Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.531/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_531/2008

Urteil vom 8. April 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

L.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Martin Hablützel,

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 26. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der am 30. Januar 1929 geborene H.________, gelernter Schreiner, war bis 1953
als Unselbstständigerwerbender tätig gewesen und in dieser Eigenschaft bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Berufskrankheiten versichert. Ab 1954 arbeitete er als selbstständigerwerbender
Geschäftsführer im väterlichen Betrieb, ohne sich freiwillig bei der SUVA zu
versichern. Auf Ende Januar 1994 beendete er seine Tätigkeit in der
familieneigenen Schreinerei altershalber (Pensionierung).

Im Februar 2005 wurde ein Pleuramesotheliom rechts festgestellt, welches
H.________ sich mutmasslich als Folge einer arbeitsbedingten Asbestexposition
während seiner unselbstständigen Erwerbsbeschäftigung zugezogen hatte. Er
verstarb im September 2005 infolge eines darauf zurückzuführenden
respiratorischen Versagens. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht und
sprach der Witwe des Verstorbenen, L.________, mit Verfügung vom 6. Juli 2006
rückwirkend ab 1. Oktober 2005 eine Hinterlassenenrente basierend auf einem
Rentensatz von 40 % in Höhe von Fr. 1954.- monatlich zu; hierbei wurde als
massgebender versicherten Verdienst auf den letzten Lohn, den H.________ als
Unselbstständigerwerbender erzielt hatte (1953), abgestellt und dieser bis zum
Jahr der Pensionierung (1994) nominallohnbereinigt, woraus ein Betrag von Fr.
58'609.- resultierte. Daran wurde auf Einsprache hin, mit welcher L.________
geltend machen liess, entweder sei der vom Verstorbenen unmittelbar vor der
Pensionierung im Rahmen seiner selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielte Lohn
als versicherter Verdienst der Berechnung der Hinterlassenenrente zugrunde zu
legen und bis zum Ausbruch der Berufskrankheit dem Nominallohnindex anzupassen
oder es sei die bei Ausbruch der Berufskrankheit zu gewährende Rente
rückwirkend der Teuerung anzugleichen, festgehalten (Einspracheentscheid vom 5.
Februar 2007).

B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde hob das
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den angefochtenen
Einspracheentscheid auf und wies die Sache an den Unfallversicherer zurück,
damit dieser die Hinterlassenenrente im Sinne der Erwägungen neu festsetze und
entsprechende Nachzahlungen vornehme. Begründet wurde der Entscheid vom 26. Mai
2008 damit, dass als Basis für die Berechnung der Hinterlassenenrente der Witwe
das durch ihren verstorbenen Ehemann zuletzt als Selbstständigerwerbender vor
der Pensionierung erzielte Einkommen heranzuziehen und dieses ab Zeitpunkt der
Pensionierung (31. Januar 1994) bis zum Rentenbeginn (1. Oktober 2005) der
Teuerung anzupassen sei. Die dadurch bedingten Nachzahlungen seien durch die
SUVA zu einem Satz von 5 % zu verzinsen; die Pflicht zur Ausrichtung von
Verzugszinsen beginne zwei Jahre nach erstmaliger Rentenberechtigung, in casu
also ab 1. Oktober 2007.

C.
Die SUVA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Rechtsbegehren um Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. L.________ lässt
den Antrag stellen, die Beschwerde sei insofern abzuweisen, als beantragt
werde, den versicherten Verdienst zwischen der Pensionierung (des verstorbenen
ehemals Versicherten) und dem Beginn der Hinterlassenenrente nicht der
Nominallohnentwicklung bzw. der Teuerung anzupassen; ferner bestehe die von der
Vorinstanz grundsätzlich bejahte Verzugszinspflicht hinsichtlich der
Rentennachzahlungen nicht erst zwei Jahre nach Rentenbeginn, d.h. ab 1. Oktober
2007, sondern bereits ab 6. Juli 2006. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG)
seinerseits ersucht um Gutheissung der Rechtsvorkehr.

Erwägungen:

1.
1.1 Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung bildet die Frage, ob die
Vorinstanz die Sache zu Recht an die Beschwerdeführerin zurückgewiesen hat mit
dem Auftrag, die Hinterlassenenrente im Sinne der Erwägungen neu festzusetzen.
Konkret müsste der Unfallversicherer demnach als Grundlage für die Berechnung
des massgeblichen versicherten Verdienstes das Einkommen des verstorbenen
Versicherten als Selbstständigerwerbender ein Jahr vor der Pensionierung
heranziehen und dieses bis zum Rentenbeginn per 1. Oktober 2005 der Teuerung
anpassen.

1.2 Beim angefochtenen Rückweisungsentscheid handelt es sich, da das Verfahren
noch nicht abgeschlossen wird und die Rückweisung auch nicht einzig der
Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (vgl. Urteil [des
Bundesgerichts] 9C_684/2007 vom 27. Dezember 2007 E. 1.1 mit Hinweisen, in: SVR
2008 IV Nr. 39 S. 131), um einen selbstständig eröffneten Vor- oder
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f. mit
Hinweisen). Die Zulässigkeit der Beschwerde setzt somit - alternativ - voraus,
dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann
(Abs. 1 lit. a) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Abs. 1 lit. b).
1.2.1 Rechtsprechungsgemäss bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung bzw. den Versicherungsträger, wenn diese durch den
Rückweisungsentscheid gezwungen werden, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu treffen. Diesfalls kann bereits dieser Entscheid angefochten und
braucht nicht der Endentscheid abgewartet zu werden (BGE 133 V 477 E. 5.2,
5.2.1 - 5.2.4 S. 483 ff.; Urteil [des Bundesgerichs] 8C_682/2007 vom 30. Juli
2008 E. 1.2.1, nicht publ. in: BGE 134 V 392, aber in: SVR 2008 UV Nr. 31 S.
115).
1.2.2 Im Umstand, dass der vorinstanzliche Entscheid materiell verbindliche
Anordnungen enthält, welche den Beschwerde führenden Unfallversicherer
verpflichten, eine nach seiner Auffassung in dieser Form ungerechtfertigte
Leistungszusprache zu erlassen, und der darauf beruhende Endentscheid praktisch
nicht angefochten und das Ergebnis nicht mehr korrigiert werden könnte, ist
nach dem Gesagten ein offenkundiger, nicht wieder gutzumachender Nachteil im
Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu erblicken. Auf die Beschwerde ist daher
einzutreten.

1.3 Die Beschwerdegegnerin ihrerseits hat darauf verzichtet, den kantonalen
Entscheid innerhalb der Frist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG
anzufechten. Da das Bundesgerichtsgesetz die Anschlussbeschwerde nicht kennt
(u.a. BGE 134 III 332 E. 2.5 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil [des
Bundesgerichts] 2C_620/2007 vom 2. Juli 2008 E. 1.2) und - im Unterschied zur
bis Ende 2006 geltenden Rechtslage bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Verweigerung von Versicherungsleistungen (vgl. Art. 132 lit. c OG) - keine
reformatio in peius zulässt (Art. 107 Abs. 1 BGG), kann sie im
letztinstanzlichen Verfahren kein Begehren im Sinne eines Antrages stellen, der
über den durch die Beschwerde bestimmten Streitgegenstand hinausgeht. In casu
wird im Rahmen der letztinstanzlichen Vernehmlassung vom 10. September 2008
nicht nur die (teilweise) Abweisung der Beschwerde beantragt, sondern die
Zusprechung von Verzugszinsen bereits für die Zeit ab 6. Juli 2006 und nicht
erst, wie vorinstanzlich entschieden, ab 1. Oktober 2007. Die
Verzugszinspflicht setzt den Bestand einer Hauptleistung voraus und hat
insofern akzessorischen Charakter. Da die weiteren in Art. 26 Abs. 2 ATSG (in
Verbindung mit Art. 6 [aufgehoben mit Wirkung ab 1. Dezember 2007] und 7 ATSV;
BGE 133 V 9) genannten Voraussetzungen erfüllt sein müssen, ist der
Verzugszinsanspruch indes als eigenes Rechtsverhältnis zu qualifizieren (Urteil
[des Bundesgerichts] M 6/06 vom 11. April 2007 E. 3.2) und streitgegenständlich
somit nicht vom die Berechnung der Hinterlassenenrente beschlagenden Antrag der
Beschwerdeführerin mitumfasst. Ein derartiges Rechtsbegehren wäre folglich
mittels eigener Beschwerde ins Verfahren einzubringen gewesen, weshalb darauf
nicht einzutreten ist.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet
das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die
in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der
Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem
angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation
der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S.
140). Das Bundesgericht prüft jedoch grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht
mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten sowie von
kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge
in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
Unbestritten ist unter den Verfahrensbeteiligten, dass H.________ an den
Auswirkungen einer Berufskrankheit im Sinne des Art. 9 UVG gestorben ist und er
den schädigenden Einflüssen (Asbest) zwischen 1945 und 1953, als im Rahmen
seiner unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der Beschwerdeführerin gegen die
Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten
obligatorisch Versicherter, ausgesetzt war (vgl. das Formular "Abklärung von
Berufskrankheiten" vom 16. August 2005). Die SUVA hat ihre Leistungspflicht
entsprechend grundsätzlich anerkannt (Schreiben vom 9. September 2005) und den
Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Hinterlassenenrente (gemäss Art. 29
und 31 UVG) mit Wirkung ab 1. Oktober 2005 bejaht (Verfügung vom 6. Juli 2006,
Einspracheentscheid vom 5. Februar 2007).

Uneinigkeit herrschte im vorinstanzlichen Verfahren demgegenüber zum einen
hinsichtlich der Frage, ob als Grundlage für die Berechnung der
Hinterlassenenrente derjenige Lohn heranzuziehen ist, den der Verstorbene im
Jahre 1953 - angepasst an den Nominallohnindex bis zum Zeitpunkt der
Pensionierung auf Ende Januar 1994 - als bei der Beschwerdeführerin
versicherter Arbeitnehmer erzielt hatte, oder aber als versicherter Verdienst
das Einkommen gilt, welches H.________ vor seinem Altersrücktritt als
Selbstständigerwerbender erwirtschaftet hatte. Strittig ist zum anderen, ob der
versicherte Verdienst zwischen der Pensionierung und dem Todestag von
H.________ (bzw. dem Rentenbeginn auf 1. Oktober 2005) dem Nominallohnindex
oder der Teuerung anzupassen ist.

4.
4.1 Nach Art. 15 UVG werden Taggelder und Renten nach dem versicherten
Verdienst bemessen (Abs. 1). Als versicherter Verdienst gilt für die Bemessung
der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die Bemessung der
Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn (Abs. 2). Gemäss
Art. 22 Abs. 2 UVV gilt als versicherter Verdienst im Allgemeinen,
vorbehältlich hier nicht zur Diskussion stehender Ausnahmetatbestände (lit.
a-d), der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn. Als
Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem
Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch
nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht (Art.
22 Abs. 4 Satz 1 UVV). Art. 15 Abs. 3 UVG räumt dem Bundesrat die Befugnis ein,
Bestimmungen über den versicherten Verdienst in Sonderfällen, wie
beispielsweise bei Berufskrankheiten (lit. b), zu erlassen, wovon dieser
Gebrauch gemacht hat (vgl. Art. 23 f. UVV). Unter der Marginalie "Massgebender
Lohn für das Taggeld in Sonderfällen" sieht Abs. 8 des Art. 23 UVV vor, dass
bei Rückfällen der unmittelbar zuvor bezogene Lohn, mindestens aber ein
Tagesverdienst von zehn Prozent des Höchstbetrages des versicherten
Tagesverdienstes massgebend ist, ausgenommen bei Rentnern der
Sozialversicherung. Abs. 2 des Art. 24 UVV ("Massgebender Lohn für Renten")
hält sodann fest, dass, falls die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall
oder dem Ausbruch der Berufskrankheit beginnt, der Lohn massgebend ist, den die
versicherte Person ohne den Unfall oder die Berufskrankheit im Jahre vor dem
Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher ist als der letzte vor dem Unfall
oder dem Ausbruch der Berufskrankheit erzielte Lohn. Art. 34 Abs. 1 UVG ist
schliesslich zu entnehmen, dass die Bezüger von Invaliden- und
Hinterlassenenrenten zum Ausgleich der Teuerung Zulagen erhalten, wobei als
Grundlage für die Berechnung der Teuerungszulagen jeweils der für den Monat
September massgebende Landesindex der Konsumentenpreise gilt (Art. 44 Abs. 1
UVV). Für die erstmalige Berechnung der Teuerungszulagen zu einer Rente, die
seit dem Inkrafttreten des Gesetzes oder seit der letzten Gewährung einer
Teuerungszulage entstanden ist, wird auf den Septemberindex im Unfalljahr und
in den Fällen nach Art. 24 Abs. 2 UVV auf jenen im Vorjahr des Rentenbeginns
abgestellt (Art. 44 Abs. 2 UVV). Beim Wiederaufleben einer Rente sind die
Teuerungszulagen gleich hoch, wie wenn die Rente ununterbrochen gewährt worden
wäre (Art. 45 UVV).
4.2
4.2.1 Die dargestellten Normen verdeutlichen, dass für die hier zu beurteilende
Konstellation - die versicherte Person ist bei Ausbruch der Berufskrankheit
infolge Erreichen des AHV-Alters aus dem Erwerbsleben ausgeschieden und daher
nicht mehr (weiter-)versichert (sog. Altersrentner) - keine spezifische Lösung
vorgesehen ist. Die Konzeption des UVG basiert denn auch auf der Annahme, dass
das versicherte Ereignis sich zu einem Zeitpunkt zugetragen hat, in welchem die
versicherte Person noch erwerbstätig ist. In Fällen wie dem vorliegenden stellt
die Unfallversicherung ausnahmsweise eine Versicherung für Nichterwerbstätige
dar, für die in Bezug auf die Rentenbemessung keine einschlägigen Regelungen
bestehen (vgl. Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 1985, S. 362).
Massgebend für die Rentenbemessung ist daher prinzipiell die Grundregel, wonach
auf den letzten Lohn vor Eintritt des versicherten Ereignisses, d.h. hier des
Ausbruchs der Berufskrankheit (Februar 2005; vgl. Art. 9 Abs. 3 UVG),
abzustellen ist. Da ein solcher im Falle von Altersrentnern gemeinhin nicht
vorhanden ist, hat der Verdienst als relevant zu gelten, den die versicherte
Person letztmals bezogen hat, als sie noch versichert war (vgl. auch Maurer,
a.a.O, S. 220 oben; ders., Recht und Praxis der Schweizerischen obligatorischen
Unfallversicherung, 1963, S. 133).
4.2.2 Vor diesem Hintergrund wird letztinstanzlich seitens der Parteien, wie
sich deren Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie in den Vernehmlassungen
von Beschwerdegegnerin (vom 10. September 2008) und BAG (vom 13. November 2008)
entnehmen lässt, zu Recht übereinstimmend nicht mehr beanstandet, dass für die
Bemessung des versicherten Verdienstes derjenige Lohn massgebend ist, den
H.________ als (bei der Beschwerdeführerin) versicherter Arbeitnehmer im Jahre
1953 - angepasst an die allgemeine statistische Nominallohnentwicklung im
angestammten Tätigkeitsbereich bis zum Zeitpunkt der Pensionierung (31. Januar
1994; vgl. Bericht der Beschwerdeführerin vom 28. Juni 2006) - erzielt hatte.
Der angefochtene (Rückweisungs-)Entscheid ist somit in diesem Punkt aufzuheben.

5.
Mit der Begründung, der Umstand, dass die Fallkonstellation der Pensionierung
nicht in den Sonderkatalog (des Art. 24 UVV) Eingang gefunden habe,
rechtfertige die Annahme einer echten Verordnungslücke, welche das Gericht nach
jener Regel zu schliessen habe, die es als Verordnungsgeber aufstellen würde,
hat die Vorinstanz - in Analogie zu Art. 34 UVG in Verbindung mit Art. 44 UVV -
alsdann eine teuerungsbedingte Anpassung des versicherten Verdienstes zwischen
der Pensionierung und dem Rentenbeginn bejaht.

5.1 Eine Lücke im Gesetz besteht, wenn sich eine Regelung als unvollständig
erweist, weil sie jede Antwort auf die sich stellende Rechtsfrage schuldig
bleibt oder eine Antwort gibt, die aber als sachlich unhaltbar angesehen werden
muss. Hat der Gesetzgeber eine Rechtsfrage nicht übersehen, sondern
stillschweigend - im negativen Sinn - mitentschieden (qualifiziertes
Schweigen), bleibt kein Raum für richterliche Lückenfüllung (BGE 134 V 182 E.
4.1 S. 185 mit Hinweisen).

5.2 Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass sich aus Wortlaut und
Systematik von Gesetz und Verordnung keine eindeutige Antwort auf die streitige
Rechtsfrage ergibt, ob der solcherart ermittelte versicherte Verdienst der bis
zum Eintritt des versicherten Ereignisses, d.h. vorliegend des Ausbruchs der
Berufskrankheit bzw. - hinsichtlich der Hinterlassenenrente - des Todes von
H.________, eingetretenen Nominallohnentwicklung oder Teuerung anzupassen ist.
Die hievor zitierten Bestimmungen enthalten in Bezug auf die Festsetzung des
versicherten Verdienstes nach Massgabe des tatsächlich zuletzt erworbenen
Lohnes im Gegensatz zu anderen Konstellationen kein Korrektiv für diejenigen
versicherten Personen, welche bereits altershalber aus dem Erwerbsleben
ausgeschieden sind. Namentlich fällt sowohl die analoge Anwendung des Art. 23
Abs. 8 UVV wie auch diejenige von Art. 24 Abs. 2 UVV ausser Betracht, da die
erstgenannte Bestimmung die - hier nicht interessierende - Taggeldbemessung
beschlägt und Art. 24 Abs. 2 UVV einen Sonderfall darstellt, der nicht gegeben
ist. Letzterer Artikel bezweckt einzig, allfällige Nachteile als Folge der
Verzögerung in der Rentenfestsetzung auszugleichen (BGE 127 V 165 E. 3b S. 173;
Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 79/06 vom 19. September 2006 E.
4.2.1 mit Hinweis, in: SZS 2007 S. 179). Mit dieser Sonderregelung, welche im
Rahmen der erstmaligen Rentenfestsetzung (nicht aber der revisionsweisen
Neufestsetzung der Rente) auch bei Rückfällen (oder Spätfolgen) zum Zuge kommt
(Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 427/99 vom 10. Dezember 2001 E.
3a, nicht publ. in: BGE 127 V 456, aber in: RKUV 2002 Nr. U 451 S. 61, und U
286/01 vom 8. März 2002 E. 2b), soll vermieden werden, dass eine versicherte
Person mit langdauernder Heilbehandlung, deren Rentenanspruch erst mehr als
fünf Jahre nach dem Unfall entsteht, auf dem vor dem Unfall erzielten Lohn
haften bleibt, was vor allem dann stossende Ergebnisse zu bewirken vermöchte,
wenn die Löhne während dieser Zeit zufolge überdurchschnittlicher Lohnerhöhung
stark ansteigen (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 427/99 vom 10.
Dezember 2001 E. 3a mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 127 V 456, aber in: RKUV
2002 Nr. U 451 S. 61). Mit der Aufgabe der entlöhnten Arbeitstätigkeit infolge
Alters partizipieren die Altersrentner indessen nicht mehr an der
Lohnentwicklung und können damit auch keine Nachteile mit Auswirkung auf den
(massgebenden) Lohn auf Grund von Unfall, Berufskrankheit oder deren Behandlung
mehr erfahren. Würde für diese Versichertengruppe - mit der Beschwerdegegnerin
- die hypothetische Lohnentwicklung über das Rentenalter hinaus berücksichtigt,
führte dies zu einer Ungleichbehandlung von Versicherten, die noch vor dem
Eintritt des Rentenalters eine Invalidenrente der Unfallversicherung
beanspruchen mussten. Denn auch bei ihnen würde mit Blick auf die obgenannten
Normen die Rentenberechnungsgrundlage des relevanten Lohnes im Regelfall nicht
mehr fortlaufend der Teuerung angepasst, sondern es käme ebenfalls einzig zu
einer teuerungsbedingten Angleichung der einmal festgesetzten Rente (vgl. in
diesem Sinne auch Art. 22 UVG, welcher generell eine Revision von an
Altersrentner ausgerichteten UVG-Renten ausschliesst). Daraus lässt sich für
den vorliegend zu beurteilenden Fall mit der Vorinstanz, welche ebenfalls von
einer derartigen Lösung abgesehen hat, schliessen, dass eine Anpassung des nach
den hievor dargelegten Grundsätzen ermittelten versicherten Verdienstes im
Zeitpunkt der Pensionierung an die zwischen 1994 und 2005 eingetretene
Nominallohnentwicklung als nicht sachgerecht einzustufen ist. Die
grundsätzliche Unabänderlichkeit des versicherten Verdienstes, welche dem
Willen des Gesetzgebers entspricht, wonach Veränderungen des von der
versicherten Person ohne den Versicherungsfall mutmasslich erzielbaren
Jahresverdienstes keinen Einfluss auf die Rente der Unfallversicherung haben
sollen (BGE 127 V 165 E. 3b S. 172; 119 V 484 E. 4b S. 492 mit Hinweis; Urteil
[des Eidg. Versicherungsgerichts] U 286/01 vom 8. März 2002 E. 2b und 3a), hat
sodann dazu zu führen, dass auch keine Indexierung des versicherten Verdienstes
um die zwischen 1994 und 2005 aufgelaufene Teuerung erfolgen kann. Nach dem
klaren Wortlaut des Art. 34 UVG (in Verbindung mit Art. 44 f. UVV) wird einzig
die regelmässige Anpassung der Renten, nicht jedoch des dieser zugrunde
liegenden versicherten Verdienstes an die Teuerung vorgesehen.
5.3
5.3.1 Der Umstand, dass die vorliegende Fallkonstellation, in welcher die
versicherte Person altershalber aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist, nicht
in den - einer gerichtlichen Erweiterung nicht zugänglichen (vgl. Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_16/2008 vom 2. September 2008 E. 4.2) - Sonderkatalog gemäss
Art. 24 UVV Eingang gefunden hat, bewirkt indessen nach der zutreffenden
Feststellung im angefochtenen Entscheid ein sachlich stossendes Ergebnis. Würde
auf eine Anpassung der zwischen Pensionierung und Rentenbeginn eingetretenen
Teuerung verzichtet, resultierte im Vergleich zu hinterbliebenen Angehörigen
einer versicherten Person, bei welchen die Hinterlassenenrente noch während der
beruflichen Aktivitätsdauer der (verstorbenen) versicherten Person festgesetzt
worden ist, eine nicht zu rechtfertigende Schlechterstellung. Während die
Renten bei dieser Kategorie von Hinterbliebenen stetig um die teuerungsbedingte
Kaufkraftminderung ausgeglichen würden, könnte die Witwe im hier zu
beurteilenden Fall lediglich eine auf der Basis des für das Jahr 1994
ermittelten versicherten Verdienstes bemessene geringere Rente beanspruchen.
Für eine derart unterschiedliche Betrachtungsweise bietet die Tatsache, dass
die Berufskrankheit, deren Ursache in Form der beruflich bedingten
Asbestexposition bereits Jahre zuvor gesetzt worden war, erst einige Zeit nach
der Pensionierung ausgebrochen ist, keine stichhaltigen Gründe. Unter Annahme
einer richterlich auszufüllenden Rechtslücke hat deshalb für den vorliegenden
Sachverhalt des Ausbruchs der Berufskrankheit im Rentenalter eine Anpassung der
- hypothetisch für den Moment des Eintritts ins AHV-Alter berechneten, fiktiven
- (Hinterlassenen-)Rente an die Teuerung zu erfolgen. Diese Lösung korreliert
im Übrigen mit dem in Art. 45 UVV festgehaltenen Grundgedanken, wonach
Teuerungszulagen beim Wiederaufleben einer Rente in gleicher Höhe zu gewähren
sind, wie wenn die Rente ununterbrochen ausgerichtet worden wäre (siehe
beispielsweise den Fall einer Witwe, deren Rente wegen Wiederverheiratung
erloschen ist und bei Scheidung der neuen Ehe innert zehn Jahren wieder gewährt
wird [Art. 33 UVG]).
5.3.2 Die seitens der Beschwerdeführerin im Weiteren erhobenen Einwendungen
vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Soweit darauf hingewiesen wird,
der verstorbene Versicherte H.________ habe seit seiner Pensionierung auf
Dezember 1994 - und damit auch im Jahr vor Ausbruch der Berufskrankheit - auf
Grund seines Rentnerstatus über (praktisch) keine wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit mehr verfügt, deren Ausfluss im Sinne eines Einkommens es
teuerungsbedingt anzupassen gegolten hätte, ist dem Unfallversicherer
entgegenzuhalten, dass UVG-Renten auch ohne Weiterführung einer
Erwerbstätigkeit nach Erreichen des AHV-Rentenalters ausgerichtet werden. In
BGE 134 V 392 ist in diesem Sinne entschieden worden, dass der Anspruch auf
Invalidenrente einer Person, die während ihrer beruflichen Aktivitätsdauer
verunfallt ist, auch noch nach der Pensionierung begründet werden kann. Zwar
ereignete sich in diesem Fall der Unfall vor Eintritt des Rentenalters, während
vorliegend die Berufskrankheit erst nachher ausbrach. In beiden Fällen war aber
die Versicherteneigenschaft vor dem Eintritt ins Rentenalter gegeben und der
Rentenanspruch begann erst in einem späteren Zeitpunkt. Der Umstand, dass nach
Erreichen des AHV-Rentenalters kein Schaden in Form einer unfall- oder
berufskrankheitsbedingten Erwerbseinbusse mehr eintreten konnte, führt somit
weder zu einer Verneinung des Invalidenrentenanspruchs an sich, noch -
konsequenterweise - der Aufrechnung der aufgelaufenen Teuerung, hier auf der
Basis einer für das Jahr 1994 festgesetzten fiktiven Witwenrente bis zum
effektiven Beginn des Rentenanspruchs per 1. Oktober 2005.

6.
Vor dem Hintergrund der massgeblichen Bestimmungen (Art. 26 Abs. 2 ATSG in
Verbindung mit Art. 7 ATSV) und Rechtsprechung (BGE 133 V 9; 131 V 358) zu
keinen Beanstandungen Anlass gibt die vorinstanzliche Verzugszinsberechnung
(vgl. auch E. 1.3 hievor).

7.
7.1 Die Gerichtskosten sind nach dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens auf
die Parteien aufzuteilen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 BGG). Der Beschwerde führende Unfallversicherer ist mit seinen Begehren in
einem Umfang durchgedrungen, welcher einem hälftigen Obsiegen entspricht. Die
Kosten sind deshalb zu gleichen Teilen den Parteien aufzuerlegen.

7.2 Der Beschwerdegegnerin ist eine gemessen an ihrem Obsiegen sowie dem
getätigten Aufwand entsprechende Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs.
1 BGG). Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in ihrem
amtlichen Wirkungskreis teilweise obsiegende SUVA demgegenüber keinen Anspruch
auf Parteikostenersatz (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_606/
2007 vom 27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 26. Mai 2008 und der
Einspracheentscheid der SUVA vom 5. Februar 2007 werden aufgehoben. Die Sache
wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie den Leistungsanspruch der
Beschwerdegegnerin im Sinne der Erwägungen neu festlege. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden je zur Hälfte den Parteien auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das letztinstanzliche
Verfahren mit Fr. 1000.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. April 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl