Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.546/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_546/2008

Urteil vom 5. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
J.________ und S.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Bremgartnerstrasse 22, 8953
Dietikon,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom
30. April 2008.

Nach Einsicht

in die Beschwerde vom 30. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 30. April 2008,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an J.________ und S.________ vom 2. Juli
2008, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu
erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich
ist,
in die daraufhin von J.________ und S.________ dem Bundesgericht am 3. Juli
2008 (Poststempel) zugesandte Eingabe,

in Erwägung,

dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),

dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend - auf
kantonales Recht stützt bzw. in dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten
in Frage steht, die Überprüfung durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen
kann, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 95 und 106 Abs. 2 BGG; vgl. statt vieler das zur
Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Eingaben der Beschwerdeführer den vorerwähnten Anforderungen
jedenfalls hinsichtlich einer sachbezogenen Begründung und den hinreichend
substanziierten Rügen offensichtlich nicht genügen, obwohl das Bundesgericht
die Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde in der
Mitteilung vom 2. Juli 2008 noch eigens hingewiesen hatte,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten wird,

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das
sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass hingegen das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung infolge
Aussichtslosigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens abzuweisen ist, zumal -
entgegen dem, was die Beschwerdeführer anzunehmen scheinen - eine Verbesserung
der ungültigen Beschwerde auch durch einen "Rechtsbeistand" nach Ablauf der
Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser Betracht fällt,

dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3.
Abteilung, dem Bezirksrat Dietikon, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und
der Sicherheitsdirektion, Kantonales Sozialamt, schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz