Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.545/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_545/2008

Urteil vom 4. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
I.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Robert Baumann,
Waisenhausstrasse 17, 9000 St. Gallen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 21. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
I.________ (Jg. 1965) liess der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) am 16. August 2005 einen Mitte Juni 2005 erlittenen Bagatellunfall
melden, bei welchem sie auf einer Treppe gestürzt sei und sich eine Verletzung
des rechten Beins, namentlich des rechten Knies, zugezogen habe. Die SUVA kam
für die medizinische Versorgung auf. Zu einer Taggeldausrichtung kam es vorerst
nicht, nachdem der behandelnde Dr. med. D.________ von der Praxisgemeinschaft
X.________ keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt hatte. Am 15. August 2006 gab
I.________ in einer Rückfallmeldung zum Unfall vom Juni 2005 Beschwerden im
rechten Fussgelenk an. Gestützt auf die Ergebnisse ihrer medizinischen
Abklärungen teilte die SUVA der Versicherten am 6. September 2006 mit, sie
könne auf Grund der ab 13. Juni 2006 ärztlich attestierten vollständigen
Arbeitsunfähigkeit keine Taggeldleistungen erbringen, da die aktuellen
Beschwerden im rechten Unterschenkel nicht in einem mindestens wahrscheinlichen
Zusammenhang mit dem Unfall vom 16. Juni 2005 stünden, sondern vielmehr
krankhafter Natur seien. Am 2. Februar 2007 erliess sie nach weiteren
medizinischen Erhebungen eine entsprechende leistungsverweigernde Verfügung, an
welcher sie unter Berufung auf eine kreisärztliche Untersuchung vom 26. Juli
2007 mit Einspracheentscheid vom 3. August 2007 festhielt.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 21. Mai 2008 ab, soweit es darauf eintrat.

C.
I.________ lässt Beschwerde erheben und die Rückweisung der Sache an die
Vorinstanz oder die SUVA zur Vornahme weiterer Abklärungen und zu
anschliessendem neuem Entscheid über die ihr zustehenden Leistungen beantragen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Bezüglich der für die Beurteilung der Leistungspflicht der SUVA massgeblichen
gesetzlichen Grundlagen und der dazu ergangenen Rechtsprechung wird mit der
Vorinstanz auf die zutreffenden Ausführungen im Einspracheentscheid vom 3.
August 2007 verwiesen. Nichts beizufügen ist den vorinstanzlichen Ausführungen
weiter hinsichtlich des den Administrativbehörden - oder im Beschwerdefall den
Gerichtsinstanzen - obliegenden Untersuchungsgrundsatzes und den sich daraus
ergebenden beweisrechtlichen Regeln (BGE 125 V 193 E. 2 S. 195 mit Hinweisen).

3.
3.1 Offenbar erst rund zwei Wochen nach dem Mitte Juni 2005 - über das exakte
Datum herrscht Unklarheit - erlittenen Unfall, über dessen genauen Hergang
keine gesicherte Kenntnisse vorliegen und offenbar auch von der Betroffenen
selbst widersprüchliche Angaben gemacht wurden, begab sich die
Bescherdeführerin zu Dr. med. D.________, dessen Behandlung in den
nachfolgenden Wochen gemäss vorhandenen ärztlichen Berichten ausschliesslich
auf das rechtsseitige Knieleiden ausgerichtet war. Frühestens ab November 2005
berichtete die Beschwerdeführerin ihrem Arzt auch von Schmerzen im ganzen
rechten Unterschenkelbereich und namentlich im Fussgelenk. Anlässlich einer
Befragung durch einen Aussendienstmitarbeiter der SUVA behauptete sie am 15.
Juni 2006 - rund ein Jahr nach dem inkriminierten Unfallereignis -, von Anfang
an Schmerzen im rechten Fussgelenk sowie an der Wade bis unterhalb des Knies,
nie aber im Knie selbst verspürt zu haben. Bei diesen Gegebenheiten ist der
Vorinstanz darin beizupflichten, dass die nachträglichen Selbstangaben der
Beschwerdeführerin wenig glaubwürdig erscheinen. Dies ist indessen für den
Ausgang des Verfahrens nicht von entscheidender Bedeutung.

3.2 Unabhängig davon, ob sich die angegebene Schmerzsymptomatik mehr auf das
rechte Fussgelenk, die rechte Wade oder aber das rechte Knie konzentriert, ist
für die streitige Leistungspflicht der Unfallversicherung ausschlaggebend, ob
ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem im Juni 2005 erlittenen Unfall
und den nunmehr geklagten Beschwerden als mit dem im Sozialversicherungsrecht
allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE
117 V 261 E. 3b S. 264) erstellt gelten kann. Auf Grund der aktuellen
medizinischen Aktenlage fehlt es an einem solchen Nachweis, was sich zum
Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt, welche aus dem unbewiesen gebliebenen
Sachverhalt Leistungsansprüche gegenüber dem Unfallversicherer ableiten will
(RKUV 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b).

3.3 Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift kann der SUVA keine
mangelhafte Sachverhaltsabklärung vorgehalten werden. Dr. med. D.________ hat
im Rahmen seiner Behandlung zahlreiche, auch bildgebende Untersuchungen unter
anderem im Spital Y.________ und in der Klinik Q.________ veranlasst. Weder
diese noch die beiden kreisärztlichen Explorationen durch Dr. med. E.________
und Dr. med. G.________ konnten eine Erklärung für die angegebenen Schmerzen zu
Tage fördern. Dass dabei keine eindeutige Diagnose für das sich doch diffus
präsentierende Beschwerdebild gestellt werden konnte, bedeutet nicht, dass
zwingend weitere Abklärungen vonnöten wären, sondern zeigt einzig, dass der
erforderliche Kausalitätsnachweis trotz aller gebotenen Untersuchungen nicht
erbracht worden ist, womit für die SUVA keine weitere Leistungspflicht besteht.

4.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl