Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

I. Sozialrechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 8C.451/2008
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Tribunale federale
Tribunal federal

8C_451/2008 {T 0/2}

Urteil vom 24. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.

Parteien
C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April
2008.

Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 27. Mai 2008 gegen den Entscheid des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 24. April 2008,
in die Mitteilung des Bundesgerichts an C.________ vom 4. Juni 2008, wonach
seine Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse nicht zu erfüllen scheint
und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich ist,
in die daraufhin von C.________ dem Bundesgericht am 19. Juni / 7. Juli 2008
zugesandte Eingabe,
in die nach Erlass der Verfügung vom 4. Juni 2008 betreffend fehlende Beilagen
von C.________ dem Bundesgericht am 23. Juni / 4. Juli 2008 zugestellte Eingabe
mit Nachreichung des vorinstanzlichen Entscheides,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG unter anderem die Begehren und
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel enthalten muss, wobei im Rahmen
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG); die Vorbringen müssen
sachbezogen sein, damit aus der Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen
Punkten und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. BGE 131
II 449 E. 1.3 S. 452, 123 V 335 E. 1 S. 337 f. mit weiteren Hinweisen),
dass die Eingaben des Beschwerdeführers diesen Mindestanforderungen nicht
gerecht werden, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag und auch keine
sachbezogene Begründung enthalten, indem namentlich keine hinreichende
Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorliegt,
dass mithin innert der Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) kein gültiges
Rechtsmittel eingereicht worden ist,
dass das Ansetzen einer Nachfrist zur Verbesserung der mangelhaften
Rechtsschrift im Sinne von Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG - im Gegensatz zur
Nachreichung der fehlenden Beilagen (Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG; vgl. BGE 130 I
312 E. 1.3.1 S. 320, 123 II 359 E. 6b/bb S. 369, 118 Ib 134 E. 2, je mit
Hinweis) - ausser Betracht fällt,
dass es sich im Übrigen beim angefochtenen Urteil um einen Zwischenentscheid
handelt und die Voraussetzungen für ein ausnahmsweises Eintreten nicht gegeben
erscheinen (Art. 93 BGG)
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige - Beschwerde in Anwendung von
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten erhoben
werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
erkennt der Präsident:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt
für Sozialversicherungen und der Schweizerische Ausgleichskasse schriftlich
mitgeteilt.

Luzern, 24. Juli 2008

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Batz