Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.479/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_479/2008

Urteil vom 10. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiberin Weber Peter.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Daniel Ordás, Bahnhofstrasse 11, 4133
Pratteln,

gegen

IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 29.
April 2008.

Sachverhalt:
1. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 16. Januar 2004 lehnte die IV-Stelle des
Kantons Zug nach beruflichen und medizinischen Abklärungen das Begehren des
1961 geborenen M.________ auf Leistungen der Invalidenversicherung ab. Am 10.
November 2005 meldete sich der Versicherte zufolge Verschlechterung des
Gesundheitszustandes erneut bei der IV-Stelle zum Leistungsbezug an. Nach
zusätzlichen medizinischen Abklärungen, insbesondere einer psychiatrischen
Begutachtung durch Dr. med. A.________, Facharzt für Neurologie, Psychiatrie
und Psychotherapie (vom 26. Juni 2007) wies sie das Leistungsbegehren mit
Verfügung vom 18. Juli 2007 wiederum ab, da weder in psychiatrischer noch in
somatischer Hinsicht eine dauerhafte, relevante Verschlechterung des
Gesundheitszustandes bestehe.

Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug ab
(Entscheid vom 29. April 2008).
Der Versicherte lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
führen mit den Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides
sei ein neues Gutachten zu erstellen und aufgrund dessen die Erwerbsunfähigkeit
des Beschwerdeführers sowie die Kausalität zwischen den gesundheitlichen
Veränderungen und der Verminderung des Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers
festzustellen. Eventualiter wird um Anordnung von Eingliederungsmassnahmen
ersucht.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz
festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung
von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich
unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht
(Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen
Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art.
16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE
132 V 393).

2.
Die Vorinstanz hat in materiell- und beweisrechtlicher Hinsicht die für die
Beurteilung des Leistungsanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die
diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 In sorgfältiger Würdigung der umfassenden medizinischen Aktenlage gelangte
das kantonale Gericht mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender
Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), zum Schluss, dass
sich seit der Beurteilung im Jahre 2004 bis zum massgebenden
Verfügungszeitpunkt im Sommer 2007 weder aus somatischer noch aus
psychiatrischer Sicht eine wesentliche Veränderung der Arbeitsfähigkeit ergab.
An dieser Betrachtungsweise vermögen die Vorbringen des Beschwerdeführers,
welche im Uebrigen vollumfänglich der erstinstanzlichen Beschwerde entsprechen
und sich mit den darauf bezogenen Erwägungen im angefochtenen Entscheid in
keiner Weise auseinandersetzen, nichts zu ändern. Sie sind nicht geeignet, die
vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig und
unvollständig erscheinen zu lassen. Bei dieser Ausgangslage bedarf es keiner
weiteren medizinischen Abklärungen, weshalb von der beantragten Begutachtung
abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94).

3.2 Was die Ermittlung des Invaliditätsgrades anbelangt, führte das kantonale
Gericht unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Psychiater Dr. med.
A.________ in seinem Gutachten eine geringgradige Leistungsverminderung von 10
bis max. 25 % erwähnte, einen separaten Einkommensvergleich durch. Dabei ging
es von einem teuerungsangepassten Valideneinkommen im Jahre 2006 von Fr.
54'516.85 aus, was nicht bestritten wird. Diesem Valideneinkommen stellte es
das korrekt aufgrund der LSE-Tabelle TA1, privater Sektor, Totalwert für
Männer, Anforderungsniveau 4, festgesetzte, unter Berücksichtigung des
maximalen Behinderungsabzuges von 25 %, auf Fr. 43'897.- bezifferte
Invalideneinkommen gegenüber und ermittelte einen rentenausschliessenden
Invaliditätsgrad von 19 %. Auch in diesem Zusammenhang sind die Ausführungen
des Beschwerdeführers nicht geeignet, die vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder
den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu
lassen.

4.
Was den Eventualantrag auf Eingliederungsmassnahmen nach Art. 8 ff. IVG
betrifft, wird dieser vom Beschwerdeführer - wie im Uebrigen bereits im
kantonalen Verfahren - mit keinem Wort begründet, sodass auf die Beschwerde in
diesem Punkt unter Verweis auf Art. 42 Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist.

5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid
(Abs. 3) erledigt wird.

6.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei
auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Sozialversicherungsrechtliche Kammer, der Ausgleichskasse Zug und dem Bundesamt
für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 10. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Weber Peter