Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.47/2008
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8C_47/2008

Urteil vom 5. Februar 2008

I. sozialrechtliche Abteilung

Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

P. ________, Beschwerdeführer,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St.
Gallen,
Beschwerdegegnerin.

Ergänzungsleistung zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St.
Gallen
vom 20. November 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der Beschwerdeführer kam seiner Mitwirkungspflicht trotz wiederholter
Aufforderung durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen zur
Einreichung der ihm zugestellten Formulare für die periodische Überprüfung
der Ergänzungsleistung und zur Einreichung der verlangten Unterlagen sowie
trotz mehrmaliger Androhung der Säumnisfolgen nur unvollständig bzw. in
wesentlichem Umfang überhaupt nicht nach. Die Verwaltung stellte deshalb mit
Verfügung vom 31. Oktober 2005 die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen ab
1. November 2005 ein. Diese Verfügung bestätigte die
Sozialversicherungsanstalt mit Einspracheentscheid vom 26. Januar 2006. Eine
hiegegen erhobene Beschwerde wurde vom Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen abgewiesen (Entscheid vom 20. November 2007).
Dagegen richtet sich die vorliegende Eingabe vom 18. Januar 2008, die als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen ist.
Aus dem im vorinstanzlichen Entscheid (I./A.-K.; S. 2-8) eingehend
dargelegten Ablauf der Angelegenheit sowie den Ausführungen in der Eingabe
vom 18. Januar 2008 ist ersichtlich, dass es sich um eine querulatorische
Prozessführung im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG handelt. Überdies befasst sich
die Eingabe nicht konkret mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides,
weshalb sie auch den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht
genügt. Auf die Eingabe ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten.

2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64
BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren offensichtlich aussichtslos waren.
Die mutwillige Art der Prozessführung des Beschwerdeführers ist bei der Höhe
der Gerichtsgebühr zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1.
Auf die Eingabe vom 18. Januar 2008 wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons
St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Februar 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz