Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.527/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_527/2008

Urteil vom 27. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Stutz,
Mellingerstrasse 6, 5402 Baden,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
26. März 2008.

Sachverhalt:

A.
M.________ (Jg. 1953) erlitt bei einem Auffahrunfall am 13. Juni 2004 als
Beifahrerin in dem von hinten angefahrenen, vor einem Lichtsignal wartenden
Personenwagen laut Diagnose des am 15. Juni 2004 aufgesuchten Hausarztes Dr.
med. K.________ gemäss Bericht vom 13. September 2004 eine Distorsion der
Halswirbelsäule. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für
die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Anlässlich einer
kreisärztlichen Untersuchung durch Dr. med. W.________ vom 5. November 2004
klagte M.________ über starke Schmerzen in der Nacken- und Hinterkopfgegend, im
Bereich von Kinn und linkem Ohr, in der linken Schulter, am linken Arm,
Schlafstörungen, Schwindel und ein Rauschen im linken Ohr. Nachdem er keine
somatisch objektivierbaren Befunde erheben konnte, sprach Dr. med. W.________
von einem Verdacht auf eine erhebliche psychische Überlagerung. Der Psychiater
Dr. med. H.________ diagnostizierte in seiner Expertise vom 29. April 2005 eine
ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10 F43.22) und äusserte den
Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10
F45.4). In der Rehaklinik X.________ schliesslich, wo sich M.________ ab 29.
März bis 26. April 2005 aufgehalten hatte, stellte Dr. med. S.________ im
Bericht vom 20. Juni 2005 nebst einem persistierenden cervicocephalen
Symptomenkomplex ein cervicothoracolumbales Schmerzsyndrom, eine vegetative
Dysregulation sowie eine ängstlich-depressive Anpassungsstörung (ICD-10:
F43.22) bei Verdacht auf eine beginnende anhaltende somatoforme Schmerzstörung
(ICD-10: F45.4) fest.

Mit Verfügung vom 3. Januar 2006 stellte die SUVA ihre Leistungen auf den 15.
Januar 2006 hin ein, da zwischen den noch vorhandenen Beschwerden und dem
versicherten Unfallereignis kein adäquater Kausalzusammenhang bestehe. Daran
hielt sie mit Einspracheentscheid vom 4. April 2006 fest.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons
Aargau mit Entscheid vom 26. März 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt M.________ die Zusprache der gesetzlichen
Versicherungsleistungen, namentlich Taggelder, eventuell die Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur ergänzenden Sachverhaltsabklärung beantragen;
weiter sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist somit weder an die in der Beschwerde geltend
gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann
eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und eine
Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140).

2.
Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) und die einzelnen in Betracht fallenden
Ansprüche wie namentlich Heilbehandlung (Art. 10 Abs. 1 UVG), Taggelder (Art.
16 Abs. 1 UVG) und Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt,
worauf verwiesen wird. Richtig sind auch die Ausführungen über den für die
Leistungspflicht des Unfallversicherers rechtsprechungsgemäss erforderlichen
natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen versichertem
Unfallereignis und darauf zurückzuführender gesundheitlicher Schädigung (BGE
129 V 177 E. 3 S. 181 ff. mit Hinweisen). Beizupflichten ist weiter den
vorinstanzlichen Erwägungen zur Bedeutung ärztlicher
Arbeitsfähigkeitsschätzungen für die Kausalitätsbeurteilung (BGE 125 V 256 E. 4
S. 261 mit Hinweisen) und zur Beweistauglichkeit einzelner medizinischer
Berichte (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).

3.
3.1 Anders noch als die SUVA in ihrem Einspracheentscheid vom 4. April 2006 hat
das kantonale Gericht die natürliche Kausalität des Verkehrsunfalles vom 13.
Juni 2004 für die noch vorhandenen Beschwerden nicht mehr ausdrücklich
verneint. Es ging davon aus, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich ihres
Unfalles eine Distorsion der Halswirbelsäule zugezogen hatte, weshalb es
angesichts der daraufhin aufgetretenen multiplen Beschwerden auf ein
Schleudertrauma schloss. Dabei gelangte es zur Erkenntnis, dass schon
frühzeitig psychische Beschwerden im Sinne einer Überlagerung der für ein
Schleudertrauma typischen (somatischen) Beschwerden im Vordergrund standen.
Deshalb prüfte es die Adäquanzfrage nach Massgabe der in BGE 115 V 133
ergangenen Rechtsprechung unter Ausklammerung der durch psychische Komponenten
bedingten Beeinträchtigungen. Im Ergebnis stellte es dabei fest, dass von den
in die Adäquanzbeurteilung mit einzubeziehenden Kriterien keines in der in BGE
115 V 133 verlangten qualifizierten Ausprägung gegeben sei, und verneinte daher
die Adäquanz der noch vorhandenen Leiden. Die Frage nach dem natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Auffahrunfall vom 13. Juni 2004 und den noch
vorhandenen Beschwerden hat es dabei letztlich offen gelassen. Die
Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die
Adäquanzprüfung habe nach der in BGE 117 V 359 entwickelten und in BGE 134 V
109 nunmehr präzisierten Rechtsprechung zu erfolgen.

3.2 Im bundesgerichtlichen Verfahren ist demnach primär die Frage nach der
Adäquanz der anhaltenden Beeinträchtigungen zu prüfen. Ist diese mit der
Vorinstanz zu verneinen, kann von näheren Abklärungen zur natürlichen
Unfallkausalität abgesehen werden, womit insoweit auf die Argumentation in der
Beschwerdeschrift nicht weiter einzugehen ist, als diese ausschliesslich
Aspekte beleuchtet, welche allenfalls für die Beurteilung der natürlichen
Kausalität von Bedeutung sein könnten, zur Beantwortung der Adäquanzfrage
jedoch nichts beitragen.
3.2.1 Wiederholt bezeichnet die Beschwerdeführerin die Abklärung der
medizinischen Situation als ungenügend und bemängelt unter Berufung auf BGE 134
V 109 namentlich das Fehlen einer poly-/interdisziplinären Begutachtung. Der
Vorinstanz ist jedoch darin beizupflichten, dass sich zusätzliche Abklärungen
angesichts der genügend dokumentierten Aktenlage erübrigen, zumal von solchen -
in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E.
1d S. 162) - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten wären, welche sich auf die
Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche auswirken könnten.
3.2.2 In BGE 134 V 109 hat sich das Bundesgericht in E. 9 (S. 121 ff.) mit den
Erfordernissen auseinandergesetzt, welche an den Nachweis natürlicher
Kausalzusammenhänge zu stellen sind und dabei in E. 9.3 (S. 124) namentlich für
die Fälle länger und ohne deutliche Besserungstendenz bestehender Beschwerden
einerseits und kurz nach dem Unfall vorliegender Anhaltspunkte für einen
problematischen Heilungsverlauf andererseits die möglichst frühzeitige (zügige)
Einholung einer interdisziplinären Expertise als angezeigt erklärt. Daraus kann
die Beschwerdeführerin indessen nichts ableiten, das ihre Argumentation und
namentlich ihre Forderung nach weiteren medizinischen Abklärungen stützen
würde, steht doch primär nicht die Frage nach der natürlichen Kausalität des
Verkehrsunfalles vom 13. Juni 2004 für die noch geklagten Beschwerden zur
Diskussion. Zwar stellen sich auch im Rahmen der Adäquanzprüfung
verschiedentlich Fragen, zu deren Beantwortung ärztliche Auskünfte nützliche
Dienste leisten können und sich oftmals als unabdingbar erweisen. Zu denken ist
dabei namentlich an die Einschätzung der trotz gesundheitlicher Schädigung
verbliebenen zumutbaren Arbeitsfähigkeit sowie an die Art und Notwendigkeit
ärztlicher Behandlungen. Eines poly-/interdisziplinären Gutachtens bedarf es
für die Klärung solcher bei der Prüfung einzelner Adäquanzkriterien zuweilen
auftauchender Probleme indessen nicht zwingend, wenn - wie hier - Berichte von
Ärzten verschiedener in Betracht fallender Fachrichtungen vorliegen, welche
eine schlüssige Gesamtbeurteilung zulassen.
3.2.3 Ob bei Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen dem
versicherten Unfallereignis und der eingetretenen gesundheitlichen Schädigung
auch der erforderliche adäquate Kausalzusammenhang besteht, stellt schliesslich
eine Rechtsfrage dar, deren Beantwortung der Verwaltung - und im Beschwerdefall
dem Gericht - obliegt. Des beantragten Gutachtens zur Klärung der Adäquanz
("Kausalitätsgutachten") bedarf es daher nicht.

4.
4.1 Soweit die Beschwerdeführerin den Zeitpunkt der Adäquanzprüfung
beanstandet, ist festzuhalten, dass nach BGE 134 V 109 E. 3.2 S. 113 nicht
danach zu fragen ist, in welchem Zeitpunkt die Adäqanzprüfung vorgenommen
werden darf, sondern wann der Unfallversicherer einen Fall abzuschliessen hat.
Im Zeitpunkt, auf welchen hin die SUVA ihre Leistungen einstellte (15. Januar
2006), standen keine medizinischen Massnahmen mehr zur Diskussion, von welchen
eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes mit entsprechender
Auswirkung auf die erwerbliche Leistungsfähigkeit erwartet werden konnte. Etwas
anderes wird denn auch in der Beschwerdeschrift nicht behauptet. Einem
Fallabschluss auf den 15. Januar 2006 hin stand daher nichts im Wege.

4.2 Den Auffahrunfall vom 13. Juni 2004 hat die Vorinstanz als mittelschwer, im
Bereich zu den leichten Fällen liegendes Ereignis qualifiziert. Dies steht mit
der Rechtsprechung in Einklang und wird von der Beschwerdeführerin zu Recht
nicht beanstandet.
4.2.1 Wollte man - der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend - die
Adäquanzfrage nach der bei Schleudertraumen und äquivalenten Verletzungen oder
Schädel-Hirntraumen massgebenden Methode, wie sie in BGE 117 V 359 entwickelt
und in BGE 134 V 109 präzisiert worden ist, beurteilen, ist das Kriterium
"besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des
Unfalles" (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127) klarerweise zu verneinen. Auch das
Kriterium "Schwere und besondere Art der erlittenen Verletzung" (BGE 134 V 109
E. 10.2.2 S. 127 f.) kann nicht als erfüllt gelten, genügt doch die Diagnose
einer Distorsion der Halswirbelsäule für sich allein nicht zu dessen Bejahung.
Es bedarf hiezu vielmehr einer besonderen Schwere der für das Schleudertrauma
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können (BGE 134 V 109 E. 10.2.2 S. 128 mit Hinweisen). Solche
liegen hier aber ebenso wenig vor wie erhebliche Verletzungen, welche sich die
Beschwerdeführerin nebst dem Schleudertrauma zusätzlich zugezogen hätte. Die
ärztliche Behandlung war nicht kontinuierlich und mit einer gewissen
Planmässigkeit auf eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgerichtet,
sodass auch das Kriterium "fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche
Behandlung" (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) nicht als gegeben betrachtet
werden kann. Von "ärztlicher Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich
verschlimmert" hätte (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129), oder von "schwierigem
Heilungsverlauf und erheblichen Komplikationen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.6 S.
129) kann ebenfalls nicht gesprochen werden.
4.2.2 Allenfalls als erfüllt können hingegen die Kriterien "erhebliche
Beschwerden" (BGE 134 V 109 E. 10.2.4 S. 128) und "erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen" (BGE 134 V 109 E. 10.2.7
S. 129 f.) betrachtet werden. Folgt man den Angaben der Beschwerdeführerin, war
das Leidensbild mit ständigen Beschwerden verbunden, deren Intensität erheblich
gewesen sein dürfte. Jedenfalls wurde die Glaubwürdigkeit der
beschwerdeführerischen Darlegungen und Selbsteinschätzungen diesbezüglich von
den involvierten Ärzten nicht ernsthaft in Frage gestellt. Auch attestierten
diese - namentlich der Hausarzt Dr. med. K.________ - seit dem Unfall vom 13.
Juni 2004 immer wieder eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Kurz vor dem
Auffahrunfall vom 13. Juni 2004 hatte die Beschwerdeführerin eine
Teilzeitbeschäftigung im Reinigungsdienst der Firma Y.________ aufgenommen. Da
dort die Probezeit im Unfallzeitpunkt noch nicht abgelaufen war, kündigte diese
Gesellschaft auf den 26. Juli 2004. Nebstdem war die Beschwerdeführerin ab 1.
April 2004 ebenfalls teilzeitlich in der Firma J.________ AG angestellt. Auf
Ende Oktober 2005 wurde auch diese Stelle von Arbeitgeberseite gekündigt. Damit
bestand für eine Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit in einer der bisherigen
Arbeitgeberfirmen keine Möglichkeit mehr. Anderweitige Versuche einer
Verwertung ihrer Arbeitskraft unternahm die Beschwerdeführerin nicht, weil sie
sich jeweils von vornherein auf den Standpunkt stellte, dass ihr auf Dauer ein
Arbeitseinsatz nicht mehr möglich sein werde. Diese persönliche Einstellung
wurde durch entsprechende ärztliche Bescheinigungen jeweils bekräftigt, wobei
immerhin festzuhalten ist, dass der Psychiater Dr. med. H.________ in einem
Bericht vom 29. April 2005 aus psychiatrischer Sicht von einer bloss 30 %igen
Arbeitsunfähigkeit ausgegangen ist. Unter diesen Umständen ist fraglich, ob das
Kriterium "erhebliche Arbeitsunfähigkeit", welches nach der präzisierten
Rechtsprechung auch gewisse - hier kaum evidente - Anstrengungen zur
Überwindung der Arbeitsunfähigkeit voraussetzt (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129
f.), als erfüllt gelten kann. Die Frage muss indessen nicht abschliessend
geklärt werden, denn selbst wenn der Beschwerdeführerin erhebliche Beschwerden
und eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
zugebilligt werden könnten, wären lediglich zwei der relevanten Kriterien - und
dies jedenfalls nicht in ausgeprägtem Masse - erfüllt, was für eine Bejahung
der adäquaten Unfallkausalität bei einem mittelschweren, im Bereich zu den
leichten Unfällen liegenden Ereignis (E. 4.2 hievor) nicht genügt. Die
Beschwerde wäre demnach auch bei einer - vom Vorgehen der SUVA und des
kantonalen Gerichts abweichenden - Adäquanzprüfung nach BGE 134 V 109
abzuweisen.

5.
Mit diesem Verfahrensausgang wird die Frage nach der beantragten aufschiebenden
Beschwerdewirkung hinfällig.

6.
Die Gerichtskosten sind von der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei zu
tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl