Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.503/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_503/2008

Urteil vom 21. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtlicher Bundesrichter Bühler,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
H.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt PD Dr. Hardy Landolt, Schweizerhofstrasse 14, 8750
Glarus,

gegen

IV-Stelle Glarus, Zwinglistrasse 6, 8750 Glarus,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom
28. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1959 geborene H.________ betreibt seit 1986 zusammen mit L.________ die
Kollektivgesellschaft X.________. Er leidet seit Juli 2003 an multipler
Sklerose mit schubförmig remittierendem Verlauf. Vom 21. Juli 2003 bis 12.
Oktober 2003 war er vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig. Am 8.
November 2005 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
an. Die IV-Stelle Glarus holte einen Bericht (vom 2. Dezember 2006) des
behandelnden Arztes Dr. med. S.________, FMH Allgemeinmedizin, ein, zog die
Jahresabschlüsse der Kollektivgesellschaft X.________ für die Jahre 2000 bis
2005 bei, führte eine erwerbliche Abklärung für Selbständigerwerbende durch
(Berichte vom 10. April 2006) und unterbreitete die Akten dem Regionalen
Ärztlichen Dienst der Invalidenversicherung (RAD) zur Stellungnahme. Gestützt
darauf lehnte die IV-Stelle Glarus nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens
und nach Beizug des Jahresabschlusses 2006 der Kollektivgesellschaft X.________
mit Verfügung vom 4. Mai 2007 sowohl eine Kostengutsprache für berufliche
Eingliederungsmassnahmen als auch die Ausrichtung einer Invalidenrente ab.

B.
Beschwerdeweise liess H.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und
Rückweisung der Sache an die IV-Stelle beantragen. Mit Entscheid vom 28. Mai
2008 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus die Beschwerde ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt H.________ sein
vorinstanzliches Rechtsbegehren erneuern; eventuell beantragt er die
Zusprechung einer 50%igen Invalidenrente.

Während die IV-Stelle Abweisung der Beschwerde beantragt, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt
hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann diese Sachverhaltsfeststellung von Amtes
wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).

2.
Streitig ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.

2.1 Die Vorinstanz hat den Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die
massgebenden Bestimmungen über den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1
IVG in der mit der 4. IV-Revision am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Fassung) sowie die Bemessung der Invalidität bei Erwerbstätigen nach der
allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) zutreffend
dargelegt. Darauf wird verwiesen.

2.2 Die nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs erforderliche
Ermittlung oder Schätzung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen kann
sich namentlich bei Selbständigerwerbenden als schwierig oder unmöglich
erweisen. Diesfalls ist in Anlehnung an die spezifische Methode für
Nichterwerbstätige (Art. 28 Abs. 2bis in der mit der 4. IV-Revision am 1.
Januar 2004 in Kraft getretenen Fassung in Verbindung mit Art. 26bis und Art.
27 IVV; zu den Änderungen gemäss 4. IV-Revision vgl. SVR 2008 IV Nr. 34 S. 111,
I 246/05 E. 3.2 mit Hinweisen) ein Betätigungsvergleich durchzuführen und der
Invaliditätsgrad nach Massgabe der erwerblichen Auswirkungen der verminderten
Leistungsfähigkeit in der konkreten erwerblichen Situation zu bestimmen. Der
grundsätzliche Unterschied dieses ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zur
spezifischen Methode besteht darin, dass die Invalidität nicht unmittelbar nach
Massgabe des Betätigungsvergleichs als solchem bemessen wird. Vielmehr ist
zunächst anhand des Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung
festzustellen; sodann ist diese im Hinblick auf ihre erwerbliche Auswirkung
besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen
Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht
notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben.
Wollte man bei Erwerbstätigen ausschliesslich auf das Ergebnis des
Betätigungsvergleichs abstellen, so wäre der gesetzliche Grundsatz verletzt,
wonach bei dieser Kategorie von Versicherten die Invalidität nach Massgabe der
Erwerbsunfähigkeit zu bestimmen ist (BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2a
und b S. 136 f.; AHI 1998 S. 119 [I 83/97 E. 1a] und S. 251 [I 432/97 E. 2b]).

2.3 Die Einhaltung der gesetzlichen und rechtsprechungsgemässen Regeln über die
Durchführung des Einkommensvergleichs und damit die Anwendung der im konkreten
Fall zutreffenden Invaliditätsbemessungsmethode ist eine vom Bundesgericht frei
überprüfbare Rechtsfrage (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).

3.

3.1 Das kantonale Gericht hat ausgeführt, im vorliegenden Fall bestehe kein
Anlass zur Anwendung des ausserordentlichen Bemessungsverfahrens, weil sich der
Invaliditätsgrad mittels der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ohne
weiteres ermitteln lasse. Die IV-Stelle habe aufgrund der "Geschäftszahlen" der
Kollektivgesellschaft X.________ für die Jahre 2000 bis 2002 ein jährliches
Valideneinkommen des Beschwerdeführers von durchschnittlich Fr. 123'062.-
ermittelt. Im Jahre 2004 habe er ein Erwerbseinkommen von Fr. 106'840.- und im
Jahre 2005 ein solches von Fr. 109'747.- erzielt. Nach den "Geschäftszahlen"
für das Jahr 2006 habe er in diesem Jahr einen "Nettolohn" von Fr. 49'000.-
bezogen und seinen Geschäftsgewinn auf Fr. 110'796.- steigern können. Aus
diesem Einkommensvergleich gehe hervor, dass der Versicherte keine
rentenbegründende Erwerbseinbusse von mindestens 40 % erlitten habe.

3.2 Bei Selbständigerwerbenden, welche allein oder zusammen mit
Familienangehörigen oder Mitgesellschaftern einen Betrieb bewirtschaften, ist
das für die Invaliditätsbemessung massgebende Erwerbseinkommen einzig aufgrund
ihrer eigenen Mitarbeit im Betrieb zu bestimmen. Abzustellen ist allein auf
jene Einkünfte, welche die versicherte Person selber durch ihr eigenes
Leistungsvermögen zumutbarerweise realisieren kann (Art. 25 Abs. 2 IVV; vgl.
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 243/95 vom 17. Januar 1996
E. 2b).

Eine Gegenüberstellung der vor und nach Eintritt eines
invalidenversicherungsrechtlichen Versicherungsfalles in einem Gewerbebetrieb
realisierten Geschäftsergebnisse nach Massgabe der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs, wie sie von der Vorinstanz und unausgesprochen von der
IV-Stelle angewendet worden ist, lässt zuverlässige Schlüsse auf die
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse nur dort zu, wo mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass die Betriebsergebnisse
durch invaliditätsfremde Faktoren beeinflusst worden sind. Tatsächlich sind
aber für die jeweiligen Geschäftsergebnisse eines Gewerbebetriebes häufig
zahlreiche invaliditätsfremde Komponenten wie die Konjunkturlage, die
Konkurrenzsituation, der kompensatorische Einsatz von Unternehmensbeteiligten
oder Mitarbeitern von massgeblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Eine
verlässliche Ausscheidung der auf solche (invaliditätsfremde) Faktoren
zurückzuführenden Einkommensteile einerseits und der auf dem eigenen
Leistungsvermögen der versicherten Person beruhenden Einkommensschöpfung
andererseits ist in solchen Fällen in der Regel aufgrund der Betriebsergebnisse
nicht möglich, sodass die Invaliditätsbemessung nach der Methode des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens zu erfolgen hat (AHI 1998 S. 251, I 432
/97 E. 4a; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 761/02 vom 5.
März 2003 E. 3.2).

3.3 Die Betriebsergebnisse der Kollektivgesellschaft X.________ in den Jahren
2000 bis 2006 beruhen unter anderem auf dem Einsatz eines in diesen Jahren
stark erhöhten Mitarbeiterbestandes. Im Jahre 2002 war erst ein vollzeitlich
angestellter technischer Mitarbeiter und eine Teilzeitangestellte im Betrieb
tätig. Ab Februar 2006 belief sich der Personalbestand auf drei technische
Mitarbeiter mit vollem Pensum und zwei Teilzeitmitarbeiterinnen.
Dementsprechend erhöhte sich die an Mitarbeiter ausgerichtete Lohnsumme von Fr.
63'370.- im Jahre 2000 auf Fr. 204'107.20 im Jahre 2006. Schon diese erhebliche
Ausweitung des Mitarbeiterbestandes und die damit korrespondierende, rund drei
Mal höhere Lohnsumme schliessen aus, dass die von der Kollektivgesellschaft in
den Jahren 2002 bis 2006 erzielten Betriebsergebnisse die vom Versicherten und
seinem Mitgesellschafter erzielten Erwerbseinkommen widerspiegeln könnten. Es
kommt hinzu, dass die beiden Kollektivgesellschafter in den Jahren 2000 bis
2005 stets den gleichen Festlohn bezogen haben und im Jahre 2006 der Festlohn
des Beschwerdeführers mit Fr. 49'000.- sogar um Fr. 4'000.- höher lag als
derjenige seines Mitgesellschafters. Der ab Juli 2003 krankheitsbedingt
verminderten Leistungsfähigkeit des Versicherten wurde somit lohnmässig nicht
Rechnung getragen. Dasselbe gilt für die Verteilung des Reingewinns der
Kollektivgesellschaft. Die erzielten Reingewinne wurden ab dem Jahre 2003
gleich wie in den Vorjahren unter den beiden Kollektivgesellschaftern hälftig
aufgeteilt. Mit Vereinbarung vom 31. Dezember 2006 hat sich der
Geschäftspartner des Beschwerdeführers überdies verpflichtet, die hälftige
Gewinnverteilung beizubehalten, sofern die von der SwissLife an den
Versicherten geleisteten Rentenzahlungen auf den Jahresgewinn aufgerechnet
werden (Vereinbarung vom 31. Dezember 2006 Ziff. 3.2). Auch darin zeigt sich
deutlich, dass das Einkommen des Beschwerdeführers, das er als
Kollektivgesellschafter seit dem Krankheitsausbruch im Juli 2003 erzielt,
seiner seither reduzierten erwerblichen Leistungsfähigkeit nicht entsprechen
kann.

3.4 Die Vorinstanz hat daher Bundesrecht verletzt, indem sie die
Invaliditätsbemessung auf Grundlage der Betriebsergebnisse der
Kollektivgesellschaft X.________ in den Jahren 2000 bis 2002 (Valideneinkommen)
und 2004 bis 2006 (Invalideneinkommen) nach der allgemeinen Methode des
Einkommensvergleichs durchgeführt und nicht das ausserordentliche
Bemessungsverfahren für Selbständigerwerbende angewendet hat.

4.

4.1 Um beim ausserordentlichen Bemessungsverfahren die gesetzlich geforderte
wirtschaftliche Gewichtung der verschiedenen, bei der selbständigen
Erwerbstätigkeit anfallenden Betätigungen vornehmen zu können, ist deren
wirtschaftlicher Wert im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der
Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Da der
wirtschaftliche Wert der einzelnen Tätigkeiten eines Selbständigerwerbenden
nicht aus den Betriebsergebnissen abgeleitet werden kann, sind hiefür
statistische Werte heranzuziehen, die etwa beim Berufsverband der betreffenden
Branche eingeholt werden können. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass der
Geschäftsführung ein grösseres erwerbliches Gewicht zukommt als der
branchenspezifischen Tätigkeit (BGE 128 V 29 E. 4 S. 32 f.; AHI 1998 S. 119, I
83/97 E. 3).

Im Falle des Beschwerdeführers erscheint es sachgerecht, seine gesamte
erwerbliche Tätigkeit in folgende Bereiche aufzuteilen: erstens (T1)
Geschäftsführung (umfassend die Projektierung und Berechnung von Anlagen, die
Ausarbeitung von Offerten, Besprechungen mit Kunden und Bausitzungen sowie die
Arbeitsüberwachung), zweitens (T2) allgemeine Büroarbeiten und drittens (T3)
Montage- und Servicearbeiten (inkl. Pikettdienst). Die konkrete erwerbliche
Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten des Beschwerdeführers mit und ohne
Behinderung sowie deren Verhältnis zueinander ist sodann wie folgt
durchzuführen:

Tätigkeit
T (Anteil an Gesamt-
tätigkeit von 100 %)
B (Behinderung
in %)
s (Lohnansatz
in Fr./h)
Geschäftsführung
T1 %
B1 %
s1 Fr./h
allg. Büroarbeit
T2 %
B2 %
s2 Fr./h
Montage + Service
T3 %
B3 %
s3 Fr./h

Auf der Grundlage des so erwerblich gewichteten Betätigungsvergleichs mit und
ohne Behinderung ist der Invaliditätsgrad nach folgender Formel zu ermitteln:

(T1 x B1 x s1) + (T2 x B2 x s2) + (T3 x B3 x s3)
_____________________________________ = Invaliditätsgrad
(T1 x s1) + (T2 x s2) + (T3 x s3)

4.2 Die Streitsache ist demgemäss an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie
die Invaliditätsbemessung in der dargelegten Weise nach Massgabe des
ausserordentlichen Bemessungsverfahrens für Selbständigerwerbende vornimmt. Im
Hinblick darauf erscheint es angezeigt, bereits im vorliegenden Verfahren
darauf hinzuweisen, dass die Feststellungen des RAD, beim Beschwerdeführer
seien im "administrativen Bereich kaum grosse Einschränkungen" bzw. "mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit keine relevante Einschränkung" gegeben,
offensichtlich aktenwidrig sind. Dr. med. S.________ hat in seinem Bericht vom
2. Dezember 2005 festgehalten, dass sich die krankheitsbedingten
Konzentrationsschwierigkeiten und rasche Ermüdbarkeit des Versicherten auch bei
der ihm allein noch zumutbaren Bürotätigkeit leistungsmässig erheblich
auswirken. Vormittags sei "etwa um 11 Uhr die Energie verpufft" und am
Nachmittag sei nur noch eine "geringe Leistung möglich". Das daraus
resultierende Leistungsdefizit hat er bei einer auf 60-80 % reduzierten
Arbeitszeit auf ein Drittel geschätzt. Für die gegenteilige Beurteilung des
RAD, wonach der Beschwerdeführer für Büroarbeiten (Geschäftsführung und
allgemeine Büroarbeit) nach wie vor praktisch uneingeschränkt leistungsfähig
geblieben sei, enthalten die Akten keinerlei Stütze.

5.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Ausnahmeregelung von Art. 66 Abs. 4 BGG
ist nicht anwendbar, da die IV-Stelle in ihrem Vermögensinteresse handelt
(Urteil 8C_102/2007 vom 25. Oktober 2007 E. 4 mit Hinweisen). Dem obsiegenden,
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu (Art.
68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Glarus vom 28. Mai 2008 und die Verfügung der
IV-Stelle Glarus vom 4. Mai 2007 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle Glarus zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine
Invalidenrente neu verfüge. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des
vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus
zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Glarus und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 21. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli