Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.484/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_484/2008

Urteil vom 4. Juni 2009
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Niquille,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), 6002 Luzern,
Beschwerdeführerin,

gegen

H.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Daniel Tschopp, Baur
Laubscher Borer Bertossa.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16.
Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA oder
Beschwerdeführerin) richtete dem 1968 geborenen, als Hilfsdachdecker
erwerbstätig gewesenen H.________ für den ihm aus dem obligatorisch
versicherten Berufsunfall vom 28. März 2001 dauerhaft verbleibenden
Gesundheitsschaden eine Integritätsentschädigung von Fr. 16'020.- auf Grund
einer Integritätseinbusse von 15 % aus (unangefochten in Rechtskraft erwachsene
Verfügung vom 5. Oktober 2004). Mit Verfügung vom 7. März 2006, bestätigt durch
Einspracheentscheid vom 14. November 2006, verneinte die SUVA bei einem
ermittelten Invaliditätsgrad von 9,23 % den Anspruch auf eine Invalidenrente.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde des H.________ hiess das Kantonsgericht
Basel-Landschaft mit Entscheid vom 16. Januar 2008 teilweise gut und
verpflichtete die SUVA, dem Versicherten eine Invalidenrente basierend auf
einer Erwerbseinbusse von 20 % auszurichten.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die SUVA die
Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids.

Während H.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen und um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen lässt, verzichtet das Bundesamt für
Gesundheit (BAG) auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen
der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Fest steht und unbestritten ist, dass dem Beschwerdegegner gemäss
vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung trotz unfallbedingter
Beeinträchtigungen eine angepasste wechselbelastende, leichte bis mittelschwere
Tätigkeit bei einer Sitzdauer von ununterbrochen maximal zwei Stunden ganztags
aus medizinischer Sicht ohne Einschränkung der Leistungsfähigkeit zumutbar ist.
Das Anforderungsprofil der seit Januar 2005 mit einem Pensum von 50 %
ausgeübten Tätigkeit als Taxifahrer entspricht dabei nicht optimal den zu
berücksichtigenden Limitierungen.

2.2 Strittig und nachfolgend zu prüfen ist, ob der vor dem Unfall bei
verschiedenen Arbeitgebern vorwiegend als Hilfsdachdecker voll erwerbstätig
gewesene Versicherte in einer zumutbaren leidensangepassten Tätigkeit eine
anspruchsbegründende Erwerbseinbusse von mehr als 10 % (vgl. Art. 18 Abs. 1
UVG) erleidet.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über die
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 Abs. 1 ATSG), die Bemessung des Invaliditätsgrades
nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) und den Anspruch auf eine
Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt
betreffend die Ermittlung des ohne Invalidität erzielbaren Einkommens
(Valideneinkommen; BGE 129 V 222 E. 4.3 S. 224 mit Hinweis), die Festsetzung
des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens
(Invalideneinkommen) nach den vom Bundesamt für Statistik (BFS) in der
Lohnstrukturerhebung (LSE) ermittelten Tabellenlöhnen und die von diesen
zulässigen Abzüge (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475 und E. 4.2.3 S. 481). Richtig
ist auch der Hinweis auf den im Sozialversicherungsrecht bei der Beantwortung
von Tatfragen üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129
V 177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.

3.2 Mit Blick auf die vom kantonalen Gericht durchgeführte Parallelisierung der
Vergleichseinkommen hat das Bundesgericht in BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325
unlängst erkannt:
Was zunächst die Ermittlung des Valideneinkommens anbelangt, ist entscheidend,
was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde
tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten
Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die
bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen
müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E.
4.3.1 S. 224 mit Hinweisen). Bezog eine versicherte Person aus
invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche
Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten
wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu
tragen, sofern keine Anhaltpunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien
Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte (BGE 125 V
146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass
die auf invaliditätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen
entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig
zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225). Diese Parallelisierung
der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch
eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch
Abstellen auf die statistischen Werte (vgl. SVR 2008 IV Nr. 2 S. 3, I 697/05
und Urteil I 750/04 vom 5. April 2006, E. 5.5) oder aber auf Seiten des
Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen
Wertes (vgl. Urteil U 454/05 vom 6. September 2006 E. 6.3.3 mit Hinweisen)
erfolgen.

3.3 Weiter präzisierte das Bundesgericht mit dem zur Publikation vorgesehenen
Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai 2009, dass der tatsächlich erzielte Verdienst
erst - aber immerhin - dann im Sinne von BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325 f.
deutlich unterdurchschnittlich ist, wenn er mindestens 5 % vom branchenüblichen
Tabellenlohn abweicht, dass jedoch eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen nur in dem Umfang
erfolgt, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von
5 % übersteigt (E. 6.1.2 und 6.1.3). Zudem hielt das Gericht fest, dass die
Voraussetzungen des Parallelisierungsabzuges (BGE 134 V 322) und des
Leidensabzuges (BGE 126 V 75) insofern in einem gegenseitigen
Abhängigkeitsverhältnis stehen, als dieselben einkommensbeeinflussenden
Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu
begründen vermögen (E. 6.2).

4.
Die Parteien sind sich einig, dass das dem Einkommensvergleich zu Grunde zu
legende Valideneinkommen im Jahr 2006 gemäss vorinstanzlicher
Sachverhaltsfeststellung Fr. 57'480.- beträgt und somit 8,24 % unter dem
branchenüblichen Durchschnittslohn von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem
Anforderungsniveau 4 liegt (vgl. LSE 2006, Tabelle TA1, Zeile 45). Unbestritten
ist ferner, dass das Invalideneinkommen - wie üblicherweise - auf der Basis des
gesamtschweizerischen Durchschnittseinkommens im privaten Sektor (LSE 2006,
Tabelle TA1, Zeile "TOTAL") von Männern auf dem Anforderungsniveau 4 zu
ermitteln ist und dieser Wert hier Fr. 59'197.32 beträgt. Auch der von der SUVA
berücksichtigte leidensbedingte Abzug von 10 % wird von keiner Seite in Frage
gestellt.

5.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, mangels Deutlichkeit der Abweichung des
Valideneinkommens vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn von bloss 8,24 % seien
die Vergleichseinkommen - entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts -
nicht zu parallelisieren. Zudem habe die Vorinstanz zu Unrecht auf Grund des
Ausländerstatus des Versicherten einen um zusätzliche 5 % erhöhten
leidensbedingten Abzug von ingesamt 15 % (statt nur 10 % gemäss
Einspracheentscheid der SUVA) berücksichtigt.

5.1 Gemäss der dargelegten neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 3.2
und 3.3) ist hier der nach den LSE-Tabellenlöhnen ermittelte Ausgangswert des
Invalideneinkommens (Fr. 59'197.32 gemäss E. 4) zwar nicht um 8,24 %, so doch
immerhin um 3,24 % herabzusetzen, um der Unterdurchschnittlichkeit des
tatsächlich erzielten Verdienstes in der bis zum Unfall ausgeübten Tätigkeit
angemessen Rechnung zu tragen. Nach Parallelisierung resultiert ein Betrag von
Fr. 57'279.33 (= Fr. 59'197.32 x 0,9676).
5.2
5.2.1 Laut angefochtenem Entscheid verdienen Ausländerinnen und Ausländer mit
Aufenthalterstatus (B-Bewilligung) an Arbeitsstellen mit den niedrigsten
Anforderungen zufolge einer Medienmitteilung des BFS zur LSE 2006 vom 13.
November 2007 im Vergleich zu ihren Schweizer Kolleginnen und Kollegen weniger.
Der Versicherte, welcher "nur" eine B-Bewilligung habe, werde die ihm
verbleibende Leistungsfähigkeit nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg
verwerten können. Diesem Umstand müsse durch eine angemessene Erhöhung des von
der SUVA berücksichtigten leidensbedingten Abzuges von 10 auf 15 % Rechnung
getragen werden.
5.2.2 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden, da sie dem praxisgemäss zu
beachtenden Grundsatz widerspricht, wonach dieselben einkommensbeeinflussenden
Faktoren nicht sowohl einen Parallelisierungs- als auch einen Leidensabzug zu
begründen vermögen (zur Publikation vorgesehenes Urteil 8C_652/2008 vom 8. Mai
2009 E. 6.2 mit Hinweisen). Die zur Ermittlung des brachenüblichen
Durchschnittseinkommens üblicherweise heranzuziehende LSE-Tabelle TA1 (vgl. SVR
2009 IV Nr. 7 S. 13, 9C_488/2008 E. 6.2 bis 6.5 mit Hinweisen) bildet den
monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen,
Anforderungsniveau des Arbeitsplatzes und Geschlecht im privaten Sektor der
Schweiz ab, ohne zwischen schweizerischen und ausländischen Arbeitnehmenden zu
unterscheiden. Der von den Parteien unbestritten anerkannte Referenzwert des
branchenüblichen Durchschnittslohnes von im Baugewerbe tätigen Männern auf dem
Anforderungsniveau 4 (vgl. E. 4 hievor) basiert auf dem entsprechenden
Monatslohn gemäss LSE-Tabelle TA1 (Zeile 45) von Fr. 5'007.-. Dieser
statistische Durchschnittswert beruht sowohl auf Lohnangaben von
schweizerischen wie auch ausländischen Arbeitnehmern. Die in diesem Rahmen
mitberücksichtigten, gemäss Medienmitteilung des BFS zur LSE 2006 vom 13.
November 2007 (vgl. auch LSE-Tabelle TA12) auf dem tiefsten Anforderungsniveau
grundsätzlich höheren Saläre von schweizerischen Arbeitnehmern hatten somit
einen tendenziell erhöhenden Einfluss bei der Ermittlung des statistischen
Durchschnittswerts von Fr. 5'007.- gemäss LSE 2006 (Tabelle TA1 Zeile 45); den
umgekehrten Effekt erzeugten demgegenüber die grundsätzlich tieferen Löhne der
ausländischen Arbeitnehmer. Entscheidend ist, dass die Löhne gemäss LSE-Tabelle
TA1 Durchschnittswerten entsprechen, welche jeweils auf allen erfassten
Lohnangaben von besser und schlechter verdienenden, schweizerischen und
ausländischen Arbeitnehmenden gleichermassen basieren. Würde der tatsächlich
erzielte Verdienst des ausländischen Arbeitnehmers mit einem branchenüblichen
Durchschnittslohn verglichen, welcher sich ausschliesslich auf Lohnangaben von
grundsätzlich weniger verdienenden Ausländern auf dem Anforderungsniveau 4
abstützt, so würde sich dadurch das Ausmass der Abweichung, welches
gegebenenfalls im Rahmen der Parallelisierung auszugleichen ist, verringern.
Insofern wird im Rahmen einer gegebenenfalls - wie hier - tatsächlich
durchzuführenden Parallelisierung der Vergleichseinkommen auch dem
einkommensbeeinflussenden Faktor des Ausländerstatus Rechnung getragen, weshalb
derselbe Faktor nicht zusätzlich auch noch bei der Bemessung des
leidensbedingten Abzuges zu berücksichtigen ist.
5.2.3 Soweit das kantonale Gericht ohne nachvollziehbare Begründung mit Blick
auf die durchzuführende Einkommensparallelisierung die Auffassung vertrat, es
sei nicht davon auszugehen, dass der Versicherte deshalb einen
unterdurchschnittlichen Validenlohn erzielt habe, weil er Ausländer sei, steht
diese Einschätzung in direktem Widerspruch zur Ansicht, die
Ausländereigenschaft des Beschwerdegegners erfordere bei der Ermittlung des
Invalideneinkommens eine Erhöhung des leidensbedingten Abzuges um 5 %. Daran
kann nicht festgehalten werden. Mit der SUVA bleibt es demzufolge bei dem
bereits von der Verwaltung berücksichtigten leidensbedingten Abzug von 10 %.

5.3 Nach dem Gesagten ist das trotz unfallbedingter Restfolgen in einer
angepassten Tätigkeit zumutbarerweise zu erzielende Invalideneinkommen
ausgehend vom parallelisierten Vergleichswert von Fr. 57'279.33 (E. 5.1 hievor)
unter Berücksichtigung des leidensbedingten Abzuges von 10 % auf Fr. 51'551.40
(= Fr. 57'279.33 x 0,90) festzusetzen. Aus dem Vergleich mit dem
Valideneinkommen von Fr. 57'480.- (E. 4 hievor) resultiert eine
invaliditätsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 5'928.60 oder (abgerundet: vgl.
zur Rundung BGE 130 V 121) 10 %. In Abweichung des angefochtenen Entscheids hat
der Beschwerdegegner somit Anspruch auf eine Invalidenrente nach UVG in der
Höhe von 10 %.

6.
Die Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG) sind entsprechend
dem Ausmass des Obsiegens und Unterliegens aufzuteilen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Die SUVA fällt nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 66 Abs. 4 BGG (vgl.
BGE 133 V 642). Im vorliegenden Fall rechtfertigt sich eine je hälftige
Auferlegung. Der Beschwerdegegner hat zudem Anspruch auf eine reduzierte
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), wogegen die Beschwerdeführerin
nicht entschädigungberechtigt ist (Art. 68 Abs. 3 BGG; Urteil 8C_606/2007 vom
27. August 2008 E. 11 mit Hinweisen). Soweit nicht gegenstandslos, wird dem
Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege -
mit ausdrücklichem Hinweis auf die spätere Ersatzleistungspflicht gegenüber dem
Gericht gemäss Art. 64 Abs. 4 BGG - entsprochen, da die Voraussetzungen gemäss
Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 16. Januar 2008 wird
insoweit abgeändert, als die SUVA dem Beschwerdegegner eine Invalidenrente auf
Grund einer Erwerbseinbusse von 10 % auszurichten hat. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdegegner wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Von den Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin Fr. 375.-
und dem Beschwerdegegner Fr. 375.- auferlegt. Der Anteil des Beschwerdegegners
wird vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Die Beschwerdeführerin hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1400.- zu entschädigen.

5.
Advokat Daniel Tschopp, Basel, wird als unentgeltlicher Anwalt des
Beschwerdegegners bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1400.- ausgerichtet.

6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen.

7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 4. Juni 2009

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli