Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.526/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_526/2008

Urteil vom 14. Mai 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andrea Brüesch,

gegen

Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht, Postfach, 8081 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 29. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1955 geborene T.________ war als Informatik-Supporter bei der Helvetia
Patria Versicherungen tätig und damit bei der Helsana Versicherungen AG
(nachfolgend: Helsana) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 14. Mai
2005 rutschte er beim Spazieren aus, fiel auf die linke Hüfte und Schulter und
verspürte sofort einen ziehenden Schmerz in der Halswirbelsäule (HWS). Der
erstbehandelnde Arzt, welcher am 26. Mai 2005 aufgesucht wurde, stellte die
Diagnose einer Zerrung der HWS mit einer radikulären Symptomatik C7 rechts. Der
Röntgenbefund zeigte lediglich leichte degenerative Veränderungen, welche die
Symptome nicht erklärten. Vorbestehend litt T.________ seit Geburt an einer
weitgehenden Parese des linken Armes mit Atrophie unter Mitbeteiligung der
Schulter und einer Areflexie. Ab dem 30. Mai 2005 bestand eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Die Helsana erbrachte Versicherungsleistungen in Form von
Heilbehandlung und Taggeldern. Die Behandlung bestand weitgehend aus
Physiotherapie und Medikamenten. Trotzdem verblieben ohne wesentliche
Veränderung chronische Schmerzen, eine Einschränkung in der Leistungsfähigkeit
und der Konzentration. Überdies wurde der Versicherte von verschiedenen Ärzten
begutachtet. Der von der Helsana mit einer Begutachtung beauftragte Prof. Dr.
med. W.________, Facharzt für Neurologie FMH, stellte in der Expertise vom 29.
September 2006 die Diagnosen einer chronifizierten Schmerzsymptomatik, mit
Sicherheit myogen bedingt mit auch myogenen Kopfschmerzen unklarer Ätiologie
hinsichtlich der Chronifizierung und der Intensität, eines Status nach
geburtstraumatischer oberer Plexusparese links mit ausgeprägten Sekundärfolgen
wie Fixation im Schulter- und Ellbogengelenk, einer deutlichen Fehlhaltung der
Wirbelsäule mit Skoliose und angedeuteter Rippenbuckelbildung links,
radiologisch nachgewiesenen deutlichen degenerativen HWS-Veränderungen im
oberen Bereich und einer angeborenen Hämiangiomatose Th 10/11 und diffus am
rechten Oberschenkel. Der Gutachter hielt den Endzustand als noch nicht
erreicht und empfahl dringend weitere Heilbehandlungen und eine Beurteilung
unter stationären Bedingungen. Die Helsana interpretierte das Gutachten
dahingehend, dass die Beeinträchtigungen des Versicherten in keinem natürlichen
Kausalzusammenhang zum Unfall vom 14. Mai 2005 mehr ständen und stellte ihre
Leistungen mit Verfügung vom 20. Dezember 2006 auf den 30. November 2006 ein.
Mit der hiegegen erhobenen Einsprache liess T.________ ein polydisziplinäres
Gutachten der Klinik X.________ vom 27. Dezember 2006 einreichen und
beantragen, es seien ihm weiterhin Versicherungsleistungen zu gewähren,
eventuell seien weitere Abklärungen zur Unfallkausalität unter stationären
Bedingungen anzuordnen. Eine solche Abklärung fand vom 19. Februar bis 10. März
2007 auf Kosten der Krankenkasse in der Klinik X.________ statt. Beim Austritt
und in Kenntnis einer umfassenden ergonomischen Abklärung erachteten die
Experten eine berufliche Tätigkeit als EDV-Supporter oder in einer anderen
leichten wechselbelastenden Arbeit für zwei Stunden täglich als zumutbar. Die
Invalidenversicherung sprach T.________ mit Verfügung vom 20. August 2007 bei
einem Invaliditätsgrad von 88 % eine volle Rente zu. Die Helsana hielt mit
Einspracheentscheid vom 5. Oktober 2007 an ihrer Einstellungsverfügung fest, da
es ihres Erachtens an der natürlichen, sicher aber an der adäquaten Kausalität
zwischen dem Unfall und den bleibenden Beschwerden mangle.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden wies die dagegen geführte
Beschwerde mit Entscheid vom 29. Februar 2008 ab.

C.
T.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des
Einspracheentscheides vom 5. Oktober 2007 seien über den 30. November 2006
hinaus Versicherungsleistungen zu erbringen; eventuell sei die Sache zu
weiteren Abklärungen und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Helsana schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 14. Mai 2005) auf den 30. November 2006.

2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung sowie die Grundsätze zu dem
für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen), zum
im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit und zum Beweiswert sowie zur Beweiswürdigung medizinischer
Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) richtig
wiedergegeben. Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den
zusätzlich zum natürlichen Kausalzusammenhang erforderlichen adäquaten
Kausalzusammenhang (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit Hinweis). Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367) und
äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie bei
Schädel-Hirntraumen, soweit sich die Folgen mit denjenigen eines
Schleudertraumas der HWS vergleichen lassen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383), auf
eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird (zum Ganzen: BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f. mit Hinweisen).

2.2 Im erwähnten BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur
Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der
HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
(sogenannte Schleudertrauma-Praxis), in mehrfacher Hinsicht präzisiert. Gemäss
diesem Urteil ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen
mit solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7 des erwähnten Urteils). Auch
besteht keine Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser
Prüfung vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den
abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer
Kriterien in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1). Das Bundesgericht hat
aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
erhöht (E. 9) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise modifiziert (E.
10).

3.
Während die Helsana sowohl den natürlichen als auch den adäquaten
Kausalzusammenhang verneint und das kantonale Gericht hinsichtlich der über den
genannten Zeitpunkt hinaus vom Versicherten geklagten Beschwerden die Frage
nach der natürlichen Kausalität offenlässt, jedoch die Adäquanz des
Kausalzusammenhanges mit dem Unfall negiert, macht der Beschwerdeführer
geltend, der anhaltende Gesundheitsschaden stehe in einem natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zum versicherten Ereignis.

3.1 Gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 20. März 2007 leidet der
Beschwerdeführer an einem zervikozephalen und zervikobrachialen linksbetonten
Syndrom mit/bei einem Status nach Sturzgeschehen vom 14. Mai 2005 mit abrupter
Seitneigung der Halswirbelsäule nach rechts, einer muskulären Dysbalance des
Schultergürtels, einem Status nach perinataler oberer Plexuslähmung links,
teilweise kompensiert, einer zervikothorakalen liquorintenser Raumforderung von
HWK 6/7 bis BWK 1/2 und degenerativen Veränderungen der mittleren und unteren
HWS sowie an einer Faszitis plantaris rechts. Aufgrund des Sturzes sei es zu
einer stärkeren Ausprägung der bereits bestehenden Invalidisierung des linken
Armes gekommen. Die Beschwerdesymptomatik äussere sich in Schmerzen im Bereich
der HWS mit Ausstrahlung nach okzipital und in die rechte obere Extremität. In
der neuropsychologischen Teildiagnostik zeige sich ein leicht beeinträchtigtes
kognitives Leistungsprofil mit Hauptschwierigkeiten in der geteilten
Aufmerksamkeit, der figurativen Flexibilität und dem figurativen Gedächtnis. Es
sei davon auszugehen, dass die Leistungsschwankungen in der Aufmerksamkeit
schmerzbedingt seien. Eine im Dezember 2006 vorgenommene psychosomatische
Untersuchung zeigte einen psychiatrischen Normalbefund ohne irgendeine
Psychopathologie.

3.2 Die Helsana beruft sich zur Verneinung des natürlichen Kausalzusammenhanges
einzig auf eine Notiz ihres beratenden Arztes, Dr. med. J.________, vom 17. Mai
2006, worin dieser aufgrund der Akten "von einer vorübergehenden
Verschlechterung eines Vorzustandes" ausgeht, welche seines Erachtens nach
einem Jahr behoben sein sollte. Das kantonale Gericht ist nach eingehender
Würdigung der ärztlichen Unterlagen zur Erkenntnis gelangt, die gesamte
medizinische Aktenlage sei partiell widersprüchlich und lasse keine
abschliessende Beurteilung der Frage nach dem ursächlichen Zusammenhang der
fortbestehenden Gesundheitsschädigungen zu. Dieser vorinstanzlichen
Einschätzung ist zu folgen. Insbesondere wurden die Ärzte der Klinik
X.________, von denen der Beschwerdeführer eingehend begutachtet und auch über
eine längere Zeit stationär behandelt wurde, nicht über ihre Ansicht
hinsichtlich der Kausalität der diagnostizierten Beschwerden befragt, was
angesichts der Aktenlage grundsätzlich zu der der obligatorischen
Unfallversicherung obliegenden Abklärungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) gehört
hätte. Da die den Beschwerdeführer hauptsächlich beeinträchtigende Behinderung
in den chronischen starken Schmerzen liegt, welche organisch nicht hinreichend
nachweisbar oder erklärbar sind, erübrigt sich indessen eine weitere Abklärung
der natürlichen Kausalität, wenn ohnehin der adäquate Kausalzusammenhang zu
verneinen wäre, was vorerst zu prüfen ist.

4.
Das kantonale Gericht hat die Adäquanz mittels der in BGE 117 V 359 begründeten
Rechtsprechung geprüft. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Beschwerdeantwort
dafür, es sei die sogenannte "Psycho-Praxis" gemäss BGE 115 V 133 anzuwenden,
da psychische Beschwerden diejenigen, welche von der HWS-Distorsion herrührten,
ganz in den Hintergrund gedrängt hätten.

4.1 Im BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht in Erwägung 9 (S. 121) festgehalten,
dass an die Grundlagen für den Schluss auf das Vorliegen von Schleudertraumen
und äquivalenten Verletzungen der HWS sowie Schädel-Hirntraumen hohe
Anforderungen zu stellen sind. Demnach ist bei Beschwerden, die länger und ohne
deutliche Besserungstendenz bestehen, eine interdisziplinäre Abklärung und die
Beurteilung durch Fachärzte angezeigt (E. 9.3, S. 124). Eine solche ist bereits
in einer ersten Phase nach dem Unfall, also nach rund sechs Monaten
Beschwerdepersistenz, vorzunehmen. Inhaltlich haben sich die Gutachter
überzeugend darüber zu äussern, ob die geklagten Beschwerden überhaupt
glaubhaft sind, und ob für diese trotz Fehlens objektiv ausgewiesener
organischer Unfallfolgen eine beim Unfall erlittene Distorsion der HWS, eine
äquivalente Verletzung oder ein Schädel-Hirntrauma überwiegend wahrscheinlich
zumindest eine Teilursache darstellt. Darüber hinaus soll das Gutachten bei
gefestigter Diagnose auch darüber Auskunft geben, ob eine bestehende psychische
Problematik als Teil des für solche Verletzungen typischen, einer
Differenzierung kaum zugänglichen somatisch-psychischen Beschwerdebildes zu
betrachten ist, oder aber ein von diesem zu trennendes, eigenständiges
psychisches Leiden darstellt. Nur wenn in der Expertise überzeugend dargetan
wird, dass die psychische Störung nicht Symptom der Verletzung ist, kann dafür
eine andere Ursache gesehen werden (E. 9.5, S. 125).

4.2 Vorliegend wurden beim Beschwerdeführer keinerlei psychische
Beeinträchtigungen festgestellt. Ebenso wenig spielen in den Akten emotionale
Konflikte oder psychosoziale Probleme, wie sie die Helsana in ihrer
Beschwerdeantwort anführt, irgendeine Rolle. Das kantonale Gericht hat die
Adäquanz daher zu Recht mittels der bei HWS-Distorsionen und vergleichbaren
Verletzungen anzuwendenden Kriterien geprüft. Die Beschwerdegegnerin hat es
unterlassen, den Gesundheitszustand durch eine interdisziplinäre Abklärung von
Fachärzten beurteilen zu lassen. Aus dem Gutachten und dem Bericht über den
stationären Aufenthalt in der Klinik X.________ lässt sich hingegen folgern,
dass die geklagten Beschwerden glaubhaft, wenn auch nicht organisch erklärbar
sind und der Unfall wohl zumindest eine Teilursache des Beschwerdebildes
darstellt. Die Rechtsprechung gemäss BGE 134 V 109 kommt daher zur Anwendung.

5.
5.1 Der Beschwerdeführer ist am 14. Mai 2005 bei einem Spaziergang im Wald auf
einer nassen Wurzel ausgerutscht und auf die linke Seite gestürzt. Die
Vorinstanz hat das Ereignis zu Recht als grundsätzlich leichten Unfall
klassiert, die Adäquanzkriterien aber wegen der besondern Begleitumstände
(angeborene Armparese links, sodass der Sturz nicht hatte abgefangen werden
können) trotzdem geprüft. Von den weiteren objektiv fassbaren und unmittelbar
mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden oder als Folge davon erscheinenden
Umständen, welche als massgebende Kriterien in die Gesamtwürdigung
einzubeziehen sind, müssten demnach für eine Bejahung des adäquaten
Kausalzusammenhanges entweder ein einzelnes in besonders ausgeprägter Weise
oder aber mehrere in gehäufter Weise gegeben sein.
5.2
5.2.1 Weder aufgrund der Akten noch der Vorbringen in der letztinstanzlichen
Beschwerde sind besonders dramatische Begleitumstände oder eine besondere
Eindrücklichkeit des Unfalles vom 14. Mai 2005 ersichtlich.
5.2.2 Gemäss BGE 134 V 109 genügt die Annahme eines HWS-Schleudertraumas für
sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere oder besonderen Art
der erlittenen Verletzung. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der dafür
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3; RKUV 2005 Nr.
U 549 S. 236, U 380/04, E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese können beispielsweise in
einer beim Unfall eingenommenen besonderen Körperhaltung und den dadurch
bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86, U 339/06, E. 5.3;
RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01, E. 4.3 mit Hinweisen). Auch erhebliche
Verletzungen, welche sich die versicherte Person neben dem Schleudertrauma, der
äquivalenten Verletzung der HWS oder dem Schädel-Hirntrauma beim Unfall
zugezogen hat, können bedeutsam sein (BGE V 109 E. 10.2.2 S. 127 f.). Solche
Umstände liegen hier nicht vor. Da die besondere Körperhaltung, die der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Armplexuslähmung beim Sturz eingenommen hatte,
bereits bei der Bejahung der Voraussetzungen für die ausnahmsweise
Adäquanzprüfung bei einem leichten Unfall berücksichtigt wurde, fällt es hier
ausser Betracht.
5.2.3 Auch für eine Bejahung der Kriterien der fortgesetzt spezifischen, den
Versicherten belastenden ärztlichen Behandlung oder der ärztlichen
Fehlbehandlung fehlen Anhaltspunkte. Dasselbe gilt für einen schwierigen
Heilungsverlauf oder erhebliche Komplikationen.
5.2.4 Adäquanzrelevant können im Weiteren in der Zeit zwischen dem Unfall und
dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch
bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach
den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4,
S. 128). Gemäss Austrittsbericht der Klinik X.________ vom 20. März 2007 leidet
der Versicherte an starken HWS-Beschwerden mit okzipitaler Ausstrahlung bis in
die Augengruben, mit Linksbetonung im Vordergrund. In einer
Schmerz-Selbstbeurteilung schildert er das Spektrum in einer 10er Skala
zwischen 4 und 10. Damit sind zwar Schmerzen vorhanden, schwanken aber in ihrer
Intensität sehr stark von mässig bis intensiv. Gemäss Bericht der Klinik
X.________ vom 7. Mai 2007 bestehen überdies auch weitere Möglichkeiten zur
Schmerzkontrolle. Bei Tests konnte sich der Beschwerdeführer trotz Schmerzen
bis an die ergonomische Limite belasten. Insgesamt ist damit das Kriterium der
erheblichen Beschwerden zwar zu bejahen, nicht aber in besonders ausgeprägter
Weise.
5.2.5 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist
gemäss BGE 123 V 109 E. 10.2.7 S. 129 dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei
leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto
Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar
dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als
eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher
massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu
überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin
liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz
oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher
Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen.
Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung
raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche
Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften
Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7, S. 129).
Solche spezifischen Anstrengungen liegen beim Beschwerdeführer nicht vor,
sodass infolge der mit BGE 134 V 109 erfolgten Modifikation der Rechtsprechung
das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz des entsprechenden
Attests jedenfalls nicht in ausgeprägtem Ausmass gegeben ist.
5.2.6 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht die Adäquanz zwischen den
persistierenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Schmerzen und dem
Unfall vom 14. Mai 2005 ab 1. Dezember 2006 zu Recht verneint.

6.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Mai 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer