Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.452/2008
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C_452/2008

Urteil vom 3. Oktober 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger,
nebenamtliche Bundesrichterin Buerki Moreni,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Parteien
I.________, Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Thurgau, St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 30. April 2008.

In Erwägung,
dass dass die IV-Stelle des Kantons Thurgau I.________, geboren 1954, mit
Verfügung vom 16. Oktober 2007 ab 1. Januar 2006 eine Viertelsrente
zugesprochen hat (Invaliditätsgrad: 43 %),
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die dagegen erhobene Beschwerde
mit Entscheid vom 30. April 2008 abgewiesen hat,
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit
dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze
Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen
Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen, subeventualiter sei ihm mindestens
eine halbe Rente zuzusprechen,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung
vom 23. Juli 2008 abgewiesen hat,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG)
wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und deren
Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen kann,
wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne
von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG),
dass das kantonale Gericht die zur Beurteilung des Rentenanspruchs
erforderlichen Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt hat (Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass aus der Beschwerdeschrift ersichtlich sein muss, in welchen Punkten und
weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131 II 449 E. 1.3
S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit Hinweisen; siehe nunmehr auch BGE 1C_380/
2007 vom 19. Mai 2008 mit weiteren Hinweisen), und damit aufzuzeigen ist,
inwiefern das vorinstanzliche Gericht eine Rechtsverletzung bzw. eine
qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1
BGG begangen haben soll,
dass sich der Beschwerdeführer in nur knapp hinreichender Weise mit den
Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt, indem er eine mit der im kantonalen
Verfahren eingelegten Beschwerde weitestgehend identische Eingabe einreicht,
dass die Feststellung des Gesundheitsschadens, d.h. die Befunderhebung, die
gestützt darauf gestellte Diagnose, die ärztliche Stellungnahme zu dem noch
vorhandenen Leistungsvermögen oder (bei psychischen Gesundheitsschäden) zur
Verfügbarkeit von Ressourcen der versicherten Person sowie die aufgrund der
medizinischen Untersuchungen gerichtlich festgestellte Arbeits(un)fähigkeit
Tatfragen betreffen (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398),
dass diese sich nach der dargelegten Regelung der Kognition einer Überprüfung
durch das Bundesgericht weitgehend entziehen,
dass die Vorinstanz die umfassenden medizinischen Akten sorgfältig gewürdigt
und sich zu den Einwänden bezüglich der unterschiedlichen Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit durch die begutachtenden und die behandelnden Ärzte
einlässlich und zutreffend geäussert hat,
dass weitere Abklärungen nicht angezeigt sind,
dass auf die letztinstanzlich neu eingereichte Bescheinigung der
Psychiatrischen Dienste X.________ vom 11. März 2008 über ihre ärztliche
Behandlung mit Attest einer Arbeitsunfähigkeit ab 1. März 2008 sowie auf den
Bericht der Klinik Y.________ vom 31. März 2008 über den Klinikaufenthalt vom
28. Februar bis 19. März 2008 nicht einzugehen ist, da sich die richterliche
Überprüfungsbefugnis auf den Sachverhalt beschränkt, wie er sich bis zum
Zeitpunkt der Verfügung vom 16. Oktober 2007 entwickelt hat (BGE 129 V 167 E. 1
S. 169),
dass der Beschwerdeführer einen höheren als den gewährten Abzug vom
Tabellenlohn beantragt,
dass es sich dabei um einen typischen Ermessensentscheid handelt, welcher einer
Korrektur nur bei rechtsfehlerhafter Ausübung des Ermessens durch das kantonale
Gericht zugänglich wäre (Art. 95 lit. a BGG), wofür bei der gewährten 10 %igen
Reduktion (anstelle der verlangten 25 %) keine Anhaltspunkte bestehen,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und im vereinfachten
Verfahren nach Art. 109 BGG, ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit
summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid,
erledigt wird,

erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau,
der Ostschweizerischen AHV-Ausgleichskasse für Handel und Industrie und dem
Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 3. Oktober 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Ursprung Durizzo