Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.514/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_514/2008

Urteil vom 31. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
N.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Karin Caviezel,

gegen

SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3063 Ittigen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Militärversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 11. September 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1945 geborene N.________, gelernter Metzger, erwarb im Jahre 1973 das Hotel
/Restaurant X.________ in Y.________, welches er am 1. Oktober 1973 eröffnete.
Am 4. Mai 1976 überschlug er sich in einem militärischen Wiederholungskurs (WK)
in einem von ihm gelenkten Militärjeep. Prof. Dr. med. E.________, Leitender
Arzt, Spital A.________, stellte im Bericht vom 10. Juni 1976 folgende
Diagnosen: Beckenfraktur: doppelseitige Schambeinfrakturen und doppelseitige
Frakturen durch den Grund des Acetabulums; fragliche Fraktur Processus
transversus L5 links; Status nach Ablederung der Haut und Subcutis im Bereich
der rechten Trochanterbeckenkammregion; Status nach Ausräumung einer sehr
grossen Seromhöhle, Drainage. Die Militärversicherung (ab 1. Juli 2005:
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt [SUVA], Abteilung
Militärversicherung, nachfolgend MV) übernahm die gesetzlichen Leistungen
(Heilbehandlung und Taggeld). Der Versicherte gab ihr am 14. Dezember 1979 an,
den Betrieb des Hotels X.________ aus gesundheitlichen Gründen per 31. März
1979 aufgegeben zu haben. Die MV kaufte die ihm wegen einer partiellen
Impotentia coeundi und Ejaculatio retarda als Folge des Unfalls vom 4. Mai 1976
gewährte Integritätsschadenrente von 15 % am 22. Februar 1980 mit dessen
Einverständnis im Betrag von Fr. 87'725.30 aus. Am 21. Januar 2002 wurde der
Versicherte wegen therapieresistenten Lumboischialgien links mehr als rechts im
Rahmen einer Spondylolisthesis L5/S1 Grad I in der Klinik S.________ operiert.
Die IV-Stelle des Kantons Graubünden sprach ihm mit Verfügung vom 18. März 2005
ab 1. November 2001 eine ganze Invalidenrente zu. Am 28. März 2003 meldete Dr.
med. C.________, Innere Medizin/Gastroenterologie FMH, Leitender Arzt, den
Versicherten wegen Problemen seitens des Bewegungsapparates (Hüft- und
Beckenregion, Rücken) sowie einer reaktiven Depression bei der MV zum
Leistungsbezug an; in diesem Rahmen gab er folgende Arbeitsunfähigkeiten des
Versicherten an: 30 % vom 7. Januar 1997 bis 30. November 1999, 50 % vom 1.
Dezember 1999 bis 31. Juli 2001, 80 % vom 1. August 2001 bis 19. Januar 2002,
100 % vom 20. Januar bis 31. Mai 2002, 80 % vom 1. Juni bis 31. August 2002 und
100 % ab 1. September 2002; die Rücken-/Beckenproblematik habe einen Anteil von
rund 70 % an dieser Arbeitsunfähigkeit. Die MV holte diverse Arztberichte ein.
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2005 gewährte sie dem Versicherten gestützt auf
eine 70%ige Invalidität, einen Jahresverdienst von Fr. 48'700.- und eine 50%ige
Haftung für die bei der MV versicherte Gesundheitsschädigung ab 1. November
2001 für unbestimmte Zeit eine Invalidenrente von monatlich Fr. 1349.40; der
Leistungsansatz betrage 95 %, da die Verfügung noch im Jahre 2005 erlassen
werde. Auf Einsprache hin holte die MV eine versicherungsmedizinische
Akten-Beurteilung der Dres. med. G.________, Fachärztin FMH für Innere Medizin,
Leiterin Medizinische Fachstelle MV, Chefärztin MV, und M.________, Facharzt
FMH für Orthopädische Chirurgie, vom 17. Oktober 2006 ein, der auch eine von
diesen beigezogene Akten-Beurteilung des Prof. Dr. med. Z.________, Leitender
Arzt Radiologie, Klinik B.________, vom 5. Oktober 2006 beilag. Mit
Stellungnahme vom 30. März 2007 reichte der Versicherte Berichte des Urologen
Dr. med. T.________, vom 10. und 17. November 2006 sowie 13. Februar 2007 und
des Dr. med. W.________, Zentrum H.________ vom 17. Februar 2007 ein. Mit
Entscheid vom 24. April 2007 wies die MV die Einsprache ab, soweit sie darauf
eintrat; die Haftung für die diskrete Veränderung an den beiden Hüftgelenken
(leichte Coxarthrosen), die Iliosakralgelenks(ISG)-Veränderungen, die
Spondylodese/Spondylisthesis L5/S1 und die Halswirbelsäulen(HWS)-Beschwerden
werde abgelehnt; sie spreche dem Versicherten ab 1. November 2001 gestützt auf
die in der Verfügung vom 21. Dezember 2005 genannten Rentenelemente eine
Invalidenrente vom monatlich Fr. 1349.40 zu.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons
Graubünden mit Entscheid vom 11. September 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen
Entscheides sei ihm bei einem Invaliditätsgrad von 70 % und einem versicherten
Verdienst von Fr. 122'000.- ab 1. November 2001 eine Invalidenrente auf
unbestimmte Zeit zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur Einholung eines
polydisziplinären medizinischen Gutachtens an die MV zurückzuweisen.

Die MV schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Am 9. September 2008 legt die SUVA eine zusätzliche Akten-Beurteilung des Dr.
med. M.________ vom 3. September 2008 auf.
Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die
rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254; Urteil 8C_806/2008 vom 5. Januar 2009, E.
1.1).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militärversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und
Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Der Unterschied zwischen den Haftungsvoraussetzungen nach Art. 5
(Feststellung der Gesundheitsschädigung während des Dienstes) und Art. 6 MVG
(Feststellung der Gesundheitsschädigung nach dem Dienst) besteht namentlich
darin, dass im ersten Fall der Kausalzusammenhang zwischen der
Gesundheitsschädigung und den Einwirkungen während des Dienstes vermutet wird
und diese Vermutung nur durch den gegenteiligen Sicherheitsbeweis
ausgeschlossen werden kann, während im zweiten Fall das Vorliegen kausaler
Folgen von dienstlicher Gesundheitsschädigung mit dem im
Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138, 111 V 370 E.
1b S. 372). Entscheidend ist überdies, ob der Zusammenhang zwischen Spätfolge
oder Rückfall und dienstlicher Gesundheitsschädigung wahrscheinlicher ist als
das Fehlen eines solchen (BGE 111 V 370 E. 2b S. 374; SVR 2007 MV Nr. 1 S. E.
3.1 [M 8/05], 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.1 [M 1/02]).

2.2 Spätfolgen liegen vor, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden (mit oder ohne
verbleibenden Defektzustand) im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch
psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem oft völlig anders gearteten
Krankheitsbild führen. Beim Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern
einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung,
möglicherweise gar zu Arbeitsunfähigkeit kommt (BGE 123 V 137 E. 3a S. 138 mit
Hinweisen, 118 V 293 E. 2c f. S. 296). Nach geltender Gerichtspraxis gilt zu
beachten, dass je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem "Unfall" und dem
Auftreten der neuen gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto strengere
Anforderungen an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen sind (SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1 E. 1.2 mit
Hinweisen).

2.3 Laut Art. 64 MVG werden die Leistungen der Militärversicherung angemessen
gekürzt, wenn die versicherte Gesundheitsschädigung nur teilweise auf
Einwirkungen während des Dienstes zurückgeht. Diese Bestimmung ergänzt und
konkretisiert die Haftungsgrundsätze von Art. 5 ff. MVG, insbesondere die
Verschlimmerungshaftung nach Art. 5 Abs. 3 MVG und die Haftung für
nachdienstlich festgestellte Gesundheitsschädigungen gemäss Art. 6 MVG. Die
Leistungskürzung wegen Teilhaftung greift Platz, wenn - bei gegebener
Bundeshaftung - mehrere Schadensursachen zusammentreffen, wovon mindestens eine
als nichtversichert zu qualifizieren ist. Die Leistungskürzung ist vorzunehmen,
wenn nach den Kriterien des Adäquanzbegriffs und im Rahmen der anwendbaren
Beweisregeln (Art. 5 ff. MVG) davon auszugehen ist, dass die versicherten
Schadensursachen allein die ganze in Erscheinung getretene
Gesundheitsschädigung nicht bewirkt haben. Nebst dem klassischen Anwendungsfall
von Art. 64 MVG einer teilweisen Vordienstlichkeit der während oder nach dem
Dienst festgestellten Gesundheitsschädigung, findet die Bestimmung auch
Anwendung, wenn die Gesundheitsschädigung nur teilweise auf Einwirkungen
während des Dienstes zurückzuführen ist, oder wenn die versicherte
Gesundheitsschädigung durch eine nicht mit dieser in Zusammenhang stehende
Krankheit verschlimmert worden ist. Eine wesentliche Teilursache kann die
blosse Disposition oder ein gesundheitsschädigender Risikofaktor sein (SVR 2007
MV Nr. 1 S. E. 3.2 mit Hinweisen).

2.4 Die MV trägt das Risiko aller medizinischen Massnahmen (Art. 18 Abs. 6
MVG). Als Korrelat der Behandlungspflicht und der Weisungsgebundenheit trägt
die MV das Risiko der von ihr übernommenen medizinischen Massnahmen, unabhängig
davon, ob sie von ihr angeordnet worden sind oder nicht (Maeschi, Kommentar zum
Bundesgesetz über die Militärversicherung, Bern 2000, N 38 zu Art. 18 MVG; vgl.
zum Ganzen BGE 122 V 28 E. 2b/bb S. 32).

3.
Am 9. September 2008 reichte die MV eine Akten-Beurteilung des Dr. med.
M.________ vom 3. September 2008 ein. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass neue
Tatsachen und Beweismittel auch im Verfahren um Zusprechung von Geldleistungen
der MV und UV nur soweit vorgebracht werden dürfen, als erst der Entscheid der
Vorinstanz dazu Anlass gibt, was in der Beschwerde näher darzulegen ist (Art.
99 Abs. 1 BGG; BGE 8C_934/2008 vom 17. März 2009 E. 3.4). Dies wird von der MV
nicht geltend gemacht, weshalb dieses neue Beweismittel unzulässig ist.

4.
4.1 Im Einspracheentscheid vom 24. April 2007 führte die MV aus, angesichts der
Polymorbidität des Versicherten liessen sich die heutigen Beschwerden
medizinisch "nicht mehr scharf nach Kausalität aufteilen". Unbestritten sei,
dass er nach der Beckenfraktur auch nach Jahren über zumindest zeitweilig
mässiggradige Beschwerden im Beckenbereich geklagt habe. Zudem habe er
zeitlebens an den Folgen der Nervus pudendus-Läsion getragen. Die verbliebenen
Schmerzen hätten nach Verheilung der Brüche für sich allein zu keiner
Arbeitsunfähigkeit geführt. In Anbetracht der weiteren, nicht
militärversicherten Gesundheitsschäden, die beim Versicherten noch
hinzugetreten seien, halte es die MV trotzdem für vertretbar, ihm die mit
Verfügung vom 21. Dezember 2005 zugesprochene Invalidenrente zuzubilligen.

4.2 Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die Begründung im Einspracheentscheid
erwogen, gestützt auf die Akten-Beurteilung der Dres. med. G.________ und
M.________ vom 17. Oktober 2006 hätten im Zeitpunkt des Einspracheentscheides
keine unfallkausalen invalidisierenden Gesundheitsschäden mehr vorgelegen. Dass
die MV die nach billigem Ermessen zugesprochene Invalidenrente nicht
widerrufen, also auf eine reformatio in peius verzichtet habe, sei unter den
besonderen Umständen des vorliegenden Falles, (Polymorbidität und daraus
resultierende vollständige Invalidität) nicht zu beanstanden.

4.3 Der Versicherte macht geltend, das Gutachten der Dres. med. G.________ und
M.________ sei nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Sie hätten ihn nicht
selber untersucht; das gewünschte CT des Beckens sei nicht erstellt worden. Er
verlange die Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens unter Mitwirkung
eines Orthopäden, Rheumatologen und Neurologen.

5.
Ein Aktengutachten bzw. ein Aktenbericht ist zulässig, wenn die Akten ein
vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Status ergeben und
diese Daten unbestritten sind; der Untersuchungsbefund muss lückenlos
vorliegen, damit der Experte imstande ist, sich aufgrund der vorhandenen
Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild zu verschaffen (RKUV 1993 Nr. U 167
S. 95 E. 5d; Urteil 8C_210/2007 vom 15. Mai 2008 E. 8.4).

5.1 Die Dres. med. G.________ und M.________ empfahlen ursprünglich, zusätzlich
radiologische Abklärungen (inkl. einer 3D-Rekonstruktion) durchführen zu
lassen, in der Hoffnung, aus diesen Bildern könne man Rückschlüsse auf den
bisher schlecht dokumentierten ursprünglichen Schaden vom 4. Mai 1976 ziehen.
Zwar konnten sie in der Folge unter anderem Aufnahmen aus den Jahren 1976 bis
1981 beiziehen, stellten aber fest, dass nach wie vor die Unfallbilder fehlten.
Die ältesten ihnen zur Verfügung stehenden Röntgenaufnahmen seien im November
1976, d.h. sechs Monate nach dem Unfall, angefertigt worden. Wie die folgenden
Erwägungen zeigen, drängen sich zusätzliche Abklärungen, inkl. die angeführten
3D-Rekonstruktion, auf.

5.2 Die Dres. med. G.________ und M.________ gingen davon aus, eine
traumatische Symphysensprengung habe beim Unfall vom 4. Mai 1976 nicht
vorgelegen. Der Versicherte wendet zu Recht ein, dass dies den echtzeitlichen
Akten widerspricht. Denn das Spital O.________ diagnostizierte am 9. August
1976 einen Status nach doppelseitiger Schambeinfraktur mit Symphysensprengung.
Weiter führte Prof. Dr. med. E.________ im Bericht vom 20. Januar 1978 aus, die
Symphysenregion sei stark verschoben und weise stellenweise Verknöcherungen im
mittleren Symphysenbereich auf. Im Bericht vom 10. September 1981 legte
Letzterer dar, die Symphysensprengung sei abgeheilt, aber mit ausgesprochener
radiologischer Deformation.

5.3 Zudem gaben die Dres. med. G.________ und M.________ an, der Versicherte
habe am 4. Mai 1976 eine Fraktur des Acetabulums rechts undisloziert erlitten,
die ausgeheilt sei. Unklar bzw. fraglich sei, ob er sich eine Fraktur des
Acetabulums links zugezogen habe. Die sechs Monate nach dem Unfall erstellten
Röntgenaufnahmen liessen keine periostale Knochenneubildung im linken
Acetabulum erkennen, weshalb sie eine entsprechende Fraktur als eher
unwahrscheinlich erachteten. Der damals behandelnde Facharzt Prof. Dr.
E.________, Spital A.________, habe allerdings von einer beidseitigen
undislozierten Acetabulumfraktur gesprochen. Der Versicherte macht zu Recht
geltend, dass auch diesbezüglich nicht unbesehen auf die Einschätzung der Dres.
med. G.________ und M.________ abgestellt werden kann, wenn die echtzeitlichen
Arztberichte von einer beidseitigen undislozierten Acetabulumfraktur ausgingen
(vgl. Berichte des Prof. Dr. med. E.________ vom 10. Juni 1976 und 20. Januar
1978 sowie des Spitals O.________ vom 9. August 1976).
5.4
5.4.1 Weiter bringt der Versicherte unter anderem vor, die Dres. med.
G.________ und M.________ hätten ausser Acht gelassen, dass sich schon 1981
diskrete arthrotische Veränderungen mit periostaler Knochenneubildung am Grund
des Acetabulums in das kleine Becken hineinreichend gezeigt hätten. Im Jahre
2003 sei von einer stark progredienten Zunahme der Arthrose in der Symphyse mit
partiellem ossärem Durchbau, leichten SG-Arthrosen beidseits rechts mehr als
links bei erhaltenem Gelenkspalt und Insertions-Tendostosen an den Beckenkämmen
die Rede. Diese Veränderungen seien auf das erlittene Trauma zurückzuführen und
beeinträchtigten die Leistungsfähigkeit in jeder Tätigkeit. Die Verknöcherung
der Symphyse könne nicht anders erklärt werden als mit einem traumatischen
Hintergrund. Es werde nicht in Betracht gezogen, dass solche Veränderungen
zusammen mit den übrigen unfallkausalen Veränderungen im Beckenbereich zu einem
nicht unerheblichen Beckenschiefstand führten, was sich auf den
Bewegungsapparat auswirke. Unberücksichtigt geblieben sei, dass die
Beckenverletzungen bzw. das nach Verheilen der Frakturen stark asymmetrische
Becken physiologische Auswirkungen auf den Bewegungsapparat und die Wirbelsäule
gehabt habe. Durch Fehlbelastungen und stete Ausweichbewegungen seien Schäden
an der Wirbelsäule entstanden, weshalb die Beckenverletzungen zumindest
teilweise für die später aufgetretenen Veränderungen an der Wirbelsäule
verantwortlich seien. Dementsprechend hätten die Dres. med. G.________ und
M.________ die LWS-Beschwerden zunächst unter der Beckenproblematik aufgeführt.
Selbst wenn nach dem Unfall vom 4. Mai 1976 keine Frakturen im Bereich der
Wirbelsäule festzustellen gewesen seien, sei es doch überwiegend
wahrscheinlich, dass die Wirbelsäule bei diesem Unfall starken biomechanischen
Kräften ausgesetzt gewesen sei. Das gelte auch für die HWS; unmittelbar nach
dem Unfall sei festgestellt worden, dass er an zervikalem Schwindel bei
Rechtsrotationsstellung der Axis leide; es sei auch die Rede von verdrehten
Halswirbeln gewesen (vgl. Bericht des Spitals O.________ vom 9. August 1976).
In der Folge hätten sich Wirbelsäulenveränderungen ergeben, die mit einer
Distraktionsspondylodese C5-C7 hätten behandelt werden müssen. Die Vorinstanz
sei auf diese Einwendungen nicht eingegangen.
5.4.2 Die Dres. med. G.________ und M.________ haben als bestehende Unfallfolge
eine asymmetrische Beckenkonfiguration mit Beckenschiefstand nach rechts von 2
cm, mit knöchern teil-durchgebauter Symphyse festgestellt. Weiter ist zu
beachten, dass der Urologe Dr. med. T.________ im Bericht vom 10. November 2006
auf Grund einer Operation des Versicherten vom 3. November 2006 Verwachsungen
im kleinen Becken vor allem rechts (wahrscheinlich Status nach Hämatom bei
komplizierter Beckenfraktur) feststellte. Dr. med. W.________, Zentrum
H.________, führte im Bericht vom 17. Februar 2007 aus, sie machten sich
Gedanken über die Stuhl- und Urininkontinenz des Versicherten, die auf Grund
der beckenphysiologischen Abklärungen am ehesten im Zusammenhang mit dem
seinerzeitigen Militärunfall mit schwerer Wirbelsäulen-, Becken- und
Hüftverletzung zu sehen sei.

Prof. Dr. med. Z.________ sowie die Dres. med. G.________ und M.________ haben
sich in ihren Akten-Beurteilungen vom 5. bzw. 17. Oktober 2006 zur Frage einer
allfälligen Fehlbelastung und den daraus folgenden Auswirkungen auf die
gesundheitlichen Beschwerden des Versicherten nicht geäussert. Angesichts der
festgestellten asymmetrischen Beckenkonfiguration mit Beckenschiefstand von 2
cm als Unfallfolge ist der Schluss der Dres. med. G.________ und M.________
nicht überzeugend, die diskreten Veränderungen an den beiden Hüftgelenken und
die ISG-Veränderungen seien nur mögliche Unfallfolgen (vgl. auch Urteil U 77/06
vom 14. März 2007 E. 4.6). Dies gilt um so mehr, als die Formulierung des Prof.
Dr. med. Z.________ "Bei Status nach Beckenfraktur im Verlauf seit 1976
Entwicklung einer schweren sekundären Arthrose an der Symphyse und einer
vorwiegend rechts lokalisierten ISG-Arthrose" eher dafür spricht, dass ein
Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 4. Mai 1976 und der Hüft- bzw. der
ISG-Problematik besteht. Dies bedarf ebenso der Klärung wie die Frage, ob ein
Zusammenhang zwischen einer allfälligen unfallbedingten Fehlbelastung und den
Rückenbeschwerden besteht (vgl. RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337 E. 5.2.2; Urteil U
303/06 vom 22. November 2006 E. 6.2; erwähntes Urteil U 77/06 E. 4.6). Gleiches
gilt für die von Dr. med. W.________ im Zusammenhang mit der Beckenproblematik
angeführte Stuhl- und Urininkontinenz (diese war nicht Gegenstand der am 22.
Februar 1980 ausgekauften 15%igen Integritätsschadenrente).

5.5 Die Dres. med. G.________ und M.________ bezifferten den
militärversicherten Anteil an der hochgradigen Arbeitsunfähigkeit des
Versicherten auf Null Prozent. Die Folgen des Unfalls vom 4. Mai 1976
(Beckenfrakturen, Pudendusläsion) hätten sich seit Beginn der 80er-Jahre nicht
verschlechtert. Sie führten unter Bezugnahme auf die von ihm seit 1994
ausgeübte selbstständige Beratertätigkeit aus, darunter seien hauptsächlich
Büroarbeiten (sitzend) und auch Kundenbesuche zu verstehen. Für diese Tätigkeit
sei er bezogen auf den militärversicherten Unfall voll arbeitsfähig. Eine
vorwiegend sitzende Tätigkeit im Wechsel mit kürzeren Autofahrten und
Kundenbesprechungen im Stehen sei ihm leistungsmässig und zeitlich in vollem
Ausmass möglich. Diese Einschätzung ist insofern nicht schlüssig, als den Dres.
med. G.________ und M.________ die Art der Arbeitstätigkeit des Versicherten
nicht genau bekannt war. Hievon abgesehen ist die unfallbedingte Arbeits(un)
fähigkeit des Versicherten nicht nur in Bezug auf die von ihm tatsächlich
ausgeübte Erwerbstätigkeit zu bestimmen (vgl. auch E. 6.3 hienach).

5.6 Nach dem Gesagten stellen die Akten-Beurteilungen des Prof. Dr. med.
Z.________ vom 5. Oktober 2006 und der Dres. med. G.________ und M.________ vom
17. Oktober 2006 insgesamt keine rechtsgenügliche Beurteilungsgrundlage dar
bezüglich der Unfallkausalität der bestehenden Beschwerden, der unfallbedingten
Arbeits(un) fähigkeit bzw. deren allfälliger Änderung sowie des Anteils der
MV-Haftung (vgl. auch E. 6.3 hienach). Angesichts des polymorbiden
Beschwerdebildes des Versicherten - das die MV und die Vorinstanz entgegen der
Akten-Beurteilung der Dres. med. G.________ und M.________ vom 17. Oktober 2006
veranlasste, ihm aus blossen Billigkeitsgründen eine Invalidenrente
zuzusprechen (E. 4.1 f. hievor) - drängt sich die Durchführung eines
polydisziplinären Gutachtens auf, in dessen Rahmen ihn die Gutachter selber zu
untersuchen haben. Im Vordergrund stehen dabei Untersuchungen orthopädischer,
rheumatologischer und neurologischer sowie erforderlichenfalls psychiatrischer
Fachrichtung.

Die Dres. med. G.________ und M.________ gaben zwar an, der Hausarzt sei gegen
eine nochmalige radiologische Abklärung gewesen. Indessen ist festzuhalten,
dass der Versicherte bereits in den Schreiben an die MV vom 1. und 30. März
2007 seine Bereitschaft erklärte, sich einer Begutachtung mit weiterem Röntgen
zu unterziehen; Gleiches ergibt sich aus seinen vor- und letztinstanzlichen
Beschwerden. In diesem Lichte kann die Anordnung einer Begutachtung nicht wegen
Verweigerung der Mitwirkung abgelehnt werden (vgl. Urteil I 589/02 vom 25. März
2003 E. 4.1 mit Hinweisen).
Die Sache ist demnach an die MV zurückzuweisen, damit sie in Nachachtung des
Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG; BGE 130 V 64 E.
5.2.5 S. 68 f.) die erforderliche medizinische Begutachtung veranlasse und
hernach über ihre Haftung bzw. den Rentenanspruch des Versicherten für die Zeit
ab 1. November 2001 neu verfüge.

5.7 Ergänzend sei angefügt, dass die MV für allfällige negative Folgen der
Operation vom 21. Januar 2002 (Spondylodese L5/S1) - angeführt wurde eine
Destabilisierung des vortraumatisierten Beckens - nicht haftet, da sie diese
Operation nicht übernommen hat und auch nicht geltend gemacht wird, sie müsse
dafür aufkommen (vgl. E. 2.4 hievor).

6.
Streitig und zu prüfen ist weiter das Valideneinkommen und die Höhe des
versicherten Jahresverdienstes.
6.1
6.1.1 Nach der Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des versicherten
Jahresverdienstes (Art. 40 Abs. 3 MVG) grundsätzlich auf die Verhältnisse im
Zeitpunkt des Rentenbeginns abzustellen (SVR 2003 MV Nr. 1 S. 1 E. 3.2.1 [M 8/
01]). Dabei ist der einmal festgesetzte, entgehende mutmassliche
Jahresverdienst unter Vorbehalt der Anpassung an die Lohn- und Preisentwicklung
(Art. 43 MVG) in der Regel für die ganze Rentendauer massgebend (Urteil 8C_740/
2007 vom 11. Juni 2008 E. 4.2 mit Hinweis).
6.1.2 Nach der zu Art. 28 Abs. 2 IVG und Art. 18 Abs. 2 UVG ergangenen,
sinngemäss auch auf Art. 40 Abs. 4 MVG (in der per 31. Dezember 2002
aufgehobenen Fassung) anwendbaren (vgl. BGE 116 V 246 E. 1b S. 249, 114 V 310
E. 3a S. 313) Rechtsprechung ist bei der Bestimmung des hypothetischen
Einkommens ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) grundsätzlich darauf
abzustellen, was der Versicherte auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und
persönlichen Umstände (im massgebenden Zeitpunkt nach dem Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit) als Gesunder tatsächlich verdienen würde,
nicht was er als voll Erwerbstätiger (bestenfalls) verdienen könnte (RKUV 1993
Nr. U 168 S. 97 E. 3 [U 110/92]; vgl. Pra 1992 Nr. 224 S. 874 E. 4a [I 12/90]).
Daran hat sich durch die mit dem Inkrafttreten des ATSG am 1. Januar 2003 (vgl.
insbesondere Art. 16 ATSG) verbundenen ersatzlosen Aufhebung des Absatzes 4 von
Art. 40 MVG nichts geändert. Theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs-
oder Aufstiegsmöglichkeiten sind nur dann zu beachten, wenn sie mit hoher
Wahrscheinlichkeit eingetreten wären. Für die Annahme einer mutmasslichen
beruflichen Weiterentwicklung wird daher der Nachweis konkreter Anhaltspunkte
dafür verlangt, dass der Versicherte einen beruflichen Aufstieg und ein
entsprechend höheres Einkommen auch tatsächlich realisiert hätte , wenn er
nicht invalid geworden wäre; blosse Absichtserklärungen genügen nicht
(erwähntes Urteil 8C_740/2007 E. 4.3 mit Hinweisen).
6.1.3 Diese im Rahmen der Rechtsprechung zum Valideneinkommen entwickelten
Grundsätze über die Mitberücksichtigung theoretisch vorhandener Einkommens- und
beruflicher Entwicklungsmöglichkeiten sind auch bei der Festsetzung des
mutmasslich entgangenen Jahresverdienstes gemäss Art. 40 Abs. 3 MVG zu
beachten. Es handelt sich dabei um einen hypothetischen, nur annäherungsweise
ermittelbaren Wert, der das Ergebnis einer prospektiven Schätzung der
persönlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Invaliden ohne
Gesundheitsschädigung in einem individuellen Umfeld ist, welches seinerseits
den Schwankungen des volkswirtschaftlichen und soziologischen Verlaufs der
Einkommen folgt. Zumindest bei der erstmaligen Zusprechung einer unbefristeten
Rente stimmen das Valideneinkommen und der mutmasslich entgehende
Jahresverdienst nach Art. 40 Abs. 3 MVG - wenngleich selbstständige, nicht
notwendigerweise deckungsgleiche Rentenelemente - regelmässig überein
(erwähntes Urteil 8C_740/2007 E. 4.4 mit Hinweisen).
6.2
6.2.1 Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Rentenberechnung einzig auf die
diesbezüglichen Ausführungen im streitigen Einspracheentscheid vom 24. April
2007 verwiesen. Daraus geht in Verbindung mit der Verfügung vom 21. Dezember
2005 hervor, dass die MV auf das Einkommen des Versicherten als Berater im
Jahre 2001 (Zeitpunkt des Rentebeginns; vgl. E 6.1.1 hievor) von Fr. 48'700.-
abgestellt hat.
6.2.2 Der Versicherte macht - wie schon im Einspracheverfahren und
vorinstanzlich - geltend, er habe seinen angestammten Beruf als Hotelier und
Wirt wegen der unfallbedingt verminderten körperlichen Belastbarkeit seit 1979
nicht mehr ausübern können. Dies habe er gegenüber der MV auch deklariert. Er
sei deshalb auf andere Tätigkeiten ausgewichen. Demnach sei als
Valideneinkommen das Einkommen heranzuziehen, das er im Zeitpunkt der Berentung
ohne Gesundheitsschaden erzielen könnte; dieses stelle gleichzeitig das
versicherte Jahreseinkommen dar. Bereits 1976 sei die MV davon ausgegangen, mit
der Führung des Restaurationsbetriebes hätten er und seine Ehefrau ein
Einkommen von Fr. 80'000.- generiert, wovon die Hälfte ihm angerechnet worden
sei (vgl. Bericht und Schreiben der MV vom 5. bzw. 9. Dezember 1975 sowie
Krankengeld-Abrecnung der MV vom 9. Juni 1976). Angepasst an die
Nominallohnentwicklung bis 2001 ergebe dies einen anrechenbaren Betrag von Fr.
122'000.-.

6.3 In einer Aktennotiz der MV vom 14. Dezember 1979 ist auf Grund eines
Gesprächs mit dem Versicherten festgehalten, wegen der Unfallfolgen habe er
Mühe mit der Führung seines Hotels gehabt; seine reduzierte Einsatzfähigkeit
habe er teilweise mit Personaleinstellungen zu kompensieren versucht. Dies habe
aber zu einer unwirtschaftlichen Betriebshaltung geführt, weshalb er gezwungen
gewesen sei, das Hotel per 31. März 1979 aufzugeben. Die Dres. med. G.________
und M.________ führten in der Akten-Beurteilung vom 17. Oktober 2006 aus, die
Folgen des Unfalls vom 4. Mai 1976 (Beckenfrakturen, Pudendusläsion) hätten
sich seit Beginn der 80er-Jahre nicht verschlechtert; eine vorwiegend sitzende
Tätigkeit im Wechsel mit kürzeren Autofahrten und Kundenbesprechungen im Stehen
seien ihm aus medizinischer Sicht leistungsmässig und zeitlich in vollem
Ausmass möglich.

Unter diesen Umständen ist nicht auszuschliessen, dass der Versicherte den vor
dem Unfall ausgeübten Beruf als Hotelier und Wirt wegen den unfallbedingten
gesundheitlichen Beschwerden aufgeben musste, was bis anhin nicht untersucht
wurde. Dies ist im Rahmen der vorzunehmenden medizinischen Begutachtung zu
klären (siehe E. 5.6 hievor). Falls die MV-Haftung für die gesundheitlichen
Beschwerden des Versicherten zu bejahen ist, wird die MV zur Frage Stellung zu
nehmen haben, ob er auf Grund seiner beruflichen Fähigkeiten und persönlichen
Umstände als Gesunder tatsächlich weiterhin diesen Beruf ausüben würde.
Bejahendenfalls wäre sein Einkommen aus dieser Tätigkeit als Grundlage des
Valideneinkommens und des versicherten Jahresverdienstes heranzuziehen (E.
6.1.2 f. hievor), was die MV auch in masslicher Hinsicht zu prüfen hätte.

7.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit noch
offenem Ausgang) gilt als volles Obsiegen des Versicherten im Sinne von Art. 66
Abs. 1 sowie Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235; Urteil
8C_374/2008 vom 30. Januar 2009 E. 7).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden vom 11. September 2007 und der
Einspracheentscheid der SUVA Militärversicherung vom 24. April 2007 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA Militärversicherung zurückgewiesen,
damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den
Rentenanspruch neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 31. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar