Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.508/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_508/2008

Urteil vom 22. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
Z.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
Spalenberg 20, 4051 Basel,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern, Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
13. Februar 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1947 geborene Z.________ bezog aufgrund eines Rückenleidens bei einem
Invaliditätsgrad von 60 % seit dem 1. April 2002 eine halbe und seit dem 1.
Januar 2004 eine Dreiviertels-Rente der Invalidenversicherung. Er war zudem als
Teilzeitangestellter der Firma X.________ AG bei der Schweizerischen
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als
er am 14. Februar 2004 im Autobahndreieck Y.________ Opfer eines
Verkehrsunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die
Folgen dieses Ereignisses und erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit
Verfügung vom 2. Februar 2006 erhöhte die IV-Stelle des Kantons Aargau
rückwirkend per 1. Juli 2005 die IV-Rente des Versicherten auf eine ganze
Rente. Die SUVA stellte demgegenüber ihre Leistungen mit Verfügung vom 17. Juni
2005 und Einspracheentscheid vom 2. November 2006 per 30. Juni 2005 ein, da die
über dieses Datum hinaus anhaltend geklagten Beschwerden nicht mehr adäquat
kausal durch das Unfallereignis vom 14. Februar 2004 verursacht worden seien.

B.
Die von Z.________ hiegegen erhobene Beschwede wies das Versicherungsgericht
des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Februar 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt Z.________, die SUVA sei unter Aufhebung des
Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, ihre
Leistungen auch über den 1. Juli 2005 hinaus zu erbringen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenenfalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:

- besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
- die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
- fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
- erhebliche Beschwerden;
- ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver- schlimmert;
- schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
- erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die nach dem 30. Juni 2005 anhaltend geklagten
Beschwerden noch adäquat kausal durch das Ereignis vom 14. Februar 2004
verursacht bzw. verschlimmert wurden.

4.
4.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer bereits vor
dem Unfall vom 14. Februar 2004 an massiven Veränderungen der Wirbelsäule litt.
Aufgrund seines Rückenleidens - vorab im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) -
bezog er zum Zeitpunkt des Unfalles eine Dreiviertelsrente der
Invalidenversicherung. Der Versicherte anerkennt in seiner Beschwerde, dass
auch die Diskushernien im Bereich der Halswirbelsäule (HWS) nicht im engeren
Sinne durch den Unfall verursacht wurden. Er macht jedoch geltend, das Ereignis
habe einen klinisch stummen Vorzustand aktiviert; die Unfallversicherung habe
daher Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende
Schmerzsyndrom zu erbringen und dürfe die Leistungen erst dann einstellen, wenn
sie nachweisen könne, dass der Status quo sine erreicht worden sei.

4.2 Wie der Beschwerdeführer zutreffend festhält, hat die Unfallversicherung
dann, wenn eine Diskushernie durch den Unfall aktiviert, nicht aber verursacht
worden ist, Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191 [U 149/99]).
Allerdings kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden,
wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens
aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2, mit Hinweisen).

4.3 Vorliegend ist eine richtunggebende Verschlimmerung - mithin eine
Verschlimmerung, welche ein Erreichen des Status quo sine ausschliessen würde -
nicht ausgewiesen. Auf dem am 16. März 2004 im Radiologie Zentrum A.________
erstellten MRI der HWS sind gemäss Dr. med. P.________, Fachärztin für
Radiologie dieses Zentrums, zwar degenerative Veränderungen und mehrere
Diskushernien erkennbar, frische Frakturen wurden indessen nicht nachgewiesen.
Somit ist davon auszugehen, dass das unmittelbar mit dem Ereignis vom 14.
Februar 2004 in Zusammenhang stehende Schmerzsyndrom am 30. Juni 2005
abgeklungen war und bezüglich den bildgebend nachgewiesenen
Wirbelsäulen-Veränderungen zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht
war.

5.
5.1 Es steht aufgrund der medizinischen Akten fest und ist unbestritten, dass
die über den 30. Juni 2005 bestehenden, organisch nicht hinreichend
nachweisbaren Beschwerden natürlich kausal durch das Unfallereignis vom 14.
Februar 2004 verursacht wurden. Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist
die Adäquanz dieses Kausalzusammenhanges nach der sog. Schleudertrauma-Praxis
ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf zu beurteilen (vgl. BGE 117 V
359). Wie in E. 2.2 hievor erwähnt, hat das Bundesgericht diese Praxis am 19.
Februar 2008, mithin einige Tage nach dem vorinstanzlichen Urteil, präzisiert.
Findet diese Praxispräzisierung auch auf Fälle Anwendung, die im Zeitpunkt der
Präzisierung bereits vor Bundesgericht hängig waren (vgl. Urteil 8C_785/2007
vom 11. Juni 2008, E. 2.3 mit Hinweis auf BGE 120 V 123 E. 3a 131), so sind
auch Rügen, die erst nach der Präzisierung erhoben wurden, gemäss der neuen
Rechtsprechung zu beurteilen.

5.2 Die Schwere des Unfalles ist aufgrund des augenfälligen Geschehensablaufs
mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR 2008 UV Nr. 8 S.
26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Bei dieser Qualifikation nicht zu berücksichtigen sind
die durch das Ereignis verursachten Verletzungen. Die Vorinstanz wertete das
Ereignis vom 14. Februar 2004, bei dem das Fahrzeug, in dem sich der
Versicherte als Beifahrer befand, auf der Autobahn von einem Sattelschlepper
gerammt und von diesem mehrere hundert Meter querstehend vor sich hergeschoben
wurde, zu Recht als mittelschweren Unfall. Auch unter Berücksichtigung des
Umstandes, dass gemäss der biomechanischen Kurzbeurteilung der Arbeitsgruppe
für Unfallmechanik, vom 2. Juni 2004 und dem verkehrstechnischen Gutachten des
Center B.________ vom 31. Januar 2007 nicht von einer, sondern von zwei
konsekutiven Kollisionen auszugehen ist, ist das Ereignis insgesamt nicht im
Grenzbereich zu den schweren Unfällen anzusiedeln (vgl. Urteil U 365/05 vom 11.
Juli 2007, E. 5.1 mit Hinweis auf RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 E. 5.1 [U 380/04]
sowie auf Urteil U 330/03 vom 19. Mai 2004 E. 2.3). Die Adäquanz des
natürlichen Kausalzusammenhanges ist somit dann zu bejahen, wenn eines der in
E. 2.2 hievor aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter, oder
mehrere dieser Kriterien in gehäufter Weise erfüllt sind.

5.3 Das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen
Eindrücklichkeit des Unfalles besteht unverändert weiter (BGE 134 V 109 E.
10.2.1 S. 127; Urteil 8C_402/2007 vom 23. April 2008, E. 5.2.1). Es ist
objektiv zu beurteilen und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens bzw.
Angstgefühls der versicherten Person (RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207 E. 3b/cc [U
287/97]; Urteil U 56/07 vom 25. Januar 2008, E. 6.1). Gemäss dem
Unfallprotokoll der Polizei vom 6. März 2004 übersah der Fahrer eines
niederländischen Sattelschleppers am 14. Februar 2004 auf der A2 bei Y.________
beim Spurwechsel den Personenwagen, in welchem sich unter anderem der
Beschwerdeführer befand. Durch den Zusammenprall drehte sich der Wagen nach
links direkt vor den Sattelschlepper. Dessen Fahrer bemerkte den Unfall
zunächst nicht, so dass der Personenwagen auf einer Distanz von circa 300 Meter
vor dem Sattelschlepper hergeschoben wurde. Aufgrund dieser Umstände und unter
Berücksichtigung der hohen gefahrenen Geschwindigkeiten erscheint das Ereignis
als besonders eindrücklich (vgl. auch Urteil 8C_623/2007, E. 8.1), womit das
Kriterium erfüllt ist.

5.4 Das Bundesgericht hat im erwähnten Urteil BGE 134 V 109, E. 10.2.2 S. 127
f. seine Rechtsprechung bestätigt, wonach die Diagnose einer HWS-Distorsion für
sich allein nicht zur Bejahung des Kriteriums der Schwere und besonderen Art
der erlittenen Verletzung genügt. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der
für das Schleudertrauma typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche
das Beschwerdebild beeinflussen können (SVR 2007 UV Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E.
5.3; RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236 [U 380/04] E. 5.2.3 mit Hinweisen). Diese
können beispielsweise in einer beim Unfall eingenommenen besonderen
Körperhaltung und den dadurch bewirkten Komplikationen bestehen (SVR 2007 UV
Nr. 26 S. 86 [U 339/06], E. 5.3; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357 [U 193/01] E. 4.3
mit Hinweisen). Daneben gilt es zu beachten, dass eine HWS-Distorsion, welche
eine bereits erheblich vorgeschädigte Wirbelsäule trifft, speziell geeignet
ist, die "typischen" Symptome hervorzurufen, weshalb sie als Verletzung
besonderer Art zu qualifizieren ist (vgl. SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E.
3.4 und Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4).

Der Versicherte bezog aufgrund eines Rückenleidens bereits vor dem Unfall, seit
dem 1. April 2002, eine Rente der Invalidenversicherung bei einem
Invaliditätsgrad von 60 %. Aus dem Bericht des Radiologie Zentrums A.________
vom 17. März 2004 ergibt sich, dass auch im Bereich der Halswirbelsäule
eindrückliche degenerative Veränderungen bestanden. Es ist somit davon
auszugehen, dass die HWS-Distorsion vom 14. Februar 2004 eine bereits erheblich
vorgeschädigte Wirbelsäule traf und aus diesem Grund als Verletzung besonderer
Art zu qualifizieren ist. Auch dieses Kriterium liegt somit vor.

5.5 Weder hat der Versicherte geltend gemacht, noch sind in den Akten Hinweise
darauf zu finden, dass nach dem Ereignis vom 14. Februar 2004 fortgesetzt eine
spezifische, belastende ärztliche Behandlung notwendig gewesen wäre. Dieses
Kriterium ist somit nicht erfüllt.

5.6 Dr. med. B.________ (Neurologie FMH) diagnostizierte in seinem Bericht vom
11. Dezember 2004 ein ausgedehntes Schmerzsyndrom. Daneben bestand eine
psychische Problematik, so dass ein auf den 14. Februar 2005 geplanter
Arbeitsversuch zunächst - auf Empfehlung von lic. phil. R.________
(Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP und Fachpsychologe für Psychotherapie
FSP) hin - aufgeschoben werden musste. Am 26. Mai 2005 meldete Dr. med.
B.________, es gehe dem Versicherten zwar psychisch besser, es bestünden aber
somatisch weiterhin starke Bewegungseinschränkungen der HWS und Schmerzen. Der
Versicherte selber beklagte sich am 14. Juni 2005 in Anwesenheit des Werkarztes
seiner Arbeitgeberin, Dr. med. I.________, es gehe ihm unverändert schlecht.
Dr. med. I.________ ging daraufhin davon aus, dass besonders die
neuropsychologischen Defizite und die psychische Verfassung ausschlaggebend
sind. Es ist davon auszugehen, dass der Versicherte am 30. Juni 2005 weiterhin
unter erheblichen Beschwerden litt; das Kriterium ist somit erfüllt.

5.7 In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine ärztliche Fehlbehandlung
oder auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen. Die
beiden Kriterien sind somit nicht erfüllt.

5.8 Wie die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, ist das Kriterium des Grades und
der Dauer der Arbeitsunfähigkeit in der Fassung der Rechtsprechung von BGE 117
V 359 erfüllt. Indessen wurde dieses Kriterium durch das in BGE 134 V 109
publizierte Urteil präzisiert (E. 10.2.7 S. 129 des erwähnten Entscheides).
Danach ist nicht mehr die Dauer der erheblichen Arbeitsunfähigkeit massgebend,
sondern diese als solche, die zu überwinden die versicherte Person ernsthafte
Anstrengungen unternimmt. Solche Anstrengungen können sich insbesondere in
ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger persönlicher Unannehmlichkeiten
manifestieren. Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich
zunächst aus eigenem Antrieb dafür einsetzte, seine Einschränkungen zu
überwinden. So versuchte er etwa noch im Jahre 2004 die Arbeitseinteilung von
Geschäftsmitarbeitern von zuhause aus zu erledigen, wozu er allerdings sehr
lange brauchte und wodurch er sich rasch überfordert fühlte. Der zunächst auf
den 14. Februar 2005 geplante Arbeitsversuch wurde auf Drängen des
Psychotherapeuten und nicht auf Drängen des Versicherten selber verschoben. Bei
dem schliesslich ab dem 2. Mai 2005 durchgeführten Arbeitsversuch setzte der
Beschwerdeführer sich zwar ein, erzielte jedoch kein für den Arbeitgeber
verwertbares Arbeitsresultat. Das Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit
trotz ausgewiesenen Anstrengungen ist damit auch in seiner präzisierten Fassung
erfüllt.

5.9 Von den massgeblichen Adäquanzkriterien sind vier (besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles, Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen, erhebliche Beschwerden, erhebliche
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen) erfüllt. Damit liegen die
Kriterien in gehäufter Weise vor. Die Adäquanz des Kausalzusammenhanges ist
somit zu bejahen und die Beschwerde gutzuheissen.

6.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Als unterliegende Partei hat
die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG; BGE
133 V 642 E. 5). Diese hat dem Beschwerdeführer überdies eine
Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des
Kantons Aargau vom 13. Februar 2008 und der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) vom 2. November 2006 werden
aufgehoben. Die Sache wird an die SUVA zurückgewiesen, damit sie den Anspruch
auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung im Sinne der Erwägungen
beurteile.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer