Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.477/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_477/2008

Urteil vom 19. Dezember 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
R.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Andrea Müller-Ranacher,
Rämistrasse 3, Postfach 74, 8024 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich vom 30. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1974 geborene R.________ war seit 1. Februar 1996 als Automechaniker
und Chauffeur bei der Firma D.________ angestellt und dadurch bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert.

Am 15. Juni 1997 erlitt er, als er als Lenker seines Personenwagens nach rechts
abbiegen wollte und durch ein nachfolgendes Fahrzeug gerammt wurde, ein
Kontusionstrauma der Hals- (HWS) und Brustwirbelsäule (BWS). Die im Anschluss
geklagten Nacken- und Kopfschmerzen klangen in der Folge zusehends ab, sodass
ab 18. August 1997 wieder eine vollzeitliche Arbeitsaufnahme möglich war und
die medizinische Behandlung (Halskragen, Analgetika, Physiotherapie) zu Beginn
des Jahres 1998 beendet werden konnte.

Auf Grund einer Kollision vom 24. Januar 2002, anlässlich welcher ein
Sattelschlepper im Kreiselverkehr das Auto von R.________ hinten links
angefahren hatte, kam es erneut zu Beschwerden im Nackenbereich sowie zu
Kreuzschmerzen. Die anfänglich vollständige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
konnte sukzessive behoben (ab 29. April 2002: 50 %; ab 3. Juni 2002: 30 %; ab
1. Juli 2002: 0 %) und der Abschluss der Behandlungsmassnahmen auf anfangs 2003
terminiert werden.

Am 17. Februar 2003 befand R.________ sich in seinem Fahrzeug am Ende eines
Staus, als er sich durch einen von hinten auffahrenden Wagen abermals eine
HWS-Distorsion und eine BWS-/LWS-Kontusion zuzog. Da sich der Heilungsprozess
nur zögerlich entwickelte (Physiotherapie, medikamentöse Analgesie), wurde vom
1. bis 22. Mai 2003 ein Rehabilitationsaufenthalt in der RehaClinic X.________
durchgeführt. Das erwerbliche Leistungsvermögen konnte ab 2. Juni 2003
lediglich im Umfang von 50 % wiederhergestellt werden.

Nachdem er am 19. Oktober 2003 in einen neuerlichen Heck-Auffahrunfall
verwickelt wurde, bei dem ein Fahrzeug anlässlich einer Staubildung von hinten
mit ihm zusammenstiess, verstärkten sich die Schmerzen in der Rücken- und
Nackenregion wiederum. Es erfolgte vom 7. bis 28. Januar 2004 eine weitere
stationäre Behandlung in der RehaClinic X.________, welche eine Wiederaufnahme
der Arbeitstätigkeit ab 1. März 2004 im Umfang von 20 % bzw. eine Erhöhung
derselben ab 1. April 2004 auf 40 % zu bewirken vermochte. Trotz
verschiedenster Therapien (physiotherapeutische Vorkehren,
Rückenmuskelaufbautraining, Akupunktur, Medikation) konnten die anhaltenden
rechtsseitigen Nacken- und Schulterschmerzen nicht in einem erheblichem Ausmass
gemildert werden.

Als Lenker seines Personenwagens vor einem Rotlicht anhaltend wurde R.________
am 9. November 2005 durch einen sich von hinten nähernden Lastwagen
schliesslich abermals Opfer eines Auffahrunfalles. Hinsichtlich des bereits
tangierten Nacken-, Schulter- und Rückenbereichs stellte sich nach zwei bis
drei Wochen eine erneute Verstärkung der Beschwerden ein.
A.b Die SUVA, welche die Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder)
erbracht hatte, klärte die Verhältnisse unter Einholung ärztlicher Auskünfte
insbesondere in medizinischer Hinsicht ab. Gestützt darauf verfügte sie am 13.
Februar 2006 mit der Begründung, der adäquate Kausalzusammenhang zwischen den
organisch nicht hinreichend nachweisbaren Beschwerden und den Unfallereignissen
sei zu verneinen, die Einstellung sämtlicher Leistungen auf Ende Februar 2006.
Daran wurde auf Einsprache hin festgehalten (Einspracheentscheid vom 10. Mai
2006).

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des
Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. April 2008 ab.

C.
R.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids seien ihm über den
28. Februar 2006 hinaus UVG-Leistungen zuzusprechen; eventualiter sei die Sache
zur Abklärung des Sachverhalts und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.

Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, soweit darauf
einzutreten sei, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine
Vernehmlassung.
Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181) sowie bei
psychischen Unfallfolgen (BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 ff.) und Folgen eines
Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch nachweisbare
Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109; 117 V 359) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 129 V 177 E.
3.1 S. 181 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass sich an den Prinzipien zu dem für die Leistungspflicht
des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang mit Inkrafttreten des ATSG auf den 1. Januar 2003
nichts geändert hat (Urteile [des Bundesgerichts] U 161/06 vom 19. Februar 2007
E. 3.1 und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 458/04 vom 7. April 2005 E. 1 in
fine, in: RKUV 2005 Nr. U 555 S. 322). Keine materiellrechtliche Änderung
beinhaltet ferner der redaktionell neu gefasste Unfallbegriff des Art. 4 ATSG
(Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 123/04 vom 5. Juli 2004 E. 1.2, in:
RKUV 2004 Nr. U 530 S. 576). Für die Frage des intertemporal anwendbaren Rechts
ist somit nicht von Belang, dass die dem hier zu beurteilenden Sachverhalt zu
Grunde liegenden Auffahrunfälle teilweise vor dem Inkrafttreten des ATSG
datieren (15. Juni 1997 und 24. Januar 2002), der Fallabschluss durch die
Beschwerdegegnerin (auf den 28. Februar 2006) und der Einspracheentscheid (vom
10. Mai 2006) aber erst danach ergingen (vgl. BGE 130 V 318, 329 und 445).

2.2 Im vor einigen Monaten gefällten - auch auf den vorliegenden Fall
anwendbaren (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_57/2008 vom 16. Mai 2008 E. 4.1 und
4.2) - Grundsatzentscheid BGE 134 V 109 hat das Bundesgericht die Praxis zur
Kausalitätsprüfung bei Unfall mit Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der
HWS oder Schädel-Hirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden
(so genannte Schleudertrauma-Praxis) in mehrfacher Hinsicht präzisiert.
Demgemäss ist am Erfordernis einer besonderen Adäquanzprüfung bei Unfällen mit
solchen Verletzungen festzuhalten (E. 7-9 S. 118 ff.). Auch besteht keine
Veranlassung, die bewährten Grundsätze über die bei dieser Prüfung
vorzunehmende Einteilung der Unfälle nach deren Schweregrad und den abhängig
von der Unfallschwere gegebenenfalls erforderlichen Einbezug weiterer Kriterien
in die Adäquanzbeurteilung zu ändern (E. 10.1 S. 126 f.). Das Bundesgericht hat
aber die Anforderungen an den Nachweis einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
erhöht (E. 9 S. 121 ff.) und die adäquanzrelevanten Kriterien teilweise
modifiziert (E. 10.2 und 10.3 S. 126 ff.). Dies betrifft zunächst das Kriterium
der "ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung", das nur dann
vorliegt, wenn nach dem Unfall fortgesetzt spezifische und die versicherte
Person belastende ärztliche Behandlung im Zeitraum bis zum Fallabschluss
notwendig gewesen war (E. 10.2.3 S. 128). Weiter wird für die Erfüllung des
Kriteriums "Dauerbeschwerden" vorausgesetzt, dass diese erheblich sind, was auf
Grund glaubhaft geltend gemachter Schmerzen und nach der Beeinträchtigung,
welche die verunfallte Person im Lebensalltag erfährt, zu beurteilen ist (E.
10.2.4 S. 128 f.). Hinsichtlich des Kriteriums "Grad und Dauer der
Arbeitsunfähigkeit" schliesslich ist nicht die Dauer an sich, sondern eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche massgeblich, die zu überwinden die
versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt (E. 10.2.7 S. 129 f.).
Zusammenfassend hat das Bundesgericht den Katalog der bisherigen
Adäquanzkriterien (BGE 117 V 359 E. 6a S. 367, 369 E. 4b S. 383) in BGE 134 V
109 wie folgt neu gefasst (E. 10.3 S. 130): Besonders dramatische
Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; die Schwere oder
besondere Art der erlittenen Verletzungen; fortgesetzt spezifische, belastende
ärztliche Behandlung; erhebliche Beschwerden; ärztliche Fehlbehandlung, welche
die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; schwieriger Heilungsverlauf und
erhebliche Komplikationen; erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener
Anstrengungen.

3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 28. Februar 2006 hinaus
geklagten Beschwerden in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zu den
Unfallereignissen vom 15. Juni 1997, 24. Januar 2002, 17. Februar und 19.
Oktober 2003 sowie 9. November 2005 stehen, der eine fortdauernde
Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin begründet.

3.2 Im Lichte der fachärztlichen Beurteilungen unter den Verfahrensbeteiligten
zu Recht unbestritten ist, dass die fünf Auffahrunfälle weder zu organischen im
Sinne von strukturellen, bildgebend nachweisbaren Verletzungen geführt haben,
noch dadurch neurologisch objektivierbare Ausfallserscheinungen bewirkt wurden.
Während der Beschwerdeführer die noch vorhandenen gesundheitlichen Störungen
(chronisches zervikolumbovertebrales Schmerzsyndrom, mittel- bis schwergradige
depressive Episode; vgl. namentlich Berichte des Universitätsspitals
Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8.
Dezember 2004, der Frau Dr. med. S.________, Fachärztin FMH für Neurologie vom
1. Februar 2006 und der Frau Dr. med. B.________, Fachärztin für Psychiatrie
und Psychotherapie FMH vom 1. Oktober 2007) indessen als (natürlich kausale)
Folgen der erlittenen Unfälle mit HWS-Distorsionstraumen betrachtet, verneint
das kantonale Gericht eine Ursächlichkeit der beiden ersten Unfälle (vom 15.
Juni 1997 und 24. Januar 2002) für die nach Februar 2006 andauernden
Beschwerden. Ferner qualifiziert es letztere - mit der Beschwerdegegnerin
(vorinstanzliche Beschwerdeantwort vom 3. Januar 2007; vgl. aber anfänglich:
Einspracheentscheid vom 10. Mai 2006) - als Ausfluss einer auf Grund der
Vorfälle vom 17. Februar und 19. Oktober 2003 sowie 9. November 2005
eingetretenen psychischen Fehlentwicklung, nicht aber als Teil des für
HWS-Verletzungen charakteristischen komplexen und vielschichtigen
Beschwerdebildes.

4.
4.1 Anlässlich der beiden ersten Kollisionen vom 15. Juni 1997 und 24. Januar
2002 erlitt der Beschwerdeführer ein HWS-/BWS-Kontusionstrauma (Bericht des
erstbehandelnden Arztes vom 10. Juli 1997) bzw. eine HWS- und eine
LWS-Distorsion (Zeugnis des Dr. med. T.________, Assistenzarzt, Klinik
Chirurgie, Spital Z.________ vom 8. Februar 2002). Nach dem ersten
Unfallereignis arbeitete der Versicherte ab 18. August 1997 wiederum
vollumfänglich und die Heilbehandlung konnte anfangs Januar 1998 abgeschlossen
werden (Bericht des Dr. med. I.________, Neurologie FMH, vom 5. Mai 1998). Der
Versicherte bezeichnete sich gegenüber der Beschwerdegegnerin als nach
Beendigung des "97-er Unfalls" beschwerdefrei (vgl. Bericht der SUVA vom 14.
März 2002). Hinsichtlich des Auffahrunfalles vom 24. Januar 2002 wurde ab 1.
Juli 2002 erneut eine vollständige Arbeitsfähigkeit bescheinigt (Berichte des
Dr. med. E.________ vom 11. Juli und 15. Oktober 2002). Mit Zwischenbericht vom
3. März 2003 erklärte der Hausarzt die Behandlung, welche zur Hauptsache in
Form von physiotherapeutischen Massnahmen durchgeführt worden war, für
abgeschlossen. Der Kreisarzt Dr. med. A.________, Facharzt für Chirurgie FMH,
stellte in seinem Untersuchungsbericht vom 26. August 2003 fest, dass bei
beiden Ereignissen unter jeweils adäquater Behandlung eine vollständige
Beschwerdefreiheit habe erreicht werden können. Auch Dr. med. W.________,
Facharzt für Chirurgie FMH, war in seinen kreisärztlichen Berichten vom 26.
November 2003 und 5. August 2004 zum Schluss gelangt, die Beschwerden der
Unfälle vom 15. Juni 1997 und 24. Januar 2002 seien folgenlos ausgeheilt.

4.2 Vor diesem Hintergrund kann mit dem kantonalen Gericht als erstellt
angesehen werden, dass die beiden ersten Auffahrunfälle nicht verantwortlich
zeichnen für die über Februar 2006 hinaus anhaltenden Beschwerden. Entgegen der
Betrachtungsweise des Beschwerdeführers bestehen auf Grund der ärztlichen
Angaben insbesondere auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die besagten
Ereignisse als (Mit-)Auslöser (zur grundsätzlich genügenden Teilursächlichkeit
für die Bejahung der natürlichen Kausalität: BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 f. mit
Hinweisen) der sich zu einem späteren Zeitpunkt manifestierenden psychischen
Gesundheitsstörung zu betrachten wären. Aus dem Umstand allein, dass Dr. med.
I.________ in seinen Stellungnahmen vom 16. September und 28. November 2003 auf
die Frage, ob im Heilungsverlauf (bezogen auf die Unfälle vom 17. Februar bzw.
19. Oktober 2003) auch unfallfremde Faktoren mitspielten, einen Status nach
HWS-Distorsion am 24. Januar 2002 angibt, lässt sich ebenso wenig etwas
Gegenteiliges ableiten wie aus dem vom Versicherten erwähnten Urteil (des
Bundesgerichts) U 596/06 vom 21. Dezember 2007 (in: Plädoyer 2008/3 S. 67). In
Letzterem hatte sich die involvierte Ärzteschaft hinsichtlich des natürlichen
Kausalzusammenhangs - anders als im hier zu beurteilenden Fall - mehrheitlich
in bejahendem Sinne geäussert (vgl. E. 4.4 des Urteils). Die vom
Beschwerdeführer letztinstanzlich beantragte Einholung eines interdisziplinären
Gutachtens mit Schwerpunkt auf den psychiatrischen Abklärungen erübrigt sich
daher.

5.
5.1 Das kantonale Gericht stellt sich des Weitern auf den Standpunkt, dass die
nach den Unfällen vom 17. Februar und 19. Oktober 2003 sowie 9. November 2005
im Wesentlichen geklagten Nackenbeschwerden und die Einschränkung der
Wirbelsäulenbeweglichkeit rechtsprechungsgemäss nicht als Folgen der erlittenen
HWS-Traumen interpretiert werden könnten. Weder seien diese Beschwerden
objektivierbar, noch seien die für ein derartiges Trauma kennzeichnenden
Symptome innert einer Latenzzeit von 24 bis 72 Stunden nach den jeweiligen
Unfallereignissen aufgetreten. Vielmehr stellte die im Nachgang zu jedem der
drei Vorfälle dokumentierte depressive Symptomatik eine - im Vordergrund des
Beschwerdebildes stehende - psychische Fehlentwicklung nach Unfall dar.
5.2
5.2.1 Im Anschluss an das dritte Unfallereignis (vom 17. Februar 2003)
diagnostizierte die den Beschwerdeführer gleichentags behandelnde
Assistenzärztin Frau Dr. med. M.________, Spital Z.________, mit Zeugnis vom 7.
März 2003 eine HWS-Distorsion, welche hausärztlicherseits zwei Tage später
durch Dr. med. I.________ bestätigt wurde (Bericht vom 3. März 2003). Im Rahmen
der Befunderhebung wurden namentlich eine leichte HWS-Bewegungseinschränkung
sowie Nackenbeschwerden aufgeführt. Dem vom 16. April 2003 datierenden
"Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" sind sofort nach dem Unfall
(mit Kopfanprall) aufgetretene Kreuz-, Nacken- und Kopfschmerzen zu entnehmen,
wobei der Versicherte gleichentags gegenüber der SUVA starke Schmerzen im
Kreuz- und Nackenbereich sowie Schlafprobleme hervorhob. Im Austrittsbericht
der RehaClinic X.________ vom 27. Mai 2003, in welcher sich der
Beschwerdeführer vom 1. bis 22. Mai 2003 aufgehalten hatte, wurde vermerkt,
dass der Patient seit dem letzten Unfall (vom 17. Februar 2003) starke,
intermittierend zu heftigen Kopf- und Rückenschmerzen nachts führende Schmerzen
vom Hinterkopf über den ganzen Rücken bis zur LWS verspüre. Am 31. Juli 2003
erwähnte Dr. med. I.________ - nebst den bisherigen Beschwerden - erstmals eine
"ängstliche Psyche", welcher Befund anlässlich der Berichterstattung vom 16.
September 2003 mit den Hinweis "wirkt ängstlich, verspannt" bestätigt wurde.
5.2.2 Mit Zeugnis vom 28. November 2003 stellte Dr. med. I.________, nachdem
der Beschwerdeführer am 19. Oktober 2003 sein viertes Unfallereignis erlitten
hatte, wiederum die Diagnose einer HWS-Distorsion (mit panvertebraler
Beschwerdeverstärkung; vgl. Bericht des Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 26.
November 2003). Zum Unfallhergang befragt, gab der Versicherte im
"Erhebungsblatt für die Abklärung von HWS-Fällen" vom 17. Dezember 2003 an, er
habe unmittelbar nach dem Vorfall Nacken- sowie Rückenschmerzen verspürt. Wie
sich aus diversen ärztlichen Stellungnahmen ergibt, persistierten diese in der
Folge (vgl. namentlich die Berichte der RehaClinic U.________ vom 9. Januar
2004, wonach der Versicherte seit dem Unfall vom 19. Oktober 2003 unter starken
Nackenschmerzen mit Ausstrahlung entlang der ganzen Wirbelsäule bis lumbal und
in beide Schultern leide, der RehaClinic X.________ vom 3. Februar 2004 ["...
Bei Eintritt klagte er über Schmerzen im Nacken sowie im gesamten Rücken. ..."]
- ergangen auf stationären Aufenthalt vom 7. bis 28. Januar 2004 hin -, des Dr.
med. I.________ vom 12. Mai 2004 ["... klagt weiterhin über Cervicalgie und
eingeschränkte Beweglichkeit. ..."], des Dr. med. W.________ vom 5. August 2004
("... Klinisch besteht heute ein diskreter Befund mit Nacken- und
Halsmuskelverspannungen, leichter Bewegungsintoleranz im HWS-Nackenbereich,
endständiger Bewegungseinschränkung in der HWS und ein diskretes
lumbovertebrales Syndrom mit leichter Bewegungseinschränkung,
Belastungsintoleranz und paravertebralem Muskelhartspann. ...") sowie des
Universitätsspitals Y.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische
Medizin, vom 8. Dezember 2004 ["... Aktuell klagt der Patient über dauernd
bestehende cervikale Schmerzen mit belastungsabhängigen Exazerbationen. ..."]
und 2. Juni 2005). Dr. med. I.________ hatte in seinem Zwischenbericht vom 22.
Juni 2004 ferner festgehalten, dass der Beschwerdeführer wegen des chronischen
Leidens nach mehrmaliger körperlicher Schädigung resigniert wirke, und auch
durch die Ärzte des Universitätsspitals Y.________ war mit Bericht vom 2. Juni
2005 auf eine - jedoch noch abklärungsbedürftige - depressive Komponente
hingewiesen worden, welche das Schmerzverhalten allenfalls zusätzlich
beeinflusse.
5.2.3 Im Nachgang zum letzten Auffahrunfall vom 9. November 2005 gab der
Beschwerdeführer gegenüber dem Unfallversicherer an (vgl. "Erhebungsblatt für
die Abklärung von HWS-Fällen" und Bericht der SUVA vom 27. Januar 2006),
innerhalb von zwei bis drei Wochen nach dem Ereignis sei es zu einer
Verstärkung der bisherigen Beschwerden (im Bereich des Nackens, Kopfs, Rückens
und der Schultern) gekommen, woraufhin er seinen Hausarzt Dr. med. I.________
aufgesucht habe. Die in der Folge zur Abklärung der neurologischen Verhältnisse
beigezogene Frau Dr. med. S.________ sprach in ihrem Bericht vom 1. Februar
2006 von einem belastungsabhängigen zervikalen und zervikolumbalen
Schmerzsyndrom sowie einer reaktiv depressiven Entwicklung. Mit Bericht vom 1.
Oktober 2007 beschrieb die den Beschwerdeführer seit April 2006 behandelnde
Frau Dr. med. B.________ eine sich seit anfangs 2006 abzeichnende psychische
Dekompensation (in Form einer mittel- bis schwergradigen depressiven Episode
mit somatischem Syndrom [ICD-10: F32.2]).

5.3 Entgegen der vorinstanzlichen Betrachtungsweise zeigen die wiedergegebenen
- zuverlässige ärztliche Angaben im Sinne der in BGE 134 V 109 E. 9.1 und 9.2
S. 122 ff. definierten Grundsätze darstellenden - Unterlagen deutlich auf, dass
die HWS-Bewegungseinschränkung sowie Nacken- und Kopfschmerzen (Folge des
Unfalles vom 17. Februar 2003) bzw. Nacken- und Rückenbeschwerden (Folge des
Unfalles vom 19. Oktober 2003), die ärztlicherseits einhellig auf einen
Schleudertraumamechanismus zurückgeführt werden, unmittelbar nach den
jeweiligen Ereignissen aufgetreten sind. Der Umstand, dass sich innert der
dreitägigen Latenzzeit nicht alle der schleudertraumatypischen Beschwerden
manifestiert haben, schliesst die Annahme einer natürlich unfallkausalen
Verletzung, welche die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis rechtfertigt,
sodann nicht aus. Die Rechtsprechung setzt diesbezüglich nicht voraus, dass
stets sämtliche Komponenten der für eine HWS-Distorsion charakteristischen
Erscheinungsform (komplexes und vielschichtiges Beschwerdebild mit ineinander
verwobenen, einer Differenzierung kaum zugänglichen Beschwerden physischer und
psychischer Natur; BGE 134 V 109 E. 7.1 S. 118 mit Hinweisen) gegeben sein
müssten (Urteile [des Bundesgerichts] 8C_9/2008 vom 17. September 2008 E. 5 und
[des Eidg. Versicherungsgerichts] U 358/02 vom 17. Juni 2003 E. 3.1, je mit
diversen Hinweisen). Unter diesen Gegebenheiten ist davon auszugehen, dass der
Versicherte jedenfalls anlässlich der Unfälle vom 17. Februar und 19. Oktober
2003 eine HWS-Verletzung erlitten hat, welche für die danach - insbesondere
nach dem 28. Februar 2006 - aufgetretenen Beschwerden zumindest teilweise
natürlich kausal ist (und die Anwendung der Schleudertrauma-Praxis bei der
Adäquanzprüfung indiziert). Anders wäre allenfalls zu entscheiden, wenn die
bestehende psychische Problematik gegenüber den somatisch imponierenden
Beschwerden schon kurz nach dem Unfall respektive im gesamten Verlauf eindeutig
dominiert hätte (BGE 123 V 98; Urteile [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 164/
01 vom 18. Juni 2002 E. 2a, in: RKUV 2002 Nr. U 465 S. 437, und U 96/00 vom 12.
Oktober 2000 E. 2b, in: RKUV 2001 Nr. U 412 S. 79). Dies trifft nach Lage der
Akten nicht zu, zumal das psychische Beschwerdebild nicht zuverlässig als
ausserhalb der Symptome der Distorsionsverletzung stehende, selbstständige
sekundäre Gesundheitsschädigung betrachtet werden kann (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 277/04 vom 30. September 2005 E. 2.2, in: SVR 2007 UV
Nr. 8 S. 27). Der Vorfall vom 9. November 2005 schliesslich scheint zwar keine
weiteren HWS-Symptome ausgelöst zu haben, trug aber, wie der Beschwerdeverlauf
deutlich aufzeigt, dazu bei, die bereits vorhandenen Unfallfolgen aufrecht zu
erhalten.

6.
6.1 Die adäquanzrechtliche Beurteilung hat, wie sich aus dem vorstehend
Ausgeführten ergibt, nach den mit BGE 134 V 109 präzisierten Grundsätzen zu
erfolgen (E. 2.2 hievor). Anzufügen ist in diesem Zusammenhang, dass, falls im
Anschluss an zwei oder mehrere Unfälle eine psychische Fehlentwicklung
eintritt, die Adäquanzprüfung grundsätzlich für jeden Unfall gesondert gemäss
der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen zu erfolgen hat (Urteile
[des Eidg. Versicherungsgerichts] U 403/05 vom 20. Dezember 2006 E. 2.2.2, U 39
/04 vom 26. April 2006 E. 3.2.2 und 3.3.2, in: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1, und U
297/04 vom 16. Dezember 2005 E. 4.1.2, je mit Hinweisen). Gleiches gilt
prinzipiell - wobei offen bleiben kann, ob diese Regel Ausnahmen erfährt, da
diese jedenfalls nicht die vorliegende Konstellation betreffen - auch bei einer
Mehrzahl von Unfällen mit Schleudertrauma der HWS oder gleichgestellter
Verletzung (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 297/04 vom 16. Dezember
2005 E. 4.1.2 mit Hinweis). In diesem Rahmen ist es rechtsprechungsgemäss
jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte Betroffenheit desselben
Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen. Letzteres ist
insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der verschiedenen Ereignisse
auf gewisse Beschwerden und/oder die Arbeitsfähigkeit nicht voneinander
abgegrenzt werden können (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 39/04 vom
26. April 2006 E. 3.3.2, in: SVR 2007 UV Nr. 1 S. 1). Der hinreichend
nachgewiesenen, durch einen früheren versicherten Unfall verursachten
dauerhaften Vorschädigung der HWS kann diesfalls bei der Beurteilung der
einzelnen Kriterien - beispielsweise der besonderen Art der Verletzung, des
Grades und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit (neu: der erheblichen
Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen; E. 2.2 hievor) oder der
Dauer der ärztlichen Behandlung (neu: fortgesetzt spezifische, belastendes
ärztliche Behandlung; E. 2.2 hievor) - Rechnung getragen werden (bereits
erwähntes Urteil U 39/04 [E. 3.3.2]).
6.2
6.2.1 Die für die Adäquanzbeurteilung massgebenden (vgl. 5.3 hievor) Unfälle
vom 17. Februar und 19. Oktober 2003 (sowie 9. November 2005 im Sinne eines für
die Perpetuierung des bestehenden Beschwerdebildes [mit-]verantwortlich
zeichnenden Faktors) haben sich wie folgt abgespielt: Beim erstgenannten
Ereignis stand der Beschwerdeführer im Stau, als ein nachfolgender
Personenwagen auf sein Fahrzeug auffuhr und einen, wenn auch nicht gravierenden
Heckschaden verursachte. Beim Vorfall vom 19. Oktober 2003 hatte der
Versicherte ebenfalls staubedingt anhalten müssen, als ein anderes Auto ihn von
hinten rammte. Der Sachschaden für die Reparatur im Heckbereich belief sich auf
insgesamt knapp Fr. 5000.-. Anlässlich des Unfalles vom 9. November 2005 war
der Beschwerdeführer, vor einem Rotlicht stehend, schliesslich von einem
Lastwagen gerammt worden, wodurch es zu einem technischen Totalschaden kam.
6.2.2 Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf (zur diesbezüglich
ausschliesslichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109 E.
10.1 S. 126; Urteile [des Bundesgerichts] U 2/07 vom 19. November 2007 E.
5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2,
3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183), insbesondere in Berücksichtigung des
Unfallhergangs und der Fahrzeugschäden, sind die Auffahrunfälle innerhalb der
Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. vorzunehmen
ist, als mittelschwere Ereignisse im Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu
qualifizieren (zur Unfallschwere bei Auffahrkollisionen auf ein [haltendes]
Fahrzeug: Urteile [des Bundesgerichts] U 167/06 vom 31. Januar 2007 E. 5.1 und
[des Eidg. Versicherungsgerichts] U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.1.2, in: RKUV
2005 Nr. U 549 S. 236). Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt
es sich bei keinem der Vorfälle um ein an der Grenze zu den schweren Unfällen
liegendes Ereignis (vgl. dazu auch die Urteile [des Bundesgerichts] 8C_821/2007
vom 28. Juli 2008 E. 5.1 und U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3, 3.3.1 und
3.3.2, je mit Hinweisen). Es bedarf in Anbetracht dieses Ergebnisses weder
ergänzender Unterlagen (Polizeirapporte etc.), um deren Beizug letztinstanzlich
ersucht wird, noch der Anordnung verkehrstechnischer Expertisen betreffend
Kräfteentwicklung; auf weitere Beweismassnahmen kann folglich verzichtet werden
(antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; 122 V 157 E. 1d S.
162; je mit Hinweisen; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] M 1/02 vom 17.
Juni 2004 E. 2.3 mit Hinweisen, in: SVR 2005 MV Nr. 1 S. 1).

6.3 Damit der adäquate Kausalzusammenhang bejaht werden könnte, müssten somit
entweder mehrere der sieben massgeblichen Kriterien erfüllt sein oder hätte
eines davon in besonders ausgeprägter Weise vorzuliegen (BGE 134 V 109 E. 10.1
S. 126 f. mit Hinweisen).
6.3.1 Die Auffahrunfälle vom 17. Februar und 19. Oktober 2003 sowie 9. November
2005 haben sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet,
noch waren sie - objektiv betrachtet (Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts]
U 287/97 vom 20. November 1998 E. 3b/cc, in: RKUV 1999 Nr. U 335 S. 207; vgl.
auch Urteile [des Bundesgerichts] U 587/06 vom 8. Februar 2008 E. 3.3.2 und
[des Eidg. Versicherungsgerichts] U 403/05 vom 20. Dezember 2006 E. 9.2.2 mit
Hinweis) - von besonderer Eindrücklichkeit. Im Umstand, dass beim letzten
Ereignis eine "Zugmaschine" (vgl. Unfallbericht vom 9. November 2005)
involviert war, könnte zwar allenfalls eine gewisse Nachhaltigkeit des
Unfallerlebens erblickt werden. Eine solche reicht indes nicht aus, um das
diesbezügliche Kriterium als erfüllt anzusehen.
6.3.2 Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht in E. 10.2.2 (mit diversen
Hinweisen) des Urteils BGE 134 V 109 (S. 127 f.) präzisiert, dass die Diagnose
eines Schleudertraumas der HWS dieses für sich allein nicht zu begründen
vermag. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können. Es kann sich dabei beispielsweise um eine beim Unfall
eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen
handeln (Urteile [des Bundesgerichts] U 339/06 vom 6. März 2007 E. 5.3, in: SVR
2007 UV Nr. 26 S. 86, und [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 380/04 vom 15.
März 2005 E. 5.2.3 mit Hinweisen, in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236).
6.3.2.1 Das letztgenannte Element (Sitzposition/Kopfhaltung im Zeitpunkt der
Kollision) kann vorliegend bei allen drei Unfällen nicht als aussergewöhnlich
bezeichnet werden, sass der Beschwerdeführer doch jeweils aufrecht, mit gerader
Kopfausrichtung und Blick nach vorne im Auto (vgl. "Erhebungsblatt für die
Abklärung von HWS-Fällen" vom 16. April und 17. Dezember 2003 sowie 27. Januar
2006).
6.3.2.2 Es entspricht indessen der allgemeinen Erfahrung, dass pathologische
Zustände nach HWS-Verletzungen bei erneuter Traumatisierung stark exazerbieren
können. Eine HWS-Distorsion, welche eine bereits durch einen früheren
versicherten Unfall erheblich vorgeschädigte HWS trifft, ist demnach speziell
geeignet, die charakteristischen Symptome hervorzurufen und deshalb als
Verletzung besonderer Art zu qualifizieren (Urteile [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 39/04 vom 26. April 2006 E. 3.4.2, in: SVR 2007 UV Nr.
1 S. 1, und U 12/03 vom 28. Mai 2003 E. 4.2.2 in fine mit Hinweis). Den Akten
ist diesbezüglich das Folgende zu entnehmen: Gemäss hausärztlichem Bericht des
Dr. med. I.________ vom 7. April 2003 klagte der Versicherte nach dem erneuten
Auffahrunfall am 17. Februar 2003 wiederum über ausgeprägte Schmerzen cervical
und lumbal sowie Schlafstörungen. Objektiv bestand eine eingeschränkte HWS- und
LWS-Beweglichkeit. Laut Austrittsbericht der RehaClinic X.________ vom 27. Mai
2003 litt der Patient seit dem letzten Unfall (vom 17. Februar 2003) unter
starken Schmerzen im Hinterkopf über den ganzen Rücken bis zur LWS. Der
Kreisarzt Dr. med. W.________ stellte sodann im Anschluss an den Unfall vom 19.
Oktober 2003 als aktuelles klinisches Bild eine Belastungsintoleranz
panvertebral mit Maxima HWS/LWS und mässiger Bewegungseinschränkung fest. Nach
dem letzten Trauma (vom 17. Februar 2003) sei bereits wieder eine gewisse
Besserung der Symptomatik zu verzeichnen gewesen, wobei noch Restsymptome und
eine Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % bestanden hätten. Das erneute Trauma
bewirke abermals eine vollständige erwerbliche Leistungseinbusse mit
erheblicher Symptomverstärkung (Bericht vom 26. November 2003). Nach der
Kollision vom 9. November 2005 verspürte der Versicherte zunächst keine
zusätzlichen Beschwerden. Seine vorbestehenden - auf die Unfälle vom 17.
Februar und 19. Oktober 2003 zurückzuführenden, eine 60 %ige Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit bewirkenden - gesundheitlichen Probleme verstärkten sich
jedoch nach zwei bis drei Wochen, was u.a. die vermehrte Einnahme von
Medikamenten zur Folge hatte (Bericht der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar
2006). Angesichts dieser Aktenlage, welche hinreichende Rückschlüsse auf aus
den nicht lange zurückliegenden Unfallereignissen vom 17. Februar und 19.
Oktober 2003 resultierende, behandlungsbedürftige und zu einer Beeinträchtigung
des Leistungsvermögens führende Vorschädigungen der HWS zulassen, ist das
Vorliegen einer Verletzung der besonderen Art zu bejahen und hat dieses
Kriterium als erfüllt zu gelten.
6.3.3
6.3.3.1 Wie bereits dargelegt (vgl. E. 4.1 und 4.2 hievor), konnte die
Behandlung des ersten Unfalles (vom 15. Juni 1997) anfangs 1998 und diejenige
des Ereignisses vom 24. Januar 2002 zu Beginn des Jahres 2003 folgenlos
abgeschlossen werden. Der dritte Vorfall vom 17. Februar 2003 machte
demgegenüber sowohl physiotherapeutische Sitzungen wie auch hausärztliche
Konsultationen über einen langen Zeitraum notwendig, welche in hoher Frequenz
durchgeführt wurden. Ferner liess sich der Versicherte auf Grund der
anhaltenden, die Einnahme von schmerzlindernden Medikamenten erfordernden
Beschwerden regelmässig in der Massagefachschule N.________ behandeln. Nachdem
ein am 28. März 2003 aufgenommener Arbeitsversuch schmerzbedingt gescheitert
war, hielt der Beschwerdeführer sich vom 1. bis 22. Mai 2003 in der RehaClinic
X.________ auf, in welcher unter Anwendung verschiedener therapeutischer
Massnahmen (Einzelgymnastik, Wandergruppe etc.) insofern eine Besserung des
Gesundheitszustandes erreicht werden konnte, als ab Juni 2003 eine nurmehr 50
%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bescheinigt wurde (vgl. Bericht der
RehaClinic X.________ vom 27. Mai 2003). In der Folge begann der Versicherte
mit einem Rückenkräftigungsprogramm in einem Fitnesscenter. Dieser Zustand
hielt - auf der Grundlage eines attestierten erwerblichen Leistungsvermögens
von 50 % (Bericht des Dr. med. I.________ vom 16. September 2003), welches der
Versicherte im Rahmen seiner bisherigen Arbeitsstelle verwertete - bis zum
vierten Unfall (vom 19. Oktober 2003) an. Dieser bewirkte eine erneute
vollständige Arbeitsunfähigkeit mit erheblicher Symptomverstärkung. Am 7.
Januar 2004 trat der Beschwerdeführer einen zweiten dreiwöchigen
Rehabilitationsaufenthalt in der RehaClinic X.________ an. Im Nachgang dazu
erfolgten weitere Akupunkturbehandlungen auf ambulanter Basis. Am 1. März 2004
konnte, unter Weiterführung der engmaschigen therapeutischen Betreuung, die
bisherige Tätigkeit als Mechaniker/Chauffeur erneut im Umfang von 20 %
aufgenommen und ab 1. April 2004 dauerhaft auf 40 % gesteigert werden (vgl.
Berichte des Dr. med. I.________ vom 22. Juni 2004 und des Kreisarztes Dr. med.
W.________ vom 5. August 2004). Seither avisierte Versuche, den Arbeitseinsatz
in zeitlicher Hinsicht zu erhöhen, scheiterten jeweils zufolge
Schmerzverstärkung (zum Ganzen: Bericht des Universitätsspitals Y.________,
Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 8. Dezember 2004). Ein
im März 2005 im Universitätsspital Y.________ durchgeführtes Arbeitsassessment
ergab gemäss Bericht vom 2. Juni 2005 die Zielsetzung einer langsamen
Steigerung des 40 %igen Arbeitspensums mittels arbeitsbezogenen Trainings (mit
Erlernen ergonomischer Techniken), Verbessern der Fehlhaltung und Steigern der
körperlichen Belastung oder Teilnahme an einem interdisziplinären
Schmerzprogramm sowie Erlernen geeigneter Coping-Strategien zur Verbesserung
der allgemeinen Lebensqualität. Der Unfall vom 9. November 2005 führte - mit
einer zeitlichen Verzögerung von zwei bis drei Wochen - zu einer Intensivierung
der bestehenden Beschwerden, wobei die Beibehaltung des bisherigen
Beschäftigungsgrades unter diesen Vorzeichen als zumindest unsicher eingestuft
wurde (Besprechungsbericht der Beschwerdegegnerin vom 27. Januar 2006). Ende
Januar 2006 unterzog der Versicherte sich einer neurologischen Untersuchung
durch Frau Dr. med. S.________ (Bericht vom 1. Februar 2006) und ab April 2006
stand er auf Grund der sich zusehends akzentuierenden psychischen Problematik
zusätzlich in regelmässiger psychiatrischer Behandlung bei Frau Dr. med.
B.________ (vgl. Bericht vom 1. Oktober 2007).
6.3.3.2 Aus dem Ausgeführten erhellt, dass der Beschwerdeführer sich als Folge
der drei Auffahrunfälle vom 17. Februar und 19. Oktober 2003 sowie 9. November
2005 regelmässigen, ihn sowohl im Rahmen der Alltagsverrichtungen wie auch des
beruflichen Fortkommens belastenden Behandlungen unterziehen musste. Eine
anteilsmässige Aufschlüsselung der gesundheitlichen Auswirkungen der drei
Ereignisse ist sodann weder unter diesem Gesichtspunkt noch mit Blick auf die
daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit (vgl. dazu E. 6.3.4.1 und 6.3.4.2
hiernach) möglich. Vielmehr führte der Vorfall vom 19. Oktober 2003 zu einer
Verstärkung der bereits auf Grund des Unfalles vom 17. Februar 2003
eingetretenen Beschwerdesituation und bewirkte die Kollision vom 9. November
2005 die Aufrechterhaltung dieser Verhältnisse. Angesichts der dargelegten
besonderen Situation bei einer infolge anderer versicherter Unfälle bereits
vorgeschädigten HWS (vgl. E. 6.1 hievor) sind unter diesen Umständen jedenfalls
im Rahmen der die Unfälle vom 19. Oktober 2003 und 9. November 2005
betreffenden Adäquanzbeurteilung die Kriterien der fortgesetzt spezifischen,
belastenden ärztlichen Behandlung und - vor dem Hintergrund des ausgewiesenen
langwierigen Fortbestehens der für eine HWS-Distorsionsverletzung
kennzeichnenden Symptome - ein schwieriger bzw. schleppender Heilungsverlauf zu
bejahen. Letzteres ergibt sich namentlich aus dem Umstand, dass der zunächst
nicht als ungewöhnlich zu bezeichnende Genesungsprozess durch die weiteren
Unfälle mit Kopf- oder HWS-Beteiligung in erheblicher Weise negativ beeinflusst
wurde. Ebenfalls als erfüllt anzusehen ist in Anbetracht dieser Sachlage das
Kriterium der erheblichen Beschwerden, erfährt der Versicherte durch die
glaubhaft geschilderten Schmerzen doch eine gravierende Beeinträchtigung im
Lebensalltag, so u.a. durch die Kündigung seiner Arbeitsstelle auf Ende Mai
2006.
6.3.4
6.3.4.1 Was das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, gilt es zu
berücksichtigen, dass bei leichten bis mittelschweren Schleudertraumen der HWS
ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem Arbeitsprozess vom
medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich erscheint. Nicht die Dauer
der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern eine erhebliche
Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die versicherte Person
ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz für die versicherte
Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise arbeitsfähig zu
werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist ihr dies durch
Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille erkennbar sein,
sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in den
Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche
Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen.
Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung
besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit
bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse
arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das
Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen).
6.3.4.2 Während nach den beiden ersten Unfällen (vom 15. Juni 1997 und 24.
Januar 2002) jeweils wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erreicht werden konnte,
kam es während des Genesungsverlaufs des dritten Ereignisses (vom 17. Februar
2003) - ab Juni 2003 war eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden (vgl.
E. 6.3.3.1) - erneut zu einem Auffahrunfall mit einer Exazerbation der
vorbestehen cervikalen und lumbovertebralen Schmerzen. Daraus resultierte
wiederum eine vollständige Leistungseinbusse, welche in der Folge nurmehr
sukzessive um 20 % (per 1. März 2004) bzw. 40 % (auf 1. April 2004) behoben
werden konnte. Dieses Teilpensum behielt der Beschwerdeführer - trotz des
weiteren Unfallereignisses vom 9. November 2005 - bis Ende Mai 2006 beim
bisherigen Arbeitgeber bei. Seither geht er stundenweise einer Beschäftigung
als Limousinenchauffeur nach (vgl. Bericht der Frau Dr. med. B.________ vom 1.
Oktober 2007). Mit Blick auf die besondere Problematik bei erheblicher
unfallbedingter Vorschädigung der HWS rechtfertigt es sich auch hier, die sich
aus dem Zusammenwirken der letzten drei Unfälle (vom 17. Februar und 19.
Oktober 2003 sowie 9. November 2005) ergebende erhebliche Arbeitsunfähigkeit im
Rahmen der vorliegenden Adäquanzprüfung als massgebend anzusehen, zumal der
Versicherte, wie sich aus den Akten ergibt, stets ernsthafte Anstrengungen
unternommen hat, im Arbeitsprozess zu verbleiben. Der Umstand, dass der
Beschwerdeführer anlässlich der im Universitätsspital Y.________ im März 2005
durchgeführten Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit gemäss Bericht
vom 2. Juni 2005 eine konkrete arbeitsbezogene Rehabilitation mit der
Begründung abgelehnt hatte, es gehe im primär darum, vorab mittels
therapeutischer Ansätze eine Reduktion der Schmerzen und eine Verbesserung der
Lebensqualität zu erreichen, während eine Steigerung der körperlichen
Leistungs- und Arbeitsfähigkeit aktuell nicht im Vordergrund stehe, vermag
daran nichts zu ändern, hoffte er im damaligen Zeitpunkt doch noch, unter
Zuhilfenahme geeigneter Heilbehandlungsmassnahmen wieder vollumfänglich genesen
und zu 100 % in seine angestammte Tätigkeit zurückkehren zu können.
6.3.5 Zu verneinen - und vom Beschwerdeführer denn auch nicht dargetan - ist
schliesslich klarerweise die Existenz einer ärztlichen Fehlbehandlung (BGE 134
V 109 E. 10.2.5 S. 129).

6.4 Zusammenfassend sind fünf der relevanten Kriterien gegeben. Dies genügt für
die Bejahung der Adäquanz des Kausalzusammenhangs (vgl. E. 6.3 hievor), sodass
die Frage, ob eines oder mehrere davon in ausgeprägter Weise vorliegen, keiner
abschliessenden Beurteilung bedarf. Da die somit als unfallbedingt zu
qualifizierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen über Ende Februar 2006
hinaus anhielten, hat die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Unrecht auf
dieses Datum hin eingestellt.

7.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 4 lit. a BGG). Die
Gerichtskosten sind der Beschwerdegegnerin als der unterliegenden Partei
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
des Kantons Zürich vom 30. April 2008 und der Einspracheentscheid der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt vom 10. Mai 2006 werden aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer auch nach dem 28. Februar 2006
Anspruch auf Versicherungsleistungen hat.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.

4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen
Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, der CSS Versicherung AG und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 19. Dezember 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Fleischanderl