Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.506/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_506/2008

Urteil vom 5. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger,
nebenamtlicher Bundesrichter Weber,
Gerichtsschreiberin Schüpfer.

Parteien
S.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari,

gegen

AXA Versicherungen AG, avenue de Champel 75/77, 1211 Genève 12,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Bürkle, Genferstrasse
24, 8027 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
14. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a S.________, geboren 1958, war bei der Firma X.________ als
Aussendienstmitarbeiterin beschäftigt und dadurch obligatorisch bei der
Northern Assurance (nunmehr AXA Versicherungen AG; im weiteren: AXA) gegen die
Folgen von Unfällen versichert. Daneben führte die Versicherte einen
landwirtschaftlichen Betrieb. S.________ fuhr am 30. Mai 1997 mit einer
Geschwindigkeit von 80 bis 100 km/h auf einem ebenen, geraden Bereich der
Autobahn ohne Fremdeinwirkung oder ersichtlichen Grund kontinuierlich nach
rechts, überquerte den Pannenstreifen, fuhr eine Böschung abwärts und dem
Wildschutzzaun entlang. Nach ca. 100 Metern überschlug sich der Personenwagen,
wodurch S.________ aus dem Fahrzeug geschleudert wurde (Rapport der
Kantonspolizei vom 7. Juni 1997). Dr. med. A.________, Assistenzarzt des
Spitals Y.________, Chirurgische Abteilung, diagnostizierte am 27. Juni 1997
eine obere Plexus-Parese nach Duchenne C5/C6, eine mediale Seitenbandläsion mit
leichter Aufklappbarkeit Grad II des linken Knies und eine Commotio cerebri mit
HWS-Distorsion, einem initialen, lageabhängigen Drehschwindel sowie
persistierenden Doppelbildern nach Auto-Selbstunfall fraglicher epileptischer
Genese. Die Unfallversicherung erbrachte Heilbehandlung und Taggeldleistungen.
Gemäss behandelndem Arzt, Dr. med. B.________, Chefarzt des Departements
Chirurgie am Spital Y.________, bestand ab 17. Dezember 1998 wieder eine volle
Arbeitsfähigkeit in der versicherten Tätigkeit. Anlässlich einer
vertrauensärztlichen Untersuchung stellte Dr. med. C.________, FMH
Physikalische Medizin und Rehabilitation, am 21. Juni 1999 fest, der Endzustand
sei trotz voller Arbeitsfähigkeit noch nicht ganz erreicht. Auch ohne Therapie
sei aber weiter mit einer spontanen Besserung zu rechnen.
A.b Am 22. Oktober 2004 meldete Dr. med. B.________ einen Rückfall. Die
Versicherte, die er seit Februar 1999 nicht mehr gesehen habe, berichte über
vermehrte Schulterbeschwerden. Auch bezüglich des Schleudertraumas respektive
des anschliessenden Zervikalsyndroms komme es intermittierend zu
einschiessenden Schmerzen mit Schwindel. Die AXA liess S.________ in der Folge
einerseits durch Dr. med. D.________, Spezialarzt FMH für orthopädische
Chirurgie, und andererseits durch Dr. med. E._______, Neurologie FMH,
begutachten (Expertisen vom 11. Juli 2005 und vom 16. November 2005). Mit
Verfügung vom 4. Januar 2006 sprach die Unfallversicherung S.________ eine
Integritätsentschädigung von 10% zu und übernahm die Heilbehandlung in Form von
physiotherapeutischen Massnahmen im Zeitraum von Oktober 2004 bis Oktober 2006.
Weitere Leistungen wurden verweigert. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie
am 8. Dezember 2006 ab.

B.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die gegen den
Einspracheentscheid geführte Beschwerde, mit welcher unter anderem beantragt
worden war, es sei der Versicherten ab 17. Dezember 1998 Taggelder
auszurichten, eine Invalidenrente von mehr als 60% sowie eine 10% übersteigende
Integritätsentschädigung zu gewähren und weitere Heilbehandlung zu erbringen,
mit Entscheid vom 14. Mai 2008 ab.

C.
S.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und lässt
die vorinstanzlich gestellten Rechtsbegehren erneuern. In prozessualer Hinsicht
ersucht sie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

Die AXA Versicherungen AG beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt
für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Vorerst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab 17. Dezember 1998 Anspruch
auf Taggeldleistungen hatte. Von der Beschwerdeführerin wird geltend gemacht,
sie sei seit dem Unfallereignis vom 30. Mai 1997 ununterbrochen in ihrer
Gesundheit unfallkausal beeinträchtigt gewesen.

2.1 Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit
denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der
Versicherungsträger schriftlich Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG).
Im gleichen Sinn bestimmte Art. 99 Abs. 1 UVG in der bis Ende 2002 gültig
gewesenen Fassung, der Versicherer habe über erhebliche Leistungen und
Forderungen und über solche, mit denen der Betroffene nicht einverstanden ist,
schriftliche Verfügungen zu erlassen. Leistungen, Forderungen und Anordnungen,
die nicht unter Art. 49 Abs. 1 ATSG fallen, können in einem formlosen Verfahren
behandelt werden (Art. 51 Abs. 1 ATSG). Die betroffene Person kann den Erlass
einer Verfügung verlangen (Art. 51 Abs. 2 ATSG). Der bereits vor dem
Inkrafttreten des ATSG gültig gewesene, unverändert gebliebene Art. 124 UVV
hält in lit. b fest, eine schriftliche Verfügung sei unter anderem zu erlassen
über die Verweigerung von Versicherungsleistungen. Mit dem Inkrafttreten des
ATSG hat sich in diesem Punkt gegenüber der Rechtslage nach Art. 99 Abs. 1 UVG
(in der bis Ende 2002 gültig gewesenen Fassung) nichts geändert (vgl. BGE 132 V
412 E. 4 S. 417). Hat der Versicherer die (ganze oder teilweise) Verweigerung
von Leistungen zu Unrecht nicht in Verfügungsform, sondern formlos mitgeteilt
und ist die betroffene Person damit nicht einverstanden, hat sie dies
grundsätzlich innerhalb eines Jahres zu erklären. Diesfalls hat der Versicherer
eine Verfügung zu erlassen, gegen welche Einsprache erhoben werden kann. Ohne
fristgerechte Intervention erlangt der Entscheid rechtliche Wirksamkeit, wie
wenn er zulässigerweise im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 ATSG ergangen wäre (BGE
134 V 145).

2.2 Die Unfallversicherung hatte die Einstellung der Taggeldleistungen auf den
16. Dezember 1998 nicht mittels Verfügung mitgeteilt. Die letzte
Verlaufskontrolle durch den behandelnden Arzt, Dr. med. B.________, erfolgte am
11. Februar 1999, die vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med.
C.________ am 21. Juni 1999. Die von Dr. med. B.________ am 17. Dezember 1998
attestierte volle Arbeitsfähigkeit in der versicherten Tätigkeit musste demnach
auch in der Folgezeit nicht reduziert werden. Danach sind bis zur
Rückfallmeldung durch Dr. med. B.________ vom 22. Oktober 2004 keine
medizinischen Behandlungen nachgewiesen. Somit ist aufgrund des Zeitablaufs von
einem spätestens im Jahre 1999 abgeschlossenen Versicherungsfall auszugehen.
Obwohl die Beschwerdegegnerin keinen formellen Fallabschluss verfügte, wurde
dieser rechtskräftig.

3.
3.1
3.1.1 Nach Art. 11 UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle
und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere
revisionsrechtliche Tatbestände dar (Art. 22 UVG; BGE 127 V 457 E. 4b, 118 V
297 E. 2d; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 E. 4.2). Bei einem Rückfall handelt es sich
um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu
ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit
kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im
Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu
einem anders gearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen
schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend
können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn
zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim
versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und
adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 296 f. E. 2c; RKUV 1994 Nr. U
206 S. 327 Erw. 2; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43 E. 4).
3.1.2 Es obliegt der versicherten Person, das Vorliegen eines natürlichen
Kausalzusammenhangs zwischen dem neuen Beschwerdebild und dem Unfall mit dem im
Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Je grösser der zeitliche Abstand zwischen dem
Unfall und dem Auftreten der gesundheitlichen Beeinträchtigung ist, desto
strengere Anforderungen sind an den Wahrscheinlichkeitsbeweis des natürlichen
Kausalzusammenhangs zu stellen (RKUV 1997 Nr. U 275 S. 191 E. 1c in fine). Bei
Beweislosigkeit fällt der Entscheid zu Lasten der versicherten Person aus (RKUV
1994 Nr. U 206 S. 328 E. 3b). Werden durch einen Unfall Beschwerden verursacht,
übernimmt die Unfallversicherung den durch das Unfallereignis verursachten
Schaden, spätere Gesundheitsstörungen dagegen nur, wenn eindeutige
Brückensymptome gegeben sind (Urteil U 130/04 vom 17. November 2004 E. 3.2 mit
Hinweisen).

3.2 Zu prüfen ist somit, ob die von der Beschwerdeführerin seit Oktober 2004
geltend gemachten Beschwerden in einem natürlichen und adäquaten
Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis vom 30. Mai 1997 stehen. Nicht mehr
Verfahrensgegenstand können jedoch wegen des Vorliegens eines blossen
Rückfalles und des Fehlens einer seit dem Unfallereignis andauernden
gesundheitlichen Beeinträchtigung sowie der Tatsache, dass diese rechtskräftig
eingestellt wurden (vgl. Erwägung 2), Leistungen sein, die der
Beschwerdeführerin allenfalls vor Oktober 2004 zugestanden hätten. Daran ändert
auch der Umstand nichts, dass ihr für einen Zeitraum vor Oktober 2004 eine
halbe Invalidenrente der Invalidenversicherung ausgerichtet wurde, da, wie von
der Vorinstanz zutreffend vermerkt, der Entscheid der Invalidenversicherung für
den Unfallversicherer nicht bindend ist (BGE 131 V 362).

4.
4.1 Die AXA hat ein orthopädisches Gutachten von Dr. med. D.________ und ein
neurologisches Gutachten von Dr. med. E._______ eingeholt. Beide erfüllen
bezüglich Form und Inhalt die grundsätzlich an Gutachten gestellten
Anforderungen (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Art. 44 Rz. 18 ff.). Der Vorinstanz
kann daher insofern nicht gefolgt werden, als diese ausführt, dass die
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und die Beurteilung der medizinischen
Situation durch Dr. med. E._______ klarer vorgenommen und die
Schlussfolgerungen seiner Expertise begründeter und nachvollziehbarer seien als
diejenige von Dr. med. D.________. Das Gutachten D.________ vom 11. Juli 2005
setzt sich mit der Aktenlage detailliert auseinander, schildert die von der
Explorandin angeführten Beschwerden und beruht auf einer eingehenden
Untersuchung, die einem Vergleich mit der neurologischen Untersuchung durch Dr.
E._______ sehr wohl stand hält. Vor allem im orthopädischen Bereich, für den
Dr. med. D.________ als Facharzt für orthopädische Chirurgie besonders
qualifiziert ist, werden viel detailliertere Diagnosen als von Dr. med.
E._______ gestellt. Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten
"ausschliesslich die mit dem Unfall in Zusammenhang stehenden
Gesundheitsstörungen an der rechten Schulter" beurteilt. Dabei schliesst er
aufgrund der dabei festgestellten Beeinträchtigung auf eine Einschränkung von
25% in der Tätigkeit der Beschwerdeführerin als Versicherungsmaklerin und von
50% in ihrer Tätigkeit auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Dr. med. E._______
stellt in seinem Gutachten vom 16. November 2005 im Übrigen die stattgefundene
Plexus-Schädigung am rechten Arm nicht in Frage, auch wenn er dabei nur noch
geringe objektivierbare Zeichen feststellt. Wenn Dr. med. E._______ Zweifel am
Schulterimpingement anbringt, so ist doch zu bemerken, dass die Beurteilung
eines Impingement-Syndroms durch einen Orthopäden und nicht durch einen
Neurologen zu erfolgen hat. Es handelt sich dabei nicht um ein Nervenleiden,
sondern um ein durch Schwellung oder Entzündung einer geschädigten Sehne der
Rotatorenmanschette oder mechanisch durch Verkleinerung des Raumes unter dem
Schulterdach durch Knochenveränderung verursachtes Syndrom (vgl. Dr. med.
WALTER SEELIG, Facharzt FMH für orthopädische Chirurgie, Klinik Birshof,
Münchenstein, in www.hirslanden.ch/images/Publ_impinge-ment.pdf.; vgl. auch
Urteil U 78/07 vom 17. März 2008 E. 3). Daher ist es nicht haltbar, wenn die
Vorinstanz bezüglich der Beschwerden an der rechten Schulter einfach auf der
Beurteilung des Neurologen Dr. med. E._______ abstellte und unfallkausale
Beschwerden trotz des gegenteiligen Befundes im Gutachten des Dr. med.
D.________ am rechten Arm negierte.
4.2
4.2.1 Aussagekräftig ist demgegenüber das Gutachten des Dr. med. E._______
hinsichtlich der HWS-Distorsion. Trotz eingehender Untersuchungen fand der
Experte keinen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den von der
Beschwerdeführerin geklagten Beschwerden und dem versicherten Unfall. Der
Neurologe verweist auf eine Überlagerung durch die auffälligen
Persönlichkeitszüge der Explorandin sowie auf schmerzbedingte Minderleistungen
und eine depressive Stimmung. Bezüglich der psychosomatischen Auswirkungen des
Unfallereignisses vom 30. Mai 1997 liegen keine gesicherten Angaben in Form
eines psychiatrischen Gutachtens vor. Letztlich kann aber die Frage des
natürlichen Kausalzusammenhanges der von der Beschwerdeführerin geklagten
Beeinträchtigungen, insbesondere auch soweit diese auf eine psychosomatische
Ursache zurückzuführen sein könnten, offen gelassen werden.
4.2.2 Der für eine allfällige Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin
erforderliche adäquate Kausalzusammenhang ist in Anwendung der gemäss BGE 134 V
109 präzisierten Rechtsprechung zu verneinen. So liegen, wie von der Vorinstanz
zutreffend bemerkt, keine besonders dramatischen Begleitumstände des
Unfallereignisses vor. Ebenso wenig ist eine besondere Art der erlittenen
Verletzung gegeben. Eine fortgesetzte, belastende ärztliche Behandlung ist
nicht erkennbar. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin sogar während längerer
Zeit (vom 11. Februar 1999 bis 22. Oktober 2004) gar keine ärztliche Behandlung
in Anspruch genommen. Beschwerden werden zwar geklagt, jedoch sind diese nicht
als erheblich im Sinne der Rechtsprechung zu qualifizieren. Anders wäre es
nicht möglich, dass die Beschwerdeführerin auch in Zukunft die Bewirtschaftung
des Landwirtschaftsbetriebes beabsichtigt, wie sie in ihrem Schreiben an die
Sozialversicherungsanstalt Aargau am 10. Juni 2007, also mehrere Monate nach
dem für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 8.
Dezember 2006, zum Ausdruck brachte. Eine ärztliche Fehlbehandlung ist nicht
auszumachen. Ein schwieriger Heilungsverlauf liegt ebenso wenig vor. Dabei
fällt auch hier ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin mehrere Jahre
zumindest in einem solchen Ausmass beschwerdefrei war, dass sie keine ärztliche
Behandlung in Anspruch nehmen musste. Schliesslich ist auch das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit nicht erfüllt. Da kein relevantes Kriterium
bejaht werden kann, begründen allfällige Restbeschwerden und Behinderungen, die
eventuell auf die beim Unfall erlittene HWS-Distorsion und die Commotio cerebri
zurückzuführen sind, in rechtlicher Hinsicht keine Leistungspflicht der AXA.

4.3 Auch für die von der Beschwerdeführerin geklagten Restbeschwerden am linken
Knie und an der linken Schulter besteht kein natürlicher Kausalzusammenhang zum
Unfallereignis vom 30. Mai 1997. Dr. med. F.________, Allgemeine Medizin FMH,
berichtete bereits am 8. September 1997, der Heilverlauf der medialen
Seitenbandläsion am linken Kniegelenk sei komplikationslos. In den weiteren
medizinischen Akten wird die Seitenbandläsion schon gar nicht mehr erwähnt. Die
Beschwerden am linken Arm hat Dr. med. B.________ bereits in seinen Berichten
vom 3. Juni 1998 und vom 21. Oktober 1998 als unfallfremd qualifiziert. Es gibt
keine Veranlassung, auf diese ärztliche Beurteilung zurückzukommen und in
dieser Hinsicht weitere Abklärungen zu tätigen. Damit stehen einzig die
Beschwerden im Zusammenhang mit dem posttraumatischen Impingementsyndrom an der
rechten Schulter in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang mit dem
Unfallereignis vom 30. Mai 1997 (Erwägung 4.1 hievor).

5.
5.1 Aufgrund des unfallkausalen posttraumatischen Impingementsyndroms rechts
resultiert gemäss Gutachten des Dr. med. D.________ in der bisherigen Tätigkeit
als Versicherungsmaklerin eine Beeinträchtigung von 25% und bei der Tätigkeit
auf dem landwirtschaftlichen Betrieb eine solche von 50%. Eine den Unfallfolgen
ideal angepasste, rein sitzende Tätigkeit ohne Belastung des rechten Arms, sei
mit Unterbrüchen während sechs bis sieben Stunden täglich zumutbar. In
Anbetracht dieser Angaben erscheint die bisherige Tätigkeit als
Versicherungsmaklerin als den medizinischen Gegebenheiten als am besten
angepasst. Da die angestammte Tätigkeit gleichzeitig offensichtlich auch als
die ideal angepasste Tätigkeit für die Beschwerdeführerin zu qualifizieren ist,
erübrigt sich auch ein konkreter Einkommensvergleich zur Ermittlung des
Invaliditätsgrades, weil für das Validen- und das Invalideneinkommen von
gleichen Werten auszugehen ist (vgl. dazu BGE 114 V 310 E. 3a sowie Urteil I 1/
03 vom 15. April 2003 E. 5.2). Mittels eines Prozentvergleichs steht damit
fest, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der obligatorischen
Unfallversicherung auf Grund eines Invaliditätsgrades von 25% hat.
5.2
5.2.1 Die Beschwerdeführerin verlangt rückwirkend ab 17. Dezember 1998
Taggelder oder Rentenleistungen. Wie in Erwägung 2 bereits ausgeführt, ist die
damalige Einstellung der Versicherungsleistungen in Rechtskraft erwachsen.
Ausgewiesen ist die Erwerbsunfähigkeit im angeführten Ausmass von 25% erst seit
der Rückfallmeldung vom 22. Oktober 2004. Da gemäss Gutachten des Dr. med.
D.________ vom 11. Juli 2005 keine namhafte Besserung mehr zu erwarten ist,
rechtfertigt es sich, den Rentenbeginn auf das Datum der Rückfallmeldung, also
den 22. Oktober 2004 zu legen. Damit besteht auch kein weiterer
Taggeldanspruch.
5.2.2 Schliesslich beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme weiterer
Heilbehandlungen. Da jedoch, wie festgestellt (E. 2), im Jahr 1999 von einem
Fallabschluss auszugehen ist, ist auch erst für den Zeitraum seit der
Rückfallmeldung vom 22. Oktober 2004 über die Tragung von Heilungskosten durch
die Beschwerdegegnerin zu entscheiden. Hier ist nicht ersichtlich, welche
spezifische Heilbehandlungen bezüglich das Impingementsyndrom rechts
erforderlich gewesen wären, die die Erwerbsfähigkeit wesentlich verbessert
hätten oder durch die die verbleibende Erwerbsfähigkeit erhalten geblieben
wären (Art. 21 UVG). Dr. med. D.________ wies in seinem Gutachten vom 11. Juli
2005 darauf hin, dass durch physiotherapeutische Massnahmen und dem Einsatz von
NSAR keine namhafte Besserung zu erwarten sei. Eine weitere Heilbehandlung
erübrigt sich demgemäss. Überdies wurden mit Verfügung vom 4. Januar 2006
physiotherapeutische Massnahmen für den Zeitraum von Oktober 2004 bis Oktober
2006 übernommen. Einige Heilbehandlungen, die mit dem Impingementsyndrom rechts
in Zusammenhang stehen, sind somit bereits von der Beschwerdegegnerin bezahlt
worden.

5.3 Der Beschwerdeführerin ist bereits mit Verfügung vom 4. Januar 2006 eine
Integritätsentschädigung von 10% zugesprochen worden, welche der im Gutachten
des Dr. med. D.________ ermittelten Schädigung entspricht. Soweit ein höherer
Integritätsschaden geltend gemacht wird, entbehrt dieser Antrag einer Grundlage
und wird abgewiesen.

6.
Die Beschwerdeführerin dringt mit ihren Begehren nur zu einem kleineren Teil
durch. Ihr ist daher im Umfang von Fr. 1'000.-- (inklusive Mehrwertsteuer) eine
Parteientschädigung zu Lasten der AXA zuzusprechen. Diese hat Verfahrenskosten
im Umfang von Fr. 250.-- zu tragen. Die übrigen Verfahrenskosten von Fr. 500.--
werden vorläufig auf die Gerichtskasse genommen, da dem Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege entsprochen werden kann, weil die Bedürftigkeit
erstellt ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war (Art.
64 Abs. 1 BGG). Dementsprechend wird auch Rechtsanwalt Roger Zenari aus der
Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'800.-- (inklusive Mehrwertsteuer)
ausgerichtet. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam
gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten
haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als der Entscheid des
Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2008 und der
Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2006 aufgehoben werden und die
Beschwerdeführerin ab 22. Oktober 2004 Anspruch auf eine Invalidenrente von 25%
hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden der Beschwerdeführerin Fr. 500.--
und der Beschwerdegegnerin Fr. 250.-- auferlegt. Der Anteil der
Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1000.-- zu entschädigen.

5.
Rechtsanwalt Roger Zenari, Olten, wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1800.--
ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 5. März 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Schüpfer