Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.472/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_472/2008

Urteil vom 29. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
I.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Stadt Zürich Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Helvetiaplatz, 8004
Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Zusatzleistungen zur AHV/IV,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 24. April 2008.

Nach Einsicht

in die als "bundesrechtliche" bzw. "staatsrechtliche Beschwerde" bezeichnete
Eingabe des I.________ vom 10. Juni 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des
Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. April 2008 und das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,

in die Mitteilung des Bundesgerichts an I.________ vom 11. Juni 2008, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrag und
Begründung nicht zu erfüllen scheint und eine Verbesserung nur innert der
Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von I.________ dem Bundesgericht am 19. Juni 2008
(Poststempel) zugesandte Eingabe,

in den von I.________ am 3. bzw. 6. August 2008 eingereichten Erhebungsbogen
für die unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,

dass bei den Eingaben vom 10. und 19. Juni 2008 die Voraussetzungen nach Art.
82 ff. BGG für die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an sich
erfüllt sind, weshalb sie als solche und nicht - wie der Beschwerdeführer
sinngemäss anzunehmen scheint - als (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde
entgegenzunehmen sind (Art. 113 BGG),

dass für das Rechtsmittel der Beschwerde die gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG
vorgeschriebenen Gültigkeitserfordernisse erfüllt sein müssen, wonach die
Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel zu enthalten haben, wobei im Rahmen der Begründung in gedrängter
Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt; die
Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich
ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird
(vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren
Hinweisen),
dass bei der Anfechtung eines Entscheides, der sich - wie vorliegend (soweit
streitig) - insbesondere auf kantonales bzw. kommunales Recht stützt resp. in
dem allenfalls eine Verletzung von Grundrechten in Frage steht, die Überprüfung
durch das Bundesgericht nur insofern erfolgen kann, als eine entsprechende Rüge
in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 95 und 106
Abs. 2 BGG; vgl. statt vieler das zur Publikation in BGE 134 X bestimmte Urteil
vom 19. Mai 2008, 1C_380/2007),

dass die Eingaben des Beschwerdeführers den vorerwähnten Anforderungen
insbesondere mit Bezug auf einen rechtsgenüglichen Antrag sowie die Begründung
und den hinreichend substanziierten Rügen offensichtlich nicht gerecht werden,
woran die blossen Verweisungen auf die vorinstanzliche Beschwerde und die - in
unsubstanziierter Weise vorgetragenen - Hinweise u.a. auf die Verletzung des
Willkür- und des Diskriminierungsverbots nichts ändern,

dass mithin kein gültiges Rechtsmittel vorliegt, obwohl das Bundesgericht den
Beschwerdeführer auf die Formerfordernisse einer Beschwerde in der Mitteilung
vom 11. Juni 2008 noch eigens hingewiesen hatte,

dass deshalb die offensichtlich unzulässige Beschwerde in Anwendung von Art.
108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt wird und das Begehren um unentgeltliche
Verbeiständung abzuweisen ist, weil das Verfahren von Anfang an aussichtslos
war (Art. 64 Abs. 1-3 BGG),

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, von der Erhebung von
Gerichtskosten abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), weshalb sich das Begehren
um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos erweist,

erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich, dem Bezirksrat Zürich, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der
Direktion für Soziales und Sicherheit des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz