Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.467/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_467/2008

Urteil vom 4. November 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Parteien
G.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Rémy Wyssmann, Hauptstrasse 36, 4702 Oensingen,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
vom 18. April 2008.

Sachverhalt:

A.
A.a Die 1972 geborene G.________, seit 1. Mai 1997 als
Bereichspersonalverantwortliche bei der Firma X.________ AG tätig und damit bei
der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) u.a. gegen die Folgen von
Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, wurde am 30. Januar 2003 Opfer
eines Verkehrsunfalles, als ein ihr entgegenkommendes Fahrzeug bei Glatteis und
Schnee auf der Strasse ins Schleudern geriet, zuerst einen sich vor ihr
befindenden Personenwagen rammte und daraufhin frontal in ihr Auto hineinfuhr.
Die Ärzte des Spital Y.________, in welches sie unmittelbar nach dem Unfall
verbracht wurde, diagnostizierten eine Hyperflexion der Halswirbelsäule (HWS;
Bericht der Frau Dr. med. H.________, Assistenzärztin, vom 30. Januar 2003).
Der Hausarzt Dr. med. W.________, Allgemeine Medizin FMH, übernahm ab 3.
Februar 2003 die Weiterbehandlung und stellte mit Zeugnis UVG vom 12. März 2003
die Diagnose eines Status nach cervicalem Beschleunigungstrauma; er veranlasste
physiotherapeutische Massnahmen, das Tragen eines weichen Halskragens sowie
Medikation. Die SUVA liess ein "Erhebungsblatt für die Abklärung von
HWS-Fällen" vom 7. April 2003 erstellen und die Versicherte kreisärztlich
untersuchen (Berichte des Dr. med. L.________, Spezialarzt für Chirurgie FMH,
vom 24. April 2003, 22. Januar, 27. Mai und 5. November 2004 sowie 6. April
2005); ferner zog sie Berichte des Dr. med. I.________, Rheumatologie und
Innere Medizin FMH, vom 13. Mai, 22. August, 3. September und 21. Oktober 2003,
der Frau Dr. phil. S.________, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, vom 18.
September und 19. November 2003 sowie 14. Mai 2004, der Frau Dr. med.
T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 16. August 2004 und des Dr. med.
O.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 24. Mai 2005 bei. Nachdem die
Arbeitstätigkeit nicht wieder aufgenommen worden war, erfolgte die Kündigung
auf Ende April 2004. Eine am 1. Juni 2004 im Umfang von 20 % begonnene
berufliche Beschäftigung bei der Firma Z.________ AG wurde per 1. August 2004
auf 50 % erhöht. Nach einem mutterschaftsurlaubbedingten Unterbruch reduzierte
G.________ ihr Erwerbspensum ab 1. Mai 2005 auf 20 %.

Die SUVA, welche zunächst Versicherungsleistungen (Heilbehandlung, Taggelder)
erbracht hatte, stellte diese mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 auf Ende
Oktober 2005 ein, da es am adäquaten Kausalzusammenhang zwischen den noch
geklagten Beschwerden und dem Unfallereignis mangle. Daran hielt sie auf
Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 6. Februar 2006).
A.b Die IV-Stelle des Kantons Solothurn verfügte am 17. März 2006 die
Zusprechung einer ganzen Rente für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Mai 2004 und
einer halben Rente während des Zeitraums vom 1. Juni bis 31. Juli 2004. Diese
Verwaltungsakte erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.

B.
Die gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 6. Februar 2006 erhobene
Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, nachdem es auch
die Berichte des Dr. med. M.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 4.
September 2006 und des Dr. med. N.________, Facharzt für Medizinische
Radiologie, vom 16. Oktober 2007 zur Kenntnis genommen hatte, - nach
Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27. November 2007 - mit Entscheid
vom 18. April 2008 ab.

C.
G.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen
und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihr die
gesetzlichen Leistungen nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von mindestens
20 % und eines noch zu bestimmenden Integritätsschadens, zuzüglich eines
Verzugszinses von 5 %, auszurichten; eventualiter sei die Sache zur Vornahme
weiterer Abklärungen (multidisziplinäre Begutachtung) zur Neubeurteilung und zu
neuem Entscheid an den Unfallversicherer zurückzuweisen, wobei ihr während der
Abklärungsphase Unfalltaggelder auf der Grundlage einer vollständigen
Arbeitsunfähigkeit auszurichten seien.
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Beschwerde
schliessen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das
Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist
somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der
Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III
136 E. 1.4 S. 140). Das Bundesgericht prüft indessen grundsätzlich nur die
geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche
Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor
Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen,
als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist
(Art. 106 Abs. 2 BGG).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
2.1 Die Vorinstanz hat die gesetzliche Bestimmung über den Anspruch auf
Leistungen der Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG [in Verbindung mit Art. 4
ATSG]) sowie die Rechtsprechung zu dem für die Leistungspflicht der
Unfallversicherung vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem
Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 119 V
335 E. 1 S. 337 mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zur im
Weiteren erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE
125 V 456 E. 5a S. 461 f. mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181)
sowie bei Folgen eines Unfalls mit Schleudertrauma der HWS ohne organisch
nachweisbare Funktionsausfälle im Besonderen (BGE 134 V 109) zutreffend
dargelegt. Gleiches gilt für die Erwägungen zu dem im Sozialversicherungsrecht
massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 117 V 359 E.
4a S. 360 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181) und zu den nach
der Praxis bei der beweismässigen Auswertung medizinischer Berichte zu
beachtenden Grundsätzen (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125 mit Hinweisen). Darauf
wird verwiesen.

2.2 Richtig erkannt hat das kantonale Gericht namentlich, dass das
Bundesgericht jüngst die sogenannte Schleudertrauma-Praxis in zweierlei
Hinsicht präzisiert hat: Zum einen wurden die Anforderungen an den Nachweis
einer natürlich unfallkausalen Verletzung, welche die Anwendung dieser Praxis
bei der Prüfung des adäquaten Kausalzusammenhangs rechtfertigt, erhöht. Zum
anderen wurden die Kriterien, welche abhängig von der Unfallschwere
gegebenenfalls in die Adäquanzbeurteilung einzubeziehen sind, teilweise
modifiziert (BGE 134 V 109 E. 9 und 10 S. 121 ff.). Diese Grundsätze finden
auch auf den vorliegenden Fall Anwendung (Urteil [des Bundesgerichts] 8C_57/
2008 vom 16. Mai 2008 E. 4.1 und 4.2).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob die über den 31. Oktober 2005 hinaus geklagten
Beschwerden in einem rechtserheblichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
vom 30. Januar 2003 stehen, der eine fortdauernde Leistungspflicht der
Beschwerdegegnerin begründet.

3.1 Im Lichte der fachärztlichen Beurteilungen unter den Verfahrensbeteiligten
zu Recht unbestritten ist, dass sich die Beschwerdeführerin anlässlich des Ende
Januar 2003 erlittenen Verkehrsunfalles ein HWS-Distorsionstrauma zugezogen
hat, welches in Form eines chronifizierten, rezidivierend auftretenden
zervikozephalen Schmerzsyndroms mit zahlreichen Begleiterscheinungen andauert.

3.2 Während Vorinstanz und Unfallversicherer das Vorliegen unfallbedingter
organischer (struktureller) Schäden, welche die persistierenden Beschwerden zu
erklären vermöchten, verneinen, erachtet die Beschwerdeführerin solche nach
Lage der medizinischen Akten für ausgewiesen.
3.2.1 Wie sich aus dem Bericht der Frau Dr. med. H.________ vom 30. Januar 2003
ergibt, waren mittels unmittelbar nach dem Unfall durchgeführter
röntgenologischer Untersuchungen weder im Bereich der HWS noch der BWS ossäre
Läsionen erkennbar.
3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gemäss dem durch Dr. med.
N.________ am 16. Oktober 2007 auf Grund einer funktionellen
Magnetresonanztomographie (fMRT) des cranio-cervicalen Übergangs erhobenen
Befund sei eine Strukturalteration an der Membrana atlanticooccipitalis
posterior, vereinbar mit einer Läsion Grad II nach Krakenes, erstellt, kann ihr
nicht gefolgt werden. Eine medizinisch-diagnostische Methode muss
wissenschaftlich anerkannt sein, damit der mit ihr erhobene Befund eine
zuverlässige Beurteilungsgrundlage zu bieten vermag. Als wissenschaftlich
anerkannt gilt eine Untersuchungsart jedoch erst dann, wenn sie von Forschern
und Praktikern der medizinischen Wissenschaft auf breiter Basis anerkannt ist
(BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232 f. mit Hinweisen). Wie in BGE 134 V 231 (E.
5.2-5.5 S. 233 ff.) erwogen wurde, stellen fMRT-Untersuchungen jedenfalls nach
dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft kein geeignetes Beweismittel
zur Beurteilung der Unfallkausalität von Beschwerden nach HWS-Traumen dar (vgl.
auch BGE 134 V 109 E. 7.2 S. 119 mit Hinweisen). Die von Dr. med. N.________
festgehaltenen Untersuchungsergebnisse lassen demnach keine zuverlässigen
Rückschlüsse auf ein den Unfallfolgen zugrunde liegendes organisches Substrat
zu, zumal ein am 15. Juli 2005 in der Radiologie A.________ durchgeführtes MRT
der HWS mit Funktionsuntersuchung lediglich Anhaltspunkte für eine
"möglicherweise traumabedingte Weichteilpathologie" ergeben hatte.
3.2.3 Die Beschwerdeführerin verweist zur Untermauerung ihres Standpunktes
ferner auf die Angaben des Dr. med. L.________ in dessen Untersuchungsbericht
vom 22. Januar 2004, wonach aus organischen Gründen weiterhin leichte
myofasziale Schmerzhaftigkeiten des Nackens und - in leichterem Ausmasse - des
Schultergürtels beidseits bestünden. Wie sich sowohl aus dem Kontext der
betreffenden Stellungnahme selber wie auch aus den vorangegangenen (Bericht vom
24. April 2003) und anschliessenden (Berichte vom 27. Mai, 9. Juni und 5.
November 2004 sowie 6. April und 31. Mai 2005) Beurteilungen des Kreisarztes
ergibt, bejahte dieser nicht das Vorhandensein objektivierbarer, auf ein
strukturelles Korrelat zurückzuführender Befunde. Vielmehr betonte er damit -
die Gegensätzlichkeit zur unmittelbar zuvor erwähnten, durch die Kündigung des
Arbeitsverhältnisses hervorgerufenen psychischen Belastung herausstreichend -
lediglich den somatischen Charakter der sich in Form der dokumentierten
Druckdolenzen manifestierenden Nacken- und Schultergürtelbeschwerden.
3.2.4 Ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich der Einwand der
Versicherten, die im Bereich C4/5 festgestellte geringe Chondrose stelle
entweder selber eine Unfallfolge dar oder habe - als pathologischer Vorzustand
- zusammen mit dem Unfallereignis zu den HWS-Beschwerden geführt bzw. diese
verstärkt. Dem Bericht des Spital Y.________, Institut für Medizinische
Radiologie, vom 17. März 2003, in welchem der Befund erstmals erhoben worden
war, ist der Beurteilungshinweis "Geringe Chondrose C4/5, im Übrigen kein
pathologischer Prozess erkennbar" zu entnehmen. Daraus erhellt, dass das
betreffende Beschwerdebild als vorbestandene degenerative Veränderung und nicht
als durch das Unfallereignis ausgelöstes Geschehnis eingestuft wurde, was
angesichts der Kürze der verstrichenen Zeitdauer nicht weiter erstaunt. Dass
ein entsprechender Abnützungsvorgang durch eine traumatische Einwirkung einen
zusätzlichen Schub erfährt oder seinerseits die unfallbedingten
gesundheitlichen Schäden intensiviert, ist sodann zwar denkbar und hätte die
Leistungspflicht des Unfallversicherers für das unmittelbar im Zusammenhang mit
dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zur Folge (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 149/99 vom 7. Februar 2000 E. 3, in: RKUV 2000 Nr. U
378 S. 190). Allerdings kann das Erreichen des Status quo sine etwa bei
posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten
erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung
röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von der altersüblichen Progression
abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen
degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis
neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten
(Urteil [des Bundesgerichts] 8C_468/2008 vom 25. September 2008 E. 5.2 mit
Hinweis). Eine solche sich von der altersüblichen Progression abhebende
richtunggebende Verschlimmerung wäre vorliegend, falls überhaupt erstellt,
wofür jedoch keine Anzeichen bestehen, somit im Zeitpunkt der
Leistungseinstellung auf Ende Oktober 2005 bereits wieder abgeklungen gewesen.
Eine Rückweisung der Sache zur näheren medizinischen Abklärung (im Rahmen einer
polydisziplinären Begutachtung) insbesondere dieses Punktes, wie von der
Beschwerdeführerin beantragt, erübrigt sich demnach.

4.
Der adäquate Kausalzusammenhang ist nach dem vorstehend Ausgeführten, anders
als bei organisch objektivierbaren Unfallfolgen (BGE 127 V 102 E. 5b/bb S. 103
mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10 S. 126 ff.), nach besonderen
Regeln zu prüfen. Da keine erheblichen psychischen Leiden ausgewiesen sind
(vgl. Berichte der Frau Dr. med. S.________ vom 19. November 2003 und 14. Mai
2004 [psychophysiologische Störung gemäss ICD-10: F 45.9]), hat die
adäquanzrechtliche Beurteilung nach den mit BGE 134 V 109 präzisierten
Grundsätzen zu erfolgen (E. 2.2 hievor).

5.
5.1 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen vorab ein, dass der medizinische
Endzustand im Zeitpunkt der Einstellung der Versicherungsleistungen noch nicht
erreicht worden und weiterhin mit einer Besserung der Beschwerden zu rechnen
gewesen sei. Die SUVA habe den Fallabschluss samt Adäquanzprüfung mithin
verfrüht vorgenommen.

5.2 Gestützt auf Art. 19 Abs. 1 UVG hat der Unfallversicherer den Fall (unter
Einstellung der vorübergehenden Leistungen [Heilbehandlung, Taggeld] und
Prüfung des Anspruchs auf eine Invalidenrente und eine
Integritätsentschädigung) abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der
ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes der
versicherten Person mehr erwartet werden kann und allfällige
Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 134
V 109 E. 4.1 S. 113 f. mit Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] U 291/06 vom
4. März 2008 E. 4.1). Was unter einer namhaften Besserung des
Gesundheitszustandes im genannten Sinne zu verstehen ist, bestimmt sich
namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung
der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch
weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss.
Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115 mit
Hinweisen; Urteil [des Bundesgerichts] U 291/06 vom 4. März 2008 E. 4.2).
5.2.1 Die Rechtmässigkeit des Fallabschlusses beurteilt sich vorliegend, da
keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion stehen
(vgl. rechtskräftige Rentenverfügungen der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom
17. März 2006), somit danach, ob von einer Fortsetzung der ärztlichen
Behandlung über den 31. Oktober 2005 hinaus noch eine namhafte Besserung des
Gesundheitszustandes erwartet werden konnte, was von Vorinstanz und
Beschwerdegegnerin bestritten wird.
5.2.2
5.2.2.1 Dr. med. L.________ hielt in seinem kreisärztlichen
Untersuchungsbericht vom 5. November 2004 fest, dass sich zwischenzeitlich am
organisch gesamthaft guten Zustand der Versicherten ausser der aktuellen
Schwangerschaft nichts geändert habe. Neben den belastungsabhängigen
Kopfschmerzen leide sie primär an einer funktionellen Schmerzhaftigkeit im
Bereich des cervico-thoracalen Übergangs; es bestünden weiterhin myofasziale
Druckschmerzhaftigkeiten. Der Arzt empfahl zur muskulären Stärkung der
betroffenen Körperteile ein tägliches Training des Schultergürtels und des
Rückens. Im Frühjahr oder Frühsommer 2005, nach der Geburt des Kindes, sei eine
neue Standortbestimmung angezeigt, welche vermutlich den Fallabschluss
indizieren werde. Anlässlich der im April 2005 durchgeführten Untersuchung
stellte Dr. med. L.________ weitgehend unveränderte gesundheitliche
Verhältnisse fest, wobei die Einnahme von Medikamenten verneint wurde. Er
betonte wiederum die Notwendigkeit der Stärkung von Schultergürtel und Rumpf
durch ein leicht belastendes Fitnesstraining unter physiotherapeutischer
Kontrolle sowie Schwimmen. Ferner gab er an, dass die Versicherte
möglicherweise auch nach Fallabschluss Wiederholungsserien von
Feldenkrais-Instruktion/ Therapie benötigen werde. Diese Beurteilung wurde
seitens des Kreisarztes mit Stellungnahme vom 31. Mai 2005 bestätigt. Der aus
neurologischer Sicht beigezogene Dr. med. O.________ verneinte am 24. Mai 2005
die Erforderlichkeit weiterer diagnostischer oder therapeutischer Massnahmen;
aktuell wünsche die Patientin ausserdem keine zusätzliche medikamentöse
Behandlung. Die bisherige Bürotätigkeit wurde als prinzipiell zumutbar
eingestuft.
5.2.2.2 Daraus ergibt sich, dass, soweit für notwendig erachtet, die von den
Fachärzten empfohlenen therapeutischen Vorkehren in erster Linie dazu dienen
sollten, die Schmerzen zu lindern und eine Stabilisierung des Erreichten zu
bewirken. Eine namhafte Verbesserung des Gesundheitszustandes konnte davon
aber, jedenfalls ab dem hier massgeblichen Zeitpunkt, übereinstimmend nicht
mehr erwartet werden. Etwas Gegenteiliges ergibt sich im Übrigen weder aus dem
vorinstanzlich beigebrachten Bericht des Dr. med. M.________ vom 4. September
2006 noch aus der von der Beschwerdeführerin anfangs 2007 angefertigten
"Zusammenstellung Therapien seit Unfall 2003". Wie Letzterer entnommen werden
kann, bezweckten die zuletzt absolvierten Therapien - seit Oktober 2006
Osteopathie - hauptsächlich die Lockerung bzw. das Lösen von Blockaden im
Wirbelsäulenbereich. Der Umstand, dass der SUVA-Berater Unfallbereich,
E.________, in seinem Bericht vom 5. Oktober 2005 das Vorhandensein von
Restbeschwerden sowie den Hinweis "Die med. Behandlung ist noch nicht
abgeschlossen" vermerkte, führt sodann entgegen der Betrachtungsweise der
Beschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis. Der Abschluss des Falles durch
den Unfallversicherer bedingt lediglich, dass von weiteren medizinischen
Massnahmen keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet
werden kann, nicht aber, dass eine ärztliche Behandlung nicht länger
erforderlich ist. Einer näheren Prüfung der Voraussetzungen des Art. 21 Abs. 1
lit. c UVG, wonach u.a. Pflegeleistungen auch nach Festsetzung der Rente
gewährt werden können, wenn die versicherte Person zur Erhaltung der
verbleibenden Erwerbsfähigkeit dauernde Pflege und Behandlung benötigt (vgl.
auch BGE 134 V 109 E. 4.2 S. 114 f.), bedarf es schliesslich, wie die
nachstehenden Erwägungen zeigen, nicht.

6.
6.1 Der Unfall vom 30. Januar 2003 spielte sich wie folgt ab: Die
Beschwerdeführerin befand sich als Lenkerin eines korrekt geführten
Personenwagens abends auf einer vereisten Strasse, als sie von einem
entgegenkommenden Fahrzeug, welches ins Schleudern geraten und zuerst mit dem
sich vor der Versicherten befindenden Fahrzeug kollidiert war, frontal erfasst
wurde. Beide Autos erlitten Totalschaden (vgl. u.a. Biomechanische
Kurzbeurteilung [Triage] der Arbeitsgruppe für Unfallmechanik vom 10. Juli
2003). Kantonales Gericht und Beschwerdegegnerin haben den Vorfall innerhalb
der Kategorisierung, wie sie gemäss BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. und 117 V
359 E. 6a S. 366 vorzunehmen ist, ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf
(zur diesbezüglichen Relevanz bei der Prüfung der Unfallschwere: BGE 134 V 109
E. 10.1 S. 126; Urteile [des Bundesgerichts] U 2/07 vom 19. November 2007 E.
5.3.1, in: SVR 2008 UV Nr. 8 S. 26, und U 503/05 vom 17. August 2006 E. 2.2,
3.1 und 3.2, in: SZS 2008 S. 183), insbesondere in Berücksichtigung des
Unfallhergangs und der Fahrzeugschäden, zu Recht als mittelschweres Ereignis im
mittleren Bereich qualifiziert. Es handelt sich namentlich, wie die
diesbezüglich relevante Rechtsprechung verdeutlicht (vgl. u.a. Urteile [des
Bundesgerichts] 8C_821/2007 vom 28. Juli 2008 E. 5.1 und U 587/06 vom 8.
Februar 2008 E. 3.3, 3.3.1 und 3.3.2, je mit Hinweisen), nicht um einen
mittelschweren Vorfall im Grenzbereich zu den schweren Unfällen.

6.2 Damit die Adäquanz bejaht werden könnte, müssten somit entweder mehrere der
massgeblichen Kriterien erfüllt sein oder hätte eines davon in besonders
ausgeprägter Weise vorzuliegen (BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f. mit Hinweisen).
6.2.1 Dem Verkehrsunfall vom 30. Januar 2003 kann eine gewisse Eindrücklichkeit
(Frontalkollision, Dunkelheit, schneebedeckte bzw. vereiste Fahrbahn) zwar
nicht abgesprochen werden. Doch hat er sich weder unter besonders dramatischen
Begleitumständen ereignet, noch war er - objektiv betrachtet (Urteil [des Eidg.
Versicherungsgerichts] U 287/97 vom 20. November 1998 E. 3b/cc, in: RKUV 1999
Nr. U 335 S. 207; vgl. auch Urteil [des Bundesgerichts] U 587/06 vom 8. Februar
2008 E. 3.3.2 mit Hinweisen) - von besonderer Eindrücklichkeit. Dass es sich
bei der betreffenden Überlandstrasse um eine bekannte Raser- und Todesstrecke
handelt, wie von der Beschwerdeführerin angeführt, ändert daran nichts. Das
diesbezügliche Kriterium (BGE 134 V 109 E. 10.2.1 S. 127) ist daher zu
verneinen.
6.2.2 Was das Kriterium der Schwere oder besonderen Art der erlittenen
Verletzungen anbelangt, hat das Bundesgericht in E. 10.2.2 (mit diversen
Hinweisen) des Urteils BGE 134 V 109 (S. 127 f.) präzisiert, dass die Diagnose
eines Schleudertraumas der HWS dieses für sich allein nicht zu begründen
vermag. Es bedarf hiezu einer besonderen Schwere der für das Verletzungsbild
typischen Beschwerden oder besonderer Umstände, welche das Beschwerdebild
beeinflussen können. Es kann sich dabei beispielsweise um eine beim Unfall
eingenommene spezielle Körperhaltung und die dadurch bewirkten Komplikationen
handeln (Urteil [des Bundesgerichts] U 339/06 vom 6. März 2007 E. 5.3, in: SVR
2007 UV Nr. 26 S. 86; Urteil [des Eidg. Versicherungsgerichts] U 380/04 vom 15.
März 2005 E. 5.2.3 mit Hinweisen; in: RKUV 2005 Nr. U 549 S. 236). Derartige
Umstände sind hier nicht auszumachen (vgl. auch Formular "Erhebungsblatt für
die Abklärung von HWS-Fällen" vom 7. April 2003), zumal auch keine erheblichen
Verletzungen, welche sich die Versicherte neben der HWS-Distorsion zugezogen
hat, erkennbar sind. Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Bluterguss im
Gurtenbereich stellt keine solche dar.
6.2.3 Hinsichtlich des Kriteriums der fortgesetzten spezifischen und
belastenden ärztlichen Behandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.3 S. 128) zeigen die
medizinischen Unterlagen auf, dass die Beschwerdeführerin zunächst in
regelmässiger hausärztlicher Kontrolle stand, begleitet von
physiotherapeutischen Massnahmen, welche im Herbst 2003 von einer
Feldenkraisbehandlung abgelöst wurden. Der knapp drei Monate nach dem Unfall am
24. April 2003 erstmalig durchgeführten Untersuchung durch den Kreisarzt
folgten weitere Konsultationen (am 22. Januar, 27. Mai und 5. November 2004
sowie 5. April 2005). Nachdem die spezialärztlichen Abklärungen und
Verlaufskontrollen in rheumatologischer (Berichte des Dr. med. I.________ vom
13. Mai, 22. August, 3. September und 21. Oktober 2003), psychotherapeutischer
(Berichte der Frau Dr. med. S.________ vom 18. September und 19. November 2003
sowie - letztmals - 14. Mai 2004) und neurologischer Hinsicht (Berichte des Dr.
med. O.________ vom 24. Mai 2005) abgeschlossen waren, standen, nebst
sporadischen Beratungen durch die Hausärztin (vgl. Bericht der Frau Dr. med.
T.________ vom 16. August 2004), diverse, wenn auch mit zeitlichen Unterbrüchen
behaftete physikalische Therapieverfahren im Vordergrund (April bis September
2005: Aquafit; Februar/März 2006: Mio-Reflex-Therapie; März bis Mai 2006:
Funktionaloptometrisches Visualtraining; seit Oktober 2006: Osteopathie).
Daraus erhellt, dass sich die in einer ersten Phase doch relativ intensive
ärztliche und therapeutische Betreuung ab ca. Mai 2004 in erheblichem Masse
verringerte und im Wesentlichen noch in gelegentlichen haus- und
kreisärztlichen Kontrollen, mehr oder weniger regelmässig absolvierten
Therapien sowie - primär Abklärungs- und nicht Behandlungszwecken dienenden und
damit im vorliegenden Kontext nicht massgeblichen (vgl. Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4) - spezialärztlichen
Untersuchungen bestand. Ob vor diesem Hintergrund von einer fortgesetzt
spezifischen ärztlichen Behandlung im hier zu prüfenden Sinne gesprochen werden
kann, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden, ist doch jedenfalls eine
allein dadurch bewirkte Zusatzbelastung zu verneinen (vgl. auch Urteil [des
Bundesgerichts] 8C_500/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4 mit Hinweis; Urteil [des
Eidg. Versicherungsgerichts] U 380/04 vom 15. März 2005 E. 5.2.4, in: RKUV 2005
Nr. U 549 S. 236).
6.2.4 Adäquanzrechtlich bedeutsam können im Weiteren nur in der Zeit zwischen
dem Unfall und dem Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG ohne wesentlichen
Unterbruch vorhandene erhebliche Beschwerden sein. Die Erheblichkeit beurteilt
sich nach Massgabe der glaubhaften Schmerzen und der Beeinträchtigung, welche
die verunfallte Person durch die Beschwerden im Lebensalltag erfährt (BGE 134 V
109 E. 10.2.4 S. 128). Dem kreisärztlichen Abschlussbericht des Dr. med.
L.________ vom 6. April 2005 kann entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin
weiterhin an - jedoch keine Medikamenteneinnahme erfordernden - Nacken- und
(Spannungs-)Kopfschmerzen leidet, welche sich u.a. beim Heben und Tragen von
Gewichten, etwa des Kleinkindes, sowie bei anstrengenderen Haushaltstätigkeiten
bemerkbar machen. Eine ganztägige, körperlich nur leicht belastende
Erwerbsarbeit wurde aus gesundheitlicher Sicht indessen als grundsätzlich ohne
weiteres zumutbar eingestuft (vgl. auch Stellungnahme des Dr. med. O.________
vom 24. Mai 2005) und sportliche Aktivitäten, vorbehältlich des Joggens, wurden
sogar ausdrücklich empfohlen. Diese Umstände belegen, zumal keine soziale
Rückzugstendenz der in intakten familiären Verhältnissen lebenden Versicherten,
die am 17. Januar 2005 und 27. Juni 2007 Mutter geworden und stets einer
erwerblichen (Teilzeit-)Beschäftigung nachgegangen ist, besteht, dass das
Kriterium der erheblichen Beschwerden, wenn überhaupt, nicht in besonders
ausgeprägter Form vorliegt.
6.2.5 Zu verneinen ist mit Vorinstanz und Unfallversicherer sodann klarerweise
die Existenz einer ärztlichen Fehlbehandlung (BGE 134 V 109 E. 10.2.5 S. 129).
Der von der Beschwerdeführerin erwähnte Hinweis des Dr. med. I.________ in
dessen Bericht zuhanden der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 26. April 2004,
wonach er "mit der Behandlung in den letzten zwölf Monaten nicht einverstanden"
sei, lässt noch nicht auf eine Fehlbehandlung im vorliegend massgeblichen Sinne
schliessen.
6.2.6 Bezüglich des weiteren Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und
der erheblichen Komplikationen gilt es zu beachten, dass die beiden Teilaspekte
nicht kumulativ erfüllt sein müssen (BGE 117 V 359 E. 7b S. 369). Aus der
ärztlichen Behandlung und den erheblichen Beschwerden - welche im Rahmen der
spezifischen Adäquanzkriterien zu berücksichtigen sind (vgl. E. 6.2.3 und 6.2.4
hievor) - darf nicht auf einen schwierigen Heilungsverlauf und/oder erhebliche
Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hiezu besonderer Gründe, welche
die Heilung beeinträchtigt haben. Die Einnahme vieler Medikamente und die
Durchführung verschiedener Therapien etwa genügen ebenso wenig zur Bejahung
dieses Kriteriums wie der Umstand, dass trotz regelmässiger Therapien weder
eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der
angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (Urteil [des Bundesgerichts]
8C_623/2007 vom 22. August 2008 E. 8.6 mit Hinweisen). Im Vergleich mit anderen
Fällen von HWS-Distorsionstraumen und äquivalenten Verletzungen sind vorliegend
keine Anhaltspunkte für bis zum Fallabschluss eingetretene erhebliche
Komplikationen ersichtlich; auch kann nicht von einem schwierigen
Heilungsverlauf gesprochen werden.
6.2.7 Was schliesslich das Kriterium der Arbeitsunfähigkeit anbelangt, ist dem
Umstand Rechnung zu tragen, dass bei leichten bis mittelschweren
Schleudertraumen der HWS ein längerer oder gar dauernder Ausstieg aus dem
Arbeitsprozess vom medizinischen Standpunkt aus als eher ungewöhnlich
erscheint. Nicht die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist daher massgebend, sondern
eine erhebliche Arbeitsunfähigkeit als solche, die zu überwinden die
versicherte Person ernsthafte Anstrengungen unternimmt. Darin liegt der Anreiz
für die versicherte Person, alles daran zu setzen, wieder ganz oder teilweise
arbeitsfähig zu werden. Gelingt es ihr trotz solcher Anstrengungen nicht, ist
ihr dies durch Erfüllung des Kriteriums anzurechnen. Konkret muss ihr Wille
erkennbar sein, sich durch aktive Mitwirkung raschmöglichst wieder optimal in
den Arbeitsprozess einzugliedern. Solche Anstrengungen der versicherten Person
können sich insbesondere in ernsthaften Arbeitsversuchen trotz allfälliger
persönlicher Unannehmlichkeiten manifestieren. Dabei ist auch der persönliche
Einsatz im Rahmen von medizinischen Therapiemassnahmen zu berücksichtigen.
Sodann können Bemühungen um alternative, der gesundheitlichen Einschränkung
besser Rechnung tragende Tätigkeiten ins Gewicht fallen. Nur wer in der Zeit
bis zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG in erheblichem Masse
arbeitsunfähig ist und solche Anstrengungen auszuweisen vermag, kann das
Kriterium erfüllen (BGE 134 V 109 E. 10.2.7 S. 129 f. mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang zuzugestehen, dass sie trotz
Dreifachbelastung (gesundheitliche Einschränkungen, Aufgaben im Haushalt und
als Mutter, Erwerbstätigkeit) stets Anstrengungen unternommen hat, sich wieder
in den Arbeitsprozess zu integrieren bzw. darin zu verbleiben. Da ihr
spätestens ab Ende Mai 2004 aus gesundheitlicher Sicht eine leidensadaptierte
berufliche Beschäftigung im Umfang von 50 % als - mit steigender Tendenz -
wieder zumutbar bescheinigt wurde (vgl. Berichte des Dr. med. L.________ vom
27. Mai und 5. November 2004 sowie 6. April 2005 und des Dr. med. O.________
vom 24. Mai 2005), kann im Ausmass der entsprechenden erwerblichen Verwertung
auf Grund der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht indes nicht eine
erhebliche Arbeitsunfähigkeit angenommen werden. Selbst wenn das Kriterium mit
der Vorinstanz dennoch zu bejahen wäre, läge es somit jedenfalls nicht in
speziell ausgeprägter Form vor.

6.3 Insgesamt sind somit maximal zwei der sieben Kriterien erfüllt, wenn auch
nicht in besonders ausgeprägter Weise. Dies reicht zur Adäquanzbejahung
praxisgemäss nicht aus (E. 6.2 hievor; Urteil [des Bundesgerichts] 8C_89/2008
vom 3. Oktober 2008 E. 9 mit Hinweis), weshalb es beim vorinstanzlichen
Entscheid sein Bewenden hat.

7.
Dem Prozessausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten zu tragen (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn
und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 4. November 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

i.V. Widmer Fleischanderl