Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.52/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_52/2008

Urteil vom 5. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
I.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Knus,
Molkereistrasse 1, 8645 Jona,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 19. November 2007.

Sachverhalt:

A.
I.________, geboren 1956, war vom 1. August 2004 bis 31. Januar 2006 bei der
Firma X.________ AG, als Maschinenbediener angestellt und bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen
von Unfällen versichert. Am 23. April 2005 zog er sich bei einem Verkehrsunfall
eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion rechts und eine Schürfwunde in der
linken Gesichtshälfte zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 29. Mai 2006, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Januar
2007, stellte die SUVA ihre Leistungen per 30. Juni 2006 ein.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen mit Entscheid vom 19. November 2007 ab.

C.
I.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die SUVA zu
verpflichten, auch nach dem 30. Juni 2006 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die SUVA schliesst auf
Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

D.
In Rahmen des im Nachgang zu BGE 134 V 109 gewährten rechtlichen Gehörs liess
I.________ mit Eingabe vom 23. April 2008 an seiner Beschwerde festhalten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann die Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin
prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur
die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254 mit Hinweisen).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es kann daher auch eine unvollständige
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ergänzen, welche für die Anwendung des
materiellen Bundesrechts von rechtserheblicher Bedeutung ist.

2.
Die Vorinstanz hat die Grundsätze über die Beweislastverteilung im Rahmen der
Leistungseinstellung (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 326 E. 3b;
Urteil U 6/06 vom 15. März 2006, E. 2.2 mit Hinweisen), und die
Leistungsvoraussetzung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 129 V 177 E. 3.2
S. 181 mit Hinweis) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
Streitig ist, ob die SUVA mangels adäquatem Kausalzusammenhang ihre Leistungen
zu Recht per 30. Juni 2006 einstellt hat.

4.
4.1 Die erstbehandelnde Chirurgische Klinik, Spital Y.________, diagnostizierte
in ihrem Bericht vom 3. Mai 2005 eine Commotio cerebri, eine Thoraxkontusion
rechts und eine Schürfwunde in der linken Gesichtshälfte. Eine Bewusstlosigkeit
sei fraglich. Es habe keine antero- oder retrograde Amnesie, keine Übelkeit
oder Erbrechen bestanden. Der stationäre Verlauf habe sich unauffällig
gestaltet.

4.2 Dr. med. R.________, Facharzt für Allgemeine Medizin, hielt am 16. Juni
2005 fest, subjektiv klage der Versicherte über Schmerzen am Rippenbogen vorn,
Schwäche und Schwindel. Es bestehe ein Zustand nach Rippenfraktur mit
Dislokation, Übereinanderschieben der Frakturenden mit beginnender
Kallusbildung und residuellem Schmerz am Rippenbogen. Er attestierte eine
Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vollzeitig bei reduzierter Leistung, ab 20. Juni
2005. Nachdem der Versicherte den Arbeitsversuch vom 20. Juni 2005 abgebrochen
hatte, bescheinigte Dr. med. R.________ am 21. Juni 2005 volle
Arbeitsunfähigkeit am 20./21. Juni 2005, danach eine solche von 50 %. Am 24.
Juni 2005 teilte Dr. med. R.________ dem Kreisarzt mit, die Arbeitsaufnahme
gestalte sich mühsam. Der Versicherte habe beide Arbeitsversuche abgebrochen,
klage über grosse Schwäche, Müdigkeit sowie Schwindel und sei ängstlich und
vorsichtig. Er habe dem Versicherten erklärt, dass er nicht krank sei, sondern
wieder arbeiten könne. Eine erneute Arbeitsaufnahme sei auf den 27. Juni 2005
vorgesehen.

4.3 Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 6. Juli 2005 klagte der
Versicherte über Rückenschmerzen, welche im Stehen nach etwa einer Stunde
auftreten würden. Zusätzlich habe er Kopfschmerzen und leide unter
Drehschwindel, welcher bei raschen Bewegungen und Arbeiten am Boden auftrete.
Der Kreisarzt hielt fest, eine klinische Untersuchung sei kooperationsbedingt
nicht möglich. Der Versicherte zeige ein als psychogen imponierendes
Zustandsbild, was einen organischen Kern nicht ausschliesse. Es sei eine
multidisziplinäre Abklärung sowie eine Abklärung des Schwindels notwendig.

4.4 Das Neuroradiologische und Radiologische Institut, Klinik Z.________, hielt
am 15. Juli 2005 intracerebral mehrere T2-hyperintense Foci in der weissen
Substanz resp. subcortical frontal und parietal beidseits sowie keine sicheren
posttraumatischen Läsionen intracerebral, speziell keine
Hämosiderinablagerungen, fest.

4.5 Dr. med. M.________, Facharzt für Ohren-, Nasen- und Halskrankheiten, Hals-
und Gesichtschirurgie sowie Arbeitsmedizin, Abteilung Arbeitsmedizin, SUVA, kam
am 20. Juli 2005 zum Schluss, die geklagten Schwindelbeschwerden hätten
objektiviert und mittels des Manövers nach Semont erfolgreich behandelt werden
können. Im Übrigen hätten sich keine Hinweise auf eine Störung im
Gleichgewichtsfunktionssystem und ein normales Gehör ergeben. Die festgestellte
und wahrscheinlich bereits behobene Canalolithiasis (Lagerungsschwindel) sei
eine typische Folge nach Kopftrauma.

4.6 Die Klinik T.________, wo sich der Versicherte vom 13. Juli bis 24. August
2005 aufhielt, diagnostizierte in ihrem Austrittsbericht vom 29. August 2005
einen Unfall vom 23. April 2005 mit leichter traumatischer Hirnverletzung,
sekundär leicht dislozierten Rippenserienfrakturen IV-IX rechts, Status nach
Wirbelsäulenkontusion ohne strukturelle Verletzung, Schürfwunde in der linken
Gesichtshälfte und im Verlauf Entwicklung einer Anpassungsstörung, Angst und
depressive Reaktion gemischt (ICD-10: F 43.2). Im Rahmen dieses Aufenthalts
wurde ein orthopädisches und ein psychosomatisches Konsilium eingeholt. Als
Prozedere sah die Klinik T.________ eine Aktivierung mit einem Arbeitsversuch
zu therapeutischen Zwecken ab 29. August 2005 halbtags mit einer
Arbeitsfähigkeit von 50 % nach etwa drei Monaten vor.

4.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Physikalische Medizin, diagnostizierte am
28. November 2005 chronische Schultermyotendinosen rechts, sekundär
festgestellte Rippenserienfraktur IV-IX rechts, Status nach
Wirbelsäulenkontusion ohne strukturelle Verletzungen, Entwicklung einer
Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt, Status nach
Lagerungsschwindel bei Canalolithiasis, remittiert durch wiederholte
Lagerungsmanöver. Aktuell sei der Versicherte zu 50 % arbeitsunfähig
geschrieben, bleibe aber regelmässig dem Arbeitsplatz fern. Es dürften
erhebliche psychische Probleme vorliegen. Als Rheumatologe halte er den
Versicherten für die bisher verrichtete leichte Arbeit zu 50 % arbeitsfähig.

4.8 Dr. med. D.________, Facharzt für Otorhinolaryngologie, diagnostizierte am
16. Dezember 2005 einen traumatisch induzierten Lagerungsschwindel links in
Abheilung, somatoformen phobischen Schwankschwindel sowie eine leichtgradige
beidseitige Perzeptionsschwerhörigkeit. Anamnestisch und bei der Untersuchung
hätten sich psychische Veränderungen, eine Vermeidhaltung, Kontrollverlust,
Angstreaktionen und Verlangsamung gezeigt. Dies entspreche einem somatoformen
phobischen Schwankschwindel. Eine Arbeitsfähigkeit als Maschinenbediener sei
nicht gegeben. Am 10. Januar 2006 hielt Dr. med. D.________ an seiner
Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest und bestätigte, dass die
Gleichgewichtsorgane in Ordnung seien.

4.9 Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, kam am
11. Februar 2006 zum Schluss, der Versicherte leide an einer mittelgradigen
depressiven Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 32.11). Gegenwärtig sei
er voll arbeitsunfähig. Sobald eine Tagesstrukturierung durch Teilnahme an der
Tagesklinik gelungen sei, sei die Arbeitsfähigkeit neu zu beurteilen.

4.10 Der Kreisarzt fand am 20. März 2006 bei der klinischen Untersuchung im
Wesentlichen eine druckempfindliche mittlere und untere HWS, eine vermehrt
tonisierte paravertebrale Muskulatur auf Höhe der BWS und LWS sowie eine
druckempfindliche Schultergürtelmuskulatur rechts, wobei kooperationsbedingt
das Schultergelenk nicht habe beurteilt werden können. In der Folge veranlasste
er weitere Abklärungen.

4.11 Das Röntgeninstitut L.________ hielt am 31. März 2006 mehrere, in
Anbetracht des Alters des Versicherten nicht extrem fortgeschrittene
degenerative Veränderungen der Wirbelsäule fest. Es gebe keine Hinweise auf
posttraumatische Veränderungen, keine nachweisbare Zunahme der Degeneration
seit dem 14. Juli 2005. Es bestehe kein Rotatorenriss, jedoch ein PHS calcarea
und eine AC-Gelenksarthrose.

4.12 Aus der Stellungnahme des Dr. med. M.________ vom 21. April 2006 zum
Bericht des Dr. med. D.________ ergibt sich, dass sie im Wesentlichen
übereinstimmen, wonach der Lagerungsschwindel am Abnehmen und der
Schwankschwindel phobisch bedingt sei. Bei der Arbeitsfähigkeit bestanden nach
Dr. med. M.________ aus neurootologischer Sicht keine Einschränkungen, ausser
für Tätigkeiten, bei welchen Schwindelbeschwerden zu Selbst- oder
Fremdgefährdung führen könnten.

4.13 In seiner Ergänzung vom 28. April 2006 hielt der Kreisarzt als Folge des
Schädelhirntraumas bei unauffälligem Neurostatus und fehlenden
kernspintomographischen Hinweisen für eine traumatische Hirnschädigung einen
Lagerungsschwindel infolge Canalolithiasis fest, welcher noch nicht völlig
abgeklungen sei. Es stehe die phobische Komponente, also die psychogene
Überlagerung, im Vordergrund. Die festgestellten Befunde an der Schulter seien
unfallunabhängig.

4.14 Das Psychiatriezentrum A.________ diagnostizierte am 25. April 2006 eine
mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F 32.1), eine Panikstörung (ICD-10: F
41.0) sowie den Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung. Der
Versicherte falle durch seine Zuverlässigkeit und sein Bemühen auf, Neues zu
erlernen und aktiv teilzunehmen. Er sei bis auf weiteres nicht arbeitsfähig.
Seine grosse Bereitschaft, sich auf die Behandlung einzulassen, lasse davon
ausgehen, dass auf der psychiatrischen Ebene mit der Behandlung der
traumatischen Verarbeitung des Geschehens eine Besserung der depressiven und
Angstsymptomatik möglich sei.

4.15 Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, schloss
am 18. September 2007 auf eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver
Reaktion (ICD-10: F 43.22) nach Unfall vom 23 April 2005 sowie auf eine
somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F 45.4). Infolge der Chronifizierung sei
eine Arbeitsaufnahme unwahrscheinlich. Eine psychotherapeutische Behandlung sei
im Hinblick auf die organisch fixierte Interpretation der Beschwerden und deren
Dauer sowie der Persönlichkeitsstruktur aussichtslos.

4.16 Dr. med. D.________ hielt in seinem Schreiben vom 16. Januar 2008 fest, er
habe den Versicherten zuletzt am 19. Juni 2007 gesehen und die letzte
Arbeitsdiagnose habe auf massive Muskelverspannungen bei und mit Angstschwindel
mit Aggravationsneigung gelautet. Die Kausalität durch den Unfall sei möglich;
allerdings schienen auch unfallfremde Faktoren eine Rolle zu spielen.

4.17 Dr. med. B.________ diagnostizierte am 18. Januar 2008 chronische
myofasciale Schmerzen in der rechten Schulterregion und Kettenmyotendinosen im
linken Beckengürtel und zum linken Bein ziehend. Die Ursache des Leidens sei
psychiatrisch zu beurteilen.

5.
Bezüglich der vor Bundesgericht erstmals aufgelegten Berichte des Dr. med.
J.________ vom 18. Januar 2008, des Dr. med. D.________ vom 16. Januar 2008
sowie des Dr. med. H.________ vom 18. September 2007 kann die Frage, ob es sich
dabei um zulässige Noven handelt (Art. 99 Abs. 1 BGG), offen gelassen werden.
Denn alle drei Berichte beziehen sich auf den aktuellen Gesundheitszustand. Für
die hier strittigen Fragen ist jedoch der Gesundheitszustand bei Erlass des
Einspracheentscheids (18. Januar 2007) massgebend, so dass der Versicherte aus
diesen Berichten nichts zu seinen Gunsten ableiten kann.

6.
Der Versicherte hat sich beim Unfall vom 23. April 2005 unbestrittenermassen
ein leichtes Schädelhirntrauma zugezogen. Somit erfolgt die Beurteilung des
adäquaten Kausalzusammenhangs nach der Rechtsprechung zu Unfällen mit
Schleudertrauma, äquivalenten Verletzungen der Halswirbelsäule oder
Schädelhirntrauma (BGE 134 V 109 E. 6.2.2 S. 117 und 117 V 369). Dies gilt
auch, wenn die anfänglichen somatischen Leiden ausgeheilt sind und lediglich
psychische Beschwerden verbleiben, sofern letztere auf den Unfall
zurückzuführen sind. Denn nach der genannten Rechtsprechung wird nicht zwischen
somatischen und psychischen Beschwerden unterschieden.

7.
Nach der Praxis ist für die Bejahung der Adäquanz im Einzelfall zu verlangen,
dass dem Unfall eine massgebende Bedeutung für die Entstehung der Arbeits-
resp. Erwerbsunfähigkeit zukommt. Dies trifft dann zu, wenn er eine gewisse
Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die
Beurteilung dieser Frage ist an das Unfallereignis anzuknüpfen, wobei -
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - zwischen banalen bzw. leichten
Unfällen einerseits, schweren Unfällen andererseits und schliesslich dem
dazwischen liegenden mittleren Bereich unterschieden wird. Während der adäquate
Kausalzusammenhang in der Regel bei schweren Unfällen ohne Weiteres bejaht und
bei leichten Unfällen aus verneint werden kann, lässt sich die Frage der
Adäquanz bei Unfällen aus dem mittleren Bereich nicht aufgrund des
Unfallgeschehens allein schlüssig beantworten. Es sind weitere, objektiv
erfassbare Umstände, welche mit dem Unfall unmittelbar in Zusammenhang stehen
oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine
Gesamtwürdigung einzubeziehen. Je nachdem, wo im mittleren Bereich der Unfall
einzuordnen ist und abhängig davon, ob einzelne Kriterien in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt sind, genügt zur Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhangs ein Kriterium oder müssen mehrere herangezogen werden (BGE
134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen).
Bei der Beurteilung der Adäquanz von Unfällen mit Schleudertraumen der
Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle oder ähnlichen
Verletzungsmechanismen sowie bei Unfällen mit Schädel-Hirntraumen sind dies
folgende Kriterien: besonders dramatische Begleitumstände oder besondere
Eindrücklichkeit des Unfalls, Schwere oder besondere Art der erlittenen
Verletzungen, fortgesetzte spezifische und belastende ärztliche Behandlung,
erhebliche Beschwerden, eine ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert, ein schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche
Komplikationen sowie eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz nachgewiesener
Anstrengungen (BGE 134 V 109 E. 10.2 und 10.3 S. 127).

8.
8.1 Beim Unfall vom 23. April 2005 wurde der Versicherte bei guten
Strassenverhältnissen und einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 km/h als Lenker
eines Rollers von einem vortrittberechtigten Personenwagen seitlich angefahren
und stürzte (vgl. Polizeibericht vom 30. Mai 2005). Dieser Unfall ist
rechtsprechungsgemäss dem mittleren Bereich, jedoch nicht an der Grenze zu den
schweren Fällen, zuzuordnen (Urteil U 78/07 vom 17. März 2008, E. 5.2 mit
Hinweisen; vgl. auch Urteil U 40/00 vom 8. Februar 2001, E. 8b). Damit müssen
für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs mehrere der massgebenden
Kriterien oder eines in besonders schwerer oder auffälliger Weise gegeben sein
(BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 mit Hinweisen).

8.2 Besonders dramatische Umstände oder eine besondere Eindrücklichkeit des
Unfalls sind zu verneinen. Ebenfalls nicht erfüllt ist das Kriterium der
Schwere oder besonderen Art der erlittenen Verletzungen. Bezüglich der
fortgesetzten spezifischen, belastenden ärztlichen Behandlung ist festzuhalten,
dass die Rippenserienfraktur ohne besondere Behandlung ausheilte, der
Lagerungsschwindel nachhaltig positiv beeinflusst werden konnte und die
umfassenden Untersuchungen bei verschiedenen Fachärzten (einschliesslich des
stationären Aufenthalts in der Klinik T.________) der Abklärung, nicht aber der
Behandlung dienten. Physio- sowie eine medikamentöse Schmerztherapie erfüllen
das Kriterium für sich allein nicht. Das ist - trotz vereinzelter nach der
Rechtsprechungspräzisierung ergangenen Urteile - nicht mehr der massgebliche
Zeitraum. Was die Behandlung der psychisch bedingten Leiden betrifft, so
besuchte der Versicherte im Frühjahr 2006 während mehreren Wochen im
Psychiatriezentrum A._______ halbtags die Tagesklinik, damit er in einer
Tagesstruktur eingebunden war; darüber hinaus war er in psychiatrischer
Einzeltherapie. Insgesamt kann somit von einer fortgesetzten und belastenden
ärztlichen Behandlung gesprochen werden; das Kriterium ist jedoch nicht
besonders ausgeprägt gegeben. Ebenfalls zu bejahen ist das Kriterium der
erheblichen Dauerbeschwerden, das sich nach den glaubhaften Schmerzen und den
Beeinträchtigungen im Lebensalltag beurteilt. Es liegt jedoch nicht in
ausgeprägter Weise vor, da der Versicherte im massgebenden Zeitraum immer noch
gewissen Aktivitäten (z.B. Teilnahme an der im Ausland stattfindenden Hochzeit
der Tochter und später des Sohnes nachgehen konnte (vgl. Urteil 8C_57/2008 vom
16. Mai 2008, E. 9.4). Nicht gegeben sind hingegen die Kriterien der ärztlichen
Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilungsverlaufs oder erheblicher
Komplikationen. Denn aus der ärztlichen Behandlung und den erheblichen
Beschwerden - welche eigene Kriterien darstellen - darf nicht auf einen
schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche Komplikationen geschlossen
werden; vielmehr bedarf es dazu besonderer Gründe, die die Heilung
beeinträchtigt haben (vgl. Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.6.1).
Schliesslich ist das Kriterium der erheblichen Arbeitsfähigkeit trotz
ausgewiesener Bemühungen zu verneinen. Zwar ist der Versicherte in grösserem
Ausmass arbeitsunfähig und hat anfänglich drei Arbeitsversuche an der
angestammten Stelle, welche als eine leichte Tätigkeit zu bezeichnen ist (vgl.
Aktennotiz der SUVA mit Photos vom 5. Juli 2005), unternommen, diese jedoch
nach kurzer Zeit abgebrochen, obwohl Dr. med. R.________ unter Berücksichtigung
der damaligen Beschwerden diese Tätigkeit wiederholt als zumutbar erachtete
(Berichte vom 16., 21. und 24. Juni 2005; vgl. auch den Bericht der Klinik
T.________ vom 29. August 2005). Weitere Bemühungen um eine Wiedereingliederung
in die Arbeitswelt sind den Akten nicht zu entnehmen. Nach dem Gesagten sind
zwei Kriterien erfüllt. Somit liegen die massgebenden Kriterien weder gehäuft
vor, noch ist eines davon in ausgeprägter Weise gegeben (vgl. Urteil 8C_252/
2007 vom 16. Mai 2008, E. 8, und Urteil 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008, E. 9.8).
Vorinstanz und Verwaltung haben demnach den adäquaten Kausalzusammenhang im
Ergebnis zu Recht verneint.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der Versicherte hat als unterliegende Partei
die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St.
Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold