Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.468/2008
Zurück zum Index I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008
Retour à l'indice I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2008


Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_468/2008

Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
M.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Alfred Dätwyler, Bielstrasse
3, 4500 Solothurn,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 5. Mai 2008.

Sachverhalt:

A.
Die 1960 geborene M.________ war als Mitarbeiterin des Reinigungsservice
X.________ bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die
Folgen von Unfällen versichert, als sie am 4. August 1993 in Albanien Opfer
eines Auffahrunfalles wurde. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht für die
Folgen dieses Ereignisses. Die Versicherte konnte ihre angestammte Tätigkeit im
Verlaufe des ersten Halbjahres 1994 wieder vollumfänglich aufnehmen.

M.________ war weiterhin bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert,
als sie am 9. Mai 1994 in Burgdorf erneut Opfer eines Auffahrunfalles wurde.
Auch für diesen Unfall anerkannte die Versicherung ihre Leistungspflicht. Die
Versicherte konnte ihre angestammte Tätigkeit am 6. Juli 1994 wieder
vollumfänglich aufnehmen.

Am 20. November 1997 wurde M.________, welche nunmehr als Mitarbeiterin der
Firma Y.________ bei der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert war, in
Solothurn Opfer eines dritten Verkehrsunfalles. Auch für dieses Ereignis
anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht. Die Versicherte konnte ihre
angestammte Tätigkeit am 21. Dezember 1997 wieder voll aufnehmen.

Die Versicherte, nunmehr als Produktionsmitarbeiterin der Firma Z.________ bei
der SUVA gegen die Folgen von Unfällen versichert, fiel am 13. August 2005
aufgrund eines Schwindelanfalles von einem Stuhl. Wenige Wochen später, am 8.
September 2005, verursachte sie wegen eines Schwindelanfalles mit ihrem Auto
einen Selbstunfall und verletzte sich an der Schulter. Auch für diese beiden
Ereignisse anerkannte die SUVA ihre Leistungspflicht. Mit Verfügung vom 16.
Dezember 2005 setzte die SUVA die Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auf 50 %
fest; mit Verfügung vom 16. Februar 2007 stellte die Versicherung ihre
Leistungen per 12. März 2007 vollständig ein, da die über dieses Datum hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat kausal durch eines der
Unfallereignisse verursacht worden seien. Die gegen diese beiden Verfügungen
erhobenen Einsprachen wies die SUVA mit Entscheid vom 8. Oktober 2007 ab.

B.
Die von M.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht
des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 5. Mai 2008 ab.

C.
Mit Beschwerde beantragt M.________ Folgendes:
"1.Das Urteil des Versicherungsgerichtes des Kantons Solothurn vom 5. Mai 2008
sei aufzuheben.
2.Die Akten seien an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme eines poly-, bzw.
interdisziplinären Gutachtens zurückzuweisen.
3.Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin mit
Wirkung ab 1. Januar 2006 bzw. ab 13. März 2007 weiterhin Taggelder und
Heilbehandlungskosten zukommen zu lassen.
4.Eventuell: Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Erwerbsunfähigkeitsrente sowie eine Integritätsentschädigung zukommen zu
lassen.
5.Unter Kosten- und Entschädigungsfolge."
D. Während die SUVA auf Abweisung der Beschwerde schliesst, verzichtet das
Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt
grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles
oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 UVG). Der Unfallversicherer
haftet jedoch für einen Gesundheitsschaden nur insoweit, als dieser nicht nur
in einem natürlichen, sondern auch in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum
versicherten Ereignis steht (BGE 129 V 177 E. 3 S. 181). Dabei spielt die
Adäquanz als rechtliche Eingrenzung der sich aus dem natürlichen
Kausalzusammenhang ergebenden Haftung des Unfallversicherers im Bereich
organisch objektiv ausgewiesener Unfallfolgen praktisch keine Rolle, da sich
hier die adäquate weitgehend mit der natürlichen Kausalität deckt (BGE 134 V
109 E. 2 S. 111 f.; 127 V 102 E. 5b/bb S. 103). Objektivierbar sind
Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des
Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch
objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden,
wenn die erhobenen Befunde mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigt
wurden und die hiebei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich
anerkannt sind (Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2 mit zahlreichen
Hinweisen). Sind die geklagten Beschwerden natürlich unfallkausal, nicht aber
in diesem Sinne objektiv ausgewiesen, so ist bei der Beurteilung der Adäquanz
vom augenfälligen Geschehensablauf auszugehen, und es sind gegebenefalls
weitere unfallbezogene Kriterien einzubeziehen (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111
f.). Hat die versicherte Person einen Unfall erlitten, welcher die Anwendung
der Schleudertrauma-Rechtsprechung rechtfertigt, so sind hierbei die durch BGE
134 V 109 E. 10 S. 126 ff. präzisierten Kriterien massgebend. Ist diese
Rechtsprechung nicht anwendbar, so sind grundsätzlich die Adäquanzkriterien,
welche für psychische Fehlentwicklungen nach einem Unfall entwickelt wurden
(BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140), anzuwenden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111 f.;
vgl. auch Urteil 8C_583/2007 vom 10. Juni 2008, E. 2.2).

2.2 Mit Urteil vom 19. Februar 2008 (BGE 134 V 109) hat das Bundesgericht die
sog. Schleudertrauma-Praxis bei organisch nicht objektiv ausgewiesenen
Beschwerden präzisiert. Im genannten Urteil wurde zunächst der Grundsatz
bestätigt, dass der Fallabschluss und damit verbunden die Adäquanzprüfung im
Hinblick auf die Rentenleistungen in dem Zeitpunkt zu erfolgen hat, in dem von
der Weiterführung der medizinischen Massnahmen keine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes mehr zu erwarten ist (zitiertes Urteil, E. 4).
Hinsichtlich der Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und den geklagten, organisch nicht hinreichend nachweisbaren
Beschwerden wurde festgehalten, dass diese aufgrund einer eingehenden
medizinischen Abklärung zu erfolgen hat (zitiertes Urteil, E. 9.4 und 9.5).
Schliesslich wurden in E. 10 des zitierten Urteils die Kriterien, welche zur
Beurteilung der Adäquanz bei mittelschweren Unfällen (vgl. dazu insbesondere
SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]) dienen, neu gefasst. Der Katalog
der adäquanzrelevanten Kriterien lautet nunmehr:

-besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrück- lichkeit des
Unfalls;
-die Schwere oder besondere Art der erlittenen Verletzungen;
-fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung;
-erhebliche Beschwerden;
-ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich ver-
schlimmert;
-schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen;
-erhebliche Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen.

Weiterhin gilt, dass nicht in jedem Fall der Einbezug sämtlicher Kriterien in
die Gesamtwürdigung erforderlich ist. Je nach den konkreten Umständen kann für
die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs ein einziges Kriterium
genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt,
welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen oder sogar als
Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im
gesamten mittleren Bereich ein einziges Kriterium genügen, wenn es in besonders
ausgeprägter Weise erfüllt ist. Kommt keinem Einzelkriterium besonderes bzw.
ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen mehrere unfallbezogene Kriterien
herangezogen werden. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im
mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen
zuzuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in
gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wird.
Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur
Bejahung oder Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhangs (BGE 117 V 359 E. 6b
S. 367).

2.3 Hat die versicherte Person mehr als einen Unfall mit Schleudertrauma der
HWS oder gleichgestellter Verletzung erlitten, so ist die Adäquanz prinzipiell
für jeden Unfall gesondert zu beurteilen. In diesem Rahmen ist es nach der
Rechtsprechung jedoch nicht generell ausgeschlossen, die wiederholte
Betroffenheit desselben Körperteils bei der Adäquanzprüfung zu berücksichtigen.
Letzteres ist insbesondere dann denkbar, wenn die Auswirkungen der
verschiedenen Ereignisse auf gewisse Beschwerden und/oder auf Grad und Dauer
der Arbeitsunfähigkeit nicht von einander abgegrenzt werden können (SVR 2007 UV
Nr. 1 S. 1 [U 39/04], E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.
3.1 Dem Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2007 lagen zwei Verfügungen zu
Grunde: Einerseits jene vom 16. Dezember 2005, mit der die Taggeldleistungen
per 1. Januar 2006 reduziert wurden, andererseits jene vom 16. Februar 2007,
mit der jegliche Leistungen per 12. März 2007 eingestellt wurden. Die gegen
diese Verfügungen erhobenen Einsprachen und die Beschwerde an das kantonale
Gericht wurden abgewiesen. Aus dem Rechtsbegehren der vorliegenden Beschwerde
an das Bundesgericht geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob die
Versicherte gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 5. Mai 2008 auch insoweit
Beschwerde führen will, als damit zusätzlich ein Anspruch auf höhere
Taggeldleistungen in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis 12. März 2007 verneint
wurde. Wie es sich damit verhält, kann jedoch offenbleiben, da die Beschwerde
betreffend der Höhe der Taggeldleistungen keine Begründung enthält (vgl. Art.
42 Abs. 2 BGG) und aus diesem Grund nicht auf eine diesbezügliche Rüge
eingetreten werden könnte.

3.2 Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die über den 12. März 2007 hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden noch adäquat kausal durch einen der
versicherten Unfälle verursacht worden sind.

4.
Die Beschwerdeführerin verursachte am 8. September 2005 mit ihrem Personenwagen
einen Selbstunfall und verletzte sich an der Schulter. Es ist allerdings zu
Recht allseits unbestritten, dass dieses Ereignis zu keiner Veränderung der
vorbestehenden Beschwerden geführt hat. Gemäss den Ausführungen des SUVA-Arztes
Dr. med. S.________ vom 29. September 2005 war die betroffene Schulter bereits
im Untersuchungszeitpunkt völlig schmerzfrei und funktionell vollumfänglich
intakt. Somit bestand nach dem 12. März 2007 keine Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin mehr aufgrund des Ereignisses vom 8. September 2005.

5.
5.1 Die Versicherte macht sinngemäss geltend, die Instabilität im Bereich der
Halswirbelsäule (HWS) sei durch einen der versicherten Unfälle verursacht
worden. Aus den Akten ergibt sich, dass eine Instabilität im Segment C4/C5
erstmals am 28. Oktober 1993 im Spital I.________ diagnostiziert wurde. Bereits
am 8. Oktober 1993 war in der Klinik O.________ eine diskrete Protusion des
Anulus fibrosus im Segment C4/C5 und eine kleine Diskushernie im Segment C5/C6
festgestellt worden. Allein vom zeitlichen Ablauf her können diese
Veränderungen an der HWS nicht durch die späteren Unfallereignisse verursacht
worden sein, in Frage käme somit höchstens das Ereignis vom 4. August 1993. Es
entspricht jedoch einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des
Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen
degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur
ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in
Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet
werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine
Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie
(vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger
Arbeitsunfähigkeit auftreten (RKUV 2000 Nr. U 379 S. 192 E. 2a [U 138/99] mit
Hinweis auf das Urteil U 159/95 vom 26. August 1996, E. 1b). Das Ereignis vom
4. August 1993 war indessen nicht von solch besonderer Schwere, dass die
Bandscheibenveränderungen als unfallbedingt anzusehen wären.

5.2 Es ist denkbar, dass eines oder mehrere der Unfallereignisse die
vorbestehenden Wirbelsäuleschäden verschlimmert haben. Die Unfallversicherung
hätte diesfalls Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall
stehende Schmerzsyndrom zu erbringen (RKUV 2000 Nr. U 378 S. 191 [U 149/99]).
Allerdings kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen
Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden,
wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch
ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression abheben muss; eine
traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes
an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens
aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (Urteil des Eidg.
Versicherungsgerichts U 354/04 vom 11. April 2005, E. 2.2, mit Hinweisen). Eine
solche sich von der altersüblichen Progression abhebende richtunggebende
Verschlimmerung ist vorliegend nicht ausgewiesen; auch auf den Bericht des Dr.
med. F.________ vom 17. März 2008 trifft dies nicht zu, so dass offenbleiben
kann, ob dieser als Beweismittel zulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG). Somit
ist davon auszugehen, dass die über den 12. März 2007 geklagten Beschwerden,
insoweit sie sich durch die bildgebend nachgewiesenen Veränderungen der HWS
erklären lassen, nicht natürlich kausal durch eines der Unfallereignisse
verursacht wurden.

5.3 Das kantonale Gericht kam in ausführlicher Würdigung der medizinischen
Akten zum Schluss, dass auch die weiteren, aufgrund der bildgebenden Befunde
nicht hinreichend erklärbaren Beschwerden der Versicherten nicht natürlich
kausal durch die Unfälle verursacht worden sind. Die Beschwerdeführerin macht
geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt diesbezüglich unrichtig
festgestellt und beantragt eine polydisziplinäre Begutachtung. Die Frage, ob
die über den 12. März 2007 hinaus anhaltend geklagten, organisch nicht
hinreichen nachweisbaren Beschwerden noch in einem natürlichen
Kausalzusammenhang zu mindestens einem der Unfallereignisse standen, braucht
jedoch nicht weiter untersucht zu werden, da - wie nachstehende Prüfung ergibt
- ein allfälliger Kausalzusammenhang jedenfalls nicht adäquat und damit nicht
rechtsgenüglich wäre (vgl. zur Zulässigkeit dieser Vorgehensweise: Urteil 8C_42
/2007 vom 14. April 2008, E. 2 mit weiteren Hinweisen). Offenbleiben kann, ob
die Versicherte am 13. August 2005 tatsächlich ein Schleudertrauma oder eine
dem Schleudertrauma äquivalente Verletzung erlitten hat, da selbst eine Prüfung
der Adäquanz nach der "Schleudertrauma-Praxis" negativ ausfällt.

6.
6.1 Bezüglich der Adäquanz eines allfälligen Kausalzusammenhanges zwischen den
nach dem 12. März 2007 geltend gemachten Beschwerden und dem Ereignis vom 4.
August 1993 ist Folgendes festzuhalten:
6.1.1 Die Schwere des Unfalles ist auf Grund des augenfälligen
Geschehensablaufs mit den sich dabei entwickelnden Kräften zu beurteilen (SVR
2008 UV Nr. 8 S. 26, E. 5.3.1 [U 2/07]). Dabei werden einfache
Auffahrkollisionen auf ein haltendes Fahrzeug in der Regel als mittelschwerer
Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen betrachtet (RKUV 2005 Nr. U 549
S. 236 E. 5.1.2 S. 237 [U 380/04]). Die Umstände des Unfalles sind nicht genau
dokumentiert, gegenüber einem Vertreter der Beschwerdegegnerin gab die
Versicherte jedoch am 5. November 1993 zu Protokoll, dass der von ihrem Ehemann
gelenkte Personenwagen als letztes Fahrzeug einer langen Autokolonne auf einer
Hauptstrasse in Albanien stand, als plötzlich ein deutscher Personenwagen mit
ca. 30 km/h in das Heck ihres Fahrzeuges prallte. Die Stossstange und der
Auspuff ihres Autos wurden eingedrückt, der Sachschaden wurde auf ca. Fr.
2'300.- geschätzt. Das Fahrzeug war indessen weiterhin fahrtauglich, so dass
die Versicherte ihre Fahrt in die Schweiz fortsetzen konnte. Aufgrund dieser
Angaben ist das Ereignis als mittelschwer im Grenzbereich zu den leichten
Unfällen zu qualifizieren. Die Adäquanz eines Kausalzusammenhanges wäre somit
nur dann zu bejahen, wenn eines der in E 2.2 hievor aufgezählten
Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter oder mehrere dieser Kriterien in
gehäufter Weise erfüllt wären.
6.1.2 Der Unfall ereignete sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen noch war er von besonderer Eindrücklichkeit. Eine fortgesetzt
spezifische, belastende ärztliche Behandlung war nicht notwendig; in den Akten
finden sich keine Hinweise auf eine Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen
erheblich verschlimmert hätten. Auch liegen kein schwieriger Heilungsverlauf
und keine erheblichen Komplikationen vor. Die Beschwerdeführerin konnte ihre
angestammte Tätigkeit im Januar 1994 zu 50 %, und noch im Verlaufe des ersten
Halbjahres 1994 zu 100 % wieder aufnehmen, so dass auch das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen nicht erfüllt
ist. Auch wenn die Versicherte seit dem Unfall an circa vierteljährlich
auftretenden Schwindelbeschwerden leidet, so geht doch von diesen Beschwerden
keine wesentliche Beeinträchtigung des Lebensalltags der Versicherten aus.
Fraglich ist einzig, ob das Kriterium der besonderen Art der erlittenen
Verletzung erfüllt ist, da die Beschwerdeführerin die Sicherheitsgurten nicht
trug und mit dem Kopf in die Frontscheibe schlug, wobei diese barst. Die Frage
kann indessen offenbleiben, da das Kriterium jedenfalls nicht ausgeprägt
gegeben ist und demgemäss als einziges erfülltes Kriterium nicht ausreichen
würde, die Adäquanz zu bejahen.

6.2 Die beiden Kollisionen vom 9. Mai 1994 und vom 20. November 1997 sind
ebenfalls als mittelschwere Unfälle im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen
zu werten. Die Versicherte konnte ihre Arbeit jeweils nach wenigen Wochen
wieder voll aufnehmen. Auch die übrigen unfallbezogenen Kriterien können, mit
einer Ausnahme, ohne weiteres verneint werden. Näher zu prüfen wäre einzig, ob
die beiden HWS-Distorsionen - als zweite und dritte unfallbedingte Schädigung
der HWS - als Verletzungen besonderer Art zu qualifizieren sind.
Rechtsprechungsgemäss ist allerdings nicht allein deshalb eine Verletzung
besonderer Art anzunehmen, weil die versicherte Person bereits in der
Vergangenheit einmal eine HWS-Distorsion erlitten hat (vgl. auch Urteile 8C_759
/2007 vom 14. August 2008, E. 5.3, und 8C_61/2008 vom 10. Juli 2008, E. 7.3.2).
Vielmehr rechtfertigt sich eine entsprechende Qualifikation der erlittenen
Verletzungen nur bei Vorliegen einer erheblich vorgeschädigten Wirbelsäule
(vgl. Urteil 8C_785/2007 vom 11. Juni 2008, E. 4.4). Ob dies für die beiden
Ereignisse zutrifft, kann indessen offenbleiben, da auch bei diesen Unfällen
das Kriterium jedenfalls nicht ausgeprägt gegeben ist und demgemäss als
einziges erfülltes Kriterium nicht ausreichen würde, die Adäquanz zu bejahen.

6.3 Das Ereignis vom 13. August 2005, bei dem die Versicherte offenbar aufgrund
eines Schwindelanfalles von einem Stuhl fiel, ist als leichter (vgl. Urteil
8C_649/2007 vom 22. Februar 2008, E. 5.1.2 mit Hinweisen), höchstens als
mittelschwerer Unfall im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen zu
beurteilen. Auch bei diesem Unfall wäre die Adäquanz eines allfälligen
Kausalzusammenhanges somit nur dann zu bejahen, wenn eines der in E 2.2 hievor
aufgezählten Adäquanzkriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt wäre,
oder wenn mehrere dieser Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt
wären.
6.3.1 Die Versicherte stürzte weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen von ihrem Stuhl noch war der Unfall besonders eindrücklich. In
der Folge war keine fortgesetzt spezifische, belastende ärztliche Behandlung
notwendig. In den Akten finden sich keine Hinweise auf eine ärztliche
Fehlbehandlung. Die drei Kriterien sind somit ohne weiteres zu verneinen.
6.3.2 Es ist davon auszugehen, dass die Halswirbelsäule aufgrund der drei
Auffahrunfälle sowie der degenerativen Veränderungen zum Zeitpunkt des Unfalles
bereits erheblich vorgeschädigt war, so dass das Kriterium der besonderen Art
der erlittenen Verletzung zu bejahen ist. Da es der Beschwerdeführerin vor dem
Unfall vom 13. August 2005 möglich war, ein 100 %-Pensum zu erbringen, liegt es
indessen nicht in besonders ausgeprägter Form vor.
6.3.3 Bezüglich dem Kriterium der erheblichen Beschwerden ist festzuhalten,
dass jedenfalls nicht das gesamte Beschwerdebild unfallkausal ist. Zudem sind
die Einschränkungen und Schmerzen gemäss dem Bericht von Dr. med. H.________
vom 10. November 2006 grundsätzlich gut ertragbar; lediglich mittelschwere
körperliche Belastungen führen jeweils zu einer Verstärkung der Symptomatik.
Somit ist das Kriterium nicht erfüllt.
6.3.4 Ein schwieriger Heilungsverlauf liegt nicht vor. Die Versicherte erlitt
indessen am 8. September 2005 aufgrund eines Schwindelanfalles einen
Selbstunfall, bei dem sie sich an der linken Schulter verletzte. Diese
Schulterverletzung ist grundsätzlich als Komplitkation zu werten; da die
betroffene Schulter indessen gemäss dem Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med.
S.________ vom 29. September 2005 bereits Ende September 2005 wieder völlig
schmerzfrei und funktionell vollumfänglich intakt war, ist nicht von einer
erheblichen Komplikation auszugehen. Das Kriterium ist somit nicht erfüllt.
6.3.5 Was schliesslich das durch BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. präzisierte
Kriterium der erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen
betrifft, gilt festzustellen, dass selbst wenn dies bejaht werden könnte, es
jedenfalls nicht in ausgeprägter Weise gegeben ist.
6.3.6 Da mithin keines der massgeblichen Kriterien besonders ausgeprägt
vorliegt und selbst dann, wenn man neben dem Kriterium der besonderen Art der
erlittenen Verletzungen zugunsten der Versicherten das Kriterium der
erheblichen Arbeitsunfähigkeit trotz ausgewiesener Anstrengungen als erfüllt
erachten würde, die Kriterien nicht in gehäufter oder auffallender Weise
gegeben sind, wäre ein allfälliger Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfallereignis vom 13. August 2005 und den über den 12. März 2007 hinaus
anhaltend geklagten Beschwerden nicht adäquat.

6.4 Waren somit die nach dem 12. März 2007 anhaltend geklagten Beschwerden
nicht adäquat durch eines der versicherten Unfallereignisse verursacht, so war
die Leistungseinstellung der SUVA auf dieses Datum hin rechtens. Die Beschwerde
ist demnach abzweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 25. September 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung i.V. Flückiger