Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.505/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_505/2008

Urteil vom 22. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
B.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg,
Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, vom 8. Mai 2008.

Nach Einsicht

in die von Rechtsanwalt S.________ für B.________ eingereichte, ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege umfassende Beschwerde vom 19. Juni 2008
(Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, vom 8. Mai 2008,
in die Verfügung vom 1. Juli 2008, mit welcher das Bundesgericht den
Rechtsmitteleinleger auf den Mangel der fehlenden Vollmacht hinwies und ihm
eine, später letztmals bis zum 11. September 2008 verlängerte Frist zur
Behebung dieses Mangels ansetzte, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet
bleibe,
in das Schreiben vom 3. September 2008, worin Rechtsanwalt S.________ dem
Gericht mitteilte, der Klient verweigere ihm die vom Gericht eingeforderte
schriftliche Vollmacht, die weitere Korrespondenz sei direkt an diesen zu
richten,

in Erwägung,
dass der vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigte Formmangel der
fehlenden Vollmacht nicht innerhalb der mit Verfügung vom 1. Juli 2008
angesetzten, mehrmals verlängerten, am 11. September 2008 schliesslich
abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist behoben worden ist,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG
auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass damit das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, soweit die
Prozessführung betreffend, gegenstandslos ist, und, soweit die kostenfreie
Verbeiständung umschliessend, wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen wird (Art. 64
Abs. 1 und 2 BGG),

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt S.________, dem Kantonsgericht
Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 22. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel