Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.532/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_532/2008

Urteil vom 14. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fürsorgebehörde Vorderthal, Postgasse 3, 8857 Vorderthal,
Beschwerdegegnerin,

Gegenstand
Fürsorge,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
24. April 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 26. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 24. April 2008 und das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die ihm vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG
angezeigten Formmängel nicht innerhalb der mit Verfügung vom 30. Juni 2008
angesetzten, am 11. Juli 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben
hat,
dass deshalb androhungsgemäss vorzugehen und auf die Eingabe wegen
offensichtlicher Unzulässigkeit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG
nicht einzutreten ist,

dass angesichts dieses Verfahrensausganges auf die weiteren
Gültigkeitserfordernisse des Rechtsmittels (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), welche
mit der vorliegenden Beschwerde ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind
(vgl. statt vieler das zur Publ. in BGE 134 X bestimmte Urteil vom 19. Mai
2008, 1C_380/2007), nicht mehr näher eingegangen zu werden braucht,

dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

dass das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Sinne der "Unterstützung
durch einen Anwalt" abzuweisen ist, weil auch eine Verbesserung der
mangelhaften Eingabe vom 26. Juni 2008 durch einen unentgeltlichen
Rechtsbeistand nach Ablauf der Rechtsmittelfrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ausser
Betracht fällt,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG der Abteilungspräsident zuständig
ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Regierungsrat des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz