Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.520/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_520/2008

Urteil vom 7. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Willi Füchslin, Zürcherstrasse 49, 8853 Lachen,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz
vom 29. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1965 geborene Z.________ war als Logistik-Leiter bei der Firma A.________
tätig und damit bei den Winterthur Versicherungen (heute AXA Versicherungen AG
[AXA]) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 12. März 2005 zog sich
Z.________ eine stark blutende Rissquetschwunde und eine commotio cerebri zu,
als ihm die Zugstange eines Trainingsgeräts auf den Kopf schlug, weil das
Zugseil riss. Die Erstbehandlung erfolgte im Spital X.________. Ein Schädel-CT
ergab einen unauffälligen Befund ohne intracranielle Blutungen, eine
Magnetresonanzuntersuchung vom 2. Juni 2005 zeigte eine Diskushernie am
Forameneingang C6/7 sowie eine deutliche generelle Degeneration im Sinne von
Osteochondrosen, Spondylosen und Unkarthrosen. Der Neurologe Dr. med.
R.________ stellte in seinem Bericht vom 9. Juni 2005 die Diagnosen eines
wahrscheinlich posttraumatischen cervicoradiculären Reizsyndroms rechts, mit
sensomotorischen Ausfällen C6/7 rechts, bei Status nach einem axialen
HWS-Trauma am 12. März 2005 mit einer Diskushernie C6/7 rechts. Die AXA
erbrachte Versicherungsleistungen. Mit Schreiben vom 7. September 2005
informierte sie Z.________, sie gedenke ihre Leistungen auf den 11. September
2005 einzustellen, da sechs Monate nach dem Unfallereignis der Status quo sine
eingetreten sei. Die weiterhin bestehenden Beschwerden seien auf die
unfallfremde Unkarthrose zurückzuführen. Nachdem der Versicherte gegen die
beabsichtigte Leistungseinstellung opponierte, liess die AXA am medizinischen
Begutachtungsinstitut Y.________ ein Gutachten erstellen. PD Dr. med.
S.________, Facharzt für Neurologie FMH, und Frau Dr. phil. B.________,
Fachpsychologin für Neuropsychologie und Psychotherapie FSP, kamen zum Schluss,
von den geklagten Beschwerden und erhobenen Befunden seien einzig die
Kopfschmerzen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Folge des Unfalls. Das
cervicobrachiale Syndrom, das Verschwommensehen und der Tinnitus stünden nur
möglicherweise beziehungsweise unwahrscheinlich in einem natürlichen
Kausalzusammenhang mit dem versicherten Ereignis. Neuropsychologische Defizite
hätten sich nicht objektivieren lassen (Gutachten vom 6. Juli 2006). Mit
Verfügung vom 11. Juni 2007 stellte die AXA ihre Leistungen auf den 30. April
2007 ein, da nur noch ein fraglicher natürlicher Kausalzusammenhang zwischen
den geklagten Kopfschmerzen und dem versicherten Unfall bestehe, der adäquate
Kausalzusammenhang aber sicher zu verneinen sei. Die Unfallversicherung hielt
auf Einsprache hin an ihrer Beurteilung fest (Entscheid vom 23. Januar 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
mit Entscheid vom 29. April 2008 ab.

C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, es seien der kantonale Entscheid aufzuheben und die AXA zu
verpflichten, auch nach dem 30. April 2007 die gesetzlichen Leistungen zu
erbringen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und
Neubeurteilung an die AXA zurückzuweisen.
Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Im Beschwerdeverfahren um die
Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Strittig ist der von der Beschwerdegegnerin verfügte und vorinstanzlich
bestätigte Fallabschluss (Einstellung sämtlicher Leistungen aus dem Ereignis
vom 12. März 2005) auf den 30. April 2007. Während die AXA und das kantonale
Gericht hinsichtlich der über den genannten Zeitpunkt hinaus vom Versicherten
geklagten Beschwerden die Adäquanz des Kausalzusammenhanges mit dem Unfall
verneinen, macht der Beschwerdeführer geltend, der anhaltende
Gesundheitsschaden stehe in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang
mit dem versicherten Ereignis. Die Beschwerdegegnerin sei daher weiterhin
leistungspflichtig.

2.2 Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf Leistungen
der Unfallversicherung im Allgemeinen (Art. 6 Abs. 1 UVG) und auf die einzelnen
Leistungsarten im Besonderen (Art. 10 Abs. 1 UVG [Heilbehandlung], Art. 16 Abs.
1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG [Invalidenrente] und Art. 24 Abs. 1 UVG
[Integritätsentschädigung]) sowie über die Voraussetzungen von
Leistungskürzungen beim Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen im Sinne
von Art. 36 UVG richtig wiedergegeben. Gleiches gilt für die Grundsätze über
den für einen Leistungsanspruch nebst anderem vorausgesetzten natürlichen
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden
(Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen).
Ebenfalls zutreffend dargelegt ist die Rechtsprechung über den im Weiteren
erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang. Danach spielt im
Sozialversicherungsrecht die Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus
dem natürlichen Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im
Bereich organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da
sich hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 127
V 102 E. 5b/bb S. 103 mit Hinweisen). Anders verhält es sich bei natürlich
unfallkausalen, aber organisch nicht objektiv ausgewiesenen Beschwerden. Hier
ist bei der Beurteilung der Adäquanz vom augenfälligen Geschehensablauf
auszugehen, und es sind je nachdem weitere unfallbezogene Kriterien
einzubeziehen (BGE 117 V 359 E. 6 S. 366 ff. und 369 E. 4 S. 382 ff., 115 V 133
E. 6 S. 138 ff.). Bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall werden diese
Adäquanzkriterien unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 115 V 133
E. 6c/aa S. 140), während bei Schleudertraumen (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367;
vgl. auch E. 2.2.2 hiernach) und äquivalenten Verletzungen der HWS (SVR 1995 UV
Nr. 23 S. 67 E. 2) sowie Schädel-Hirntraumen (BGE 117 V 369 E. 4b S. 383) auf
eine Differenzierung zwischen physischen und psychischen Komponenten verzichtet
wird (vgl. zum Ganzen ferner BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103 und SVR 2007 UV Nr.
8 S. 27 E. 2.1 und 2.2, U 277/04, je mit Hinweisen). Korrekt sind auch die
vorinstanzlichen Ausführungen zum Wegfall des ursächlichen Zusammenhangs und
damit des Leistungsanspruchs der versicherten Person bei Erreichen des Status
quo sine vel ante und zu den sich dabei stellenden Beweisfragen (BGE 117 V 261
E. 3b in fine S. 264; RKUV 2000 Nr. U 363 S. 45, 1994 Nr. U 206 S. 328; Urteil
des Bundesgerichts U 241/06 vom 26. Juli 2007 E. 2.2.2). Richtig sind
schliesslich die Hinweise zu dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 150 E. 2.1 S. 153
mit Hinweisen) sowie zur Beweiswürdigung (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, SVR 2006
IV Nr. 27 S. 92 E. 3.2.4, I 3/05, je mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

2.3 Anzufügen bleibt, dass das Bundesgericht die sogenannte
Schleudertrauma-Praxis in zweierlei Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden
die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen Verletzung,
welche die Anwendung dieser Praxis bei der Prüfung des adäquaten
Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum anderen wurden die Kriterien,
welche abhängig von der Unfallschwere gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung
einzubeziehen sind, teilweise modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121
ff.). Die bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfall geltenden Grundsätze
(BGE 115 V 133) liess das Bundesgericht hingegen unverändert bestehen (BGE 134
V 109 E. 6.1 S. 116).

3.
Das kantonale Gericht hat nach einlässlicher und sorgfältiger Würdigung der
medizinischen Unterlagen, insbesondere gestützt auf das schlüssige und in sich
widerspruchsfreie Gutachten des PD Dr. med. S.________ vom 6. Juli 2006,
richtig erkannt, dass spätestens im Zeitpunkt des Berichts das cervicobrachiale
Syndrom durch neurologische klinische Untersuchungen ohne pathologischen Befund
blieb und zudem das kurz nach dem Unfall angefertigte Computertomogramm bereits
vorbestehende degenerative Veränderungen an der HWS zeigte, womit mit dem
Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keine objektiv ausgewiesenen
Unfallfolgen mehr vorhanden waren. Das Gleiche gilt hinsichtlich der vom
Beschwerdeführer geklagten neuropsychologischen Defizite, des Tinnitus und der
Sehstörungen. Einzig die geklagten Kopfschmerzen erachtet der Gutachter -
ausgehend vom Unfallmechanismus und der zeitlichen Koinzidenz - als überwiegend
wahrscheinliche Unfallfolge. Da sich Kopfschmerzen alleine nicht hinreichend
objektivieren lassen, hat das kantonale Gericht für diese Beschwerden zu Recht
neben dem anerkannten natürlichen auch den adäquaten Kausalzusammenhang
geprüft.

4.
Während die Vorinstanz die Adäquanz der Kopfschmerzen in Anwendung der
Rechtsprechung bei psychischen Fehlentwicklungen geprüft hat, hält der
Beschwerdeführer dafür, diese sei in Anwendung der Rechtsprechung, welche bei
HWS-Verletzungen und Schädel-Hirntraumen Anwendung findet (vgl. Erwägung 2.2
und 2.3), zu beurteilen.
Ein Schleudertrauma der HWS oder ein äquivalenter Verletzungsmechanismus im
Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist nicht festgestellt worden und
es fehlen in der medizinischen Aktenlage Hinweise, die auf eine derartige
Verletzung schliessen liessen. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
geltend gemacht. Er beruft sich indessen auf das Vorliegen eines
Schädel-Hirntraumas und beanstandet, es sei nicht hinreichend abgeklärt worden,
wie dieses auf der Glasgow-Coma-Skala (GCS) zu bewerten sei.

4.1 Der Beschwerdeführer hat gemäss Bericht des erstbehandelnden Spitals am 12.
März 2005 eine commotio cerebri und damit ein leichtes Schädel-Hirntrauma
erlitten. Es habe eine minutenlange Bewusstlosigkeit vorgelegen, andere
Bewusstseinsstörungen und Schwindel, Übelkeit oder Erbrechen werden verneint.
Das Röntgenbild zeigte keine internen Blutungen oder andere Kontusionszeichen.
Das typische Beschwerdebild für eine Distorsion der HWS oder äquivalente
Verletzungen und Schädel-Hirntrauma (BGE 134 V 109 E. 6.2.1. S. 116 mit
Hinweis) trat nie auf. Ob die Vorinstanz die Unfalladäquanz der nicht objektiv
ausgewiesenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen daher zu Recht nicht nach der
sogenannten "Schleudertraumapraxis" prüfte, kann indessen offenbleiben, da die
Adäquanz auch in Anwendung dieser, mit BGE 134 V 109 präzisierten
Rechtsprechung zu verneinen ist.

4.2 Der Unfall ist dem mittleren Bereich, jedenfalls nicht im Grenzbereich zu
den schweren Unfällen zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist
demnach zu bejahen, falls ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in
besonders ausgeprägter Weise gegeben ist oder die zu berücksichtigenden
Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind (BGE 117
V 359 S. 367 f.).
4.3
4.3.1 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände und der
besonderen Eindrücklichkeit des Unfalles ist ohne weiteres zu verneinen. Das
Gleiche gilt für die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen
(BGE 134 V 109 E. 10.2.2, S. 127).
4.3.2 Für das Kriterium der ärztlichen Behandlung entscheidwesentlich ist (vgl.
BGE 134 V 109 E. 10.2.3, S. 128), ob nach dem Unfall fortgesetzt spezifische,
die versicherte Person belastende ärztliche Behandlung bis zum Fallabschluss
notwendig war. Dieses Kriterium ersetzt dasjenige der "ungewöhnlich langen
Dauer der ärztlichen Behandlung", welches in der Anwendung in verschiedener
Hinsicht Schwierigkeiten geboten hatte. Nach dem Unfall weilte der
Beschwerdeführer während eines Tages zur Überwachung im Spital, wo auch seine
Rissquetschwunde versorgt wurde. In der Folge beschränkte sich die Behandlung
auf Physiotherapie, die Abgabe von Schmerzmitteln und verschiedenste
Untersuchungen zur Abklärung des Sachverhaltes. Auch dieses Kriterium ist nicht
erfüllt.
4.3.3 Adäquanzrelevant können im Weiteren in der Zeit zwischen dem Unfall und
dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen Unterbruch
bestehende erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt sich nach
den glaubhaften Schmerzen und nach der Beeinträchtigung, welche die verunfallte
Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V 109 E. 10.2.4
S. 128). Gemäss Gutachten vom 6. Juli 2006 leidet der Beschwerdeführer
insbesondere an chronischen posttraumatischen Kopfschmerzen nach leichtem
Kopftrauma mit teilweise migräniformem Charakter. Diese wirken sich im Alltag
dahingehend aus, dass die Arbeitsfähigkeit im Rahmen von 10 bis 20 Prozent
eingeschränkt ist. Weitere Einschränkungen lassen sich nicht eruieren. Hingegen
stellt der Gutachter eine positive Prognose und erachtet die Beschwerden als
weiter therapierbar. Auch das Kriterium der wesentlichen Beschwerden ist daher
als nicht erfüllt zu betrachten.
4.3.4 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist
gemäss BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 dem Umstand Rechnung zu tragen, dass bei
leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS (und punkto
Adäquanzbeurteilung gleich zu behandelnden Verletzungen) ein längerer oder gar
dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als
eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher
massgebend, sondern eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu
überwinden die versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin
liegt der Anreiz für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz
oder teilweise arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher
Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen.
Konkret muss ihr Wille erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung
raschmöglichst wieder optimal in den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche
Anstrengungen der versicherten Person können sich insbesondere in ernsthaften
Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Dabei ist auch der persönliche Einsatz im Rahmen von
medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen. Sodann können Bemühungen
um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung besser Rechnung tragende
Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit bis zum Fallabschluss nach
Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse arbeitsunfähig ist und solche
Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E.
10.2.7 S. 129).
Nach Wiederaufnahme der Arbeit eine knappe Woche nach dem Unfall vom 12. März
2005 war der Beschwerdeführer bis Ende November 2005 - somit während mehr als
acht Monaten - zu 100 % arbeitsfähig. In der Folge wurden ihm wechselnde
Arbeitsunfähigkeiten im Bereiche von 20 bis 40 Prozent attestiert. PD Dr. med.
S.________, auf dessen Gutachten vom 6. Juli 2006 abzustellen ist, hat die
unfallkausale Arbeitsunfähigkeit auf 10, maximal 20 Prozent geschätzt. Es gibt
keinen Grund, weshalb von dieser Einschätzung abzuweichen ist. Damit ist aber
auch dieses Kriterium nicht erfüllt, obwohl dem Beschwerdeführer zuzugestehen
ist, dass er persönlich grosse Anstrengungen unternommen hat, seine
Arbeitsfähigkeit zu erhalten und zu verwerten.
4.3.5 Zusammenfassend hat das kantonale Gericht die Adäquanz zwischen den
persistierenden, die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigenden Kopfschmerzen und dem
Unfall vom 12. März 2005 ab 1. Mai 2007 zu Recht verneint.

5.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 7. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer