Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.494/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_494/2008

Urteil vom 16. Januar 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
Schaffhauserstrasse 345, 8050 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Freiburg, Route du Mont-Carmel 5, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg vom 8. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, vom 8. Mai 2008 mit
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
in die Verfügung vom 3. November 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abgewiesen wurde,
in die gleichentags ergangene Verfügung, mit welcher A.________ zur Bezahlung
eines Kostenvorschusses innert gesetzter Frist aufgefordert wurde,
in das Gesuch vom 21. November 2008 um Erstreckung der Frist zur Entrichtung
des Kostenvorschusses um mindestens 30 Tage und um Erläuterung der Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtspflege,
in die Verfügungen vom 26. November 2008, worin dem Fristerstreckungsbegehren
in dem Sinne entsprochen wurde, als eine nicht erstreckbare Nachfrist zur
Vorschussleistung bis zum 10. Dezember 2008 angesetzt wurde mit der Androhung
des Nichteintretens (in der Hauptsache) bei Versäumnis, und worin zur
Beurteilung des Erläuterungsgesuchs ein separater Kostenvorschuss einverlangt
wurde,

in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss in der Hauptsache auch innerhalb der
Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht
einzutreten ist und der Rechtsuchende nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache das Erläuterungsgesuch gegenstandslos
wird,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Erläuterungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg,
Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 16. Januar 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel