Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.46/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_46/2008

Urteil vom 3. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Krähenbühl.

Parteien
J.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Stephan Bläsi,
Falknerstrasse 26,

4001 Basel,
gegen

Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Willy Fraefel, Pelikanweg 2,
4054 Basel.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom
21. November 2007.

Sachverhalt:

A.
J.________ (Jg. 1957) rutschte am 25. August 2002 zu Hause auf einem nassen
Fussboden aus und zog sich dabei Frakturen des rechten Schienbeins und der
rechten Wade zu. Die Basler Versicherungs-Gesellschaft (nachstehend: Basler)
kam für die Heilbehandlung auf und richtete Taggelder aus. Mit Verfügung vom
24. Januar 2007 eröffnete sie dem Versicherten, er werde ab 1. April 2007 eine
Invalidenrente auf Grund einer 29%igen Erwerbsunfähigkeit sowie eine
Entschädigung für eine 20%ige Integritätseinbusse erhalten. Dies bestätigte sie
mit Einspracheentscheid vom 10. Mai 2007.

B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht
Basel-Stadt mit Entscheid vom 21. November 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt J.________ beantragen, die Basler sei zu verpflichten,
"die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern und Übernahme der
Heilungskosten rückwirkend und künftig zu erbringen". Eventualiter stellt er
das Begehren, es sei festzustellen, dass die Beschwerden am rechten Knie
unfallkausal sind, und die Sache zwecks neuer Bemessung des Invaliditätsgrades
und der Integritätsentschädigung an die Basler zurückzuweisen; diese sei im
Zweifelsfall anzuhalten, bei einer geeigneten und neutralen Stelle ein weiteres
Gutachten einzuholen.

Die Basler lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen. Das Bundesamt für
Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Am 29. April 2008 reicht J.________ medizinische Unterlagen nach, welche im
Zusammenhang mit gegenüber der Deutschen Rentenversicherung geltend gemachten
Leistungsansprüchen stehen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Im
Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der
Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht - anders als in den
übrigen Sozialversicherungsbereichen (Art. 97 Abs. 1 BGG) - nicht an die
vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art.
97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

1.2 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente
noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus
einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde
mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen
(vgl. BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ist die
Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten
(Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden. Neue Tatsachen und Beweismittel
dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz
dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer über den 31. März 2007
hinaus weiterhin Anspruch auf Taggelder und Heilbehandlung hat (vgl.
nachstehende E. 3). Ist dies zu verneinen, würde sich auf Grund der in der
Beschwerdeschrift gestellten Anträge die Frage stellen, ob die Bemessung der
zugesprochenen Invalidenrente und die Höhe der Integritätsentschädigung einer
letztinstanzlichen Überprüfung standhält (vgl. nachstehende E. 4).

2.2 Die für eine Beurteilung der zur Diskussion stehenden Leistungsansprüche
massgebenden Rechtsgrundlagen hat das kantonale Gericht zutreffend dargelegt.
Darauf wird verwiesen. Es betrifft dies namentlich die gesetzlichen
Bestimmungen über den nach der Rechtsprechung für einen Leistungsanspruch
gegenüber der obligatorischen Unfallversicherung erforderlichen natürlichen und
adäquaten Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und eingetretenem Schaden
(BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181 mit Hinweisen) mit den sich dabei
stellenden Beweisfragen. Richtig sind auch die Ausführungen über die bei der
Würdigung medizinischer Berichte zu beachtenden Grundsätze (BGE 125 V 351 E. 3a
S. 352).

3.
Die Basler ging in ihrer Verfügung vom 24. Januar 2007 davon aus, dass dem
Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht die Ausübung einer angepassten,
mittelschweren Tätigkeit im Umfang von 100 % zumutbar wäre. Dabei sollte es ihm
laut den der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik für das Jahr
2004 entnommenen Daten möglich sein, trotz seiner Behinderung einen Verdienst
von jährlich Fr. 75'215.- (Invalideneinkommen) zu erzielen. Daraus ergibt sich
verglichen mit dem ohne gesundheitliche Beeinträchtigung mutmasslich
realisierbaren Gehalt von jährlich Fr. 105'714.- (Valideneinkommen) ein
Invaliditätsgrad von gerundet 29 %. Dieser Betrachtungsweise schloss sich das
kantonale Gericht in seinem Entscheid vom 21. November 2007 an.

3.1 Zur Bestimmung der nach dem Unfall vom 25. August 2002 verbliebenen
Gesundheitsschäden und des restlichen Leistungsvermögens stützten sich die
Basler und die Vorinstanz in erster Linie auf ein fachorthopädisches Gutachten
der Kliniken X.________, vom 4. November 2006. Wie das kantonale Gericht im
angefochtenen Entscheid einlässlich dargelegt hat, erfüllt diese Expertise die
Anforderungen, die rechtsprechungsgemäss an eine medizinische Expertise zu
stellen sind, damit sie als beweistauglich gelten kann (vgl. BGE 125 V 351 E.
3a S. 352).
3.1.1 Im Zeitpunkt, auf welchen hin die Basler die umstrittene
Leistungseinstellung verfügte (31. März 2007), lagen nebst lumbalen
Rückenschmerzen noch Beschwerden im rechten Unterschenkel und im rechten Knie
vor. Nicht mehr streitig ist, dass zwischen Rückenschmerzen und versichertem
Unfallereignis vom 25. August 2002 kein relevanter Kausalzusammenhang besteht.
Soweit in der Beschwerdeschrift ausdrücklich die Feststellung verlangt wird,
dass die Kniebeschwerden unfallkausal seien, ist mit der Vorinstanz zunächst
festzuhalten, dass die von den Ärzten der Kliniken X.________ im Gutachten vom
4. November 2006 attestierte Arbeitsfähigkeit auf einer unter
Mitberücksichtigung der vom rechten Knie ausgehenden Beeinträchtigung erfolgten
Einschätzung beruht. Für die Bemessung der Invalidität war daher eine
abschliessende Klärung der Unfallkausalität dieser Behinderung insofern nicht
mehr nötig, als auch eine ausdrückliche Anerkennung des Knieleidens als
Unfallfolge keine Verminderung der für mittelschwere körperliche Tätigkeiten
als uneingeschränkt zumutbar bezeichneten Leistungserbringung nach sich gezogen
hätte. Von Bedeutung könnte die auf die Beschwerden am rechten Knie bezogene
Kausalitätsfrage lediglich insoweit sein, als es um die Frage nach der
Zulässigkeit der verfügten Ablehnung eines weiteren Anspruchs auf
Heilbehandlung geht, wobei im Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Einstellungsverfügung allerdings konkret gar keine das rechte Knie betreffende
medizinische Massnahmen zur Diskussion standen. Dessen ungeachtet hat das
kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid aufgezeigt, weshalb es - der
Auffassung der Gutachter der Kliniken X.________ folgend - das Knieleiden nicht
als unfallkausal betrachtet hat. Insbesondere liegt auch eine Begründung dafür
vor, weshalb es sich weder von der Expertise des Center S.________, vom 26.
November 2005 noch von den verschiedenen Berichten des Schmerzzentrums
Y.________ zu einer andern Betrachtungsweise führen liess. Die pauschal
gehaltene Kritik in der Beschwerdeschrift setzt sich kaum mit den von der
Vorinstanz angeführten Argumenten auseinander und zeigt auch nicht
differenziert Äusserungen der beiden letztgenannten Institutionen auf, welche
der vorinstanzlich bestätigten Beurteilung der Basler entgegenstehen würden.
3.1.2 Auf Grund des erwähnten Gutachtens der Kliniken X.________ vom 4.
November 2006 gelangte die Vorinstanz wie zuvor schon die Basler zum Schluss,
dass zwar die Indikation zu einer Korrekturoperation der
Aussenrotationsfehlstellung des rechten Unterschenkels gegeben sei, dass aber -
abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer einer solchen bisher aus
nachvollziehbaren Gründen eher ablehnend gegenüberstand - nicht ersichtlich
sei, wie ein solcher Eingriff die Arbeitsfähigkeit namhaft sollte verbessern
können, zumal für eine mittelschwere Tätigkeit bereits eine uneingeschränkte
Einsatzmöglichkeit erreicht worden sei. Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG zu verstehen ist, hat das
Bundesgericht in BGE 134 V 109 klargestellt und dabei mit Blick darauf, dass
die soziale Unfallversicherung ihrer Konzeption nach auf erwerbstätige Personen
ausgerichtet ist, insbesondere festgehalten, dass dies nach Massgabe der zu
erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit
unfallbedingt beeinträchtigt, zu beurteilen ist; der vom Gesetzgeber verwendete
Begriff 'namhaft' zeige, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende
Besserung ins Gewicht fallen müsse und unbedeutende Verbesserungen nicht
genügten (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund
ist die vorinstanzliche Annahme, wonach der medizinische Endzustand gemäss Art.
19 Abs. 1 UVG erreicht worden sei, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer
begründet seine dagegen erhobenen Einwände einzig mit dem Hinweis auf vom
Gutachten der Kliniken X.________ abweichende 'andere aktenkundige Meinungen
und Feststellungen' 'verschiedener Fachstellen und Fachpersonen'. Auch in
diesem Zusammenhang unterlässt er es, einschlägige Fundstellen zu bezeichnen,
und erwähnt konkret nur die Ärzte des Schmerzzentrums Y.________, ohne indessen
aufzuzeigen, inwiefern deren angeblich abweichende Auffassung die von der
Basler und auch vom kantonalen Gericht aus dem Gutachten der Kliniken
X.________ gezogenen Schlüsse in Frage stellen könnte. Eine Durchsicht der vom
Schmerzzentrum Y.________ stammenden medizinischen Unterlagen fördert
jedenfalls keine eindeutigen Anhaltspunkte zu Tage, welche ernsthafte Zweifel
an der Zuverlässigkeit des Gutachtens der Experten der Kliniken X.________ vom
4. November 2006 und den gestützt darauf von den Vorinstanzen getroffenen
Feststellungen aufkommen lassen könnten. Dass den Aussagen der Ärzte des
Schmerzzentrums Y.________ entscheidende Bedeutung zukommen würde - was von der
Basler in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 mit Recht in Abrede gestellt
wird -, kann unter diesen Umständen nicht gesagt werden. Die Vorbringen in der
Beschwerdeschrift sind demnach nicht geeignet, im Rahmen einer
letztinstanzlichen richterlichen Überprüfung eine Änderung des angefochtenen
Entscheids zu begründen.

3.2 Angesichts der in medizinischer Hinsicht gut dokumentierten Aktenlage,
welche eine zuverlässige Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche
ermöglicht, ist auch von der beantragten Einholung eines zusätzlichen
Gutachtens abzusehen. Bei den vom Beschwerdeführer am 29. April 2008
nachträglich eingereichten Dokumenten handelt es sich um ärztliche Berichte,
die - mit Ausnahme eines Attests des Dr. med. B.________, vom 3. April 2008 -
bereits im Herbst 2006 und damit schon vor Erlass der Verfügung der Basler vom
24. Januar 2007 existierten und zu deren Beibringung nicht erst der kantonale
Entscheid vom 21. November 2007 Anlass gab. Sie sind daher auf Grund von Art.
99 Abs. 1 BGG als unzulässige Beweismittel zu qualifizieren (E. 1.2 hievor).
Abgesehen davon wären sie ohnehin nicht geeignet, Aufschlüsse zur Zulässigkeit
des mehre Monate nach ihrer Erstellung erfolgten Fallabschlusses durch die
Basler zu vermitteln. Dasselbe gilt für das Zeugnis des Dr. med. B.________,
welcher sich weder mit der Unfallkausalität des Knieleidens noch mit dem
Zeitpunkt des vom Unfallversicherer vorgenommenen Fallabschlusses befasst.

3.3 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Einstellung der Taggeldleistungen
auf den 31. März 2007 nicht zu beanstanden. Auch auf weitere
Heilbehandlungsmassnahmen besteht grundsätzlich kein Anspruch, wobei davon
Vormerk zu nehmen ist, dass sich die Basler in ihrer Verfügung vom 24. Januar
2007 immerhin bereit erklärt hat, trotz Rentenzusprache noch für die im
Gutachten der Kliniken X.________ vom 4. November 2006 als weiterhin sinnvoll
bezeichnete Physiotherapie oder eine medizinische Trainingstherapie, für die
Versorgung mit orthopädischem Schuhwerk und für Kompressionsstrümpfe
aufzukommen. Dabei handelt es sich um Vorkehren, welche der Erhaltung der
bestehenden Erwerbsfähigkeit, nicht aber einer Steigerung derselben dienen. Als
solche stehen auch sie dem angefochtenen Fallabschluss nicht entgegen.

4.
Was die beantragte Zusprechung einer höheren Invalidenrente und einer höheren
Integritätsentschädigung anbelangt, ist - wie die Basler in ihrer
Beschwerdeantwort vom 5. März 2008 mit Recht einwendet - festzustellen, dass
bezüglich der Bemessung dieser Leistungen jegliche Begründung fehlt und daher
auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1.2 hievor).

5.
Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer
als unterliegender Partei zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Krähenbühl