Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.464/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_464/2008

Urteil vom 6. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Lustenberger,
Gerichtsschreiber Holzer.

Parteien
K.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse
24, 8008 Zürich,

gegen

Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004
Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom
9. April 2008.

Sachverhalt:

A.
Der 1973 geborene K.________ war als Angestellter von S.________ bei der
Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen
versichert, als er am 20. Mai 2005 Opfer eines Auffahrunfalles wurde. Die SUVA
anerkannte ihre Leistungspflicht für die Folgen dieses Ereignisses und
erbrachte die gesetzlichen Leistungen, stellte diese jedoch mit Verfügung vom
26. Oktober 2006 und Einspracheentscheid vom 19. Oktober 2007 per 31. Oktober
2005 (recte: 2006) ein, da die darüber hinaus anhaltend geklagten Beschwerden
nicht mehr in einem rechtsgenüglichen Kausalzusammenhang zum Unfallereignis
stünden.

B.
Die von K.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des
Kantons Schwyz mit Entscheid vom 9. April 2008 ab; gleichzeitig auferlegte es
dem Versicherten wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'000.-.

C.
Mit Beschwerde beantragt K.________ sinngemäss, die SUVA sei unter Aufhebung
des kantonalen Gerichtsentscheides zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen
zu erbringen.

Ein Schriftenwechsel ist nicht durchgeführt worden (Art. 109 BGG).

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen
Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht
wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich
weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die
Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen
als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann eine Beschwerde mit einer von
der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 132
II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Immerhin prüft das
Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der
Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten
Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist
jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich
stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht
nicht mehr vorgetragen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

1.2 Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von
Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht
an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden
(Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).

2.
Im kantonalen Entscheid werden die nach der Rechtsprechung für den Anspruch auf
Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung (Art. 6 Abs. 1 UVG) geltenden
Voraussetzungen des natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem
versicherten Unfall und dem Gesundheitsschaden (vgl. BGE 129 V 177 E. 3.1 und
3.2 S. 181) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Es trifft ebenfalls
zu, dass bei organisch nicht hinreichend nachweisbaren Unfallfolgen zur
Beurteilung der Adäquanz des Kausalzusammenhanges vom augenfälligen
Geschehnsablauf auszugehen ist, wobei gegebenenfalls weitere unfallbezogene
Kriterien einzubeziehen sind (vgl. BGE 134 V 109, 115 V 133).

3.
Streitig und zu prüfen ist, ob der Versicherte nach dem 31. Oktober 2006 noch
an gesundheitlichen Beschwerden litt, welche in einem adäquaten
Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 20. Mai 2005 stehen.

4.
4.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass der Beschwerdeführer nach dem 31.
Oktober 2006 an keinen organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen (vgl. zum
Begriff Urteil 8C_806/2007 vom 7. August 2008, E. 8.2) litt. Folgerichtig
verlangt der Versicherte, die Prüfung der Adäquanz des von ihm als nachgewiesen
behaupteten Kausalzusammenhanges zwischen dem Unfallereignis und den geklagten
Beschwerden sei nach der sog. Schleudertrauma-Praxis (BGE 134 V 109) zu prüfen.

4.2 Der Beschwerdeführer beklagte sich bei einer Besprechung mit Vertretern der
SUVA und der beteiligten Haftpflichtversicherung am 11. September 2006 unter
anderem über folgende Beschwerden: Aufgrund von Schwindel sei ihm das Schreiben
am Computer nur kurze Zeit möglich. Er könne infolge seiner Nackenschmerzen nur
kurze Zeit stehen oder seine kleine Tochter im Arm halten. Den Ärzten des
Zentrum X.________ berichtete er im August 2007 von einem im Nacken gelegenen,
seit dem Unfall täglich auftretenden, sehr starken Hinterkopfschmerz.

4.3 Der SUVA-Arzt Dr. med. T.________ (FMH für Chirurgie) hielt in seiner
Beurteilung vom 22. August 2006 fest, dass seines Erachtens keine ärztlich zu
behandelnde Unfallfolgen vorliegen würden. Bereits am 14. Februar 2006 hatte er
Zweifel an den Schilderungen der Beschwerden durch den Versicherten geäussert.
Er habe noch nie einen Menschen gesehen, der ebenso munter und fast fröhlich
über schwerste Beschwerden berichten könne. Zudem sei der tiefe Ruhepuls des
Versicherten zwar kein Beweis, aber ein starkes Indiz dafür, dass regelmässig
eine kräftige, körperliche Aktivität stattfinde. Auch die Ärzte des Zentrums
X.________ stellten am 14. Mai 2007 ein Missverhältnis zwischen dem Befund
einer auffallend gut ausgebildeten Rumpfmuskulatur des Versicherten und den von
ihm subjektiv geschilderten Beschwerdebild fest.

4.4 Die Haftpflichtversicherung der Unfallverursacherin liess den
Beschwerdeführer in der Zeit zwischen dem 15. August und dem 5. September 2006
an mehreren Tagen durch einen Privatdetektiv überwachen. Es ist zu Recht
unbestritten, dass die diesbezüglichen Ermittlungsberichte im vorliegenden Fall
zulässige Beweismittel darstellen (vgl. auch Urteil 8C_806/2007 vom 7. August
2008, E. 4; sowie BGE 129 V 323). Der Detektiv konnte beobachten, wie der
Versicherte im Überwachungszeitraum verschiedentlich seine Tochter ohne
erkennbare Schwierigkeiten auf dem Arm halten konnte. Am 4. September 2006
wurde er zudem Zeuge, wie der Beschwerdeführer längere Zeit über Kopf mit einem
Hammer an der Auspuff-Anlage eines Automobils arbeiten konnte. Diese
Beobachtungen stehen in einem klaren Widerspruch zu den vom Beschwerdeführer
gegenüber den Ärzten und den beteiligten Versicherungen geklagten Leiden. Es
ist davon auszugehen, dass er seine Beschwerden mindestens stark übertrieben
dargestellt, mutmasslich sogar gänzlich simuliert hat.

4.5 Aus diesen Fakten ist zu schliessen, dass der Versicherte nach dem 31.
Oktober 2006 überwiegend wahrscheinlich nicht mehr an unfallkausalen
Beschwerden litt. Daran vermag entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers
auch der Bericht des Dr. med. G.________ (Leiter Neurootologie des Spital
Y.________) vom 14. Juni 2006 nichts zu ändern. Dieser Arzt sah sich ausser
Stande, die vom Versicherten geltend gemachten Schwindelbeschwerden zu
erklären. Da sich Patienten nach Auffahrunfällen gemäss ärztlichen Erfahrungen
oft über diffuse Schwindelbeschwerden beklagten, diese sich jedoch meist mit
der Behandlung der regelmässig ebenfalls beklagten Nackenbeschwerden
zurückbildeten, schlug der Arzt vor, auch beim Versicherten dieses Vorgehen zu
wählen. Damit äusserte sich der Neurootologe indessen nicht zur Glaubwürdigkeit
der geklagten Beschwerden.

4.6 Lagen nach dem 31. Oktober 2006 keine unfallkausalen Beschwerden mehr vor,
so war die Leistungseinstellung der SUVA rechtens.

5.
Das kantonale Gericht auferlegte dem Beschwerdeführer Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 1'000.-, da sein prozessuales Verhalten als mutwillig zu
qualifizieren sei. Der Beschwerdeführer rügt diese Kostenauflage.

5.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren vor dem kantonalen
Versicherungsgericht einfach, rasch, in der Regel öffentlich und für die
Parteien kostenlos sein; einer Partei die sich mutwillig oder leichtsinnig
verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt
werden. Nach ständiger, auch unter der Herrschaft des ATSG geltender
Rechtsprechung kann leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung vorliegen,
wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie
weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig
ist. Mutwillige Prozessführung kann unter anderem auch angenommen werden, wenn
eine Partei vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen
Auffassung festhält. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung liegt aber so
lange nicht vor, als es der Partei darum geht, einen bestimmten, nicht als
willkürlich erscheinenden Standpunkt durch das Gericht beurteilen zu lassen.
Dies gilt auch dann, wenn das Gericht die Partei im Laufe des Verfahrens von
der Unrichtigkeit ihres Standpunktes überzeugen und zu einem entsprechenden
Verhalten (Beschwerderückzug) veranlassen will. Die Erhebung einer
aussichtslosen Beschwerde darf einer leichtsinnigen oder mutwilligen
Beschwerdeführung nicht gleichgesetzt werden. Das Merkmal der
Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als
leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des
subjektiven - tadelnswerten - Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit
bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen
konnte, den Prozess aber trotzdem führt (SVR 2007 IV Nr. 17 E. 2.2 [I 252/06]).

5.2 Der Beschwerdeführer machte in seiner Beschwerdeergänzung vom 17. Dezember
2007 unter anderem geltend: "Die Dauer der ärztlichen Behandlung ist noch nicht
absehbar, Dauerbeschwerden liegen vor, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ist
nicht abzuschätzen, bis heute ist der Beschwerdeführer noch nicht
arbeitsfähig". Damit stützte er seine Stellungnahme auf einen Sachverhalt ab,
von dem er wusste, dass er unrichtig ist (vgl. E. 4 hievor). Die Vorinstanz hat
das Verhalten des Versicherten zu Recht als mutwillig qualifiziert, die
Kostenauflage ist somit nicht zu beanstanden.

6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und
dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 6. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Holzer