Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.521/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_521/2008

Urteil vom 27. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Ankerstrasse 24,
8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1960 geborene B.________ arbeitete seit 1987 als Bauarbeiter bei der
Firma Y.________ AG und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt
(SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 3. Februar 1997 rutschte er
während der Arbeit aus und zog sich eine Kniedistorsion zu. Nach wenigen Tagen
Arbeitsunfähigkeit nahm er seine Tätigkeit wieder in vollem Umfang auf. Ab Juni
1997 kam es zu verschiedenen Rückfällen, während welchen arthroskopische
Eingriffe im rechten Knie vorgenommen wurden. Da im Verlaufe der Jahre
Belastungsbeschwerden persistierten, sprach ihm die SUVA mit Verfügung vom 2.
Januar 2002 ab 1. Dezember 2001 eine Invalidenrente von 20 % und eine
Integritätsentschädigung von 10 % zu. Die verbleibende Arbeitsfähigkeit
verwertete B.________ weiterhin bei der angestammten Arbeitgeberin.
A.b Die gesundheitlichen Probleme verschlechterten sich weiter und am
verletzten rechten Knie entwickelte sich eine Valgusgonarthrose, weshalb sich
B.________ am 15. Oktober 2004 einer varisierenden supracondylären
Femur-Osteotomie unterzog. Nach einem ersten Aufenthalt in der Rehaklinik
X.________ vom 10. November 2004 bis 26. Januar 2005 wurde neben den
Beschwerden am rechten Knie auch eine andauernde leichte depressive
Stimmungslage bei chronischem Schmerzsyndrom (Dysthymie; ICD-10 F34.1)
diagnostiziert. Zusammenfassend wurden neben den organischen Befunden aus dem
Verlauf sehr inadäquate Schmerzreaktionen, eine schwere Untersuchbarkeit und
eine Therapieresistenz geschildert, die sich auch während des Aufenthaltes
nicht veränderten. Wegen einem verzögerten knöchernen Durchbau der
Femur-Osteotomie wurde am 21. Februar 2005 eine operative Sanierung mit
Nachspannen der Winkelplatte und Einbringen von Kalziumsulfat vorgenommen. In
der Folge weilte der Versicherte vom 30. März bis 10. Mai 2005 wiederum in der
Rehaklinik X.________. Im Austrittsbericht vom 7. Juni 2005 werden als aktuelle
Probleme eine chronifizierte Schmerzsymptomatik, innere Unruhe, Nervosität und
eine sehr niedrige Schmerztoleranz mit totaler Perspektivelosigkeit
geschildert. In der bisherigen Tätigkeit als Bauarbeiter sei der Versicherte
nicht mehr einsetzbar. Zumutbar sei ihm aber halbtags eine leichte, sitzende
Arbeit. Mit Verfügung vom 8. November 2005 teilte die SUVA B.________ mit,
revisionsweise werde sein Rentenanspruch per 1. November 2005 entsprechend
einem Invaliditätsgrad von 57 % erhöht. Die Integritätseinbusse betrage nunmehr
25 %, weshalb ihm zu der bereits gewährten Entschädigung noch eine solche von
15 % ausgerichtet werde. Die Leistungen würden für seine organisch bedingten
Unfallfolgen erbracht. Die psychischen Beschwerden stünden nicht in einem
adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall vom 3. Februar 1997. Auf Einsprache
hin hielt die SUVA an ihrem Standpunkt fest (Entscheid vom 14. März 2007).

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene
Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, es sei dem Beschwerdeführer eine Rente
auf der Basis einer 100%igen Erwerbsunfähigkeit und eine
Integritätsentschädigung von gesamthaft 50 % auszurichten, mit Entscheid vom
30. April 2008 ab.

C.
B.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und die vorinstanzlichen Begehren erneuern.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die zur Beurteilung der Leistungspflicht des
Unfallversicherers erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.
Streitig und zu prüfen ist anhand der Vorbringen in der Beschwerde (vgl. zur
allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133
II 249 E. 1.4.1 S. 254) insbesondere, ob die SUVA auch für die psychischen
Beschwerden des Versicherten Leistungen zu erbringen hat, was die
Unfallversicherung und die Vorinstanz wegen des Fehlens eines adäquaten
Kausalzusammenhanges verneinen.

3.1 Die Frage der Adäquanz ist in Anwendung der in BGE 115 V 133
veröffentlichten und seither konstanten Rechtsprechung zu prüfen. Die SUVA und
das kantonale Gericht haben das Ereignis vom 3. Februar 1997 als banal oder
leicht im Sinne dieser Praxis qualifiziert und daher die Adäquanz ohne
Untersuchung der weiteren Kriterien verneint.
3.1.1 Uneinig sind sich die Parteien vorerst über den Sachverhalt. Die
Vorinstanz stützt sich unter Anwendung der Beweismaxime, wonach der "Aussage
der ersten Stunde" bei der Beweiswürdigung Vorrang zukomme, auf die
Unfallmeldung. Demnach sei der Beschwerdeführer ausgerutscht und habe sich
dabei das rechte Knie verdreht. Gemäss Schilderung in der Beschwerde sei dem
Versicherten auf der Baustelle ein grosser Stein entgegengerollt und er sei
beim Ausweichen gestürzt und habe im rechten Knie sofort einen starken Schmerz
verspürt. Der Beschwerdeführer qualifiziert dieses Ereignis als mittelschwer,
wobei von dramatischen Begleitumständen oder zumindest von einer besonderen
Eindrücklichkeit gesprochen werden müsse.
3.1.2 Dieser Einschätzung ist nicht zu folgen. Auch wenn der Beschwerdeführer
ausgerutscht ist und sich dabei das Knie verdreht hat, weil er einem
heranrollenden Stein ausweichen musste, bleibt es letztlich bei einem blossen
Ausrutschen und Hinfallen. Ein leichteres Unfallereignis lässt sich kaum
vorstellen. Dass sich der Beschwerdeführer dabei das Knie verletzte, und sich
nach vielen Jahren eine Gonarthrose entwickelte, die ihn zum Wechsel der
beruflichen Tätigkeit zwang, ändert an der ursprünglichen Banalität des
Ereignisses nichts. Worin die Eindrücklichkeit oder die Dramatik der
Begleitumstände liegen möge, hat auch der Beschwerdeführer selbst nicht
dargelegt. Damit wurde die Adäquanz zu Recht verneint.
3.1.3 Anzufügen bleibt, dass auch bei einem Unfall im mittleren Bereich einzig
das Kriterium des schwierigen Heilungsverlaufs eventuell erfüllt wäre, sodass
die Adäquanz auf jeden Fall zu verneinen ist.

3.2 Auch die weiteren Einwendungen vermögen an der umfassenden und richtigen
vorinstanzlichen Beurteilung des Invaliditätsgrades und der
Integritätsenschädigung des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Soweit dieser
gegen die Zumutbarkeit einer 50%igen leichten sitzenden Tätigkeit einwendet,
seine erheblichen Schmerzen würden eine solche nicht zulassen, übersieht er,
dass diese auch nach eingehender Untersuchung verschiedenster Ärzte im
geschilderten Ausmass nicht objektiviert und vom somatischen Gesundheitszustand
her nicht erklärbar sind. Sie sind vielmehr als Ausdruck der psychischen
Schmerzerkrankung zu betrachten, für welche die SUVA vorliegend wie dargelegt
nicht haftet. Inwiefern die abstrakt und egalitär vorgenommene kreisärztliche
Schätzung des Integritätsschadens nicht richtig sein soll, wird in der
Beschwerde nicht hinreichend begründet. Die subjektiven Aspekte (Dauerbelastung
durch Schmerzen und Einschränkung in jedem Lebensbereich) haben hier keinen
Raum.

4.
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet, mit summarischer
Begründung erledigt wird.

5.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 27. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer