Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.487/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_487/2008

Urteil vom 6. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Kopp Käch.

Parteien
T.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Vinzenz Schnell, Bahnhofstrasse 6, 3401 Burgdorf,

gegen

Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung (unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juni 2008 gegen den das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels
abweisenden Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13.
Mai 2008 sowie das darin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren,

in Erwägung,
dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht wieder
gutzumachender Nachteil gilt (Felix Uhlmann, Basler Kommentar zum
Bundesgerichtsgesetz, N 5 zu Art. 93 BGG), jedenfalls, wenn - wie hier -
zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines
Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird
(Urteil 8C_429/2008 vom 8. Juli 2008 E. 1 mit Hinweis; zur Rechtsprechung unter
der Herrschaft des bis am 31. Dezember 2006 in Kraft gestandenen OG: BGE 128 V
199 E. 2b S. 202 mit Hinweisen), und daher als Zwischenentscheid mit Beschwerde
selbständig anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass die Vorinstanz mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die
verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), erwogen hat, dass die bei ihr hängige
Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2008, mit
welcher der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung verneint worden
ist, aussichtslos ist,
dass das kantonale Gericht aufgrund einer summarischen Prüfung der Aktenlage
insbesondere gestützt auf das interdisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 25.
September 2007 festgestellt hat, dass weder ein psychischer noch ein
organischer Gesundheitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit in der
bisherigen beruflichen Tätigkeit besteht, sondern dem Versicherten die
Tätigkeit als Chemielaborant bei konsequenter Cannabis-Abstinenz sowie
begleitender verhaltenstherapeutischer und medikamentöser Behandlung
vollzeitlich und ohne Minderung der Leistungsfähigkeit zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was die vorinstanzliche
Betrachtungsweise angesichts der eingeschränkten Kognition des Bundesgerichts
(Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG) ernsthaft in Frage zu stellen
vermag,
dass namentlich dem MEDAS-Gutachten zu Recht volle Beweiskraft zuerkannt worden
ist und in der Absage der Schlafabklärung im Spital L.________ seitens der
MEDAS keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt, zumal der Versicherte
diese Abklärung - wie aus dem Schreiben des Spitals L.________ vom 26. November
2007 hervorgeht - auch im eigenen Interesse nicht fortführen wollte,
dass zudem keine falsche Sachverhaltsfeststellung bezüglich Auflösung der
beiden letzten Arbeitsverhältnisse vorliegt, sondern die Vorinstanz zutreffend
festgestellt hat, dass der Beschwerdeführer das am 1. September 2004
angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma A.________ mit Schreiben vom 23.
Februar 2006 wegen nicht optimaler Arbeitsbedingungen, fachlicher
Unterforderung und mangelnder Befriedigung per Ende Mai 2006 und das am 17.
Juli 2006 angetretene Arbeitsverhältnis bei der Firma S.________ aus
persönlichen Gründen noch während der Probezeit per 20. September 2006 selber
gekündigt hat,
dass sich aus dem neu aufgelegten Endbericht des Labors M.________ vom 14. Juli
2008 für die massgebenden Verhältnisse bis zum Verfügungszeitpunkt nichts
ableiten lässt, weshalb die Frage der Zulässigkeit dieses Beweismittels (Art.
99 Abs. 1 BGG) offen gelassen werden kann,
dass das kantonale Gericht daher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu
Recht wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat,
dass die vorliegende Beschwerde offensichtlich unbegründet und im vereinfachten
Verfahren abzuweisen ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG),
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
bundesgerichtlichen Verfahren wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64
Abs. 1 BGG),
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Verfahrensausgang dem unterliegenden
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle Bern, der Ausgleichskasse der
Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Kopp Käch