Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.541/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

8C_541/2008 {T 0/2}

Urteil vom 4. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
S.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ivo Zellweger,

gegen

IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
27. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit rechtskräftig gewordener Verfügung vom 11. Juli 2002 sprach die IV-Stelle
des Kantons Aargau dem 1958 geborenen S.________ ab 1. Februar 2001 eine ganze
Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zu. Im Rahmen einer
ordentlichen Rentenrevision holte sie u.a. einen Bericht des Dr. med.
E.________, Innere Medizin FMH, vom 4. Januar 2006, sowie ein
interdisziplinäres versicherungsmedizinisches Gutachten des Instituts
Y.________, vom 11. Dezember 2006, ein, gemäss welchem der Explorand weder auf
der geistig-psychischen noch der körperlichen Ebene in der Arbeitsfähigkeit
beeinträchtigt war. Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem
Vorbescheidverfahren die Rentenleistungen mit Verfügung vom 12. Juni 2007 auf
Ende des der Zustellung folgenden Monats auf.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau ab (Entscheid vom 27. Februar 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt S.________
beantragen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm ab 1.
August 2007 weiterhin eine ganze Rente der Invalidenversicherung zuzusprechen;
eventualiter sei die Sache zweck Ergänzung des Beweisverfahrens (Einholen eines
Gutachtens) zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung
der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig
ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn
die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
2.1 Das kantonale Gericht hat zutreffend festgehalten, dass der Sachverhalt
nach der bis Ende 2007 bestandenen Rechtslage (In-Kraft-Treten der 5.
IV-Revision am 1. Januar 2008) zu beurteilen ist (vgl. auch BGE 132 V 215 E.
3.1.1 S. 220).

2.2 Im angefochtenen Entscheid werden die Bestimmungen und Grundsätze über die
Begriffe der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 IVG) und der Arbeits- und
Erwerbsunfähigkeit (Art. 6 Satz 2 und Art. 7 ATSG), die Voraussetzungen und den
Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des
Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der
Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 IVG;
BGE 130 V 343 E. 3.4.2 S. 349), die Aufgabe des Arztes oder der Ärztin im
Rahmen der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 256 E. 4 S. 261), den Beweiswert
und die Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352) sowie die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 130 V 343 E. 3.5 S.
349; 113 V 273 E. 1a S. 275; 112 V 371 E. 2b S. 372) zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen.

2.3 Zu ergänzen ist, dass sich mit In-Kraft-Treten des ATSG am 1. Januar 2003
und der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 an der materiellen Rechtslage nichts
geändert hat, weshalb die bisherige Praxis weitergeführt werden kann.

3.
Prozessthema bildet die Frage, ob sich die für die Bestimmung des
Invaliditätsgrades massgeblichen Voraussetzungen seit Zusprechung der ganzen
Invalidenrente (Verfügung vom 11. Juli 2002) bis zum Erlass der
Aufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007 in revisionsrechtlich erheblicher Weise
verändert haben. Unbestritten ist, dass der Versicherte im gesamten zu
beurteilenden Vergleichszeitraum nicht arbeitstätig gewesen war, weshalb eine
Revision aus erwerblichen Gründen von vornherein ausser Betracht fällt. Daher
ist einzig zu prüfen, ob sich der Gesundheitszustand entscheidend verbessert
hat.

4.
4.1 Das kantonale Gericht gelangte gestützt auf das Gutachten des Instituts
Y.________ vom 11. Dezember 2006 zum Schluss, dass medizinisch ein die
Arbeitsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden nicht mehr ausgewiesen
sei. Demgegenüber bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe
lediglich den seit der Rentenzusprechung gleichgebliebenen Gesundheitszustand
anders beurteilt.
4.2
4.2.1 Das kantonale Gericht hat verschiedene ärztliche Auskünfte, die im
Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 11. Juli 2002 vorlagen, zitiert (u.a.
Berichte der Klinik B._________ vom 3. September 2001, der Dres. med.
W.________, SUVA-Kreisarzt, vom 12. September 2001 und E.________ vom 27.
Oktober 2001 und 6. Februar 2002, sowie der Dienste X._________, vom 19.
Februar 2002), diese im Hinblick auf die Beurteilung eines Revisionsgrundes
jedoch nicht einlässlich gewürdigt, sondern ohne nähere Begründung einen
verbesserten Gesundheitszustand angenommen. Dieses Vorgehen weckt mit Blick auf
die zum Anspruch aufs rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) ergangene
Rechtsprechung Bedenken. Danach muss die Begründung eines Entscheids so
abgefasst sein, dass die betroffene Person diesen in voller Kenntnis der Sache
an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz
die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88 mit
Hinweisen). Immerhin hat sich die Vorinstanz zum erforderlichen Revisionsgrund
nach Art. 17 Abs. 1 ATSG insofern geäussert, als eine Arbeitsunfähigkeit im
Zeitpunkt der Aufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007 nicht mehr festzustellen
sei. Daher hält der angefochtene Entscheid der aus Art. 29 Abs. 2 BV
abgeleiteten Begründungspflicht gerade noch stand.
4.2.2 Laut medizinischer Beurteilung der Klinik B._______ (Bericht vom 3.
September 2001) waren im aktuellen Zustand keine Tätigkeiten zumutbar, die den
Einsatz des linken Daumens auch mit nur mässiger Kraft erforderten; die linke
Hand konnte praktisch nur mit den Langfingern und der Handinnenfläche als
Hilfs- und Haltehand eingesetzt werden. Wegen der Rückenbeschwerden kam zudem
einzig eine wechselbelastende Tätigkeit in Frage. Der SUVA-Kreisarzt (Bericht
vom 12. September 2001) führte aus, das seit vielen Jahren bestehende chronisch
rezidivierende lumbosacrale Schmerzsyndrom bei bildgebend leichter Discopathie
auf Höhe der Lendenwirbelkörper L4/L5 und leichter Intervertebralarthrose im
Bereich der distalen Lendenwirbelsäulen-Segmente liege aktuell nicht vor. Der
Explorand klage über leichte Schmerzen bei Reklination und Rotation, die mit
dem radiologischen Befund vereinbar seien. Eine wesentliche Invalidisierung aus
organischen Gründen bestehe nicht. Eine körperlich leichte und
wechselbelastende Beschäftigung sei an einem geeigneten Arbeitsplatz ganztätig
ausübbar; ungünstig bzw. nicht zumutbar seien Tätigkeiten mit zu langem Sitzen,
Zwangshaltungen sowie Heben und Tragen schwerer Lasten. Die Dienste X._________
(Bericht vom 19. Februar 2002) schliesslich diagnostizierten eine anhaltende
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit vollständiger
Arbeitsunfähigkeit, wobei eine adäquate Therapie innerhalb der nächsten zwei
Jahre zu einer Arbeitsfähigkeit von 50 % für körperlich leichte Tätigkeiten
führen könne; in jedem Fall sei eine Reevaluation der Erwerbsfähigkeit alle
zwei bis fünf Jahre sinnvoll.
4.2.3 Laut dem von der IV-Stelle eingeholten Gutachten des Instituts Y.________
vom 11. Dezember 2006, welches der Rentenaufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007
zugrunde lag, waren keine Befunde mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit
festzustellen. Das lumbovertebrale Schmerzsyndrom beruhte im Zeitpunkt der
orthopädisch/rheumatologischen Untersuchung vom 7. August 2006 im Wesentlichen
auf einer Dekonditionierung der Bauchmuskulatur, die mit Fitnesstraining,
Gymnastik und sportlicher Aktivität eigentätig ausgeglichen werden konnte. Das
von Dr. med. E.________ im Bericht vom 4. Januar 2006 festgehaltene
Narbengranulom am linken Daumen nach Operation eines Enchondroms links (April
1999) war aktuell nicht mehr auszumachen; der Inspektionsbefund der linken Hand
entsprach der rechten Gegenseite; die Beweglichkeit des linken Daumens war
passiv in allen Gelenken ebenso wie auch alle übrigen Gelenke der Hand und der
Finger völlig frei; aktiv wurde ein endgradiges Bewegungsdefizit und geminderte
Kraftentwicklung vorgeführt, ohne dass dafür ein objektives Korrelat bestand.
Aus psychiatrischer Sicht konnte in den Untersuchungszeitpunkten (am 7. und 28.
August 2006) zum einen eine depressive Störung klar ausgeschlossen werden, zum
anderen lagen die Kriterien einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach
ICD-10: F45.4 vor allem mangels einer bei Beginn der Schmerzsymptomatik
bestandenen emotionalen Konfliktsituation oder psychosozialen Problematik nicht
vor.

4.3
4.3.1 Freier Überprüfung zugänglich ist im bundesgerichtlichen Verfahren die
Rechtsfrage, ob mit den verbindlichen vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen ein Revisionstatbestand begründbar ist. Wie das
kantonale Gericht zutreffend festgehalten hat (vgl. E. 2.2 hievor), setzt eine
Revision der Invalidenrente nach Art. 17 Abs. 1 ATSG voraus, dass sich der
Invaliditätsgrad erheblich ändert. Gemäss BGE 133 V 545 E. 6.2 f. S. 547 f.
(mit Hinweisen auf Praxis und Literatur) wird bei den prozentgenauen Renten
(Unfallversicherung nach UVG, Militärversicherung) Erheblichkeit einer Änderung
angenommen, wenn sich der Invaliditätsgrad um 5 % ändert. In der
Invalidenversicherung, wo die Rente abgestuft nach gewissen Schwellenwerten
bemessen wird (Art. 28 Abs. 1 IVG), galt unter aArt. 41 IVG als Anlass zur
Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen,
die geeignet war, den Rentenanspruch zu beeinflussen. Art. 17 ATSG änderte an
der bisherigen Rechtsprechung nichts. Dafür spricht nebst der historischen auch
die systematische Auslegung: Während Absatz 1 von Artikel 17 auf die erhebliche
Änderung des Invaliditätsgrades abstellt, verlangt Absatz 2 eine erhebliche
Änderung des Sachverhalts. Daraus lässt sich folgern, dass im Rahmen von Absatz
1 keine erhebliche Änderung des Sachverhalts verlangt ist, sondern eine
erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades auch dann genügt, wenn sie auf eine
geringfügige Änderung des Sachverhalts zurückzuführen ist; dabei kann
Erheblichkeit - resultatbezogen - bereits dann angenommen werden, wenn die
prozentuale Veränderung zwar nicht gross ist, aber zum Überschreiten des
Schwellenwertes führt. Das Bundesgericht hat weiter festgestellt, dass der
Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter
Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden
Tatsachenspektrums zu prüfen ist, wenn eine erhebliche Änderung des
Sachverhalts vorliegt (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2004 IV Nr. 17 S. 53, I
526/02 E. 2.3; vgl. auch BGE 125 V 413 E. 2d S. 417 f.; AHI 2002 S. 164, I 652/
00 E. 2a).
4.3.2
4.3.2.1 Hinsichtlich der teilweise auf den Unfall vom 30. April 1992
zurückzuführenden lumbalen Rückenbeschwerden sprach die SUVA mit Verfügung vom
19. September 2002 laut Beschwerde und angefochtenem Entscheid eine
Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 24 % sowie eine
Integritätsentschädigung auf Grund einer Einbusse von 5 % zu. Der
Beschwerdeführer macht gestützt darauf an sich zu Recht geltend, es sei nicht
ersichtlich, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung durch das Institut
Y.________ (vgl. Gutachten vom 11. Dezember 2006) nicht mehr eingeschränkt
gewesen sein soll. Auf die Frage, wie es sich damit verhält, muss mit Blick auf
die folgenden Erwägungen nicht abschliessend eingegangen werden.
4.3.2.2 Für die von der Klinik B.________ (Bericht vom 3. September 2001)
festgestellten, ausgeprägten funktionellen Einschränkungen der linken Hand, die
vor allem Folge eines Narbenneurinoms waren, konnten die Experten des Instituts
Y.________ (Gutachten vom 11. Dezember 2006) kein objektives Korrelat mehr
feststellen, weshalb in diesem Punkt von einer erheblichen Verbesserung des
Gesundheitszustandes auszugehen war. Mit dem Wegfall der Beeinträchtigung im
Bereich der linken (adominanten) Hand war eine erhebliche Verbesserung der
Arbeitsfähigkeit eingetreten. Damit war ein Revisionsgrund gegeben, der es
erlaubte, das gesamte für die Leistungsberechtigung ausschlaggebende
Tatsachenspektrum zu prüfen, mithin auch die Frage, ob die von den Diensten
X._________ diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung im Zeitpunkt
der Begutachtung durch das Institut Y.________ noch vorlag. Die vorinstanzliche
Feststellung, dass dies nicht der Fall war, ist weder offensichtlich unrichtig,
noch verstösst sie gegen Bundesrecht. Sie stimmt vielmehr mit der Praxis
überein, dass nach herrschender psychiatrischer Lehre psychogene Störungen in
der Regel nicht lebenslang dauern (BGE 124 V 29 E. 5b/cc S. 44 in fine). Die
Dienste X._________ haben denn auch explizit empfohlen, den Gesundheitszustand
auf jeden Fall nach zwei bis fünf Jahren einer psychiatrischen Neubeurteilung
zu unterziehen. Insgesamt ist festzuhalten, dass im Zeitpunkt der
Aufhebungsverfügung vom 12. Juni 2007 einzig noch lumbale Beschwerden vorlagen,
die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten. Diese allein führten zu keinem
leistungsbegründenden Invaliditätsgrad, wie das kantonale Gericht zutreffend
erwogen hat. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher im Ergebnis nicht zu
beanstanden.

5.
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Mai 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grunder