Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.471/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_471/2008

Urteil vom 25. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.

Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Baur, Bahnhofstrasse 55, 8600 Dübendorf,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 21. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 8. März 2005 stellte die Schweizerische
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15.
August 2003 des 1960 geborenen M.________ erbrachten Versicherungsleistungen
auf den 31. März 2005 ein. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest
(Einspracheentscheid vom 25. April 2007).

B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene
Beschwerde ab (Entscheid vom 21. April 2008).

C.
M.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
mit dem Antrag, die SUVA sei zu verpflichten, ihm mit Wirkung ab 1. April 2005
eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 30 %
auszurichten.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG
erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106
Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung
abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist
die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht
eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen,
wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die
Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur
insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über einzelne
Leistungsarten der Unfallversicherung (Art. 10 Abs. 1 UVG [zweckmässige
Heilbehandlung], Art. 16 Abs. 1 UVG [Taggeld], Art. 18 Abs. 1 UVG
[Invalidenrente]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 129 V
177 E. 3.1 S. 181 mit Hinweisen) und zur im Weiteren erforderlichen Adäquanz
des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181 mit
Hinweisen) sowie bei psychischen Unfallfolgen im Besonderen (BGE 115 V 133)
richtig dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zum Beweiswert und zur
Beweiswürdigung medizinischer Berichte und Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S.
352 mit Hinweis). Darauf wird verwiesen.

3.
3.1 Die Vorinstanz hat nach umfassender Würdigung der medizinischen Aktenlage
in allen Teilen überzeugend dargelegt, dass die SUVA ihre Leistungspflicht ab
31. März 2005 zu Recht verneint hat, weil sich die somatischen Leiden nicht
mehr auf den Unfall vom 15. August 2003 zurückführen lassen und es an der
Adäquanz des geltend gemachten psychischen Gesundheitsschadens fehlt.

3.2 Die in der Beschwerde vorgebrachten Einwände vermögen an diesem Ergebnis
nichts zu ändern. Soweit darin die bereits im vorinstanzlichen Verfahren
entkräfteten Rügen wiederholt werden, kann auf die zutreffenden Erwägungen im
angefochtenen Gerichtsentscheid verwiesen werden. Der Versicherte lässt zudem
unter Hinweis auf die Schreiben des Dr. med. H.________, Spezialarzt FMH für
Chirurgie, Wirbelsäulenleiden, Schleudertrauma und orthopädische Traumatologie,
vom 1. April 2008 und des Dr. med. S._________, Spezialarzt FMH für Innere
Medizin und Rheumatologie, vom 9. Mai 2008 sowie die Bestätigungen zweier
Krankenversicherungen geltend machen, er sei bis zum Unfall weder auf Grund von
Rückenbeschwerden behandelt noch deswegen arbeitsunfähig gewesen, weshalb der
"lumbale Gesundheitsschaden", namentlich die Diskushernie, unfallbedingt sei.
Damit begründet er seine abweichende Meinung in Bezug auf sein Rückenleiden
allein mit der Beweisregel "post hoc, ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 E. 2b/bb
S. 341 f.). Diese Beweisregel beinhaltet eine natürliche Vermutung dahingehend,
dass nach einem Unfall aufgetretene Beschwerden dauerhaft auf unfallbedingte
Ursachen zurückzuführen sind, wenn eine vorbestehende Erkrankung bis zum
Unfallereignis schmerzfrei war. Eine derartige natürliche Vermutung entspricht
weder den anerkannten unfallmedizinischen Erkenntnissen über Verlauf und
Symptomatik von degenerativen Wirbelsäulenerkrankungen noch denjenigen über die
zeitlichen Folgen von unfallbedingten Einwirkungen auf die Wirbelsäule, sofern
das versicherte Ereignis keine strukturellen Läsionen an der Wirbelsäule und
namentlich keine Wirbelkörperfraktur verursachte (vgl. Bär/Kiener, Prellung,
Verstauchung oder Zerrung der Wirbelsäule, in: Medizinische Mitteilungen der
SUVA Nr. 67 von Dezember 1994, S. 45 ff.; Debrunner/Ramseier, Die Begutachtung
von Rückenschäden in der schweizerischen sozialen Unfallversicherung, Bern
1990, S. 52; Morscher/ Chapchal, Schäden des Stütz- und Bewegungsapparates nach
Unfällen, in: Baur/Nigst, Versicherungsmedizin, 2. Auflage, Bern 1985, S. 192).
Diese natürliche Vermutung ist daher unfallmedizinisch nicht haltbar und
dementsprechend beweisrechtlich nicht zulässig. Die Schreiben der Dres. med.
H.________ (vom 1. April 2008) und S.________ (vom 9. Mai 2008) stützen
allerdings die Meinung des Versicherten nicht. Dr. med. H.________ gibt an,
dass die Pseudospondylolisthesis L3/L4 den Hauptgrund für die invalidisierenden
Beschwerden darstelle, und Dr. med. S.________ geht davon aus, dass die
Pseudospondylolisthesis L3/L4 vorbestehend war, dass also - zusammenfassend -
der (allenfalls) invalidisierende Gesundheitsschaden nicht unfallbedingt sei.
Soweit im Übrigen Dr. med. S.________ die mediale Diskushernie L5/S1 - ohne
weitere Begründung - "mit grosser Wahrscheinlichkeit" auf das Unfallereignis
zurückführt, ist seine Angabe aus obgenannten Gründen nicht beweistauglich.
Damit kann offen bleiben, ob die beiden Berichte der Dres. med. H.________ und
S.________ im Rahmen der Kognition nach Art. 97 Abs. 2 BGG als unzulässige
Noven im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG zu gelten haben (vgl. Urteil 8C_260/2007
vom 31. Oktober 2007). Auch aus den übrigen medizinischen Unterlagen,
insbesondere aus den vom Beschwerdeführer erwähnten Berichten des Dr. med.
T.________, Konsiliararzt Interventionelle Schmerztherapie, Rehaklinik
X.________, vom 22. Dezember 2003, des Psychiatrie-Zentrums Y.________ vom 3.
Mai 2004 und des SUVA-Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 2. September 2004,
lässt sich nichts Abweichendes ableiten.
Zu Recht unbestritten geblieben ist schliesslich die mangelnde adäquate
Kausalität bezüglich der psychischen Leiden.

4.
Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach
Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, insbesondere ohne Durchführung eines
Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, erledigt.

5.
Mit Blick auf diesen Ausgang des Prozesses sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Berger Götz