Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.491/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_491/2008

Urteil vom 9. März 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
P.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael B. Graf,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
P.________, geboren 1971, war von 1993 bis Ende Juli 2002 bei der T.________ AG
mit einem Teilzeitpensum als Fabrikationsmitarbeiterin angestellt. Am 18.
November 2001 zog sie sich als Fahrzeuglenkerin bei einer heftigen seitlichen
Personenwagenkollision verschiedene Verletzungen zu (u.a. Kontusionen des
Hemithorax links, enzymatisch positive Herzkontusion, Kontusion am linken
Ellbogen sowie an beiden Unterschenkeln; ossäre Läsionen konnten ausgeschlossen
werden). Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) kam für die
Heilbehandlung auf und entrichtete ein Taggeld. Den von der SUVA per 15.
September 2002 verfügten folgenlosen Fallabschluss hat das Eidgenössische
Versicherungsgericht letztinstanzlich mit Urteil U 259/03 vom 6. August 2004
bestätigt, indem es weiter bestehende organische Unfallfolgen (E. 3.6) sowie
die Unfalladäquanz anhaltender psychogener Beschwerden (E. 4) verneinte. Am 3.
Mai 2002 meldete sich P.________ wegen seit dem Unfall zu beklagender
Bewegungseinschränkungen und Schmerzen bei der Invalidenversicherung zum
Leistungsbezug an. Nach umfangreichen medizinischen Abklärungen, dem Beizug der
Unfallakten und Durchführung einer interdisziplinären Exploration im ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ (das Gutachten datiert vom 27. März 2007 und
der Ergänzungsbericht vom 6. September 2007) lehnte die IV-Stelle des Kantons
Thurgau einen Anspruch auf Leistungen ab mit der Begründung, die geklagten
Beschwerden vermöchten aus medizinischer Sicht keine objektivierbare
Arbeitsunfähigkeit zu begründen (Verfügung vom 22. Januar 2008).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde der P.________ wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Thurgau mit Entscheid vom 30. April 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt P.________ unter
Aufhebung des angefochtenen Gerichtsentscheides und der Verfügung der IV-Stelle
vom 22. Januar 2008 beantragen, die Sache sei "zur Berechnung des IV-Grades und
zur Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen, insbesondere einer ganzen IV-Rente
ab dem Unfall vom 1. November 2002, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen."
Gleichzeitig ersucht die Versicherte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege.
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsdarstellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).

1.2 Die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung und die
gestützt darauf gestellte Diagnose betreffen ebenso eine Tatfrage wie die auf
Grund von medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte
Arbeitsunfähigkeit (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Analoges gilt für die Frage,
ob sich eine Arbeits(un)fähigkeit in einem bestimmten Zeitraum verändert hat.
Tatfrage ist weiter, in welchem Umfang eine versicherte Person vom
funktionellen Leistungsvermögen und vom Vorhandensein bzw. von der
Verfügbarkeit psychischer Ressourcen her eine (Rest-)Arbeitsfähigkeit aufweist
und ihr die Ausübung entsprechend profilierter Tätigkeiten zumutbar ist, es sei
denn, andere als medizinische Gründe stünden der Bejahung der Zumutbarkeit im
Einzelfall in invalidenversicherungsrechtlich erheblicher Weise entgegen.
Soweit hingegen die Beurteilung der Zumutbarkeit von Arbeitsleistungen auf die
allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird, geht es um eine Rechtsfrage; dazu
gehören auch Folgerungen, die sich auf die medizinische Empirie stützen wie
z.B. die Vermutung, dass eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit
zumutbarer Willensanstrengung überwindbar ist (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398).
Die konkrete Beweiswürdigung stellt eine Tatfrage dar (vgl. BGE 132 V 393 E.
3.3 S. 399; Urteil 9C_270/2008 vom 12. August 2008 E. 2.2).

2.
Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der
Invalidenversicherung hat.

2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Bei der Prüfung eines
allenfalls schon vorher entstandenen Anspruchs auf eine Rente der
Invalidenversicherung sind die allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln
heranzuziehen, wonach in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend
sind, die bei Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts galten.
Demzufolge ist der vorliegend zu beurteilende Rentenanspruch für die Zeit bis
zum 31. Dezember 2007 auf Grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt - bis
zum Erlass der strittigen Verfügung vom 22. Januar 2008, welcher
rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen
Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen) -
nach den neuen Normen zu prüfen (BGE 130 V 445 E. 1 S. 446 f. [mit Hinweis u.a.
auf BGE 130 V 329]). Dies fällt materiellrechtlich indessen nicht ins Gewicht,
weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine
substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen
Rechtslage (nachstehend: aArt.) gebracht hat, sodass die zur altrechtlichen
Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist. Neu normiert wurde
demgegenüber der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der, sofern die entsprechenden
Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gemäss Art. 29 Abs.
1 IVG frühestens sechs Monate nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Art. 29 Abs. 1 ATSG entsteht. Da ein allfälliger Rentenanspruch in casu - die
Beschwerdeführerin, welche sich anfangs Mai 2002 bei der Invalidenversicherung
zum Leistungsbezug angemeldet hatte, macht keine revisionsweise zu
berücksichtigende anspruchsrelevante Veränderung der erwerblichen oder
gesundheitlichen Verhältnisse im Laufe des zweiten Halbjahres 2007 geltend -
bereits vor dem 1. Januar 2008 entstanden wäre, wirkt sich diese Neuerung auf
den hier zu prüfenden Fall jedoch nicht aus (vgl. Urteile 8C_829/2008 vom 23.
Dezember 2008 E. 2.1 und 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1, je mit
Hinweis).

2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen insbesondere
zu den Begriffen der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art.
8 ATSG), zum Umfang des Rentenanspruchs (aArt. 28 Abs. 1 IVG bzw. - seit 1.
Januar 2008 - Art. 28 Abs. 2 IVG) sowie zur Invaliditätsbemessung bei
Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (aArt. 28
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG; seit 1. Januar 2008: Art. 28a Abs. 1
IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG) und bei nur zum Teil Erwerbstätigen nach
der sogenannten gemischten Methode (aArt. 28 Abs. 2ter IVG bzw. - seit 1.
Januar 2008 - Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 28a
Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Dasselbe gilt
hinsichtlich der dazu ergangenen Rechtsprechung. Es betrifft dies nebst den
Anforderungen an beweiskräftige medizinische Grundlagen (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352 mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S. 337, U 38/01 E. 5.1) in erster Linie
auch die Frage, unter welchen Umständen eine psychische Gesundheitsstörung,
namentlich eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung, als
invaliditätsbegründend angesehen werden kann (BGE 131 V 49; 130 V 352 und 396).

3.
3.1 Unter Mitberücksichtigung der aktuellen Berichte der behandelnden Dres.
med. S.________, M.________ und A.________ sowie der Schmerzklinik Y.________
gelangte das kantonale Gericht nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zur
Auffassung, dass auf das Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts
X.________ in Verbindung mit dessen Ergänzungsbericht abzustellen sei. Es
erkannte dieser medizinischen Beurteilung volle Beweiskraft im Sinne von BGE
125 V 351 E. 3a S. 352 zu, und hielt gestützt darauf fest, dass der
Beschwerdeführerin - trotz eines chronischen zervikozephalen und
zervikobrachialen Schmerzsyndroms mit multiplen funktionellen Beschwerden,
einer Schmerzverarbeitungsstörung und eines Status nach Kontusion der linken
Körperseite beim Autounfall vom 18. November 2001 - die angestammte wie auch
jede andere, körperlich leichte bis intermittierend mittelschwer belastende
Tätigkeit ohne Einschränkungen zumutbar ist.

3.2 Diese Tatsachenfeststellungen (E. 1.2 hievor) sind für das Bundesgericht
grundsätzlich verbindlich. Die Versicherte beschränkt sich über weite Teile
(Ziff. 7 bis 30 sowie 34 f. der letztinstanzlichen Beschwerdeschrift) auf
Wiederholungen der Vorbringen im kantonalen Verfahren. Soweit sie sich mit
appellatorischer Kritik gegen die Beweiswürdigung und die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz wendet, ist darauf nicht einzutreten.
Insbesondere ist es - entgegen der Beschwerdeführerin - im Rahmen der
eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1 BGG) nicht Aufgabe des
Bundesgerichts, die schon im vorinstanzlichen Verfahren im Recht gelegenen
medizinischen Berichte neu zu würdigen und die rechtsfehlerfreien
Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts hinsichtlich der medizinisch
begründeten Einschränkung des funktionellen Leistungsvermögens und des
Ausmasses der trotz gesundheitlicher Einschränkungen verbleibenden (Rest-)
Arbeitsfähigkeit (E. 1.2 hievor) zu korrigieren. Unter den gegebenen Umständen
ist selbst bei Abstellen auf die unbewiesene Behauptung (vgl. Urteil I 1094/06
vom 14. November 2007 E. 3.1.2) der Versicherten, wonach das psychiatrische
Explorationsgespräch nur rund eine Stunde gedauert habe, keineswegs auf die
fehlende Aussagekraft der interdisziplinären Beurteilung des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ zu schliessen, lässt sich doch kein allgemein
gültiger Zeitrahmen für eine solche Untersuchung definieren und kann sogar ein
reines Aktengutachten gegebenenfalls voll beweiswertig sein (SZS 2008 S. 393, I
1094/06 vom 14. November 2007 E. 3.1.1). Schliesslich ist festzuhalten, dass
gestützt auf die Feststellung des Gesundheitsschadens gemäss Gutachten des
ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ aus interdisziplinärer Sicht für
körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten und somit auch
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fabrikmitarbeiterin eine Arbeits- und
Leistungsfähigkeit von 100 % besteht (Gutachten des ärztlichen
Begutachtungsinstituts X.________ S. 20). An dieser Beurteilung hielten die
Gutachter des ärztlichen Begutachtungsinstituts X.________ nicht nur mit Blick
auf die abweichenden Einschätzungen der Dres. med. S.________, M.________ und
A.________ fest. Die Ergebnisse der interdisziplinären Begutachtung stimmen
vielmehr mit verschiedenen früheren spezialärztlichen Beurteilungen überein; so
vermochten weder Dr. med. K.________, leitender Psychiater der Klinik
Z.________, noch Dr. med. E.________, Neurologe der Rehaklinik C.________, oder
der Psychiater Dr. med. I.________ einen objektivierbaren Gesundheitsschaden zu
erheben, welcher eine vom Gutachten des ärztlichen Begutachtungsinstituts
X.________ abweichende Einschränkung der Leistungsfähigkeit begründete.

3.3 In der Beschwerde wird nichts vorgebracht, was auf eine offensichtlich
unrichtige oder auf einer Bundesrechtsverletzung beruhende Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Sinne von Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit
Art. 95 lit. a BGG schliessen liesse, welche einer Berichtigung nach Art. 105
Abs. 2 BGG zugänglich wäre. Ist demnach gestützt auf die vorinstanzliche
Tatsachenfeststellung davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin in der
angestammten und jeder anderen, körperlich leichten bis intermittierend
mittelschweren Tätigkeit trotz der geklagten Beschwerden zumutbarerweise voll
leistungsfähig ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob ihr in Anwendung der
Rechtsprechung zu den somatoformen Schmerzstörungen (BGE 131 V 49, 130 V 352)
ausnahmsweise die willentliche Schmerzüberwindung und damit der Wiedereinstieg
in den Arbeitsprozess unzumutbar war. Die mit angefochtenem Entscheid
bestätigte Verneinung eines Anspruchs auf Leistungen der Invalidenversicherung
ist bundesrechtskonform.

4.
Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art.
66 Abs. 1 BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der
vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen
Verbeiständung) kann entsprochen werden, da die Bedürftigkeit ausgewiesen ist,
die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung durch
einen Rechtsanwalt geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen
ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte
Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im
Stande ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes
vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Michael B. Graf wird als unentgeltlicher Anwalt der
Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 9. März 2009
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli