Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.465/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_465/2008

Urteil vom 8. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Hochuli.

Parteien
E.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft, Bundesgasse 35, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer,
Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons
Zürich
vom 5. Mai 2008.

In Erwägung,
dass die Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft (nachfolgend:
Mobiliar) dem 1954 geborenen E.________ für die ihm aus dem Unfall vom 24. Juli
1999 dauerhaft verbleibende Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit unter anderem
eine Invalidenrente nach UVG auf Grund einer unfallbedingten Erwerbsunfähigkeit
von 24 % zusprach (Verfügung vom 14. Dezember 2004) und daran mit
Einspracheentscheid vom 10. November 2005 festhielt,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen gerichtete
Beschwerde insoweit guthiess, als es dem Eventualantrag um Erhöhung des
Invaliditätsgrades auf 52 % teilweise entsprach und E.________ eine
Invalidenrente basierend auf einer Erwerbsunfähigkeit von 33 % zusprach
(Entscheid vom 18. September 2007),
dass das kantonale Gericht unter Dispositiv-Ziffer 3 des eben genannten
Entscheides die Mobiliar verpflichtete, dem Versicherten "eine reduzierte
Prozessentschädigung von Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen",
dass das Bundesgericht die gegen den vorinstanzlichen Entscheid vom 18.
September 2007 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten,
mit welcher E.________ unter anderem eine Invalidenrente basierend auf einem
Invaliditätsgrad von mindestens 55 % sowie eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.- für das kantonale Verfahren beantragte, wiederum teilweise guthiess und
den Invaliditätsgrad auf 46 % erhöhte (Urteil 8C_664/2007 und 8C_713/2007 vom
14. April 2008),
dass das Bundesgericht unter der Dispositiv-Ziffer 6 des eben genannten Urteils
das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich verpflichtete, die
Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens neu zu verlegen, und zu
diesem Zweck die Sache an die Vorinstanz zurückwies,
dass das kantonale Gericht daraufhin mit Entscheid vom 5. Mai 2008 beschloss,
die Mobiliar habe dem Versicherten "eine reduzierte Prozessentschädigung von
Fr. 500.- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen",

dass E.________ hiegegen Beschwerde ans Bundesgericht führt mit dem Antrag, die
Mobiliar sei zur Leistung einer Prozessentschädigung von Fr. 2'030.-
(einschliesslich Barauslagen, zuzüglich MWSt) zu verpflichten, eventualiter sei
der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass nach dem gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG auch im Unfallversicherungsbereich
anwendbaren Art. 61 lit. g ATSG die obsiegende Beschwerde führende Person im
kantonalen Verfahren Anspruch auf Ersatz der Parteikosten hat (Satz 1), wobei
diese vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den
Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des
Prozesses bemessen wird (Satz 2),
dass die Bemessung der Parteientschädigung, welche dem heutigen
Beschwerdeführer zufolge seines - gemessen an den gestellten Anträgen -
weitgehenden Obsiegens auch für das kantonale Verfahren unbestrittenermassen
zusteht, demnach in den Zuständigkeitsbereich des kantonalen Gerichts fällt,
dass das Bundesgericht im Anwendungsbereich von Art. 61 lit. g ATSG als Frage
des Bundesrechts frei prüft, ob der vorinstanzliche Entscheid hinsichtlich der
Bemessung der Parteientschädigung den bundesrechtlichen Anforderungen genügt,
darüber hinaus aber praktisch nur, ob die Höhe der Parteientschädigung vor dem
Willkürverbot standhält (vgl. SVR 2006 ALV Nr. 15 S. 52 f. E. 4.2 und 4.3),
dass dem hier angefochtenen Entscheid - auch nicht sinngemäss - eine Begründung
dafür zu entnehmen ist, weshalb das kantonale Gericht im Vergleich zu seinem
vom Bundesgericht korrigierten Entscheid vom 18. September 2007 dem
Beschwerdeführer mit identischem Wortlaut die exakt gleich hoch bemessene
Parteientschädigung zugesprochen hat,
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der mit Urteil
8C_664/2007 und 8C_713/2007 vom 14. April 2008 angeordneten Neuverlegung der
Parteientschädigung das erhöhte Mass des Obsiegens nach dem Ausgang des
letztinstanzlichen Verfahrens berücksichtigt hat,
dass der vorinstanzliche Entscheid somit in diesem wesentlichen Punkt die
massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art im Sinne von Art. 112
Abs. 1 lit. b BGG vollständig vermissen lässt, weshalb er gemäss Art. 112 Abs.
3 BGG aufzuheben ist (Urteil 9C_423/2007 vom 29. August 2007 mit Hinweis;
Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich, Kommentar zum BGG, N 33 zu Art. 112),
dass die Vorinstanz einen neuen Entscheid zu erlassen haben wird, welcher in
Bezug auf die konkreten Gegebenheiten des zu beurteilenden Aufwandes für das
kantonale Beschwerdeverfahren mit zweifachem Schriftenwechsel dem Mass des
Obsiegens im letztinstanzlichen Verfahren mit Blick auf die Anträge des
Beschwerdeführers Rechnung tragen wird,
dass dem Kanton Zürich keine Gerichtskosten auferlegt werden (Art. 66 Abs. 4
BGG),
dass es sich dagegen rechtfertigt, ihn gemäss Art. 68 Abs. 4 in Verbindung mit
Art. 66 Abs. 3 BGG zur Zahlung einer Entschädigung an den Vertreter des
Beschwerdeführers zu verpflichten (Urteil 1B_14/2008 vom 17. Juni 2008, E. 3),

erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 5. Mai
2008 wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Der Kanton Zürich hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren
eine Entschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Hochuli