Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.525/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_525/2008

Urteil vom 19. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Widmer, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
J.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. Rudolf Steiner, Römerstrasse
6, 4600 Olten,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) ihre Leistungspflicht
für einen am 24. Oktober 2005 gemeldeten Rückfall zu einem im Jahr 1980 oder
1982 erlittenen Unfall des J.________, geboren 1954, mit Verfügung vom 3. März
2006 und Einspracheentscheid vom 28. Februar 2007 abgelehnt hat,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhobene
Beschwerde mit Entscheid vom 14. Mai 2008 abgewiesen hat,
dass J.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm
Versicherungsleistungen zuzusprechen, eventualiter sei die Sache an die
Vorinstanz zurückzuweisen,
dass er sich in einer weiteren Eingabe vom 8. Oktober 2008 nochmals
präzisierend zum Unfallhergang äussert,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 17. September 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat
(Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer eine mangelhafte Abklärung des Unfallereignisses und
dessen gesundheitlichen Folgen (anhaltende Rückenbeschwerden) rügt,
dass von den vom Beschwerdeführer genannten Ärzten, welche ihn damals betreut
haben sollen, keine Angaben zum Unfall und zu den dabei erlittenen Verletzungen
erhältlich gemacht werden konnten,
dass insbesondere Dr. med. B.________ und Dr. med. K.________ den Versicherten
im fraglichen Zeitraum gar nicht beziehungsweise nicht wegen Rückenbeschwerden
behandelt haben,
dass Frau Dr. med. M.________ den Versicherten damals ebenfalls noch nicht
betreut hat und sich zur damals zugezogenen Gesundheitsschädigung daher nicht
äussern kann,
dass sich aus den IV-Akten keine Hinweise auf den Unfall als Auslöser der
gesundheitlichen Beschwerden ergeben,
dass massgebend für die Beurteilung der Kausalität der heute geklagten
Beschwerden die medizinischen Angaben über die beim Unfall erlittenen
Verletzungen sind, nicht jedoch der Unfallhergang,
dass das kantonale Gericht deshalb zu Recht in antizipierter Beweiswürdigung
(SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27, I 362/99, E. 4b; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157
E. 1d S. 162 mit Hinweis) nicht nur auf die beantragte Befragung der genannten
Ärzte, sondern auch der damaligen Arbeitskollegen und Vorgesetzten verzichtet
hat,
dass daher auch nicht weiter auf das - nach Ablauf der bundesgerichtlichen
Rechtsmittelfrist - eingegangene Schreiben vom 8. Oktober 2008 einzugehen ist,
dass somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 125 V 193 E. 2 S.
195, 122 V 157 E. 1a S. 158, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 180 E. 3.2 S.
183) vorliegt, sondern es sich als unmöglich erwies, den geltend gemachten
Sachverhalt zu ermitteln,
dass die Folgen der Beweislosigkeit der Versicherte zu tragen hat, der aus dem
unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 19. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Lustenberger Durizzo