Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.509/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_509/2008

Urteil vom 4. Februar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Niquille, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Hofer.

Parteien
R.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Herbert Schober,
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,

gegen

AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 2. Juni 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 10. Januar 2006, bestätigt durch den Einspracheentscheid vom
30. März 2006, stellte die AXA Versicherungen AG (vormals "Winterthur"
Schweizerische Versicherungsgesellschaft) ihre für das von R.________, geboren
1965, beim Verkehrsunfall vom 24. August 2002 erlittene Distorsionstrauma der
Halswirbelsäule erbrachten Leistungen (Taggeld, Heilbehandlung) gestützt auf
das Gutachten der Klinik X.________, vom 23. August 2005 mangels eines
natürlichkausalen Zusammenhangs der gesundheitlichen Beschwerden mit dem Unfall
mit Wirkung ab 30. Juni 2003 ein.

B.
Beschwerdeweise liess R.________ beantragen, es seien ihr die gesetzlichen
Leistungen auch nach dem 30. Juni 2003 weiterhin auszurichten. Mit Verfügung
vom 14. April 2008 stellte das angerufene Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich die Einholung eines polydisziplinären Obergutachtens beim
Zentrum Y.________, in Aussicht. In ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2008 liess
R.________ Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Ärzte des Zentrums
Y.________ zur Beurteilung ihrer gesundheitlichen Beschwerden vortragen und
Ablehnungs- und Befangenheitsgründe geltend machen. Die AXA Versicherungen AG
erhob keine Einwände gegen die vorgesehene Gutachterstelle. Mit Beschluss vom
2. Juni 2008 setzte das kantonale Gericht die Mitglieder des Ärzteteams am
Zentrum Y.________ mit Dr. med. A.________ als deren Vorsitzender als
medizinische Experten ein und ermächtigte sie, unter ihrer Hauptverantwortung
Drittpersonen mit der Durchführung von Abklärungen zu beauftragen.

C.
R.________ erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, der Beschluss vom 2. Juni 2008 sei aufzuheben, und es sei die Sache zur
Ernennung neuer Gutachter an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Die AXA Versicherungen AG schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Sowohl das Bundesamt für Gesundheit wie auch das Bundesamt für
Sozialversicherungen verzichten ausdrücklich auf eine Vernehmlassung.

D.
Mit Eingabe vom 31. Oktober 2008 nahm R.________ zu den Vernehmlassungen
Stellung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist vorab zulässig
gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen
Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG). Zwischenentscheide sind - abgesehen
von den Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (vgl.
Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) selbständig anfechtbar, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung
der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 BGG).

1.2 Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die
Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die Beschwerde zulässig. Diese
Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 92 Abs. 1-2 BGG).
Ablehnungs- und Ausstandsgründe gegen Gerichtsexperten sind sofort nach deren
Bekanntwerden geltend zu machen. Hat es eine Partei versäumt, im kantonalen
Verfahren rechtzeitig die Abberufung einer sachverständigen Person zu
beantragen, können angebliche Ausstandsgründe nicht mehr später im
Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht geltend gemacht werden (BGE 132 II 485 E.
4.3 S. 496; 121 I 225 E. 3 S. 229).

2.
2.1 Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95 lit. a und b BGG prüft das
Bundesgericht grundsätzlich frei, einschliesslich die Frage, ob die Auslegung
und Anwendung des kantonalen Rechts zu einer Bundesrechtswidrigkeit führt. Im
Übrigen prüft das Bundesgericht die Handhabung kantonalen Rechts -
vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - bloss auf
Willkür hin (Art. 9 BV; vgl. BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473). Mit freier Kognition
beurteilt es indessen die Frage, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des
kantonalen Prozessrechts mit den Garantien der Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6
Ziff. 1 EMRK vereinbar ist.

2.2 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der
Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender
Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen
Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar
zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 132 I 175 E. 1.2 S. 177; 131 I 467 E.
3.1 S. 473).

3.
Nach Ansicht der Beschwerdeführerin verstösst der vorinstanzliche Entscheid
gegen den sich aus dem Verfassungsrecht ergebenden Anspruch auf
Auseinandersetzung mit den wesentlichen Vorbringen einer Partei und damit gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3.1 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) folgt unter
anderem die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen.
Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen
Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die
sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der
Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445 mit
Hinweisen).

3.2 Diesen Anforderungen wird der angefochtene Entscheid gerecht, indem er
nachvollziehbar darlegt, aus welchen Überlegungen die Vorinstanz zu ihrem
Entscheid gelangte. Namentlich wird klar, dass die fachliche Qualifikation der
Ärzte des Zentrums Y.________ gegebenenfalls im Rahmen der Beweiswürdigung im
Endentscheid zu beurteilen sein werde, und es wird begründet, weshalb keine
Ausstands- und Ablehnungsgründe gegeben seien. Eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht, ist weder dargetan
noch ersichtlich.

4.
4.1 Nach § 173 Abs. 2 der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976
(ZPO; OS 271) in Verbindung mit § 28 des Gesetzes über das
Sozialversicherungsgericht vom 7. März 1993 (OS 212.81) gelten für den
Sachverständigen die Ausstandsgründe von §§ 95 und 96 des
Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG; OS 211.1). Laut § 96 GVG
kann jeder der in § 95 GVG genannten Justizbeamten abgelehnt werden in Sachen
einer juristischen Person, deren Mitglied er ist, was jedoch nicht gilt für die
Zugehörigkeit zum Staat und zur Gemeinde (1), wenn er Rat gegeben, als
Vermittler, Sachverständiger oder Zeuge gehandelt oder noch zu handeln hat (2),
wenn zwischen ihm und einer Partei Freundschaft, Feindschaft oder ein Pflicht-
oder Abhängigkeitsverhältnis besteht (3) oder wenn andere Umstände vorliegen,
die ihn als befangen erscheinen lassen (4).

4.2 Im Sinne einer unabhängig vom anwendbaren Verfahrens- und
Organisationsrecht geltenden und damit auch für das kantonale
Versicherungsgericht nach Art. 57 ATSG ohne weiteres massgeblichen
Minimalgarantie haben die Prozessparteien einen aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
Art. 30 Abs. 1 BV abgeleiteten Anspruch darauf, dass ihre Sache von
unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richterinnen und Richtern
ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist
verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen. Für Sachverständige gelten grundsätzlich die gleichen Ausstands- und
Ablehnungsgründe, wie sie für den Richter vorgesehen sind. Da sie nicht
Mitglied des Gerichts sind, richten sich die Anforderungen zwar nicht nach Art.
30 Abs. 1 BV, sondern nach Art. 29 Abs. 1 BV. Hinsichtlich der Unparteilichkeit
und Unbefangenheit kommt Art. 29 Abs. 1 BV indessen ein mit Art. 30 Abs. 1 BV
weitgehend übereinstimmender Gehalt zu (SVR 2009 UV Nr. 4 S. 13, 8C_89/2007 E.
2; Urteil 1B_162/2008 vom 13. August 2008).

4.3 Die Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, welche den
Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen
vermögen (BGE 134 I 20 E. 4.2 S. 21; 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 113 E. 3.4 S.
116). Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten der betreffenden
Person oder in äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur
begründet sein. Für den Ausstand wird nicht verlangt, dass der Sachverständige
tatsächlich befangen ist. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit
erwecken (BGE 133 I 1 E. 6.2 S. 6; 131 I 24 E. 1.1 S. 25). Das subjektive
Empfinden einer Partei vermag dagegen keine Ausstandspflicht zu begründen (BGE
134 I 20 E. 4.2 S. 21). Dass das kantonale Recht diesbezüglich strenger wäre
als das Bundesrecht wird in der Beschwerde nicht geltend gemacht.

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin spricht den Medizinern des Zentrums Y.________ und
insbesondere dessen Chefarzt Dr. med. A.________ die fachliche Eignung ab, weil
der Hauptgutachter ein Internist sei und weitere Ärzte der Gutachterstelle
nicht über die notwendige Spezialisierung zur Begutachtung von Personen mit
einem Schleudertrauma der HWS verfügen würden. Das Gerichtsgutachten müsse
unter der Federführung eines Neurologen unter Beizug von Spezialisten der
Otoneurologie, Neuropsychologie und speziellen Radiologie erstellt werden.
Überdies gebe das Ärzteteam des Zentrums Y.________ erfahrungsgemäss selbst bei
schweren Fällen praktisch nie eine leistungsauslösende Beurteilung ab. Die
grosse Zahl der zu erstellenden Gutachten lasse zudem Zweifel an einer
eingehenden und umfassenden Untersuchung und Begutachtung aufkommen.

5.2 Das kantonale Gericht hat dazu festgehalten, der Entscheid darüber, welche
spezialärztlichen Untersuchungen durchzuführen seien, obliege dem Gutachter und
ergebe sich aus der Fragestellung, wobei nach Lage der Akten eine neurologische
Untersuchung naheliegend sein dürfte. Da die beauftragten Ärzte den Parteien
zwecks Beurteilung der Ausstandsgründe allfällig beizuziehende Spezialisten
bekannt zu geben hätten, würden dannzumal auch die beteiligten Fachdisziplinen
ersichtlich sein.

5.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist mit Bezug auf die Rüge
der fachlichen Eignung der Ärzte des Zentrums Y.________ keine der
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG für die Anfechtung von
Zwischenentscheiden erfüllt. Mit der Bestimmung eines gerichtlichen Experten,
dessen Qualifikation die versicherte Person bestreitet, droht dieser kein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (Urteil
2C_507/2008 vom 14. Juli 2008; vgl. auch BGE 132 V 93 E. 6.5 S. 108 und Urteil
9C_772/2008 vom 17. November 2008). Die Beschwerdeführerin selber macht dies
weder geltend, noch ist ein solcher sonstwie ersichtlich. Gegen den kantonalen
Entscheid über die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin wird der
Versicherten die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans
Bundesgericht offen stehen. Gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG können dannzumal auch
zuvor gefällte Zwischenentscheide mitangefochten werden, so dass die
Beschwerdeführerin im betreffenden Beschwerdeverfahren - soweit erforderlich -
die Rüge der fehlenden fachlichen Kompetenz erneut vortragen kann. Sodann ist
nicht ersichtlich, inwiefern es sofort einen Endentscheid herbeiführen würde,
wenn das Bundesgericht den vorliegenden Zwischenentscheid an die Hand nähme,
zumal es vorerst bloss um die Bestimmung des gerichtlichen Experten geht und
dieser über den Beizug von Fachärzten weiterer Disziplinen erst noch zu
befinden haben wird. Beim Beschluss des Sozialversicherungsgerichts vom 2. Juni
2008 handelt es sich somit hinsichtlich der Beanstandung der fachlichen
Qualifikation um einen Zwischenentscheid, der nicht selbständig anfechtbar ist.

6.
6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Ärzte des Zentrums
Y.________ seien befangen, weil sie finanziell aufgrund ihres beträchtlichen
Gutachtenvolumens im Wert von jährlich mehreren Millionen Franken von den
Versicherungsinstitutionen abhängig seien und diesen daher in den Gutachten die
Grundlage liefern würden, um die Leistungseinstellungen zu schützen. Dies komme
insbesondere im Umstand zum Ausdruck, dass kritische Äusserungen der Gutachter
zu Rechtsprechung und Verhalten der Versicherer umgehend zu einer Reduktion der
Aufträge an die betreffende Gutachterstelle führen würden. Damit stünden die
Grundrechte der Handels- und Gewerbefreiheit in einem Konflikt zu jenen der
Unabhängigkeit in gerichtlichen Verfahren, der Rechtsgleichheit und der fairen
Verfahren.

6.2 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt eine ausgedehnte
Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger keinen Befangenheitsgrund
dar. Daran hat das Bundesgericht unlängst trotz gelegentlich in Rechtsschriften
und in der Literatur vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger
wirtschaftlich nahe stehe, könne nicht unparteiisch sein, festgehalten (SVR
2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_ 67/2007). Soweit die Beschwerdeführerin sich auf den
zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und dem Zentrum Y.________
getroffenen Vertrag über die Durchführung ärztlicher Untersuchungen zur
Beurteilung von Leistungsansprüchen beruft, gilt es darauf hinzuweisen, dass
dieser im vorliegenden Verfahren insofern ohne Relevanz ist, als er sich auf
das Verfahren in der Invalidenversicherung bezieht, während es hier um ein vom
kantonalen Gericht in einem unfallversicherungsrechtlichen Prozess in Auftrag
gegebenes Gerichtsgutachten geht. In BGE 123 V 175 hielt das damalige
Eidgenössische Versicherungsgericht überdies fest, bei den MEDAS handle es sich
um eine spezialisierte Abklärungsstelle, die weder den Durchführungsorganen
noch der Aufsichtsbehörde in irgendeiner Art weisungspflichtig noch sonst wie
untergeordnet sei, sondern auf tarifvertraglicher Grundlage medizinische
Abklärungen vornehme, die einzig und allein nach bestem ärztlichem Wissen und
Gewissen zu erstatten seien. Die von der Beschwerdeführerin angeführten
Gegenvorschläge zu den gerichtlich bestellten Gutachtern hat das Gericht nur zu
prüfen, wenn die zunächst vorgeschlagenen Sachverständigen abgelehnt werden
müssen, was hinsichtlich der Ärzte des Zentrums Y.________ nicht der Fall ist.
Bezüglich diesen mangelt es an Anhaltspunkten dafür, dass sie gegenüber der
Versicherten, dem kantonalen Gericht oder der Beschwerdegegnerin nicht
unabhängig im Rechtssinne wären. Die Einigung über den Sachverständigen ist
sodann keine gesetzliche Mindestanforderung, weil letztlich das Gericht über
die Einholung des Gutachtens entscheidet (ULRICH MEYER, Die Sozialrechtspflege
unter dem Bundesgerichtsgesetz, in: Probst/Werro [Hrsg.],
Strassenverkehrsrechtstagung 10.-11. Juni 2008, S. 158). Gemäss geltendem Recht
besteht auch kein Wahlrecht hinsichtlich der Person des Gutachters.

7.
In der Beschwerdeschrift wird überdies vorgebracht, der Chefarzt des Zentrums
Y.________ pflege eine feindschaftliche Beziehung zu den Anwälten der die
Versicherte vertretenden Kanzlei und habe diese gegenüber der
Invalidenversicherung auch schon als Ursache des Schleudertraumaproblems
bezeichnet.

Ausstandsgründe betreffen in erster Linie das Verhältnis zwischen
Sachverständigem und Partei. Der Parteivertreter vertritt im Prozess nicht
seine eigenen Interessen, sondern diejenigen seiner Mandantin, so dass ein
Sachverständiger in aller Regel nicht schon deswegen befangen erscheint, weil
er ersterem gegenüber angeblich feindschaftlich gesinnt ist. Ein schweres
persönliches Zerwürfnis zwischen dem Parteivertreter und dem Gutachter, welches
als konkreter Befangenheitsgrund oder zumindest als Anschein einer
Voreingenommenheit des Gutachters zu werten wäre, ist mit der angeführten
angeblichen Äusserung des Chefarztes des Zentrums Y.________ nicht dargetan.
Reaktionen von Expertinnen und Experten auf Verhaltensweisen einzelner Parteien
vermögen nur dann einen Ausstandsgrund zu setzen, wenn sie objektiv betrachtet
unverhältnismässig sind und beispielsweise in einen Gegenangriff oder eine
Herabsetzung der Parteien münden (KIENER/KRÜSI, Die Unabhängigkeit von
Gerichtssachverständigen, in: ZSR 2006 S. 505). Selbst wenn es zutreffen
sollte, dass Dr. med. A.________ der Unterstützung von Schleudertraumapatienten
durch die Mitglieder der Anwaltskanzlei kritisch gegenübersteht, lässt dieser
Umstand für sich allein nicht Zweifel an der persönlichen Integrität und der
pflichtgemässen Ausübung der Gutachtertätigkeit nach bestem Wissen und Gewissen
des Chefarztes aufkommen. Eine Meinungsverschiedenheit zwischen Rechtsvertreter
und Gutachter nimmt in der Regel kein solches Ausmass an, dass bei objektiver
Betrachtungsweise von einem Anschein der Befangenheit gesprochen werden kann,
welcher die Untersuchung und Beurteilung eines zu begutachtenden Sachverhalts
zum Nachteil der Partei beeinflussen könnte. Es verhält sich dabei ähnlich wie
bei einer unabhängig von einem konkreten Verfahren in einer wissenschaftlichen
Publikation erfolgten Meinungsäusserung, welche ebenfalls keinen
Befangenheitsgrund darstellt (SVR 2006 UV Nr. 19 S. 67, U 305/05).

8.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bundesamt für Gesundheit und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. Februar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Hofer