Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.519/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_519/2008

Urteil vom 28. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich,

gegen

M.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Gian Andrea Danuser,
Freyastrasse 21, 8004 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
26. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1971 geborene M.________ war als Chauffeur/Merchandiser der Firma
X.________ AG, bei der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft
(nachstehend: die Mobiliar) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er am
8. April 2001 in Y.________ in eine Schlägerei verwickelt und durch mehrere
Messerstiche verletzt wurde. Der Versicherte erlitt unter anderem eine
Stichverletzung in den Bauch mit Netzgefässverletzung und Magendurchstechung.
Die Mobiliar anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses
und erbrachte die gesetzlichen Leistungen; mit Verfügung vom 25. September 2001
kürzte sie die Geldleistungen an M.________ jedoch um 50 %, da sich der Unfall
bei einer Beteiligung an einer Schlägerei ereignet habe.

Mit Entscheid vom 21. Februar 2002 stellte das Amtsstatthalteramt Z.________
die Strafuntersuchung gegen den Versicherten wegen Raufhandels ein. Das
Obergericht des Kantons Luzern sprach den Messerstecher, K.________, mit
Entscheid vom 31. Mai 2005 schuldig der mehrfachen vollendet versuchten
vorsätzlichen Tötung und bestrafte ihn mit 3 ½ Jahre Zuchthaus. Der Täter wurde
überdies dem Grundsatz nach verpflichtet, dem Versicherten den ausgewiesenen
Schaden zu 75 % zu ersetzen.

Nachdem die physischen Unfallfolgen abgeheilt waren und der Versicherte seine
angestammte Tätigkeit wieder voll aufgenommen hatte, wurde ihm ab dem 22.
Januar 2005 eine Arbeitsunfähigkeit aus psychischen Gründen attestiert. Mit
Verfügung vom 21. April 2006 verneinte die Mobiliar einen adäquaten
Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den psychischen Beschwerden.
Die Einsprachen des Versicherten gegen die Verfügungen vom 25. September 2001
und vom 21. April 2006 wies die Mobiliar mit Entscheid vom 22. September 2006
ab.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht
des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, mit Entscheid vom
26. Mai 2008 insoweit teilweise gut, als es den adäquaten Kausalzusammenhang
zwischen dem Ereignis und den psychischen Beschwerden bejahte. Das kantonale
Gericht wies die Sache an die Mobiliar zurück, damit diese über den
Leistungsanspruch des Versicherten neu verfüge.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Mobiliar, der kantonale Entscheid sei insoweit
aufzuheben, als mit ihm ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen Ereignis und
psychischen Beschwerden bejaht wurde.

Während M.________ auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Verfügung vom 13. Oktober 2008 erkannte die Instruktionsrichterin der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu.

Erwägungen:

1.
1.1 Das BGG unterscheidet in Art. 90 bis 93 zwischen End-, Teil- sowie Vor- und
Zwischenentscheiden und schafft damit eine für alle Verfahren einheitliche
Terminologie. Ein Endentscheid ist ein Entscheid, der das Verfahren prozessual
abschliesst (Art. 90 BGG), sei dies mit einem materiellen Entscheid oder
Nichteintreten, z.B. mangels Zuständigkeit. Der Teilentscheid ist eine Variante
des Endentscheids. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren
Rechtsbegehren (objektive und subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden.
Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen
eines Rechtsbegehrens, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Vor- und
Zwischenentscheide sind alle Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen
und daher weder End- noch Teilentscheid sind; sie können formell- und
materiellrechtlicher Natur sein. Voraussetzung für die selbstständige
Anfechtbarkeit materiellrechtlicher Zwischenentscheide ist gemäss Art. 93 Abs.
1 BGG zunächst, dass sie selbstständig eröffnet worden sind. Erforderlich ist
sodann alternativ, dass der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gut zu
machenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder dass die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).

1.2 Beschlägt ein Rechtsstreit verschiedene Aspekte, und wird - etwa aus
prozessökonomischen Gründen - über einen dieser Aspekte vorab entschieden, so
handelt es sich beim Entscheid der letzten kantonalen Instanz je nach Ausgang
des Verfahrens um einen End- oder um einen Vorentscheid: Wird etwa bei mehreren
kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen eine dieser Voraussetzungen
vorab geprüft und verneint, so wird es sich beim kantonalen Entscheid in der
Regel um einen Endentscheid handeln, der gemäss Art. 90 BGG ohne weiteres
anfechtbar ist. Wird demgegenüber von mehreren Anspruchsvoraussetzungen eine
vorab bejaht, so handelt es sich beim kantonalen Entscheid um einen
Vorentscheid (weitere Beispiele bei FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, N 4 zu Art. 92 BGG), welcher vor
Bundesgericht nur dann anfechtbar ist, wenn die Voraussetzungen von Art. 93 BGG
erfüllt sind.

1.3 Gelangt in einem Verwaltungsverfahren die Verwaltung zum Schluss, eine von
mehreren kumulativ zu erfüllenden Anspruchsvoraussetzungen sei nicht erfüllt,
so ist es zulässig, dass sie ihre Leistungspflicht verneint, ohne die anderen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen. Auch im daran sich allenfalls
anschliessenden kantonalen Verwaltungsgerichtsverfahren wird in der Regel
lediglich das Vorliegen dieser einen Anspruchsvoraussetzung geprüft (vgl. BGE
125 V 413 E. 1a S. 414). Könnte die Verwaltung einen kantonal
letztinstanzlichen Entscheid, wonach diese eine Voraussetzung erfüllt ist,
nicht vor Bundesgericht anfechten, so hätte dies zur Folge, dass sie zur
Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen schreiten müsste und - sollten
diese zu bejahen sein - gezwungen wäre, eine ihres Erachtens rechtswidrige,
leistungszusprechende Verfügung zu erlassen. Diese könnte sie in der Folge
nicht selber anfechten; da die Gegenpartei in der Regel kein Interesse haben
wird, den allenfalls zu ihren Gunsten rechtswidrigen Endentscheid anzufechten,
könnte der kantonale Vorentscheid nicht mehr korrigiert werden und würde zu
einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Verwaltung führen (vgl. BGE
133 V 477 E. 5.2 S. 483 ff.).

1.4 Mit Verfügung vom 21. April 2006 und Einspracheentscheid vom 22. September
2006 verneinte die Beschwerdeführerin einen Anspruch des Beschwerdegegners auf
Leistungen der Unfallversicherung, da die geklagten psychischen Beschwerden
nicht adäquat kausal durch das Ereignis vom 8. April 2001 verursacht worden
seien. Das kantonale Gericht bejahte demgegenüber den adäquaten
Kausalzusammenhang und wies die Sache an die Versicherung zurück, damit diese
über den Leistungsanspruch des Beschwerdegegners neu verfüge. Ein
rechtsgenüglicher Kausalzusammenhang ist eine Anspruchsvoraussetzung unter
anderen in Zusammenhang mit Leistungen der Unfallversicherung (vgl. auch BGE
134 V 109 E. 3.2 S. 113). Der kantonale Entscheid ist demnach als Vorentscheid
zu qualifizieren. Hätte er Bestand, so wäre die Beschwerdeführerin gezwungen,
eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu erlassen, womit sie
offensichtlich einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil erlitte (vgl. Urteil
8C_554/2007 vom 20. Juni 2008 E. 1.4). Auf ihre Beschwerde ist demnach
einzutreten.

2.
2.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch
auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG)
geltenden Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs
zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 129 V 177 E. 3.1
u. 3.2 S. 181), insbesondere bei psychischen Unfallfolgeschäden (BGE 115 V
133), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.2 Nach ständiger Praxis ist das Sozialversicherungsgericht weder hinsichtlich
der Angabe der verletzten Vorschriften noch hinsichtlich der Beurteilung des
Verschuldens an die Feststellung und Würdigung des Strafgerichts gebunden. Es
weicht aber von den tatbeständlichen Feststellungen des Strafgerichts nur ab,
wenn der im Strafverfahren ermittelte Tatbestand und dessen rechtliche
Subsumtion nicht zu überzeugen vermögen oder auf Grundsätzen beruhen, die zwar
im Strafrecht gelten, im Sozialversicherungsrecht jedoch unerheblich sind (BGE
125 V 237 E. 6a S. 242, 111 V 172 E. 5a S. 177, je mit Hinweisen).

4.
Streitig und zu prüfen ist, ob zwischen dem Ereignis vom 8. April 2001 und den
psychischen Beschwerden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nicht
Gegenstand des letztinstanzlichen Verfahrens ist die Rechtmässigkeit der
Leistungskürzung.

5.
5.1 Die Vorinstanz erachtete aufgrund der medizinischen Akten, insbesondere
nach Einsicht in das Gutachten des Dr. med. C.________ (Psychiatrie und
Psychotherapie FMH) vom 11. Januar 2006, den natürlichen Kausalzusammenhang als
erstellt. Was die Beschwerdeführerin hiegegen vorbringt, vermag zu keiner
abweichenden Würdigung des Sachverhaltes Anlass geben. Entgegen der Darstellung
der Beschwerdeführerin traten psychische Beschwerden nicht erst nach dem
Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 31. Mai 2005 auf. So
berichtet die Chirurgische Klinik A des Spitals B.________ bereits am 14. Mai
2002 von einer posttraumatischen Verarbeitungsstörung. Dem Bericht des Dr. med.
I.________ vom 7. Januar 2003 ist zu entnehmen, dass der Arzt den Versicherten
zwar für aktuell arbeitsfähig, jedoch für psychisch angeschlagen hielt und
vorschlug, ihn in psychiatrische Behandlung zu überweisen. Zudem ist daran zu
erinnern, dass die Unfallversicherung rechtsprechungsgemäss nicht nur für die
unmittelbaren Unfallfolgeschäden leistungspflichtig ist. Ein natürlicher
Kausalzusammenhang ist bereits dann gegeben, wenn der Schaden ohne
Vorhandensein des Ereignisses nicht als eingetreten oder nicht als in der
gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann
(BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181). Selbst wenn man davon auszugehen würde, die
psychischen Beschwerden seien auch durch die juristischen Auseinandersetzungen
im Anschluss an das Ereignis entstanden, so könnte doch der Unfall nicht
weggedacht werden, ohne dass auch die psychischen Beschwerden entfallen würden,
womit der natürliche Kausalzusammenhang ebenfalls zu bejahen wäre.

5.2 Das kantonale Gericht qualifizierte das Ereignis vom 8. April 2001 als
schweren Unfall, womit es die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ohne weiteres
bejahen konnte.
5.2.1 Die Schwere des Unfalles bestimmt sich nach dem augenfälligen
Geschehensablauf und nicht nach den Kriterien, welche bei der Beurteilung der
Adäquanz bei mittelschweren Unfällen Beachtung finden. Zu prüfen ist im Rahmen
einer objektivierten Betrachtungsweise, ob der Unfall eher als leicht, als
mittelschwer oder als schwer erscheint, wobei im mittleren Bereich
gegebenenfalls eine weitere Differenzierung nach der Nähe zu den leichten oder
schweren Unfällen erfolgt. Massgebend sind der augenfällige Geschehensablauf
mit den sich dabei entwickelnden Kräften, nicht jedoch Folgen des Unfalles oder
Begleitumstände, die nicht direkt dem Unfallgeschehen zugeordnet werden können.
Derartigen dem eigentlichen Unfallgeschehen nicht zuzuordnenden Faktoren ist
gegebenenfalls bei den Adäquanzkriterien Rechnung zu tragen. Dies gilt etwa für
die - ein eigenes Kriterium bildenden - Verletzungen, welche sich die
versicherte Person zuzieht, aber auch für - unter dem Gesichtspunkt der
besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des
Unfalls zu prüfende - äussere Umstände, wie eine allfällige Dunkelheit im
Unfallzeitpunkt oder Verletzungs- resp. gar Todesfolgen, die der Unfall für
andere Personen nach sich zieht (SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, U 2/07 E. 5.3.1).
5.2.2 Am 8. April 2001 kam es in Y.________ zu einer tätlichen
Auseinandersetzung, in deren Verlauf dem Versicherten ein grosses Fleischmesser
(23 cm lange und 4,2 cm breite Klinge) in den Magen gestochen wurde. Gemäss den
Erkenntnissen des Obergerichts des Kantons Luzern nahm der Messerstecher,
K.________, den Tod des Versicherten mindestens in Kauf, wobei es höchst
fraglich sei, ob der Täter nicht eine direkte Tötungsabsicht hatte. Wird ein
grosses Fleischmesser in Tötungsabsicht - oder mindestens unter Inkaufnahme
einer Tötung - in die Magenregion einer versicherten Person gestochen, so ist
mit einem erheblichen Schaden zu rechnen. Das Ereignis ist, wenn nicht als
schwer, so doch als mindestens mittelschwer im Grenzbereich zu den schweren
Unfällen zu qualifizieren. Die Erfüllung eines der Adäquanzkriterien genügt
jedenfalls, um den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis und den
psychischen Beschwerden als adäquat und damit als rechtsgenüglich erscheinen zu
lassen.
5.2.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles ist objektiv zu beurteilen und nicht auf Grund
des subjektiven Empfindens bzw. Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207, U 287/97 E. 3b/cc; Urteil 8C_624/2008 vom 12. Dezember 2008
E. 4.3.1). Dabei ist jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse
Eindrücklichkeit eigen, welche somit noch nicht für eine Bejahung des
Kriteriums ausreichen kann (vgl. Urteil 8C_39/2008 vom 20. November 2008 E.
5.2). Die besondere Eindrücklichkeit des Ereignisses vom 8. April 2001 ergibt
sich daraus, dass der Gesundheitsschaden dem Versicherten von einer Drittperson
absichtlich zugefügt wurde; der Täter nahm gar einen allfälligen Tod des
Versicherten mindestens in Kauf. Da bereits die Erfüllung dieses einen
Kriteriums den natürlichen Kausalzusammenhang als adäquat erscheinen lässt,
brauchen die übrigen Kriterien nicht geprüft zu werden. Immerhin ist zum
Kriterium der besonderen Schwere der erlittenen Verletzungen anzumerken, dass
der Versicherte einen Magendurchstich erlitt und somit entgegen den
Ausführungen der Beschwerdeführerin an einem lebensnotwendigen Organ verletzt
wurde.
5.2.4 Die Vorinstanz hat die Adäquanz des Kausalzusammenhanges zwischen dem
Ereignis vom 8. April 2001 und den geklagten psychischen Beschwerden demnach zu
Recht bejaht. Die Beschwerde der Versicherung ist abzuweisen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Sie hat dem Beschwerdegegner überdies eine Parteientschädigung
zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 28. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:

Leuzinger Holzer