Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.504/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_504/2008

Urteil vom 10. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Wachter, Obergasse 34,
8400 Winterthur,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 7. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau den Anspruch der M.________, geboren
1953, auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 30. November 2007 abgelehnt
hat,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 7. Mai 2008 abgewiesen hat,
dass M.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
lässt mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihr ab
November 2003 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die
Sache zu ergänzenden medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen,
dass die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, während das
Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass die Mitwirkungsrechte von Art. 44 ATSG rechtsprechungsgemäss auch zu
wahren sind, wenn eine Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) oder eine
vergleichbare Institution mit einer Begutachtung beauftragt wird (BGE 132 V
376),
dass eine vorgängige Bekanntgabe der begutachtenden Person insbesondere im
Hinblick auf die Geltendmachung von gesetzlichen Ausstands- und
Ablehnungsgründen im Sinne von Art. 36 Abs. 1 ATSG von Bedeutung ist (BGE 132 V
93 E. 6.5 S. 108), eine Verletzung der Mitwirkungsrechte indessen heilbar ist
(SZS 2008 S. 166 ,U 145/06, E. 6.2),
dass sich die erhobenen Einwände der fehlenden Objektivität und Unbefangenheit
gegen die lediglich visierende Ärztin Dr. Z.________ richten und damit nicht
geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der begutachtenden Ärzte zu
erwecken (vgl. BGE 120 V 357 E. 3a S. 365; RKUV 1999 Nr. U 332 S. 193, U 212/
97, E. 2a/bb),
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d. h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung
durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass die Vorinstanz die medizinischen Akten einlässlich und sorgfältig
gewürdigt hat,
dass sie die Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen richtig
dargelegt und sich zutreffend dazu geäussert hat, weshalb die Voraussetzungen
für die ausnahmsweise Annahme einer Invalidisierung durch die somatoforme
Schmerzstörung insbesondere mit Blick auf das im Vordergrund stehende Kriterium
der schweren psychischen Komorbidität nicht erfüllt sind (BGE 130 V 352 und 131
V 49; zur Kognition: SVR 2008 IV Nr. 23 S. 71, I 683/06, E. 2.2),
dass ein entsprechendes Leiden bei der Beschwerdeführerin übereinstimmend
gemäss Gutachten der Abklärungsstelle X.________, vom 7. Juli 2007, als auch
gemäss Stellungnahmen des Sozialpsychiatrischen Dienstes der Spitäler
S.________, Psychiatriezentrum B.________ (vom 5. Dezember 2006 und vom 23.
Februar 2007) nicht diagnostiziert werden konnte,
dass sich das kantonale Gericht auch zur unterschiedlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden und begutachtenden Ärzte einlässlich
und zutreffend geäussert hat,

dass von der geltend gemachten kurzen - immerhin je einstündigen - Dauer der
Untersuchung durch die Gutachter der Abklärungsstelle X.________ nicht auf eine
Mangelhaftigkeit der ärztlichen Berichte geschlossen werden kann, zumal die
Gutachter durch die medizinischen Vorakten über den Verlauf des Leidens
ausführlich dokumentiert waren,
dass die Rüge der offensichtlich unrichtigen Annahme einer vollen
Arbeitsfähigkeit durch die Vorinstanz, welche sich auf das Gutachten der
Abklärungsstelle X.________ stützt, damit unbegründet ist,
dass weitere Abklärungen nicht angezeigt sind,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der GastroSocial Ausgleichskasse und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. Oktober 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i. V. Lustenberger Durizzo