Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.485/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_485/2008

Urteil vom 4. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
C.________, Beschwerdeführer,

gegen

beco Berner Wirtschaft,
Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 13. Mai 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung,
vom 13. Mai 2008,

in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass mit anderen Worten in der Beschwerdeschrift (entsprechend den
altrechtlichen Begründungsanforderungen des Art. 55 Abs. 1 lit. c OG sowie des
Art. 273 Abs. 1 BStP und des Art. 90 Abs. 1 OG: Botschaft vom 28. Februar 2001
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 S. 4207 ff., Ziff. 4.1.2.4
zu Art. 39 Entwurf, S. 4294) auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids
einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften (Botschaft,
a.a.O. Ziff. 2.2.4, S. 4232) und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden
sind (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749),
dass die Vorinstanz in Würdigung der Parteivorbringen und der Aktenlage in
tatsächlicher Hinsicht erkannte, der Beschwerdeführer habe seit dem 1. August
2006 lediglich noch "pro-forma"-Arbeitsbemühungen ausgewiesen und sich im
Übrigen trotz gegenteiliger ärztlicher Ateste subjektiv für vollständig
arbeitsunfähig gehalten,
dass das kantonale Gericht daraus auf eine offensichtlich fehlende
Bereitschaft, die objektiv ausgewiesene Arbeitskraft einzusetzen, und damit auf
eine, gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG Ansprüche auf Arbeitslosenentschädigung
ausschliessende fehlende Vermittlungsfähigkeit schloss,
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe darauf beschränkt, auf im
August 2006 von ihm vorgenommene, in den Erwägungen der Vorinstanz
aufgegriffenen Arbeitsbemühungen und einen, sich nicht zur Arbeitsfähigkeit
äussernden Bericht des Spitals X.________ vom 18. September 2006 zu berufen,
dass damit aber weder gerügt noch aufgezeigt ist, inwiefern die Vorinstanz eine
Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im
Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben könnte, weshalb im vereinfachten
Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten
ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet wird,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, dem beco Berner Wirtschaft,
Arbeitslosenkasse, und dem Staatssekretariat für Wirtschaft schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 4. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel