Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.512/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_512/2008

Urteil vom 14. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Jancar.

Parteien
SWICA Gesundheitsorganisation,
Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur, Beschwerdeführerin,

gegen

Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft, Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,

H.________.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 1. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1952 geborene H.________ war Geschäftsführer der Firma S.________ GmbH und
damit bei der Elvia Versicherungen, heute Allianz Suisse
Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend Allianz), obligatorisch
unfallversichert. Am 31. Juli 2001 wurde er auf dem Fahrrad von einem Auto
angefahren. Diagnostiziert wurden eine Commotio cerebri, eine Distorsion der
Halswirbelsäule (HWS), Riss-Quetschwunden im Gesicht, ein Serom an der Stirne
links sowie eine Luxation im distalen Interphalangealgelenk Dig. IV rechts. Die
Allianz erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld).
Gemäss Bericht des Dr. med. L.________, Innere Medizin, vom 2. November 2001
nahm der Versicherte die Arbeit als Geschäftsführer ab 24. September 2001 zu
100 % wieder auf. Am 30. Juni 2003 liess er sich in der Klinik X.________,
Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Bewegungsapparates,
untersuchen. Am 23. Juli 2003 erteilte die Allianz Kostengutsprache für eine
Hospitalisation in dieser Klinik, die vom 3. bis 26. September 2003 erfolgte.
Die Allianz bezahlte die Kosten für diese Hospitalisation von Fr. 7041.80 und
diejenigen von Fr. 62.20 für eine Konsultation des Versicherten bei Dr. med.
L.________ vom 29. März 2004, total Fr. 7104.-. Gemäss Bericht des Dr. med.
L.________ vom 30. März 2004 war der Versicherte seit 24. September 2001
unfallbedingt nur zu 80 % arbeitsfähig. Am 28. April 2005 beauftragte die
Allianz die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) mit der polydisziplinären
Begutachtung des Versicherten. Dieses Gutachten wurde am 3. März 2006 erstellt.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2007 - adressiert an den Versicherten und an die
SWICA Gesundheitsorganisation (Krankenversicherer des Versicherten, nachfolgend
Swica) - stellte die Allianz die Leistungen für die Folgen des Unfalls vom 31.
Juli 2001 rückwirkend auf den 31. Juli 2003 ein und führte aus, die nach diesem
Zeitpunkt erbrachten Heilkosten von Fr. 7104.- würden von der Swica
zurückverlangt. Die dagegen von dieser und vom Versicherten erhobenen
Einsprachen wies sie mit Entscheid vom 27. August 2007 ab, da dem Unfall vom
31. Juli 2001 für die anhaltenden Gesundheitsbeschwerden keine massgebende
Bedeutung mehr zukomme.

B.
Die hiegegen von der Swica eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht
des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 1. Februar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt die Swica die Aufhebung des kantonalen Entscheides und
der Heilkostenrückforderung von Fr. 7104.-.
Die Allianz schliesst auf Beschwerdeabweisung, während das Bundesamt für
Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140).

1.2 Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Heilkosten nach Art. 10
UVG. Da die Heilbehandlung bzw. der Ersatz der entsprechenden Kosten eine
Sachleistung darstellt (Art. 14 f. ATSG), ist das Bundesgericht nach Art. 105
Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG e contrario). Es
kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl.
auch Urteil 8C_260/2008 vom 29. September 2008, E. 2 mit Hinweisen).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen über die Rückerstattung von
Vorleistungen (Art. 71 ATSG) und die Rückvergütung von Leistungen anderer
Sozialversicherer (Art. 117 Abs. 1 KVV) zutreffend dargelegt. Sie hat weiter
erwogen, aus dem MEDAS-Gutachten vom 3. März 2006 ergebe sich, dass die vom
Versicherten im Sommer 2003 noch geklagten gesundheitlichen Beschwerden nicht
mehr Folge des Unfalls vom 31. Juli 2001 gewesen seien. Demnach sei die Allianz
berechtigt gewesen, ihre Leistungspflicht ab 1. August 2003 zu verneinen und
die für die Zeit danach ausgerichteten Leistungen von total Fr. 7104.- im
Nachhinein noch als (sachlich ungerechtfertigte) Vorleistungen im Sinne von
Art. 71 ATSG in Verbindung mit Art. 117 KVV zu qualifizieren und von der Swica
zurückzuverlangen.
Die gleiche Auffassung vertritt die Allianz und macht geltend, die
Rückforderung sei vorliegend nicht an die Voraussetzungen des Art. 25 ATSG
gebunden. Art. 70 f. ATSG und Art. 117 KVV gingen als lex specialis Art. 25
ATSG (in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 ATSV) vor.

2.2 Die Swica wendet - wie schon einspracheweise und vorinstanzlich - ein, die
Rückforderung der Heilkosten von Fr. 7104.- sei nur im Rahmen einer
prozessualen Revision oder einer Wiedererwägung nach Art. 25 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG zulässig. Die entsprechenden
Voraussetzungen seien in casu nicht erfüllt. Art. 71 ATSG und Art. 117 KVV
kämen nicht zur Anwendung.

3.
3.1 Begründet ein Versicherungsfall einen Anspruch auf
Sozialversicherungsleistungen, bestehen aber Zweifel darüber, welche
Sozialversicherung die Leistungen zu erbringen hat, so kann die berechtigte
Person Vorleistung verlangen (Art. 70 Abs. 1 ATSG). Die berechtigte Person hat
sich bei den in Frage kommenden Sozialversicherungen anzumelden (Art. 70 Abs. 3
ATSG). Der vorleistungspflichtige Versicherungsträger erbringt die Leistungen
nach den für ihn geltenden Bestimmungen. Wird der Fall von einem anderen Träger
übernommen, so hat dieser die Vorleistungen im Rahmen seiner Leistungspflicht
zurückzuerstatten (Art. 71 ATSG; BGE 131 V 78 E. 2 S. 80 f.; Urteil 8C_236/2008
vom 14. Oktober 2008, E. 3.1). Die Vorleistungspflicht nach Art. 70 ATSG setzt
Zweifel darüber voraus, ob neben dem gemäss Art. 70 Abs. 2 ATSG als
vorleistungspflichtig erklärten Zweig Leistungen gegenüber einem anderen in der
jeweiligen Bestimmung bezeichneten Zweig beansprucht werden können. Wer die
Zweifel vorbringt und weshalb sie bestehen, ist nicht massgebend. Wenn im
Zeitpunkt der Leistungserbringung noch keine Zweifel an der Bestimmung des
zuständigen Versicherungsträgers bestanden, diese aber nach der
Leistungsausrichtung entstehen, liegt kein Anwendungsfall von Art. 70 ATSG vor;
denn die Bestimmung knüpft daran an, dass Zweifel im genannten Zeitpunkt
vorlagen. Es kann mithin eine allfällige Rückerstattung nicht auf Art. 71 ATSG
gestützt werden, wenn die Leistung nicht als Vor-, sondern als unbedingte
Leistung erbracht wurde (KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Art. 70 Rz. 4;
vgl. auch RKUV 1995 Nr. K 963 S. 76 E. 3a).

3.2 Die Swica wendet zu Recht ein, dass die Allianz als Unfallversicherer im
Verhältnis zu ihr als Krankenversicherer für die Zahlung der streitigen
Heilkosten von total Fr. 7104.- (Heilbehandlung des Versicherten in der Klinik
X.________ vom 3. bis 26. September 2003 und bei Dr. med. L.________ am 29.
März 2004) gar nicht im Zweifelsfall vorleistungspflichtig war; vielmehr
verhält es sich gerade umgekehrt (Art. 70 Abs. 2 lit. a ATSG; BGE 131 V 78 E.
3.1 S. 82). Hätte nämlich die Allianz an ihrer Leistungspflicht gezweifelt,
hätte sie von der Swica die Vorleistung verlangen können und nicht selber
leisten müssen. Es liegt mithin kein Anwendungsfall von Art. 70 f. ATSG vor.
Hievon abgesehen macht die Allianz nicht geltend und es bestehen auf Grund der
Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass sie im Zeitpunkt der Übernahme obiger
Heilkosten im Zweifel über ihre Leistungspflicht war. Diesbezüglich ist
festzuhalten, dass die Kostengutsprache vom 23. Juli 2003 für den Aufenthalt
des Versicherten in der Klinik X.________ vom 3. bis 26. September 2003 ohne
jeden Vorbehalt erfolgte. Der Versicherte wurde darin nicht aufgefordert, sich
auch bei einer anderen Sozialversicherung zum Leistungsbezug anzumelden, und es
wurde auch nicht die Einholung eines medizinischen Gutachtens zwecks Prüfung
der Leistungspflicht in Aussicht gestellt. Von einer eventuellen Begutachtung
des Versicherten ist erstmals in einer Aktennotiz der Allianz vom 23. April
2004 die Rede; angeordnet wurde sie erst am 28. April 2005. Die
stillschweigende vorinstanzliche Annahme, die Allianz bzw. ihre Mitarbeiter
hätten bei Übernahme der obigen Heilkosten Zweifel über die Leistungspflicht
gehabt, ist unter den gegebenen Umständen als Feststellung über eine innere
Tatsache (BGE 130 IV 58 E. 8.5 S. 62; Urteil 8C_253/2008 vom 16. Oktober 2008,
E. 1.3) offensichtlich unrichtig. Nach dem Gesagten kommen Art. 70 f. ATSG
vorliegend nicht zur Anwendung.

3.3 Nicht stichhaltig ist die Argumentation von Vorinstanz und Allianz, die
Rückvergütung der Heilkosten durch die Swica an die Allianz richte sich (auch)
nach Art. 117 KVV (in Kraft seit 1. Januar 1996), in dessen Rahmen die
Rückkommenstitel der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ohnehin
keine Rolle spielen würden. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Art. 117 KVV
aus Irrtum oder Versehen ausgerichtete Leistungen des Sozialversicherers
beschlägt (vgl. EUGSTER, Krankenversicherung, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, Bd. XIV, 2. Aufl., Basel
2007, S. 799 Rz. 1166; MAURER, Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996,
S. 120 f.). Unbesehen dieser Norm hat das Bundesgericht für die Zeit vor
Inkrafttreten des ATSG (1. Januar 2003) entschieden, dass sich der
Unfallversicherer bei der Rückforderung faktisch von ihm anerkannter und
übernommener Heilkosten gegenüber der Krankenkasse über den Rückkommenstitel
der prozessualen Revision oder der Wiedererwägung ausweisen muss (BGE 130 V 380
E. 2.2.2 und 2.3.1 S. 383 f.; Urteil U 408/00 vom 23. Dezember 2002, E. 2). Mit
der in Art. 53 ATSG festgelegten und im Rahmen der Rückerstattung nach Art. 25
Abs. 1 Satz 1 ATSG massgeblichen Ordnung (vgl. E. 4.1 hienach) wurde eine
einheitliche Regelung für alle Sozialversicherungszweige geschaffen, wobei der
Gesetzgeber betonte, dass keine Ausnahmen vorgesehen seien (vgl. BBl 1999 S.
4615). Angesichts dieser Ausgangslage sind konkretisierende Ordnungen, welche
von Art. 53 ATSG abweichen, ausgeschlossen; allfälligen verordnungsmässigen
Bestimmungen gehen mithin die Grundsätze der prozessualen Revision oder der
Wiedererwägung vor (KIESER, a.a.O., Art. 53 Rz. 35). Im Übrigen hat die
Regelung des ATSG als lex posterior Vorrang gegenüber Art. 117 KVV (vgl. auch
BGE 133 V 353 E. 4.4 S. 358).

4.
4.1 Im Rahmen von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG können zu Unrecht bezogene
Leistungen unabhängig davon, ob sie förmlich oder faktisch verfügt worden sind,
nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. einer entsprechenden Zeitspanne nur
zurückgefordert werden, wenn entweder die für die prozessuale Revision (wegen
vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel) oder die für die
Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit der Leistungserbringung und
erheblicher Bedeutung der Berichtigung) bestehenden Voraussetzungen erfüllt
sind (Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG; BGE 130 V 318 E. 5.2 S. 319, 129 V 110 f. E.
1; SVR 2008 AHV Nr. 17 S. 51 E. 4 [H 168/06]; vgl. auch KIESER, a.a.O., Art. 70
Rz. 4).

4.2 Vorliegend kann offenbleiben, ob grundsätzlich die Rückforderung der
Allianz gegenüber der Swica verfügungsweise gestützt auf Art. 25 Abs. 1 Satz 1
ATSG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 3 ATSV erfolgen kann, ob in diesem Rahmen
erbrachte Sachleistungen (Heilkosten) überhaupt zurückgefordert werden könnten
und ob bei einer Rückerstattung der Tatsache Rechnung zu tragen wäre, dass sich
die versicherte Person im Rahmen der obligatorischen Krankenversicherung an den
für sie erbrachten Leistungen jährlich in Form eines festen Jahresbetrages
(Franchise) sowie eines Selbstbehaltes zu beteiligen hat (Art. 64 Abs. 1 und 2
KVG in Verbindung mit Art. 93 und 103 KVV). Denn die
Rückerstattungsvoraussetzungen im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG sind
ohnehin nicht erfüllt, wie die folgenden Erwägungen zeigen.

5.
Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, dass nachträglich
neue Tatsachen oder neue Beweismittel aufgetaucht sind, deren Beibringung der
Allianz vor Bezahlung der streitigen Heilkosten nicht möglich war. Eine
Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG fällt damit ausser Betracht.

6.
6.1 Zweifellose Unrichtigkeit im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG ist regelmässig
gegeben, wenn eine gesetzwidrige Leistungszusprechung auf Grund falscher oder
unzutreffender Rechtsregeln erlassen wurde oder wenn massgebliche Bestimmungen
nicht oder unrichtig angewandt wurden (BGE 126 V 399 E. 2b/bb S. 401 mit
Hinweisen). Das Gleiche kann nicht gesagt werden, wenn der Wiedererwägungsgrund
- wie vorliegend - im Bereich materieller Anspruchsvoraussetzungen
(beispielsweise des Kausalzusammenhangs nach Art. 6 Abs. 2 UVG) liegt, deren
Beurteilung in Bezug auf gewisse Schritte und Elemente (z.B. Beweiswürdigung)
notwendigerweise Ermessenszüge aufweist. Erscheint die Beurteilung solcher
Anspruchsvoraussetzungen vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie
sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Leistungszusprechung darbot (BGE 125 V
383 E. 3 S. 389 f. mit Hinweisen), als vertretbar, scheidet die Annahme
zweifelloser Unrichtigkeit grundsätzlich aus (SVR 2006 UV Nr. 17 S. 60 E. 5.3
[U 378/05]). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig, wenn kein
vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es darf nur ein einziger
Schluss - derjenige auf die Unrichtigkeit der Verfügung oder des
Einspracheentscheids oder der faktischen Leistung - möglich sein (vgl. BGE 125
V 383 E. 6a S. 392 f.; SVR 2005 ALV Nr. 8 S. 25 E. 3.1.1 [C 214/03]; Urteile
8C_483/2007 vom 7. August 2008, E. 2.2, und U 51/07 vom 10. August 2007, E.
2.1).
6.2
6.2.1 Am 30. Juni 2003 wurde der Versicherte in der Klinik X.________
untersucht. Diese stellte im Bericht vom 9. Juli 2003 folgende Diagnosen: 1.
Chronisches zervikocephales Syndrom (Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance;
Kopfweh, Schwindel, Konzentrationsstörungen, HWS-Distorsion und Commotio
cerebri am 31. Juli 2001 [fremdverschuldeter Velounfall]). 2. Intermittierendes
Lumbovertebralsyndrom. 3. Serom an Stirne links (nach Rissquetschwunde
anlässlich des Velounfalls vom 31. Juli 2001). Gestützt auf diesen Bericht
erteilte die Allianz am 23. Juli 2003 "Gutsprache für den unfallbedingten
Rehabilitationsaufenthalt in der Privat-Abteilung (Einbettzimmer) für eine
Dauer von maximal drei Wochen". Diese Hospitalisation dauerte vom 3. bis 26.
September 2003. Im Austrittsbericht vom 23. Oktober 2003 diagnostizierte die
Klinik X.________ Folgendes: 1. Chronisches zervikocephales Schmerzsyndrom
(Status nach HWS-Distorsionstrauma und Commotio cerebri am 31. Juli 2001,
Fehlhaltung, muskuläre Dysbalance, Konzentrationsstörungen) 2.
Lumbovertebralsyndrom linksbetont (muskuläre Dysbalance, segmentale Dysfunktion
L4/5). Die Allianz bezahlte die im Streite liegenden Kosten dieser
Hospitalisation von Fr. 7041.80. In der Folge beglich sie noch die streitigen
Kosten von Fr. 62.20 für eine Konsultation des Versicherten bei Dr. med.
L.________ vom 29. März 2004, der im Bericht vom 30. März 2004 die Diagnosen
der Klinik X.________ vom 3. Juli sowie 23. Oktober 2003 erneuerte und weiter
darlegte, der Versicherte sei seit 24. September 2001 unfallbedingt nur noch zu
80 % arbeitsfähig.
6.2.2 Allianz und Vorinstanz stützten sich bezüglich der nachträglichen
Verneinung der Leistungspflicht der Ersteren für diese Heilkosten auf das
MEDAS-Gutachten vom 3. März 2006, wonach der medizinische Endzustand
überwiegend wahrscheinlich spätestens zwei Jahre nach dem Unfall - mithin am
31. Juli 2003 - erreicht gewesen sei und aus somatischer, neuropsychologischer
sowie psychiatrischer Sicht keine objektivierbare bleibende Beeinträchtigung
mehr resultiert habe. Die Allianz verneinte zudem die adäquate Kausalität nach
der Rechtsprechung zu den Folgen eines Unfalles nach Schleudertrauma der HWS
bzw. einer diesem äquivalenten Verletzung ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle (BGE 134 V 109, 117 V 359).
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Entscheidend ist nämlich, dass
sich der Gesundheitszustand des Versicherten auf Grund der Berichte der Klinik
X.________ vom 9. Juli und 23. Oktober 2003 sowie des Dr. med. L.________ vom
30. März 2004 beurteilen liess und die Allianz gestützt hierauf ihre
Leistungspflicht und damit implizit auch die Adäquanz der geklagten Beschwerden
anerkannte. Unter diesen Umständen kann nicht unter Beizug des am 3. März 2006
erstellten MEDAS-Gutachtens wiedererwägungsweise gesagt werden, die in den
Jahren 2003 und 2004 erfolgten Heilkostenzahlungen und die in diesem Rahmen
erfolgte Adäquanzbeurteilung, bei der es sich um eine rechtliche Wertung
handelt (BGE 134 V 109 E. 6.2.1 S. 117), seien zweifellos unrichtig gewesen
(vgl. auch Urteil 8C_436/2007 vom 16. Juni 2008, E. 4 mit Hinweisen).
Unbehelflich ist der Einwand der Allianz, die Swica habe die Wiedererwägung
implizit akzeptiert, da sie gegen die Leistungseinstellung auf den 31. Juli
2003 nicht opponiert habe. Denn vorliegend geht es nicht um die nachträgliche
Leistungseinstellung ab diesem Datum, sondern um die Frage des Rückkommens auf
die vor Erlass der Leistungseinstellungsverfügung vom 2. Februar 2007 von der
Allianz bereits bezahlten Heilkosten. Diesbezüglich ist im Rahmen der
Wiedererwägung zu prüfen, ob die Leistungserbringung zweifellos unrichtig war
und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist; dies hat die Swica gerade
nicht anerkannt.

7.
Die unterliegende Allianz hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Sie fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG (BGE
133 V 642). Als Organisation mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben hat die in
ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegende Swica keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_606/2007 vom 27. August
2008, E. 11).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts des
Kantons Graubünden vom 1. Februar 2008 und der Einspracheentscheid der Allianz
vom 27. August 2007 werden aufgehoben

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1200.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 14. Januar 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Jancar