Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.501/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_501/2008

Urteil vom 12. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.

Parteien
AXA Versicherungen AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdeführerin,

gegen

S.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Volker Pribnow,
Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom
15. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Winterthur Versicherungen (heute: AXA Versicherungen AG; nachfolgend: AXA)
erbrachten S.________, geboren 1966, für die Folgen des Unfalles vom 2. August
2002 Leistungen. Mit in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 15. November 2004
verneinte die AXA ihre weitere Leistungspflicht. Am 1. Juli 2006 ersuchte
S.________ auf Grund erneuter ärztlicher Behandlung um Wiederaufnahme des
Falles. Die AXA teilte ihm am 4. August 2006 mit, sie halte an der Verfügung
vom 15. November 2004 fest. Mit Einspracheentscheid vom 6. November 2006 trat
sie auf seine Einsprache nicht ein.

B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern hiess die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 15. Mai 2008 in dem Sinne gut, als es den Einspracheentscheid
vom 6. November 2006 aufhob und die Sache an die AXA zurückwies, damit diese
eine anfechtbare materielle Verfügung über die beantragten Leistungen erlasse.

C.
Die AXA führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, es seien die Dispositivziffern 1 und 2 des Entscheids vom 15. Mai 2008
aufzuheben. Zudem ersucht sie um aufschiebende Wirkung ihrer Beschwerde. Das
kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Beschwerde. S.________ lässt
Nichteintreten, eventualiter die Abweisung der Beschwerde beantragen. Das
Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist eine Beschwerde gegen selbstständig eröffnete
Vor- oder Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der
Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Nach der Rechtsprechung schliesst ein Rückweisungsentscheid das Verfahren nicht
ab und ist somit kein Endentscheid im Sinne des BGG; Rückweisungsentscheide,
welche eine materielle Grundsatzfrage entscheiden, sind keine Teilentscheide im
Sinne von Art. 91 lit. a BGG, da es sich dabei nicht um Entscheide über
Begehren handelt, die unabhängig von den anderen Fragen beurteilt werden
können, sondern sie stellen ebenfalls Zwischenentscheid dar, welche unter den
Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG selbstständig angefochten werden können
(BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 mit Hinweisen).
Ein Nachteil ist im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht wieder
gutzumachend, wenn er rechtlicher Natur und auch mit einem für die
beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig
behebbar ist. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur ergänzenden
Abklärung und neuen Entscheidung bewirkt in der Regel keinen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil, es sei denn, die Verwaltung werde durch einen
kantonalen Rückweisungsentscheid gezwungen, eine ihres Erachtens rechtswidrige
Verfügung zu erlassen (BGE 133 V 645 E. 2.1 S. 647; 133 V 477 E. 5.2 S. 483).

2.
Die AXA macht geltend, die Verpflichtung, eine materielle Verfügung zu
erlassen, stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art.
93 Abs. 1 lit. a BGG dar. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Die
Vorinstanz hat lediglich angeordnet, dass die AXA mittels einer materiellen und
anfechtbaren Verfügung über die geltend gemachten Leistungen zu entscheiden
habe. Damit ist aber noch nichts über den Inhalt dieser Verfügung gesagt. Die
Vorinstanz macht denn auch keine materiellen Vorgaben bezüglich der Leistungen,
sondern verpflichtet die AXA nur zur Einhaltung des formellen Verfahrens. Die
AXA ist somit materiell durch den vorinstanzlichen Entscheid nicht gebunden.
Sie hat zwar den Leistungsanspruch abzuklären und gestützt auf das
Abklärungsergebnis Leistungen zuzusprechen oder abzulehnen. Ihr
Beurteilungsspielraum ist aber nicht eingeschränkt. Der Umstand, dass die AXA
angehalten wird, eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, stellt demnach keinen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne des Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG dar
und es ist auf die Beschwerde der AXA nicht einzutreten.

3.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem Entscheid in der Hauptsache
gegenstandslos (vgl. etwa Urteil 8C_479/2007 vom 4. Januar 2008, E. 4 mit
Hinweis).

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig. Die AXA hat als unterliegende Partei die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Versicherte hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um aufschiebende Beschwerdewirkung wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 12. Dezember 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Riedi Hunold