Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.542/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_542/2008

Urteil vom 20. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Alex Beeler, Frankenstrasse 3,
6003 Luzern,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
9. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1941 geborene G.________ war als Verkaufsleiter der X._______ AG bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 3. Juli und am 20. Oktober 1992 Opfer zweier
Auffahrunfälle wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen
dieser Ereignisse; der Versicherte konnte seine angestammte Arbeit am 14.
August bzw. 1. Dezember 1992 wieder voll aufnehmen.

Der Versicherte, nunmehr als Produktmanager der Y.________ AG bei der SUVA
gegen die Folgen von Unfällen versichert, erlitt am 17. Oktober 2000 einen
dritten Verkehrsunfall. Die SUVA anerkannte auch für die Folgen dieses
Ereignisses ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen,
stellte diese aber mit Verfügung vom 24. November 2005 und Einspracheentscheid
vom 7. Mai 2007 per 31. Dezember 2005 ein, da die über dieses Datum hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat kausal durch ein
versichertes Ereignis verursacht worden seien.

B.
Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom 9.
Juni 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt G.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung
des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, auch
über den 31. Dezember 2005 hinaus die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
Gleichzeitig sei die Versicherung zur Übernahme der Kosten für das von ihm
eingeholte UMEG-Gutachten zu verpflichten.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;

- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

2.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
Halswirbelsäule (HWS) oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die
Adäquanz prinzipiell für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen
ist es nach der Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die
wiederholte Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu
berücksichtigen. Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen
der verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und
Dauer der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (SVR
2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.
Der Versicherte erlitt insgesamt drei Verkehrsunfälle (3. Juli 1992, 20.
Oktober 1992 und 17. Oktober 2000). Es liegt zu Recht ausser Streit, dass die
über den 31. Dezember 2005 anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr natürlich
kausal durch die beiden Unfälle im Jahre 1992 verursacht worden sind. Streitig
und zu prüfen ist demgegenüber, ob die Beschwerden noch in einem
rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 17. Oktober 2000
stehen. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, liegen keine im Sinne der
Rechtsprechung (vgl. E. 2.1 hievor) objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen vor.
Solche werden vom Beschwerdeführer somit zu Recht nicht geltend gemacht.

4.
Die Frage, ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis
und den geklagten Beschwerden besteht, wird von den medizinischen Fachpersonen
kontrovers beurteilt: Während die Dres. med. D.________ und R.________ des
Gutachterzentrums der Klinik A.________ in ihrem Gutachten vom 8. Juni 2005 das
Vorliegen unfallkausaler Beschwerden verneinen, vertreten die Gutachter der
Unabhängigen medizinischen Gutachterstelle C.________ (UMEG) in ihrem Gutachten
vom 17. Januar 2006 die Meinung, die Beschwerden seien fast zur Gänze auf das
Unfallereignis vom 17. Oktober 2000 zurückzuführen. Wie es sich mit dem
natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und den anhaltenden
Beschwerden verhält, kann letztlich offenbleiben. Selbst wenn man zugunsten des
Versicherten das Vorliegen des natürlichen Kausalzusammenhangs bejaht und die
Adäquanz des Kausalzusammenhanges nach der sog. "Schleudertrauma-Praxis" (BGE
134 V 109) prüft, ist die Adäquanz - wie nachfolgend gezeigt wird - zu
verneinen (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: Urteile 8C_468/2008 vom
25. September 2008, E. 5.3 und 8C_42/2007 vom 14. April 2008, E. 2).

5.
5.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Dabei werden einfache Auffahrkollisionen auf ein
stehendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu
den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U
380/04]). Beim Ereignis vom 17. Oktober 2000 handelt es sich nicht um einen
klassischen Auffahrunfall; vielmehr wurde der Wagen des Versicherten in einem
Kreisel bei relativ niedrigen gefahrenen Geschwindigkeiten von einem
Sattelschlepper abgedrängt, bis es schliesslich zu einer seitlichen Kollision
kam. Gemäss der biomechanischen Beurteilung der Arbeitsgruppe für
Unfallmechanik vom 22. April 2003 war das Fahrzeug des Beschwerdeführers einer
kollisionsbedingten Geschwindigkeitszunahme von rund 4 - 9 km/h unterworfen.
Wie das kantonale Gericht zutreffend ausführt, ist dieses Ereignis höchstens
als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu qualifizieren. Die
Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges wäre somit nur dann zu bejahen,
wenn eines der in E 2.2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders
ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt wären.

5.2 Der Beschwerdeführer macht im letztinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht
mehr geltend, das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles sei erfüllt.

5.3 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109, E. 10.2.2 S. 127
f. seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für
sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art
der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der
für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E.
5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] E. 4.3
mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche
eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet
ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung
besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E.
3.4 und Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4).

Gemäss dem Bericht der Dr. med. F.________ von der Chirurgischen Abteilung des
kantonalen Spitals W.________ vom Unfalltag waren auf den Röntgenbildern
ausgeprägte degenerative Veränderungen der HWS ersichtlich. Allerdings war der
Versicherte vor dem Unfall annähernd beschwerdefrei, nach seinen Angaben sind
lediglich durch längeres Verweilen in der gleichen Position (wie etwa im Kino
oder bei Seminaren) jeweils Nackenprobleme ausgelöst worden. Der
Beschwerdeführer hat zwar bereits im Jahre 1992 zwei Auffahrunfälle mit
HWS-Distorsionen erlitten; er konnte aber nach beiden Unfällen seine bisherige
Tätigkeit nach wenigen Monaten wieder voll aufnehmen. Somit ist nicht davon
auszugehen, dass die Wirbelsäule dermassen erheblich vorgeschädigt war, dass
die am 17. Oktober 2000 erlittene Distorsion als Verletzung besonderer Art zu
qualifizieren wäre (vgl. die Urteile 8C_89/2008 vom 3. Oktober 2008, E. 8.2;
8C_355/2008 vom 9. September 2008, E. 5.2.2 und 8C_759/2007 vom 14. August
2008, E. 5.3). Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.

5.4 Eine fortgesetzt belastende ärztliche Behandlung wird vom Versicherten zwar
geltend gemacht, eine solche ist indessen in den Akten, auch unter
Berücksichtigung seines dreiwöchigen stationären Aufenthaltes in der Rehaklinik
B.________ im März 2002, nicht ersichtlich. Auch dieses Kriterium liegt somit
nicht vor.

5.5 Für die Adäquanzfrage wesentlich können im Weiteren in der Zeit zwischen
Unfall und dem Fallabschluss ohne wesentlichen Unterbruch bestehende erhebliche
Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach den glaubhaften
Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte Person durch
die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E.10.2.4 S. 128). Die
Glaubwürdigkeit der geltend gemachten, erheblichen Beschwerden wurde von keiner
medizinischen Fachperson bezweifelt; das Kriterium ist somit als erfüllt zu
betrachten.

5.6 Eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert hätte, wurde vom Versicherten weder geltend gemacht, noch ist
eine solche aus den Akten ersichtlich. Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.

5.7 Das Kriterium des schwierigen Heilverlaufs und der erheblichen
Komplikationen hat durch den erwähnten BGE 134 V 109 keine Änderung erfahren.
Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden
darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben (vgl. Urteil 8C_554/2007 vom 20. Juni 2008, E.
6.6 mit Hinweis). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich, insbesondere
kann aus dem Umstand, dass trotz verschiedenster Therapien keine nachhaltige
Besserung des Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, noch nicht auf einen
schwierigen Heilungsverlauf geschlossen werden.

5.8 Was schliesslich das durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierte
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dies bejaht werden könnte, es
jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.

5.9 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt vorliegt
und selbst dann, wenn man zugunsten des Versicherten das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt
erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter Weise gegeben sind, ist die
Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis vom
17. Oktober 2000 und den über den 31. Dezember 2005 hinaus anhaltend geklagten
Beschwerden zu verneinen. Damit ist die Leistungseinstellung auf dieses Datum
hin nicht zu beanstanden.

6.
6.1 Die Kosten eines von einer versicherten Person veranlassten Gutachtens sind
vom Versicherungsträger dann zu übernehmen, wenn sich der medizinische
Sachverhalt erst aufgrund des neu beigebrachten Untersuchungsergebnisses
schlüssig feststellen lässt und dem Unfallversicherer insoweit eine Verletzung
der ihm im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes obliegenden Pflicht zur
rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung vorzuwerfen ist (RKUV 2004 Nr. U 503 S.
186 ff. [U 282/00]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, so dass dem Antrag des
Versicherten, die Kosten für das von ihm in Auftrag gegebene UMEG-Gutachten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, nicht stattzugeben ist.

6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 20. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer