Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.530/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_530/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Flückiger.

Parteien
D.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6000 Luzern
5,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
Hirschengraben 19, 6003 Luzern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
20. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 11. September 2007 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungen an den Versicherten
D.________ für die Folgen eines Unfallereignisses vom 20. Mai 2003 rückwirkend
auf den 3. Juli 2003 ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4.
Dezember 2007 fest.

B.
Der Versicherte liess beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern Beschwerde
erheben. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands. Dieses Gesuch wies das Gericht mit Verfügung vom 20. Mai 2008
mangels Bedürftigkeit ab.

C.
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen.
Er stellt das Rechtsbegehren, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts des
Kantons Luzern vom 20. Mai 2008 aufzuheben und ihm "die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung im SUVA-Verfahren vor
Verwaltungsgericht Luzern zu erteilen". Ferner wird um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Das kantonale Gericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
Mit der Verfügung vom 20. Mai 2008 wurde einzig über die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands entschieden. Soweit letztinstanzlich überdies
die unentgeltliche Prozessführung im Sinne der Befreiung von den Gerichtskosten
für das - gemäss Art. 61 lit. a ATSG ohnehin grundsätzlich kostenlose -
kantonale Beschwerdeverfahren verlangt wird, fehlt es an einem
Anfechtungsgegenstand. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

2.
2.1 Bei der vorinstanzlichen Verfügung, mit welcher dem Beschwerdeführer die
unentgeltliche Verbeiständung für das kantonale Beschwerdeverfahren verweigert
wurde, handelt es sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid. Die
Beschwerde ist daher - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

2.2 Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat in seiner Rechtsprechung zu
Art. 97 Abs. 1 des auf Ende 2006 aufgehobenen OG (in Verbindung mit Art. 5
sowie Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG) den nicht wieder gutzumachenden Nachteil bei
einer Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren
jeweils bejaht (SVR 2004 AHV Nr. 5 S. 17 E. 1.1, H 106/03; Urteil U 266/04 vom
28. September 2005, E. 1.3). Im Urteil 9C_167/2007 vom 21. Juni 2007 liess das
Bundesgericht offen, ob diese Praxis unter der Geltung des BGG weiterzuführen
sei. Es wies darauf hin, dass im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde -
im Gegensatz zu jenem der Verwaltungsgerichtsbeschwerde (BGE 120 Ib 97 E. 1c S.
99 f.) - ein bloss tatsächlicher Nachteil nicht genügt hatte, sondern ein
Nachteil rechtlicher Natur (der auch durch einen späteren günstigen
Endentscheid nicht gänzlich behoben werden konnte) erforderlich gewesen war
(BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131, 281 E. 1.1 S. 283; 126 I 207 E. 2a und c S. 210
ff.).

2.3 Nach der mittlerweile ergangenen Rechtsprechung der zivil- und
öffentlich-rechtlichen Abteilungen des Bundesgerichts begründet die
Verweigerung der unentgeltlichen Verbeiständung im kantonalen Verfahren einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(BGE 133 IV 335 E. 4 S. 338; Urteile 2C_143/2008 vom 10. März 2008, E. 2;
4A_350/2007 vom 3. Oktober 2007, E. 2; 5A_108/2007 vom 11. Mai 2007, E. 1.2).
Es besteht kein Anlass, diese Frage für den Zuständigkeitsbereich der
sozialrechtlichen Abteilungen anders zu beantworten. Auch hier ist die Aufgabe
des Vertreters oder der Vertreterin mit dem Verfassen und Einreichen der
Beschwerdeschrift nicht abgeschlossen, sondern es können im weiteren Verlauf
zusätzliche Interventionen notwendig oder zumindest angezeigt sein. Das Fehlen
einer amtlich beigeordneten Rechtsvertretung während eines laufenden Verfahrens
bildet daher einen relevanten Nachteil. Dieser lässt sich später nicht wieder
gutmachen (vgl. BGE 133 IV 335 E. 338). Es verhält sich insoweit anders als in
der BGE 133 V 645 zugrunde liegenden Konstellation, wo die in einem kantonalen
Rückweisungsentscheid enthaltene Bemessung der Parteientschädigung für das
gerichtliche Beschwerdeverfahren (und damit zusammenhängend der Entschädigung
für den unentgeltlichen Rechtsbeistand) sowie die Verweigerung der
unentgeltlichen Verbeiständung für das vorangegangene Einspracheverfahren zu
beurteilen waren: Die dort zur Diskussion stehenden Entschädigungen bezogen
sich auf bereits - in der jeweiligen Instanz - abgeschlossene Verfahren, so
dass die betroffene Partei nicht (mehr) Gefahr lief, diese teilweise ohne
amtlich beigeordnete Rechtsvertretung führen zu müssen. Im durch den
Rückweisungsentscheid ausgelösten erneuten Verwaltungsverfahren bestand wieder
die Möglichkeit, ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung zu stellen.

2.4 Nach dem Gesagten bewirkt die Verweigerung der unentgeltlichen
Verbeiständung durch eine Zwischenverfügung im Rahmen des erstinstanzlichen
sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahrens einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Auf die
Beschwerde ist daher einzutreten.

3.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG muss im Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht das Recht, sich verbeiständen zu lassen, gewährleistet
sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden
Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Nach der Praxis sind die
Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung erfüllt,
wenn der Prozess nicht aussichtslos erscheint sowie die Partei bedürftig und
die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 129 I 129
E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5 S. 232 ff.; 125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E.
5b S. 372, je mit Hinweisen).

4.
Zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht die prozessuale Bedürftigkeit des
Beschwerdeführers zu Recht verneint hat.

4.1 Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die
Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur
Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225
E. 2.5.1 S. 232; 127 I 202 E. 3b S. 205 mit Hinweisen). Die prozessuale
Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des
Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören
einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens-
und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181; 124 I 1 E. 2a S. 2;
Urteil 9C_234/2008 vom 4. August 2008, E. 4.1). Bei der Beurteilung der
Bedürftigkeit ist das Einkommen beider Ehegatten zu berücksichtigen (BGE 115 Ia
193 E. 3a S. 195; 108 Ia 9 E. 3 S. 10; 103 Ia 99 E. 4 S. 101; Urteil U 545/06
vom 9. Januar 2008, E. 8).

4.2 Wer Ergänzungsleistungen bezieht, ist nach der Rechtsprechung nicht ohne
weiteres bedürftig im Sinne von Art. 61 Abs. 1 lit. f ATSG (Urteil 8C_630/2007
vom 10. März 2008, E. 7.2 mit Hinweis). Die Bejahung wirtschaftlicher Not durch
die den Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfende Behörde kann ein Indiz für
das Vorliegen prozessualer Bedürftigkeit bilden; sie bindet aber das Gericht
bei der Beurteilung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht (Urteil
P 48/06 vom 5. Februar 2007 E. 5.2.1). Es lässt sich daher nicht beanstanden,
wenn das kantonale Gericht eine separate Bedarfsrechnung vorgenommen hat.
4.3
4.3.1 Die Vorinstanz hat für die Bedarfsberechnung Einnahmen der Ehefrau des
Beschwerdeführers aus IV-Rente (Fr. 926.-) plus Kinderrente (Fr. 370.-),
Pensionskasse (Fr. 1'364.40) sowie Ergänzungsleistungen (Fr. 2'063.-)
berücksichtigt. Diese Beträge, welche auf dem Berechnungsblatt für die
jährliche Ergänzungsleistung vom 15. Dezember 2007 beruhen und deren Höhe nicht
bestritten wird, ergeben insgesamt Einnahmen von Fr. 4'723.40.
4.3.2 Als Ausgaben berücksichtigte das kantonale Gericht den Grundbetrag für
ein Ehepaar von Fr. 1'550.- und für ein Kind über 12 Jahren von Fr. 500.-,
jeweils gemäss den Richtlinien der Schuldbetreibungs- und Konkurskommission des
Obergerichts des Kantons Luzern vom 9. Januar 2001 (nachfolgend: Richtlinien
SchKG), sowie einen Zuschlag auf diesen Beträgen von 20%, entsprechend Fr.
410.-. Anrechnung fand weiter die Wohnungsmiete von Fr. 1'250.- zuzüglich eine
ausgewiesene Nachzahlung für Nebenkosten von Fr. 23.45 pro Monat, wobei hiervon
ein Beitrag des Sohns A.________ (geboren 1989) aus seinem Lehrlingslohn (Fr.
600.- brutto) von Fr. 185.- in Abzug gebracht wurde. Überdies anerkannte die
Vorinstanz Auslagen für die Krankenkassenprämien von Fr. 757.60
(Beschwerdeführer, Ehefrau und Sohn), für die Prämie einer
Risiko-Lebensversicherung von Fr. 7.70, für eine Mobiliar- und
Hausratversicherung von Fr. 30.05 sowie für "Abokosten öffentlicher Verkehr"
von Fr. 48.-. Insgesamt resultierte ein prozessualer Notbedarf von Fr.
4'391.80.-. Im Vergleich mit den Einnahmen von Fr. 4'723.40 ergab sich ein
monatlicher Überschuss von Fr. 331.60, welchen das kantonale Gericht als
ausreichend ansah, um die mutmasslichen Anwaltskosten für das
unfallversicherungsrechtliche Verfahren innerhalb eines absehbaren Zeitraums zu
bezahlen.

4.4 Die in der Beschwerdeschrift erhobenen Einwände sind wie folgt zu
beurteilen:
4.4.1 Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist Bezügerin einer IV-Rente und einer
jährlichen Ergänzungsleistung. In deren Berechnung werden der Beschwerdeführer
und der Sohn A.________, der Anspruch auf eine IV-Kinderrente begründet,
einbezogen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG in der seit 1. Januar 2008 geltenden
Fassung). Parallel zur jährlichen Ergänzungsleistung besteht auch ein Anspruch
auf Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Diese sind innerhalb
eines bundesrechtlich vorgegebenen Rahmens durch die Kantone zu bezeichnen
(Art. 14 Abs. 1 und 2 ELG). Gemäss § 3 der Verordnung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV des Kantons Luzern vom 30. November 2007
(erlassen gestützt auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV vom 10. September 2007) gelten für die Vergütung von Krankheits- und
Behinderungskosten die bundesrechtlichen Bestimmungen. Damit wird auf die Art.
14 f. ELG verwiesen. Dementsprechend sind die Krankheits- und
Behinderungskosten der EL-beziehenden Person und der in die Berechnung der
jährlichen EL einbezogenen Versicherten zu übernehmen (Rz. 5002 der vom
Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Damit scheidet die Berücksichtigung
entsprechender Kosten (Selbstbehalte, Franchisen) für die Ermittlung des
prozessualen Notbedarfs aus.
4.4.2 Der Grundbetrag für Kinder über 12 Jahre von Fr. 500.- (Richtlinien
SchKG, Ziffer I.4) bezieht sich in erster Linie auf unmündige Kinder dieses
Alters, in zweiter Linie aber auch auf mündige Kinder in Schul- oder
Lehrausbildung (Urteil 5C.150/2005 vom 11. Oktober 2005, E. 4.2.2; Georges
Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], SchKG II, Basel 1999, Art.
92 N 24; Alfred Bühler, Die Prozessarmut, in: Gerichtskosten, Parteikosten,
Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 131 ff., 161;
ders., Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 2002 S. 644
ff., 660). Es lässt sich daher nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz diesen
Betrag (plus Zuschlag) in die Berechnung eingesetzt hat. Dies wird denn auch in
der Beschwerdeschrift ausdrücklich anerkannt. Damit scheidet ein Abstellen auf
die Werte des Jugendamtes des Kantons X.________ aus.
4.4.3 In die Existenzminimums-Berechnung wird regelmässig ein Beitrag des im
Haushalt der Eltern wohnenden mündigen Kindes an die Wohnkosten von rund einem
Drittel des Netto-Lehrlingslohns eingesetzt (Richtlinien SchKG, Ziffer IV.2;
Vonder Mühll, a.a.O., N 35). Der vorinstanzlich berücksichtigte Beitrag von Fr.
185.- wird dieser Vorgabe bei einem Nettolohn von Fr. 548.70 gerecht, so dass
sich keine Korrektur aufdrängt. Da beide Elternteile keiner Erwerbstätigkeit
nachgehen, sind die vom kantonalen Gericht berücksichtigten Fr. 48.- für
"Abokosten öffentlicher Verkehr" auf den Sohn zu beziehen. Der entsprechende
Ausgabenposten ist somit in der vorinstanzlichen Berechnung bereits enthalten.
4.4.4 Der Beschwerdeführer weist des Weiteren darauf hin, dass neben dem
vorliegenden UV-rechtlichen auch noch ein IV-rechtliches Verfahren vor der
Vorinstanz hängig ist. Dieses ist kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und
verursacht zusätzliche Anwaltskosten. Dem Beschwerdeführer ist darin
beizupflichten, dass es nicht anginge, die Bedürftigkeit in beiden Verfahren
unter Ausblendung des jeweils anderen zu beurteilen: Soweit der ermittelte
Überschuss für die Bestreitung der Kosten des UV-Verfahrens aufgewendet werden
muss, steht er für dasjenige über Leistungen der Invalidenversicherung nicht
mehr zur Verfügung. Ebenso wenig wäre es jedoch gerechtfertigt, diese
Konstellation in beiden Prozessen zu berücksichtigen, denn dadurch würde der
Beschwerdeführer gegenüber einer Partei mit nur einem hängigen Verfahren
privilegiert. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, die Kosten des
IV-Prozesses bei der vorliegenden Bedarfsberechnung unberücksichtigt zu lassen.
Umgekehrt wird aber im Parallelverfahren zu beachten sein, dass der errechnete
Überschuss (ganz oder teilweise) bereits für den UV-Prozess verwendet werden
muss.

4.5 Zusammenfassend lassen sich die Ermittlung eines Überschusses von Fr.
331.60 durch das kantonale Gericht und die darauf gestützte Verneinung der
Bedürftigkeit mit Bezug auf das erstinstanzliche unfallversicherungsrechtliche
Beschwerdeverfahren nicht beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Der
als unterliegende Partei zur Kostentragung verpflichtete (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Beschwerdeführer hat auch für das letztinstanzliche Verfahren um unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung ersucht. Der durch die Vorinstanz errechnete
Überschuss muss (zumindest weitgehend) für die Kosten des kantonalen Verfahrens
aufgewendet werden und steht daher nicht mehr zur Verfügung. Die Bedürftigkeit
ist daher zu bejahen (vgl. Urteil 9C_234/2007 vom 4. August 2008, E. 5.2.2). Da
die Beschwerde überdies nicht aussichtslos und die Vertretung geboten war (BGE
125 V 201 E. 4a S. 202 und 371 E. 5b S. 372, je mit Hinweisen), kann dem Gesuch
entsprochen werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG
aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu
leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-
ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Flückiger