Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.473/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_473/2008

Urteil vom 26. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Bundesrichterin Leuzinger,
Gerichtsschreiber Grünvogel.

Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,

gegen

Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom
25. März 2008.

Nach Einsicht
in die mit Eingabe vom 30. Mai 2008 (Poststempel) verbesserte Beschwerde gegen
den Beschluss des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. März 2008,
worin das Gesuch von R.________ um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen
wurde,
in die Zwischenverfügung vom 15. September 2008, mit welcher das Bundesgericht
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das
letztinstanzliche Verfahren abgelehnt hatte,
in die weiteren Prozessakten,

in Erwägung,
dass der prozessuale Antrag auf mündliche Parteiverhandlung gemäss Art. 57 BGG
nicht näher begründet ist, darauf nicht in allen Fällen ein Rechtsanspruch
besteht (siehe die zu Art. 112 OG und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ergangene, unter der
Herrschaft von Art. 57 BGG fortzuführende Rechtsprechung: statt vieler BGE 125
V 37 E. 3; Urteil 4A.5/2002 vom 22. Januar 2003, E. 2; siehe sodann Botschaft
zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 S.
4302) und nicht einsichtig ist, inwieweit eine solche zur Klärung der im
vorliegenden Verfahren sich stellenden Rechtsfragen dienen könnte, weshalb
dieses Gesuch abzulehnen ist,
dass Feststellungsanträge gegenüber rechtsgestaltenden oder
leistungsverpflichtenden Verfügungen grundsätzlich subsidiär sind (vgl. BGE 114
II 253 E. 2a S. 255, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2C.5/1999 vom 3.
Juli 2003, E. 4.2),
dass deshalb auf die nebst dem Begehren um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung im kantonalen Gerichtsverfahren gestellten Feststellungsanträge
nicht einzutreten ist, die darin aufgeworfenen Rechtsfragen indessen von der
Prüfung der Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Urteils umschlossen sind,
dass eine Beschwerde führende Person gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 61
lit. f ATSG Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung nur dann hat, wenn dies
zur Wahrung ihrer Rechte u.a. auch sachlich geboten, also notwendig ist, wobei
sich dies nach den Umständen des konkreten Einzelfalls beurteilt (BGE 130 I 180
E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; 125 V 32 E. 4b; 103 V 47; Urteil 9C_167/2007 vom
21. Juli 2007, E.3),
dass die unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren und vor dem
Versicherungsgericht des Kantons Aargau den patentierten Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälten vorbehalten ist (BGE 132 V 200 E. 5.1 S. 262 f.; vgl. Schreiben
des Versicherungsgerichts vom 4. Dezember 2007),

dass es allerdings einer rechtsuchenden Person unbenommen ist, sich durch eine
andere handlungsfähige Person vertreten zu lassen, diesfalls indessen eine
Entschädigung des Vertreters durch das Gericht aus dem Anspruch auf
unentgeltliche Verbeiständung von vorneherein entfällt (Urteil 8C_381/2008 vom
10. Juni 2008),
dass die vom Beschwerdeführer angerufenen weiteren Bestimmungen in der BV, der
EMRK und im Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und
politische Rechte (SR 0.103.2) keinen weitergehenden Anspruch begründen,
dass der Versicherte seine Einwände im kantonalen Beschwerdeverfahren in der
durch B.________ verfassten Schrift hinreichend klar zum Ausdruck gebracht
hatte,
dass das kantonale Gericht überdies für den weiteren Verfahrensfortgang
angesichts der von ihm korrekt erfassten und gewürdigten gesamten Umstände
davon ausgehen durfte, es bedürfe auch hierfür keiner anwaltlichen
Verbeiständung,
dass daher das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Verbeiständung nicht nur, soweit es die Vertretung durch B.________ betraf,
sondern auch soweit es die Beigabe eines unentgeltlichen Beistands für das
weitere Verfahren mitumfasste, zu Recht abgewiesen wurde,
dass die Angelegenheit im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG
zu erledigen ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG
kostenpflichtig wird,
erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der IV-Stelle des Kantons Aargau und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 26. November 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Grünvogel