Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.522/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_522/2008

Urteil vom 22. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Schwyz, Rubiswilstrasse 8, 6438 Ibach,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 26. Mai 2008.

Sachverhalt:
Der 1947 geborene R.________ bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung
sowie eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades. Zudem
richtete ihm die Invalidenversicherung bis zum 31. Dezember 2007 eine
Zusatzrente für seine Ehegattin aus. Die IV-Stelle Schwyz hielt mit Verfügung
vom 17. März 2008 an der Aufhebung der Zusatzrente für die Ehegattin des
Versicherten per 31. Dezember 2007 fest und verwies zur Begründung auf die am
1. Januar 2008 in Kraft getretene Gesetzesänderung nach Massgabe der 5.
IV-Revision.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des R.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 26. Mai 2008 ab.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt R.________
unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheids sinngemäss die weitere
Ausrichtung der Zusatzrente für seine Ehegattin ab 1. Januar 2008.

Erwägungen:
-
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
BGG).
-
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2008 weiterhin
Anspruch auf eine IV-Zusatzrente für seine Ehegattin hat. Der Beschwerdeführer
macht geltend, ihm sei diese IV-Zusatzrente mit Verfügung vom 5. Mai 1995
unbefristet und unkündbar zugesprochen worden, deren Aufhebung verletze den
Grundsatz von Treu und Glauben.
- Ein Hauptziel der mit der Botschaft des Bundesrates vom 22. Juni 2005
vorgelegten Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung
(nachfolgend: Botschaft zur 5. IV-Revision, in: BBl 2005 4459 ff.) war es,
durch verschiedene Sparmassnahmen einen Beitrag zur langfristigen finanziellen
Konsolidierung der Invalidenversicherung zu leisten (vgl. Botschaft zur 5.
IV-Revision, a.a.O., S. 4461). Als eine dieser Sparmassnahmen sah der Bundesrat
die Aufhebung der laufenden Zusatzrenten (Botschaft zur 5. IV-Revision, a.a.O.,
S. 4504) vor. Bereits mit Inkrafttreten der 4. IV-Revision zum 1. Januar 2004
(AS 2003 3837 3853) ist Art. 34 IVG aufgehoben worden (AS 2003 3837 3844). Ab
diesem Zeitpunkt konnten folglich keine neuen Zusatzrenten mehr zugesprochen
werden (Botschaft des Bundesrates vom 21. Februar 2001 über die 4. Revision des
Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, in: BBl 2001 3205 ff.,
insbesondere S. 3288 und 3298). War mit Schlussbestimmung lit. e der Änderung
vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) noch eine ausdrückliche Besitzstandswahrung
der nach bisherigem Recht (vor dem 1. Januar 2004) zugesprochenen
IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen worden (AS 2003 3837 3852), sollten mit
Inkrafttreten der 5. IV-Revision nach der bundesrätlichen Vorlage durch
ersatzlose Streichung der eben genannten Schlussbestimmung auch sämtliche noch
laufenden, vor dem 1. Januar 2004 zugesprochenen IV-Zusatzrenten aufgehoben
werden. Trotz abweichender Minderheitsanträge (Amtl. Bull. 2006 N 402, 2006 S
610) fand die Vorlage des Bundesrats - im Wissen darum, dass die Streichung der
Besitzstandswahrung ohne Übergangsfrist mit Blick auf Treu und Glauben in der
Gesetzgebung problematisch erscheine (Amtl. Bull. 2006 S 610) und die Aufhebung
der IV-Zusatzrenten zu sozialen Härtefällen führen könne (Amtl. Bull. 2006 N
404) - bereits in erster Lesung sowohl im National- wie auch im Ständerat
mehrheitlich Zustimmung (Amtl. Bull. 2006 N 404, 2006 S 611). Gegen die von den
Räten in den Schlussabstimmungen vom 6. Oktober 2006 (Amtl. Bull. 2006 N 1602,
2006 S 922) beschlossene Änderung des IVG (AS 2007 5129 ff.) wurde das
Referendum ergriffen. Die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger nahmen die
5. IV-Revision anlässlich der Volksabstimmung vom 17. Juni 2007 mit einem
Ja-Stimmenanteil von gut 59% an und stimmten damit der ursprünglich vom
Bundesrat vorgeschlagenen und vom Parlament unverändert übernommenen Aufhebung
aller noch laufenden IV-Zusatzrenten mit Inkrafttreten der 5. IV-Revision per
1. Januar 2008 zu.
- Nach Art. 190 BV (bis Ende 2006: Art. 191 BV) sind Bundesgesetze und
Völkerrecht für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden
massgebend. Bundesgesetze sind grundsätzlich anzuwenden, selbst wenn sie der
Verfassung widersprechen (BGE 131 II 562 E. 3.2; 131 V 256 E. 5.3; 129 II 249
E. 5.4; Urteil 6P.62/2007 vom 27. Oktober 2007, E. 3.1) und zum Beispiel den
Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) beeinträchtigen
(vgl. BGE 130 I 26 E. 8.2 S. 60). Das Bundesgericht hat sich an den
unmissverständlich klaren Willen des Bundesgesetzgebers zu halten, auch wenn es
mit Blick auf das Vertrauen der Rechtsunterworfenen in die Gesetzgebungsorgane
nicht leicht verständlich erscheinen mag, dass mit Inkrafttreten der 4.
IV-Revision per 1. Januar 2004 eine unbefristete Besitzstandswahrung
hinsichtlich laufender IV-Zusatzrenten in das IVG aufgenommen wurde, um diese
nur gerade vier Jahre später ohne Übergangsregelung mit der per 1. Januar 2008
in Kraft getretenen 5. IV-Revision wieder ersatzlos aufzuheben. Dies ändert
jedoch nichts an der vom Bundesgericht zu beachtenden Verbindlichkeit dieser
Gesetzesänderung.
-
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.
-
Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:
-
Die Beschwerde wird abgewiesen.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, der
Ausgleichskasse Schwyz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 22. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli