Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.517/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_517/2008

Urteil vom 11. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grunder.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
Weinbergstrasse 43, 8006 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der als Lastwagenchauffeur berufstätig gewesene C.________ (Jahrgang 1948)
erfüllte ab 10. Januar 2005 die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von
Arbeitslosenentschädigung und war daher ab diesem Zeitpunkt bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen Unfälle
versichert. Am 19. August 2005 prallte ein von hinten herannahender
Geländewagen in das Heck des vom Versicherten gelenkten, vor einer
Rotlichtsignalanlage zum Stillstand gebrachten Automobils, welches durch die
Wucht der Kollision in den davor stehenden Personenwagen geschoben wurde (vgl.
Rapport der Polizei A.________ vom 20. August 2005). Im Spital X.________
stellte die diensthabende Notfallärztin Druckdolenzen im Bereich des
Halswirbelkörpers (HWK) 2 sowie des Überganges zwischen Brust- und
Lendenwirbelsäule (BWS und LWS) fest, ohne radiologisch nachweisbare ossäre
Läsionen und bei neurologisch unauffälligem Befund. Gestützt auf die Angaben
des Versicherten (Erinnerungslücke) diagnostizierte sie eine Commotio cerebri
mit Halswirbelsäulen (HWS)-Distorsionstrauma sowie Schulterkontusion rechts und
ordnete eine stationäre Überwachung der Commotio während vierundzwanzig Stunden
an (Bericht vom 21. September 2005). Die SUVA erbrachte die gesetzlichen
Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Der nachbehandelnde Dr. med. K.________
hielt fest, unter physikalischer Therapie habe eine Besserung der Beschwerden
erreicht werden können, der Verlauf sei jedoch insgesamt unbefriedigend mit
persistierenden Beschwerden im Bereich der HWS und des rechten Armes sowie -
trotz angepasster Medikation - gestörter Nachtruhe (Berichte vom 23. September
und 25. Oktober 2005). Am 26. Oktober und 8. November 2005 wurde der
Versicherte im Spital X.________ ambulant untersucht (Bericht vom 15. November
2005) und vom 14. bis 25. November 2005 stationär behandelt (Berichte vom 24.
und 30. November 2005). Die Ärzte diagostizierten ein chronisches
zervikozephales und zervikospondylogenes Syndrom (bei vordergründig
myofaszialer Schmerzproblematik, HWS-Distorsionstrauma am 19. August 2005,
radiologisch nachgewiesenen mehrsegmentären degenerativen Veränderungen mit
Unkovertebralarthrose auf Höhe der HWK 5/6 und HWK 6/7,
Wirbelsäulenfehlstellung mit Dekondtionierung der Rumpfmuskulatur und
Adipositas permagna [BMI 45 kg/m2], sowie Verdacht auf
Schmerzverarbeitungsstörung), eine Periarthropathia tendinotica rechts und ein
chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom. Unter konsequenter Analgesie und
physiotherapeutischen Massnahmen habe eine "eindeutige" Verbesserung der
Symptomatik und aller Funktionen erreicht werden können; der Patient sei für
wechselbelastende körperliche Tätigkeiten ab 28. November 2005 im Umfang von 75
% arbeitsfähig, womit ihm die Durchführung der physiotherapeutischen Massnahmen
ermöglicht werde. Gestützt darauf sowie die Ergebnisse einer kreisärztlichen
Untersuchung vom 31. Januar 2006 (vgl. Bericht des Dr. med. W.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, vom gleichen Tag) stellte die SUVA mit Verfügung
vom 6. Februar 2006 die Leistungen ab 28. November 2005 ein, weil die
weiterbestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht mehr unfallbedingt,
sondern krankhafter Natur seien. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 29. August 2006).

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich ab (Entscheid vom 24. April 2008).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt C.________ u.a.
zwei Berichte des Spitals X.________ vom 20. August 2005 (worunter einen
"Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem
Beschleunigungstrauma") auflegen und beantragen, die SUVA habe ihm auch nach
dem 27. November 2005 die Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung
(Heilbehandlung; Taggeld; noch festzulegende Rente und
Integritätsentschädigung) auszurichten. Ferner wird um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.

Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit
verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer wegen der Folgen des
Unfalles vom 19. August 2005 über den 27. November 2005 hinaus Leistungen aus
der obligatorischen Unfallversicherung beanspruchen kann.

2.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde
gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung richtet (vgl. auch Art. 105 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des
Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), dem
erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, sowie den von
der Judikatur entwickelten allgemeinen Grundsätze der freien Beweiswürdigung
und des Beweiswertes eines Arztberichtes zutreffend festgehalten. Richtig sind
auch die Ausführungen zum Erreichen des status quo ante vel sine. Darauf wird
verwiesen.

3.2 Zu ergänzen ist, dass auch bei Schleudertraumen der HWS zuallererst die
medizinischen Fakten, wie die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese,
objektiven Befund, Diagnose, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren,
Vorzustand usw. die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung
bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas wie seine Folgen müssen somit
durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die
natürliche Kausalität - aufgrund fachärztlicher Feststellungen in einem
konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang ebenso
aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 335 E. 2b/aa S. 340). An
dieser Rechtsprechung hat sich mit BGE 134 V 109, worin die Praxis zur
Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der
HWS oder Schädelhirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden in
mehrfacher Hinsicht präzisiert worden ist (vgl. E. 7 - 9 S. 118 ff.), in
grundsätzlicher Hinsicht nichts geändert.

4.
4.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, die Ärzte hätten im Wesentlichen
Nacken-, Rücken- und Schulterschmerzen festgestellt, welche in Bezug auf das
Vorliegen eines Schleudertraumas der HWS unspezifisch seien; ein auf den Unfall
vom 19. August 2005 zurückzuführendes somatisches Korrelat, welches die
geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermöge, liege nicht vor.
Demgegenüber bestünden erhebliche degenerative Veränderungen an der Wirbelsäule
sowie im rechten Schultergelenk, mit welchen die Symptomatik zumindest
teilweise erklärbar sei. Der Versicherte habe ausweislich der Akten zu keinem
Zeitpunkt an einer Häufung der für das Beschwerdebild nach Schleudertrauma der
HWS typischen Symptome gelitten. Insbesondere seien nie gesundheitliche
Beeinträchtigungen aufgetreten, welche eine neurologische Fachabklärung nahe
gelegt hätten. Insgesamt hätten im Zeitpunkt der Leistungseinstellung
hauptsächlich Folgen degenerativer Veränderungen an der Wirbelsäule sowie des
rechten Schultergelenkes vorgelegen, weshalb der natürliche Kausalzusammenhang
mit dem Unfall vom 19. August 2005 zu verneinen sei.

4.2 Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, dass er gemäss dem
letztinstanzlich aufgelegten "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma" vom 20. August 2005 unmittelbar im
Anschluss an den Unfall spontan über eine kurze Bewusstlosigkeit mit
Gedächtnislücke, Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwindel geklagt habe;
sämtliche Bewegungen im Bereich der HWS seien erheblich eingeschränkt und
schmerzhaft gewesen, wobei im Hinterkopf ein Druckschmerz habe lokalisiert
werden können. Im Kurzbericht des Spitals X.________ vom 20. August 2005 werde
zudem ein muskulärer Hartspann rechts aufgeführt. Damit sei das typische
Beschwerdebild nach Schleudertrauma der HWS beweiskräftig nachgewiesen, welches
gemäss medizinischer Aktenlage auch im Zeitpunkt des Fallabschlusses
weiterdauerte, wobei nunmehr auch eine Wesensveränderung eingetreten sei. Es
sei unverständlich, dass die Vorinstanz von den im kantonalen Verfahren
beantragten zusätzlichen Abklärungen vor allem neurologischer Fachrichtung
abgesehen habe, nachdem das Spital X.________ mit Nachdruck die Durchführung
eines Gutachtens empfohlen habe. Die SUVA habe den ihr obliegenden Nachweis,
dass der status quo ante vel sine im Zeitpunkt bei Fallabschluss eingetreten
sei, nicht erbracht.

5.
5.1 Anlass zur Auflage der zwei Berichte des Spitals X.________ vom 20. August
2005 (worunter der "Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach
kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma") mit der letztinstanzlichen Beschwerde
hat offensichtlich der angefochtene Entscheid gegeben, weshalb es sich nicht um
unzulässige neue Beweismittel handelt (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG).

5.2
5.2.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es lägen Folgen einer beim
Unfall vom 19. August 2005 erlittenen Commotio cerebri vor, kann seinen
Vorbringen nicht gefolgt werden. Die angegebene kurze Bewusstlosigkeit mit
Gedächtnislücke ist nicht ausgewiesen. Dem Rapport der Polizei A.________ vom
20. August 2005 sind keine Anhaltspunkte für eine Bewusstseinsstörung zu
entnehmen; der Versicherte schilderte den Unfallhergang detailliert und in
Übereinstimmung mit den übrigen Beteiligten. Nach der polizeilichen
Unfallaufnahme ging er zu Fuss in die Notfallaufnahmestation des Spitals
X.________, wo während der vierundzwanzig-stündigen Commotio-Überwachung weder
kreislaufmässig noch neurologisch Auffälligkeiten beobachtet werden konnten
(vgl. Bericht des Spitals X.________ vom 20. August 2005). Die Ärzte dieses
Spitals kamen zum Schluss (Bericht vom 30. November 2005), dass eine "unklare
Bewusstlosigkeit bei retrograder Amnesie" vorlag; der Patient vermochte sich
immerhin daran zu erinnern, dass ihm "jemand aus dem Auto half". Es fanden sich
keine Hinweise auf mnestische Defizite oder eine vegetative Symptomatik. Das
Spital X.________ hat diesen Befunden entsprechend keine Commotio cerebri mehr
diagnostiziert. Unter diesen Umständen ist die Annahme einer Hirnverletzung
(auch unter Berücksichtigung eines Kopfanpralls gegen die Nackenstütze; vgl.
Urteil U 518/06 vom 13. Dezember 2007 E. 3.4) nicht wahrscheinlich.
5.2.2 Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass sich die geltend gemachte
Symptomatik auf ein Schleudertrauma der HWS zurückführen lässt.
Unbestrittenermassen manifestierten sich nach dem Unfall vom 19. August 2005
innerhalb der erforderlichen Latenz von 24 bis 72 Stunden klinisch
feststellbare Beschwerden in der Halsregion und der HWS (schmerzhafte
Einschränkung der HWS-Beweglichkeit in allen Richtungen; Muskelhartspann rechts
paravertebral; Kopfschmerzen; vgl. Berichte des Spitals X.________ vom 20.
August 2005; vgl. SVR 2007 UV Nr. 23 S. 75, U 17/07 E. 5 mit Hinweisen).
Allerdings ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich in der Folge keine
Häufung der praxisgemäss erforderlichen typischen Symptome einstellte. Der
Beschwerdeführer übersieht mit seinen Vorbringen, dass im Spital X.________
während und unmittelbar nach der Commotio-Überwachung keine Auffälligkeiten
beobachtet werden konnten, welche zusätzlicher neurologischer Untersuchung oder
Behandlung bedurften (Bericht vom 20. August 2005). Insbesondere lag kein
Schwindel vor. Der nachbehandelnde Dr. med. K.________ überwies den
Versicherten (Bericht vom 25. Oktober 2005) wegen der Beschwerden im Nacken-
und Schulterbereich explizit in die "Rheumatologie" des Spitals X.________ zur
"Neubeurteilung". Dort wurde laut Berichten vom 15., 24. und 30. November 2005
nach zweimaliger ambulanter Untersuchung und nach erfolgreich verlaufener
stationärer Rehabilitation (vom 14. bis 25. November 2005) festgestellt, dass
eine "myofasziale" (mithin rheumatologische) Schmerzproblematik, verstärkt
durch die massive Adipositas, im Vordergrund stand; die Beweglichkeit der
Wirbelsäule (auch der HWS) war in allen Richtungen nur endphasig und unter
forcierter Bewegung schmerzhaft eingeschränkt (weicher Stopp); der
neurologische Zustand war weiterhin bland (insbesondere keine Hinweise auf
mnestische Defizite oder eine vegetative Symptomatik); die Ein- und
Durchschlafstörungen waren medizinisch vor allem auf die myofasziale
Schmerzproblematik zurückzuführen. Kopfschmerzen werden im Bericht des Spitals
X.________ vom 30. November 2005 einzig in der Systemanamnese erwähnt.
Anlässlich der kreisärztlichen Untersuchung vom 31. Januar 2006 klagte der
Versicherte nicht über Kopfschmerzen. Solche werden auch nicht im
vorinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. M.________, Spezialarzt
Chirurgie FMH, vom 13. Februar 2007 angegeben. Schliesslich ergab ein
psychologisches Konsilium (vgl. Bericht des Spitals X.________ vom 30. November
2005), dass der Explorand ein ausgeprägtes Schonverhalten zeigte und ihn der
geklagte Gesundheitszustand wenig tangierte, weshalb weitere fachspezifische
Interventionen nicht indiziert waren. Aufgrund dieser Auskünfte ist nicht
ersichtlich, inwiefern von zusätzlichen ärztlichen Abklärungen, insbesondere
neurologischer Fachrichtung, neue Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Empfehlung
des Spitals X.________ an die SUVA im Bericht vom 15. November 2005, ein
Gutachten einzuholen, "um die vorbestehenden Morbiditäten von allfällig
direkten Unfallfolgen abzugrenzen", bezog sich offensichtlich allein auf den
rheumatologischen Gesundheitsschaden, welcher im Rahmen der stationären
Rehabilitation (vom 14. bis 25. November 2005) sowie der kreisärztlichen
Untersuchung vom 31. Januar 2006 genügend abgeklärt worden ist.
5.2.3 Insgesamt betrachtet ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, dass im
Zeitpunkt der Leistungseinstellung auf den 27. November 2005 hin keine
medizinisch fassbaren Folgen der beim Unfall vom 19. August 2005 erlittenen
Verletzungen mehr vorlagen, nicht zu beanstanden. Die HWS war im Zeitpunkt bei
Beendigung des Rehabilitationsaufenthaltes im Spital X.________ weitgehend frei
beweglich (Bericht vom 30. November 2005). Im Vordergrund stand eine diffuse
Druckdolenz im Nacken-/Schulterbereich mit diffuser Ausstrahlung in den unteren
Wirbelsäulenbereich, welche als myofasziale Schmerzproblematik zu bezeichnen
war. Eine solche gilt nach der Rechtsprechung nicht als organisch hinreichend
nachweisbare Unfallfolge (vgl. Urteil U 339/06 vom 6. März 2007 E. 4.1 mit
Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur). Zu prüfen bleibt daher einzig, ob
die radiologisch festgestellten degenerativen Veränderungen im Bereich der
Wirbelsäule (mehrsementäre degenerative Veränderungen mit Unkovertebralarthrose
HWK 5/6 und HWK 6/7 sowie Wirbelsäulenfehlhaltung; Osteochondrose und
Spondylarthrose im Bereich der Lendenwirbel L5/S1 und L4/5) und des rechten
Schultergelenkes (Periarthropathia tendinotica) durch den Unfall vom 19. August
2005 derart traumatisiert worden sind, dass damit die weiterbestehenden
Beschwerden zumindest teilweise zu erklären sind. Die kreisärztliche
Untersuchung vom 31. Januar 2006 ergab einen bewegungseingeschränkten
Probanden, insbesondere wegen der Körperfülle, bei ausgeprägter Muskulatur
aller Körperteile und mit unbestimmten Schmerzangaben im Bereich der gesamten
Wirbelsäule und der rechten Schulter, wobei klinisch eine "gewisse
unspezifische" Verspannungssituation dargestellt werden konnte; die Befunde
entsprachen jedoch "eindeutig" den bildgebend festgestellten degenerativen
Veränderungen, weshalb ein natürlicher Kausalzusammenhang aus medizinischer
Sicht mit dem Unfall vom 19. August 2005 spätestens nach der stationären
Rehabilitation im Spital X.________ zu verneinen war (Bericht des Dr. med.
W.________ vom 31. Januar 2006). Nach dieser klaren und in Übereinstimmung mit
den ärztlichen Auskünften des Spitals X.________ stehenden Stellungnahme
erübrigt sich eine Diskussion der Frage, wann nach medizinischer Erfahrung der
status quo sine bei bisher stummer, vorbestehender Wirbelsäulenerkrankung, die
durch einen Unfall - bei Fehlen unfallbedingter Wirbelkörperfrakturen oder
struktureller Läsionen - im Sinne einer vorübergehenden Verschlimmerung
beeinflusst werden, erreicht ist. In Bestätigung des vorinstanzlichen
Entscheids ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer spätestens ab 28.
November 2005 nicht mehr an den Folgen des Unfalles vom 19. August 2005
gelitten hat.

6.
6.1 Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 62 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit
Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten sind dem
Beschwerdeführer als unterliegender Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1
BGG).

6.2 Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vorläufige Befreiung von der
Bezahlung der Gerichtskosten und Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts oder
einer unentgeltlichen Anwältin) kann stattgegeben werden, da die Bedürftigkeit
ausgewiesen ist, die Beschwerde insgesamt nicht als aussichtslos zu bezeichnen
ist und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und
2 BGG; BGE 125 V 371 E. 5b S. 372 mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich
auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der
Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Zürich, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 11. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger Grunder