitsabklärung in
einem spezialisierten Zentrum (im Sinne einer Arbeitsplatzabklärung mit
gleichzeitiger Belastbarkeitsprobe) für indiziert halte. Vor diesem Hintergrund
erachtete es die RAD-Ärztin pract. med. L.________ im Rahmen ihrer
Stellungnahme vom 7. Juni 2006 für unumgänglich, die Verhältnisse durch ein
interdisziplinäres Gutachten im Institut P.________ klären zu lassen. Mit
Expertise vom 3. November 2006 gelangten die Dres. med. M.________ und
B.________ nach orthopädischen, rheumatologischen und psychiatrischen
Untersuchungen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer seine zuletzt ausgeübte
Beschäftigung in der Gebäudereinigung aus orthopädisch-rheumatologischen
Gründen - psychiatrischerseits bestehe keine Einschränkung des
Leistungsvermögens - nicht mehr auszuführen vermöge. Die verbliebene
Restarbeitsfähigkeit belaufe sich im Rahmen einer rücken- und
schulteradaptierten Tätigkeit ab September 2004 indessen auf 100 %, wobei
leichte und gelegentlich mittelschwere, in einem frei zu wählenden Wechsel
zwischen Stehen, Sitzen und Gehen auszuführende Verrichtungen zugemutet werden
könnten. Zu vermeiden seien demgegenüber namentlich das Heben, Tragen und
Bewegen von Lasten über zehn Kilogramm sowie Arbeiten in Zwangshaltungen
(vornübergebeugt stehend, kniend, in Hockstellung und - falls länger als
dreissig Minuten dauernd - sitzend) und in Überschulterhöhe rechts. Frau pract.
med. L.________ riet in Anbetracht dieser Schlussfolgerungen, auf welche
abzustellen sei, mit Bericht vom 1. Dezember 2006 zur nochmaligen Prüfung
beruflicher Massnahmen. Am 23. Januar 2007 liess sich der behandelnde Arzt Dr.
med. A.________ dahingehend vernehmen, dass sich die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit in Fällen wie dem vorliegenden stets äusserst schwierig
gestalte und von Arzt zu Arzt differieren könne. Zur seriösen objektiven
Abklärung des verbliebenen Leistungsvermögens empfahl er daher die zusätzliche
Durchführung eines zweitägigen Tests zur Evaluation der arbeitsbezogenen
funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) in der Rehabilitationsklinik E.________
oder N.________.

4.2 Gestützt auf diese Aktenlage qualifizierte die Vorinstanz die Expertise des
Instituts P.________ vom 3. November 2006 als vollumfänglich beweiskräftig und
bejahte die Schlüssigkeit der darin enthaltenen Arbeitsfähigkeitsbeurteilung.
Die Notwendigkeit einer zusätzlichen EFL-Testung verneinte sie demgegenüber mit
der Begründung, in antizipierter Beweiswürdigung könne auf die vorgeschlagene
Abklärungsmassnahme verzichtet werden, da sich der entscheidwesentliche
Sachverhalt mit genügender Klarheit aus den vorhandenen medizinischen
Unterlagen ergebe. Von einer Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit
seien keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, da diese massgeblich auf die
subjektive Leistungsbereitschaft und nicht auf die ärztliche Einschätzung der
zumutbaren Arbeitsfähigkeit abstelle, welche die Grundlage der
Invaliditätsbemessung bilde. Die Ergebnisse einer derartigen Abklärung wären
somit ohnehin mit Zurückhaltung zu würdigen und nicht geeignet gewesen, die
stichhaltige gutachterliche Beurteilung des verbliebenen Leistungsvermögens
umzustossen.
4.2.1 Für eine valide Beurteilung der Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeit ist in
manchen Fällen neben den medizinischen Befunden und Diagnosen auch eine
arbeitsorientierte Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit wünschbar
oder sogar erforderlich. In einem solchen ergonomischen Assessment kann anhand
von Arbeitssimulationstests (wie Heben und Tragen, Arbeit über Kopfhöhe oder
Leitersteigen) das arbeitsbezogene Leistungsvermögen generell und mit Blick auf
die angestammte berufliche Tätigkeit konkret beurteilt werden. In der Regel
wird eine EFL unter ärztlicher Supervision von einer physio- oder
ergotherapeutischen Fachperson durchgeführt, wobei mehrere Etappen
durchschritten werden: Eine Patienteninformation, eine auf den
Gesundheitszustand und die beruflichen Aspekte zentrierte Anamnese, das
Ausfüllen von Fragebogen über Schmerzen und funktionelle Behinderung, eine
klinische Untersuchung, funktionelle Tests sowie die Beobachtung (Kooperation,
Leistungskohärenz, Niveau der gezeigten Leistungen, Verhalten gegenüber
physischer Belastung und Schmerzen, Körperschema, Sicherheit der Durchführung).
Die untersuchende Person vergleicht hierauf die gezeigten funktionellen
Leistungen mit den physischen Anforderungen der häufigsten Arbeiten am
Arbeitsplatz. Schliesslich liefert sie einen Bericht, der in seinen
Schlussfolgerungen über die Art, wie die Klientin oder der Klient die
funktionellen Tests durchgeführt hat, das erreichte globale Leistungsniveau,
den Kooperationsgrad sowie das Kohärenzniveau der Leistungen Auskunft gibt und
eine Schätzung der Fähigkeiten, die häufigsten Aufgaben am Arbeitsplatz zu
erfüllen, enthält. Empfehlungen können sodann auch in Bezug auf die
funktionelle Rehabilitation, den Reintegrationsprozess oder auf allfällige
einfache Massnahmen in der Gestaltung des Arbeitsplatzes abgegeben werden. Die
EFL misst somit die Fähigkeit eines Individuums, manuelle Tätigkeiten zu
verrichten, und schätzt den Zeitraum, während dessen die Klientin oder der
Klient diese im Verlaufe eines ganzen Tages auszuüben imstande ist. Das
umfassende Testverfahren ermöglicht zudem relevante Aussagen zum
Leistungsverhalten und zur Konsistenz der versicherten Person, wobei gerade
eine allfällig beobachtete Symptomausweitung und Selbstlimitierung im Rahmen
eines chronifizierten Zustandes für die Bewertung der Zumutbarkeit bedeutsam
sein kann. Neben der Momentaufnahme ist auch die zukünftige
Entwicklungsperspektive - sei dies hinsichtlich der medizinisch-prognostischen
Faktoren oder in Bezug auf die Abschätzung des Rehabilitationspotentials für
arbeitsrelevante Verbesserungen - in der Beurteilung zu berücksichtigen. Die
EFL hat demgegenüber nicht das Ziel, die Natur der multiplen und komplexen
Ursachen, die einer wiederholten Selbstlimitierung der Leistung und dem
Nachweis mehrfacher Inkohärenzen zugrunde liegen, zu erforschen. Ferner ist sie
nicht geeignet, kognitive oder verhaltensorientierte Fähigkeiten am
Arbeitsplatz zu schätzen oder Leistungseinschränkungen aufzuzeigen, die auf
Erkrankungen ausserhalb des Bewegungsapparates zurückzuführen sind (Michael
Oliveri, Was sollen wir messen: Schmerz oder Funktion? Die Evaluation der
funktionellen Leistungsfähigkeit als Mittel für die Beurteilung der
Arbeitsfähigkeit, in: Schmerz und Arbeitsfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 389 ff,
insb. S. 406; Gilles Rivier/Monika Seewer, Evaluation der funktionellen
Leistungsfähigkeit, SUVA-Medizinische Mitteilungen, Nr. 73, Frühling 2002, S.
33 ff.).
4.2.2
4.2.2.1 Der Beschwerdeführer leidet an einem cervicospondylogenen
Schmerzsyndrom mit früher Spondylose C5/6 ohne weitergehendem Hinweis für eine
cervicogene Nervenwurzelkompressionssymptomatik, einem chronischen
lumbovertebralen Schmerzsyndrom (mit/bei progredienter posttraumatischer
Osteochondrose und Spondylose der Bewegungssegmente L4/5 und L5/S1 bei Status
nach LWK 4/5 Frakturen 1985 sowie einer hochgradigen Spinalkanalstenose L4/5,
einer Bandscheibenprotrusion L3/4, einer Osteochondrose und Protrusion L5/S1
mit knöcherner Foramenstenosierungen rechts mehr als links sowie Hinweisen für
eine Nervenwurzelkompression L5 beidseits) und einem Status nach operativer
Behandlung einer Sturzverletzung der rechten Schulter vom 21. November 1996 mit
u.a. Subscapularis-Ruptur, Rotatorenmanschettenruptur und Bizepstenodese; eine
psychische Gesundheitsstörung mit Krankheitswert wurde ausgeschlossen
(Gutachten des Instituts P._______ vom 3. November 2006, S. 14 unten f.). In
Anbetracht des zuvor geschilderten Anforderungsprofils handelt es sich dabei um
ein Beschwerdebild, welches sich grundsätzlich für ein ergonomisches Assessment
der genannten Art eignet (vgl. in diesem Sinne auch: Dr. med. K.________,
Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit: von der Abklärung zur
Reintegration, a.a.O.), zumal die auf Grund der gesundheitlichen
Beeinträchtigungen beachtlichen Rahmenbedingungen für zumutbare Beschäftigungen
(dazu E. 4.1 hievor) stark einschränkend erscheinen. Unbestrittenermassen ist
der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine bisherigen, körperlich
anspruchsvollen Tätigkeiten auszuführen, sodass sich eine diesbezügliche
(Arbeitsplatz-)Evaluation erübrigte. Eine solche wäre gegebenenfalls dienlich
im Hinblick auf Informationen darüber, welche Verrichtungen dem
Beschwerdeführer im Rahmen der getesteten Fähigkeiten in einem bestimmten
Zeitfenster tatsächlich noch zugemutet werden können. In Situationen wie der
vorliegenden, in welchen der Schmerz das Verhalten der versicherten Person
massgeblich prägt, wird eine objektive Evaluation des funktionellen
Leistungsvermögens zwar schwieriger, weil die Anstrengung oft durch eine
Selbstlimitierung geprägt ist. Gerade in derartigen Fällen erlaubt die EFL
jedoch, die Leistungen zu quantifizieren, welche die Klientin oder der Klient
einverstanden ist zu erbringen, ihr/sein Verhalten den Schmerzen und den
physischen Anstrengungen gegenüber zu prüfen und ihre/seine Kooperation sowie
die Kohärenz der erbrachten Leistungen zu schätzen (vgl. E. 4.2.1 hievor;
Rivier/Seewer, a.a.O., S. 40). Die vorinstanzliche Argumentation, die
Ergebnisse einer EFL seien stets mit Zurückhaltung zu würdigen, da sie
massgeblich auf die subjektive Leistungsbereitschaft der versicherten Person -
und nicht auf die für die Invaliditätsbemessung relevante ärztliche
Einschätzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit - abstelle, greift vor diesem
Hintergrund zu kurz. Vielmehr bietet Grundlage für die Bestimmung des
Einkommens, welches die versicherte Person trotz Gesundheitsschädigung
zumutbarerweise noch zu erzielen vermöchte (Invalideneinkommen), die
Beurteilung des leistungsmässig noch Machbaren, d.h. der unter Berücksichtigung
der körperlichen und mentalen Fähigkeiten sowie Behinderungen theoretische,
maximal zumutbare Umfang einer Arbeit in Beachtung eines an die Behinderung
angepassten Anforderungsschemas. Hierfür liefert die EFL jedoch grundsätzlich
die geeigneten Voraussetzungen, da sie - unter Kennzeichnung (bzw.
Ausklammerung) der auf selbstlimitierende Faktoren zurückzuführenden
Einschränkungen - nicht nur Angaben bezüglich des Behinderungsprofils liefert,
sondern gestützt darauf auch die zeitliche Zumutbarkeit nach klaren Kriterien
festlegbar ist (vgl. Dr. med. K.________, a.a.O., S. 2). Entgegen der durch das
kantonale Gericht vertretenen Auffassung ist einer derartigen konkret
leistungsorientierten, arbeitsmedizinisch-ergonomisch ausgerichteten Abklärung
mithin nicht von vornherein jegliche Aussagekraft für die Schätzung der
Restarbeitsfähigkeit abzusprechen. Bei Beurteilungen mit möglichen Rentenfolgen
wird jedoch, um zusätzlichen Aspekten Rechnung zu tragen, die Kombination einer
EFL mit einem rheumatologisch-orthopädischen, gegebenenfalls auch
psychiatrischen Gutachten befürwortet (Dr. med. K.________, a.a.O., S. 2).
4.2.2.2 In casu wurde eine auf rheumatologisch-orthopädischen sowie
psychiatrischen Untersuchungen beruhende Expertise (des Institut P.________ vom
3. November 2006) verfasst, entgegen der Empfehlung des Dr. med. S.________
(vom 21. November 2005 und 17. Mai 2006) sowie - nachträglich - des Dr. med.
A.________ (vom 23. Januar 2007) aber keine EFL durchgeführt. Das Gutachten
nimmt anlässlich der Darstellung der Aktenlage zwar Bezug auf die seitens des
behandelnden Arztes angesichts der Gegebenheiten wiederholt für indiziert
erachteten Massnahme, ohne indes in der Folge darauf einzugehen bzw. darzutun,
weshalb die Notwendigkeit einer solchen - trotz grundsätzlich vorhandener
diesbezüglicher Eignung des Beschwerdebildes (und dessen Auswirkungen auf die
Arbeitsfähigkeit) - verneint wird. Nicht zu genügen vermag in diesem
Zusammenhang insbesondere der Umstand, dass Dr. med. S.________ in seinem
Bericht vom 17. Mai 2006 ausgeführt hat, trotz deutlicher degenerativer
Veränderungen im Bereich L4/5 und L5/S1 mit spondylogenem Schmerzsyndrom sei
nach seinem Dafürhalten eine leichte körperliche Tätigkeit mit Sicherheit
ausübbar. Diese Angabe steht in einem unmittelbaren Konnex zur nächstfolgenden
Äusserung, wonach weiterhin eine Zumutbarkeitsabklärung in einer dafür
spezialisierten Einrichtung empfohlen werde, und kann daher, zumal ihr sowohl
in zeitlicher wie auch funktioneller Hinsicht jegliche Präzisierung abgeht,
nicht losgelöst, im Sinne einer eigenständigen Einschätzung, gewürdigt werden.
Die Sache wäre mithin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes, namentlich
auch im Lichte der eine EFL-Testung ebenfalls als zweckmässig einstufenden
Angaben des Dr. med. A.________ vom 23. Januar 2007, zwecks ergänzender
Stellungnahme erneut den begutachtenden Ärzten des Instituts P.________ zu
unterbreiten gewesen. Indem vorinstanzlich entsprechende Weiterungen
unterlassen und den in dieser Hinsicht nicht schlüssigen Ergebnissen des
Instituts P.________ ausschlaggebender Beweiswert beigemessen wurde, hat das
kantonale Gericht den Sachverhalt, insbesondere bezüglich der Frage, ob sich
die Arbeitsunfähigkeit im massgebenden Vergleichszeitraum in einer
anspruchserheblichen Weise verändert hat (vgl. E. 4 hievor), auf
unvollständiger Beweisgrundlage, mithin rechtsfehlerhaft festgestellt (Art. 105
Abs. 2 BGG; vgl. E. 1 hievor; siehe auch Urteil [des Bundesgerichts] 9C_833/
2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2 mit Hinweis).

Die Angelegenheit ist folglich an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit
sie die erforderlichen zusätzlichen Abklärungen in die Wege leite und hierauf
erneut darüber befinde, ob die tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass des
rechtskräftigen Einspracheentscheids der IV-Stelle vom 13. Mai 2004 eine für
den Rentenanspruch relevante Entwicklung erfahren haben.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Dem
Prozessausgang entsprechend gehen die Gerichtskosten zu Lasten der
Beschwerdegegnerin (Art. 66 Abs. 1 BGG) und ist diese gegenüber dem -
kostenrechtlich als voll obsiegend geltenden (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; vgl.
Urteil [des Bundesgerichts] 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008 E. 4) -
Beschwerdeführer entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Das Gesuch
um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2008 sowie die Verfügung
der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 20. März 2007 werden aufgehoben, und die
Sache wird an die Verwaltung zurückgewiesen, damit diese, nach ergänzender
Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge. Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau,
der Schweizerische Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl