Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.475/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_475/2008

Urteil vom 8. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
O.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft
vom 14. März 2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 14.
März 2008,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr
auch das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil 1C_380/2007 vom 19. Mai
2008 mit weiteren Hinweisen),

dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid eingehend dargelegt hat,
weshalb in Anwendung der Rechtsprechung (BGE 131 V 49 ff., 130 V 352 ff. und
398 ff.) eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche
in der Regel keine zu einer Invalidität führende Einschränkung der
Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken vermag, und die
Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Abweichung von diesem Grundsatz - eine
Verneinung der zumutbaren Willensanstrengung zur Überwindung der Schmerzstörung
bzw. ihrer Folgen - beim Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der
medizinischen Unterlagen nicht gegeben sind, wobei der nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs ermittelte und vom Versicherten nicht
bestrittene Invaliditätsgrad lediglich 31 % beträgt,

dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 10. Juni 2008 mit diesen
entscheidenden Erwägungen der Vorinstanz nicht in hinreichender Weise
auseinandersetzt, indem er namentlich weder rügt noch aufzeigt, inwiefern die
Vorinstanz eine Rechtsverletzung bzw. eine qualifiziert fehlerhafte
Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG begangen haben sollte,
woran auch die in unsubstanziierter Weise vorgebrachten Einwendungen bezüglich
des ABI-Gutachtens nichts ändern,

dass somit kein gültiges Rechtsmittel vorliegt,

dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die
Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1
und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
-
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
-
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
-
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Sozialversicherungsrecht, der Ausgleichskasse Grosshandel + Transithandel und
dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 8. August 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz