Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.50/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_50/2008

Urteil vom 28. April 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Baumann,
Badenerstrasse 21, 8004 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 24. November 2007.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene L.________ war als Selbstständigerwerbender seit dem 18. Mai
1993 mit einem versicherten Jahresverdienst von Fr. 69'600.-- freiwillig bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von
Unfällen versichert, als er am 6. September 2000 während der Arbeit rückwärts
etwa 4 Meter in die Tiefe fiel. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für
die Folgen dieses Ereignisses. Nach eigenen Angaben bemerkte der Versicherte
aufgrund dieses Unfalles, dass sein versicherter Jahresverdienst zu tief
angesetzt war, und schloss am 17. Oktober 2000 mit der SUVA eine Vereinbarung
ab, wonach dieser Verdienst per 1. Januar 2001 auf das zulässige Maximum von
Fr. 106'800.-- erhöht wurde. Am 3. Juli 2001 meldete der Versicherte der SUVA
einen Rückfall. Diese erbrachte daraufhin ab 26. August 2001 Taggelder gestützt
auf einen versicherten Jahresverdienst von Fr. 106'800.-- Nach umfassender
medizinischer Behandlung und Abklärung sprach die Verwaltung dem Versicherten
mit Verfügung vom 30. Dezember 2005 und Einspracheentscheid vom 1. Juni 2006 ab
dem 1. September 2005 eine Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad
von 62 % bei einem massgebenden versicherten Jahresverdienst von Fr. 69'600.--
und eine Integritätsentschädigung aufgrund einer Integritätseinbusse von 20 %
zu.

B.
Die von L.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. November
2007 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt L.________, der versicherte Verdienst für die
Rentenleistungen sei unter Anpassung des Einsprache- und des kantonalen
Gerichtsentscheides auf Fr. 106'800.-- festzusetzen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Streitig und zu prüfen ist, ob der massgebende versicherte Jahresverdienst für
die Rentenleistungen aufgrund der Vereinbarung vom 18. Mai 1993 (Fr. 69'600.--)
oder aufgrund der Vereinbarung vom 17. Oktober 2000 (Fr. 106'800.--) zu
bestimmen ist.

3.
3.1 In der Schweiz wohnhafte Selbstständigerwerbende und ihre nicht
obligatorisch versicherten mitarbeitenden Familienglieder können sich gemäss
Art. 4 Abs. 1 UVG freiwillig versichern. Nach Art. 5 Abs. 1 UVG gelten die
Bestimmungen über die obligatorische Versicherung sinngemäss für die
freiwillige Versicherung. Der Bundesrat erlässt ergänzende Vorschriften über
die freiwillige Versicherung. Er ordnet namentlich den Beitritt, den Rücktritt
und den Ausschluss sowie die Prämienbemessung (Art. 5 Abs. 2 UVG).

3.2 In der freiwilligen Versicherung wird das Versicherungsverhältnis gemäss
Art. 136 UVV durch schriftlichen Vertrag begründet. Nach Art. 138 UVV werden
die Prämien und Geldleistungen im Rahmen von Art. 22 Abs. 1 nach dem
versicherten Verdienst bemessen, der bei Vertragsabschluss vereinbart wird und
jeweils auf Beginn eines Kalenderjahres angepasst werden kann. Dieser Verdienst
darf bei Selbstständigerwerbenden nicht weniger als die Hälfte und bei
Familiengliedern nicht weniger als ein Drittel des Höchstbetrages des
versicherten Verdienstes betragen. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat,
darf dabei der vereinbarte versicherte Verdienst nicht dauerhaft wesentlich
höher als das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen liegen (RKUV 1994 Nr. U 183
S. 49 [U 59/92], vgl. auch RKUV 2001 Nr. U 433 S. 326 E. 2c [U 107/99]).

3.3 In der obligatorischen Versicherung gilt als versicherter Verdienst für die
Bemessung der Taggelder der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, für die
Bemessung der Renten der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bezogene Lohn
(Art. 15 Abs. 2 UVG). Art. 23 Abs. 8 UVV legt unter dem Titel "Massgebender
Lohn für das Taggeld in Sonderfällen" fest, dass zur Bemessung der Taggelder
bei Rückfällen der unmittelbar vor dem Rückfall bezogene Lohn dem versicherten
Verdienst entspricht. Art. 24 UVV, welcher die Bemessung des versicherten
Verdienstes zur Bemessung der Renten in Sonderfällen regelt, kennt keine Art.
23 Abs. 8 UVV entsprechende Bestimmung. Da ein Rückfall nicht als neuer Unfall
im Rechtssinne zu qualifizieren ist, ist der Rentenberechnung
rechtsprechungsgemäss auch nach einem Rückfall der Verdienst zugrunde zu legen,
den die versicherte Person innerhalb eines Jahres vor dem Unfall verdient hat,
und nicht derjenige, den sie vor der Meldung des Rückfalles erzielte (BGE 118 V
293 E. 2b und c S. 295 f.).

3.4 Überträgt man diesen Grundsatz aus der obligatorischen in die freiwillige
Versicherung, so folgt daraus, dass für die Rentenberechnung derjenige
Verdienst massgebend ist, der sich aus dem im Zeitpunkt des Unfalles (und nicht
des Rückfalles) gültigen Vertrag ergibt. Vorliegend ist unbestritten, dass der
im Zeitpunkt des Unfalles am 6. September 2000 geltende Vertrag den
massgebenden Jahresverdienst auf Fr. 69'600.-- festlegte. Die Invalidenrente
des Beschwerdeführers ist somit aufgrund dieses Verdienstes zu berechnen; da
die am 17. Oktober 2000 abgeschlossene Vereinbarung, welche eine Erhöhung des
massgebenden Verdienstes per 1. Januar 2001 auf Fr. 106'800.-- vorsah, daran
nichts zu ändern vermag, braucht deren Rechtsgültigkeit nicht geprüft zu
werden.

3.5 Beginnt die Rente mehr als fünf Jahre nach dem Unfall oder dem Ausbruch der
Berufskrankheit, so ist in der obligatorischen Versicherung gemäss Art. 24 Abs.
2 UVV der Lohn massgebend, den der Versicherte ohne den Unfall oder die
Berufskrankheit im Jahre vor dem Rentenbeginn bezogen hätte, sofern er höher
ist als der letzte vor dem Unfall oder dem Ausbruch der Berufskrankheit
erzielte Lohn. Wie die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten
zutreffend erwogen hat, erfolgte der Fallabschluss per 1. September 2005 und
damit der Rentenbeginn jedenfalls nicht zu früh - dies wird vom Versicherten
letztinstanzlich auch nicht mehr bestritten. Es braucht daher nicht geprüft zu
werden, ob Art. 24 Abs. 2 UVV in der freiwilligen Versicherung analog anwendbar
ist.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. April 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

i.V. Lustenberger i.V. Flückiger