Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.481/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_481/2008

Urteil vom 4. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

W.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsdienst Integration Handicap,
Schützenweg 10, 3014 Bern.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom
2. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1955 geborene W.________ war seit November 1994 zunächst vollzeitig und ab
1. September 1998 zu 80 % als Fachspezialistin bei der Bundesbehörde X.________
tätig. Gesundheitsbedingt reduzierte sie ihr Pensum ab 7. November 2005 auf 40
%. Am 16. März 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf seit Jahren bestehende
depressive Beschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug
(Berufsberatung, Umschulung, Wiedereinschulung, Rente) an. Nach Abklärungen in
medizinischer (u.a. Gutachten des Dr. med. H.________, Psychiatrie und
Psychotherapie, vom 5. Mai 2007), beruflich-erwerblicher und haushaltlicher
Hinsicht stellte die IV-Stelle Bern mit Vorbescheid vom 6. September 2007 die
Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Juni 2006 in Aussicht; diesem
lag die Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu 80 %
ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer im Umfang von 20 % verrichteten
Haushaltsarbeit, einer Einschränkung in der beruflichen Leistungsfähigkeit von
60 % und einer solchen im Rahmen der häuslichen Verrichtungen von 10 % sowie
einer Erwerbsunfähigkeit von 50 %, d.h. einer anhand der gemischten
Bemessungsmethode ermittelten - gewichteten - Invalidität von 42 % ([0,8 x 50
%] + [0,2 x 10 %]) zugrunde. Daran wurde auf Einwendungen der W.________ mit
Verfügungen vom 17. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 festgehalten.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
gut und wies die Verwaltung an, der Versicherten ab 1. Juni 2006 eine halbe
Rente zuzusprechen (Entscheid vom 2. Mai 2008).

C.
Die IV-Stelle führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und
beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.

Während W.________ auf Abweisung der Beschwerde schliessen lässt, verzichtet
das BSV auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2
1.2.1 Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist auf Grund der Vorbringen in
der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene kantonale
Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und
beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht, Völkerrecht oder kantonale
verfassungsmässige Rechte verletzt (Art. 95 lit. a-c BGG), einschliesslich
einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1,
Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat unter der Herrschaft des BGG eine freie
Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu
unterbleiben (ausser wenn sich die Beschwerde gegen einen - im hier zu
beurteilenden Fall indessen nicht anfechtungsgegenständlichen - Entscheid über
die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder
Unfallversicherung richtet; Art. 97 Abs. 2 BGG). Ebenso entfällt eine Prüfung
der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE
126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig
gewesenen Fassung]).
1.2.2 Im Rahmen der Invaliditätsbemessung - insbesondere bei der Ermittlung von
Gesundheitsschaden sowie Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil - sind zwecks
Abgrenzung der (für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen)
Tatsachenfeststellungen vom (letztinstanzlich frei überprüfbaren)
Rechtsanwendungsakt der Vorinstanz weiterhin die kognitionsrechtlichen
Grundsätze heranzuziehen, wie sie in BGE 132 V 393 E. 3 S. 397 ff. für die ab
1. Juli bis 31. Dezember 2006 gültig gewesene Fassung von Art. 132 des nunmehr
aufgehobenen OG entwickelt wurden.

2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die Änderungen des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung (IVG) und anderer Erlasse wie des Bundesgesetzes über den
Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2006 (5.
IV-Revision, AS 2007 5129 ff.) in Kraft getreten. Auf den vorliegenden Fall
sind, da der Erlass der rentenzusprechenden Verfügung vom 17. Dezember 2007 die
zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet - die Verfügung
vom 16. Januar 2008 betraf lediglich noch Abrechnungsmodalitäten -, jedoch noch
die früheren Gesetzesfassungen (nachstehend: altArt.) anwendbar (vgl. BGE 132 V
215 E. 3.1.1 S. 220 mit Hinweisen).

2.2 Im kantonalen Entscheid wurden die massgeblichen Bestimmungen und
Grundsätze insbesondere zum Umfang des Rentenanspruchs (altArt. 28 Abs. 1 IVG),
zur Beurteilung der Statusfrage und damit der anwendbaren
Invaliditätsbemessungsmethode (bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode
des Einkommensvergleichs [altArt. 28 Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 16 ATSG;
vgl. auch BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.], bei nichterwerbstätigen,
insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten nach der spezifischen
Methode des Betätigungsvergleichs [altArt. 28 Abs. 2bis IVG in Verbindung mit
Art. 27 IVV; vgl. auch BGE 130 V 97 E. 3.3.1 S. 99] sowie bei
teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode [altArt. 28 Abs.
2ter IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; BGE 130 V 393; 125 V 146; vgl. auch
BGE 133 V 504 E. 3.3 S. 507 f.; Urteil 9C_49/2008 vom 28. Juli 2008, E.
3.1-3.4]) sowie zum Beweiswert und zur Beweiswürdigung medizinischer Berichte
und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 2a S. 352 mit Hinweis; RKUV 2003 Nr. U 487 S.
337, E. 5.1, U 38/01) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Würdigung der
medizinischen Aktenlage (namentlich des psychiatrischen Gutachtens des Dr. med.
H.________ vom 5. Mai 2007) festgestellt, dass die an einer chronifizierten
neurotisch-depressiven Entwicklung entsprechend einer Dysthymie (ICD-10: F34.1)
leidende Beschwerdegegnerin in ihrer langjährigen angestammten Tätigkeit als
Sachbearbeiterin noch zu 40 % arbeitsfähig und im Rahmen des in diesem Umfang
bestehenden Arbeitsverhältnisses beim BSV optimal eingegliedert ist. Aus der
vorinstanzlich zugrunde gelegten Restarbeitsfähigkeit resultiert
(unbestrittenermassen) eine Erwerbseinbusse, welche zu einer Invalidenrente
berechtigt. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Feststellung über die
verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit beschlägt eine Frage tatsächlicher
Natur und ist daher für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (E. 1
hievor).
Die Beschwerde führende IV-Stelle wendet dagegen unter Bezugnahme auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06) ein, dass
das Beschwerdebild der Dysthymie nicht als krankheitswertig einzustufen sei.

3.2 Zu den geistigen Gesundheitsschäden, welche in gleicher Weise wie die
körperlichen eine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG zu bewirken vermögen,
gehören neben den eigentlichen Geisteskrankheiten auch seelische Abwegigkeiten
mit Krankheitswert. Nicht als Auswirkungen einer krankhaften seelischen
Verfassung und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten
Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei
Aufbietung allen guten Willens, Arbeit in ausreichendem Masse zu verrichten, zu
vermeiden vermöchte, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv
bestimmt werden muss (BGE 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353 mit Hinweisen).
3.2.1 Nach der im gebräuchlichen Klassifikationssystem ICD-10 enthaltenen
Umschreibung ist Dysthymie eine chronische depressive Verstimmung, die weder
schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die
Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden
depressiven Störung zu erfüllen (Ziff. F34.1). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht hat denn auch - in Nachachtung der beschriebenen
Grundsätze - verschiedentlich angenommen, eine Dysthymie sei den jeweiligen
Umständen nach nicht invalidisierend (Urteile I 938/05 vom 24. August 2006, E.
4.1 und E. 5, I 834/04 vom 19. April 2006, E. 4.1, I 488/04 vom 31. Januar
2006, E. 3.3). Diese Schlussfolgerung, die sich auf medizinische Empirie
abstützt (vgl. die Hinweise in den zitierten Urteilen), ist freilich nicht
absolut zu setzen; eine dysthyme Störung kann die Arbeitsfähigkeit im
Einzelfall erheblich beeinträchtigen, wenn sie zusammen mit anderen Befunden -
wie etwa einer ernsthaften Persönlichkeitsstörung - auftritt (Urteil I 653/04
vom 19. April 2006, E. 3). Findet sich im Psychostatus indes nur eine
Dysthymie, so kann das wohl eine Einbusse an Leistungsfähigkeit mit sich
bringen, kommt aber für sich allein nicht einem Gesundheitsschaden im Sinne des
Gesetzes gleich (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, E. 3.3.1, I 649/06).
3.2.2 Gemäss den gutachtlichen Ausführungen des Dr. med. H.________ leidet die
Beschwerdegegnerin an einer chronifizierten neurotisch-depressiven Entwicklung
entsprechend der Dysthymia nach ICD-10 F34.1, wobei der derart klassifizierte
Überforderungszustand auch als eigentliches "Burn-out" bezeichnet werden könne.
Weitere gesundheitliche Störungen wurden weder in psychischer noch in
körperlicher Hinsicht festgestellt. Nach dem Dargelegten, wonach eine
psychische Störung, insbesondere wenn - wie vorliegend - einzig eine
definitionsgemäss leichtgradige Beeinträchtigung diagnostiziert wird, nicht
ohne weiteres eine (invalidisierende) Arbeitsunfähigkeit bewirkt, erscheint
fraglich, ob die Einschätzung des Psychiaters betreffend der noch vorhandenen
Restarbeitsfähigkeit mit dem für die Belange der Invalidenversicherung
massgeblichen Beweisgegenstand übereinstimmt. Es stellt sich mithin die - frei
zu prüfende (vgl. E. 1 hievor) - Rechtsfrage, ob der Psychiater bei seiner aus
rein ärztlich-medizinischer Optik nicht zu beanstandenden und an sich
uneingeschränkt beweistauglichen Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit den
beschriebenen normativen Leitlinien hinreichend Rechnung getragen hat. Wurden
der Beurteilung auch Elemente zugrunde gelegt, die nicht einem pathologischen
Substrat im engeren, rechtserheblichen Sinne zuzuordnen sind, kann darauf nicht
ohne weiteres abgestellt werden. Zu berücksichtigen gilt es hierbei namentlich,
dass eine Verminderung des Leistungsvermögens, welche Folge psychosozialer
Faktoren ist, sich allenfalls mittelbar invaliditätsbegründend auswirken kann,
wenn und soweit sie zu einer eigentlichen Beeinträchtigung der psychischen
Integrität führen, welche ihrerseits eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
bewirkt, sofern sie einen verselbstständigten Gesundheitsschaden
aufrechterhalten oder den Wirkungsgrad seiner - unabhängig von den
invaliditätsfremden Elementen bestehenden - Folgen verschlimmern (vgl. BGE 127
V 294 E. 5a S. 299 f.; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, E. 3.3.1 mit Hinweisen, I 649/
06).
Es ist deshalb angezeigt, bei den mit der Beschwerdegegnerin befassten Ärzten,
insbesondere Dr. med. H.________, Rücksprache zu nehmen und sie ihre Angaben
ergänzen zu lassen. Ziel wird es u.a. sein, herauszufinden, ob die Versicherte
noch über die physisch-psychischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügt, ein
höheres als das ihr als zumutbar bescheinigte Arbeitspensum zu bewältigen. In
diesem Sinne geht die Sache an die Beschwerde führende IV-Stelle zurück, damit
sie die Akten im beschriebenen Sinne vervollständige und hernach über den
Rentenanspruch der Beschwerdegegnerin neu verfüge. In Anbetracht dieses
Ergebnisses bedarf es hinsichtlich der unter den Verfahrensbeteiligten mit
Blick auf die anwendbare Invaliditätsbemessungsmethode (vgl. BGE 131 V 51)
strittigen Frage, ob die Versicherte im Validitätsfall ihren 80 %igen
Beschäftigungsgrad beibehalten hätte, um dadurch mehr Freizeit beispielsweise
für die Ausübung zeitintensiver Hobbys zu gewinnen, oder der freie Tag für
Betätigungen im Aufgabenbereich gemäss Art. 27 IVV (übliche Tätigkeit im
Haushalt, Erziehung der Kinder sowie gemeinnützige und künstlerische
Beschäftigungen; Urteil I 609/05 vom 1. Februar 2006, E. 4.3.1 mit Hinweisen)
genutzt worden wäre, im vorliegenden Verfahren keiner abschliessenden
Beurteilung.

4.
4.1
4.1.1 Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu erneuter Abklärung (mit
noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit
Hinweisen; Urteile 8C_671/2007 vom 13. Juni 2008, E. 4.1, und U 199/02 vom 10.
Februar 2004, E. 6) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als volles
Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt
beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag
gestellt wird. Laut Abs. 3 des Art. 66 BGG hat jedoch unnötige Kosten zu
bezahlen, wer sie verursacht hat.
4.1.2 Im vorliegenden Fall ist der nach dem Gesagten obsiegenden
Beschwerdeführerin vorzuhalten, dass sie weder im Verwaltungsverfahren
(Vorbescheid vom 6. September 2007, Verfügungen vom 17. Dezember 2007 und 16.
Januar 2008) noch anlässlich des kantonalen Beschwerdeprozesses (vgl.
Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2008) Zweifel bezüglich der
invalidenversicherungsrechtlichen Relevanz der durch Dr. med. H.________ (mit
Expertise vom 5. Mai 2007) attestierten Einschränkung des Leistungsvermögens
geäussert hat. Erst im Rahmen der letztinstanzlichen Beschwerdeerhebung wurden
unter Bezugnahme auf die - aber bereits vom 17. März 2007 datierende -
höchstrichterliche Rechtsprechung (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06)
entsprechende Bedenken angemeldet. Wäre ein diesbezüglicher Hinweis in einem
früheren Verfahrensstadium erfolgt, spätestens jedoch im kantonalen
Beschwerdeprozess - wozu die IV-Stelle auf Grund der in Art. 61 lit. c ATSG
verankerten Mitwirkungspflicht im Sinne der Begründungs- und Rügepflicht der
Parteien (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich/Basel/Genf 2003, Rz. 59 zu Art.
61) gehalten gewesen wäre -, hätte sich das Verfahren vor dem Bundesgericht
vermeiden lassen bzw. wäre auf eine allfällige gegen den Rückweisungsentscheid
der Vorinstanz gerichtete Beschwerde der Versicherten nicht eingetreten worden
(BGE 133 V 477; Urteil 8C_310/2008 vom 23. Juni 2008, E. 1 und 2, je mit
Hinweisen). Insofern hat die Beschwerdeführerin unnötige Kosten nach Art. 66
Abs. 3 BGG verursacht. Trotz Obsiegens sind ihr daher die Gerichtskosten
aufzuerlegen (vgl. auch Urteil H 276/99 vom 19. Mai 2000, E. 5b; Seiler/von
Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007, Rz. 41 zu Art. 66).
Ferner hat sie der Beschwerdegegnerin eine dem Aufwand entsprechende
Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; vgl. ARV 2005 S.
290, E. 3, C 201/04; Seiler/von Werdt/Güngerich, a.a.O., Rz. 31 ff. zu Art.
68).

4.2 Für das vorinstanzliche Verfahren hat das kantonale Gericht die heutige
Beschwerdegegnerin in Anbetracht des Prozessausgangs von der Bezahlung der
Verfahrenskosten befreit und ihr eine Parteientschädigung zugesprochen
(Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids). Aus den hievor dargelegten Gründen
besteht keine Veranlassung, die Vorinstanz zu einer Neuverlegung von
Gerichtskosten und Parteikostenersatz anzuweisen (in BGE 126 V 363 nicht
publizierte E. 6 des Urteils U 350/99 vom 25. September 2000 [RKUV 2000 Nr. U
409 S. 411]; Urteil C 113/05 vom 16. August 2005, E. 5).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Mai 2008 sowie die Verfügungen vom
17. Dezember 2007 und 16. Januar 2008 aufgehoben werden und die Sache an die
IV-Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 1500.- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für
Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Leuzinger Fleischanderl